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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zum Ausgleich von durch Wolf, Luchs oder Bär verursachten Schäden

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zum Ausgleich von durch Wolf, Luchs oder Bär verursachten Schäden vom 12. Januar 2011 (SächsABl. S. 454), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 433)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zum Ausgleich von durch Wolf, Luchs oder Bär verursachten Schäden
(VwV Wolf)

Vom 12. Januar 2011

1.
Zweck der Verwaltungsvorschrift

Der Freistaat Sachsen übernimmt auf Grundlage von § 38 Abs. 7 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dem Beschluss der Europäischen Kommission zum Betreff: „Staatliche Beihilfe Nr. N 723/2009 – Deutschland (Sachsen) Ausgleichszahlungen für durch Raubtiere verursachte Schäden“ vom 24. Februar 2010 und nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift Zahlungen zum teilweisen Ausgleich von in Nummer 2 näher bestimmter Sachschäden, die durch Wolf, Luchs oder Bär verursacht werden. Der Schadensausgleich dient der besseren Akzeptanz der Großprädatoren Wolf, Luchs und Bär durch bestimmte Naturnutzergruppen im ländlichen Raum (zum Beispiel Schäfer und Imker), mit deren Nutzungsinteressen die Großprädatoren aufgrund ihres Beuteschemas und ihrer Ernährungsweise in Konflikt geraten können und damit unmittelbar dem Schutz der genannten Arten, die sich gegenwärtig in Westeuropa nach langen Phasen intensiver Verfolgung durch den Menschen wieder ausbreiten. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung von Schadensausgleich besteht nicht. Die für die Schadensausgleichzahlung zuständige Behörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2.
Gegenstand der Schadensausgleichzahlungen

Ausgeglichen werden folgende Schäden, sofern Wolf, Luchs oder Bär als Verursacher nicht mit hinreichender Gewissheit ausgeschlossen werden können:

2.1
Schäden an Nutztieren einschließlich Herdenschutz- und Hütehunden und Bienenvölkern, insbesondere durch deren Tötung, Verletzung oder Zerstörung, einschließlich der erforderlichen Tierarztkosten,
2.2
Sonstige Sachschäden, die infolge des Übergriffs auf die Nutztiere entstehen, zum Beispiel an Schutzzäunen und sonstigen Schutzvorkehrungen oder Bienenhäusern und -wagen,
2.3
Aufwendungen für die Tierkörperbeseitigung.
3.
Empfänger der Schadensausgleichzahlungen

Schadensausgleichzahlungen werden natürlichen Personen, Personengesellschaften und juristischen Personen, die Träger eines Unternehmens sind, gewährt. Das Unternehmen muss Waren des Anhanges I EG-Vertrag produzieren.

4.
Voraussetzungen für Schadensausgleichzahlungen

Dem Grundsatz „Prävention vor Entschädigung“ folgend, setzt die Gewährung von Schadensausgleichzahlungen nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift voraus, dass der Zahlungsempfänger

a)
keinen Schadensausgleich im Rahmen der De-minimisgrenzen erhalten kann, ohne diese zu überschreiten und
b)
seine Nutztierbestände entsprechend den Vorgaben der guten fachlichen Praxis hält. Innerhalb des sächsischen Wolfsgebietes müssen dabei die Anforderungen des vorgegebenen Mindestschutzes zur Vermeidung von Übergriffen durch Wolf, Luchs und Bär auf Nutztierbestände gemäß Nummer 8.1 des Managementplanes für den Wolf in Sachsen erfüllt sein.

Die jeweils aktuellen Grenzen des sächsischen Wolfsgebietes können unter http://www.wolfsregion-lausitz.de/ eingesehen werden.

5.
Höhe der Schadensausgleichzahlung

Den durch Bär, Luchs oder Wolf geschädigten Tierhaltern kann ein Ausgleich in Höhe von 80 Prozent des (errechneten) Schadens gewährt werden. Die Berechnung des Schadens erfolgt dabei auf Grundlage eines landesweit einheitlichen Berechnungsschemas. Die Schadensbewertung erfolgt durch die Fachbehörde des Freistaates Sachsen, dem Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG).

6.
Verfahren
6.1
Schadensmeldung

Der durch einen Wolf, Luchs oder Bär geschädigte Tierhalter muss den eingetretenen Schaden nach seiner Entdeckung unverzüglich, spätestens aber vor Ablauf von 24 Stunden, beim örtlich zuständigen Landratsamt oder der örtlich zuständigen Kreisfreien Stadt (Untere Naturschutzbehörde) melden, damit die Schadensursache mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden kann. Die Untere Naturschutzbehörde wird die Begutachtung des Schadens, insbesondere des Risses, durch die anerkannten Gutachter der Landratsämter veranlassen und ein Riss- und Schadensprotokoll einschließlich einer Beurteilung der Haltungssituation erstellen lassen.

6.2
Ermittlung der Schadenshöhe

Das Riss- und Schadensprotokoll wird von der unteren Naturschutzbehörde an die für die Ermittlung der Schadenshöhe zuständige Stelle, das LfULG, weitergeleitet. Der Wolfsmanager wird darüber informiert. Im LfULG erfolgt die Ermittlung der Schadenshöhe.

6.3
Antrag auf Schadensausgleich

Der Geschädigte beantragt den Schadensausgleich bei der zuständigen Landesdirektion. Der Antrag ist spätestens 6 Monate nach der Schadensmeldung gemäß Nummer 6.1 zu stellen, ihm sind – soweit vorhanden – Zahlungsbelege beizufügen, die die Höhe des geltend gemachten Schadens belegen können. Die zuständige Landesdirektion leitet die Zahlungsbelege an das LfULG weiter und stellt nach Prüfung der Schadensberechnung des LfULG die Höhe des zu zahlenden Schadensausgleichs fest. Die Auszahlung wird durch die zuständige Landesdirektion veranlasst.

6.4
Leistungsnachweis

Ein Leistungsnachweis ist wegen der Natur der Zahlung (Ausgleich von in der Vergangenheit liegender Schäden) nicht zu führen.

6.5
Aufbewahrungsfrist für Zahlungsbelege

Werden zur Ermittlung der Schadenshöhe Zahlungsbelege vorgelegt, sind diese fünf Jahre, gerechnet ab der Bekanntgabe des Schadensausgleichsbetrages, durch den Geschädigten aufzubewahren.

7.
Inkrafttreten

Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Dresden, den 12. Januar 2011

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2011 Nr. 12, S. 454
    Fsn-Nr.: 653-V11.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 12. Januar 2011

    Fassung gültig bis: 12. Juli 2018