1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Gewährung von Darlehen für entsprechend der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) förderfähige Vorhaben von kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Gewährung von Darlehen für entsprechend der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) förderfähige Vorhaben von kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft vom 14. März 2011 (SächsABl. S. 477), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 18. November 2013 (SächsABl. SDr. S. S 887)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Gewährung von Darlehen für entsprechend der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) förderfähige Vorhaben von kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft

Vom 14. März 2011

Inhalt

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
2.
Gegenstand der Förderung
3.
Zuwendungsempfänger
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
5.
Art und Umfang der Zuwendung
6.
Darlehenskonditionen
7.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
8.
Verfahren
9.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt für Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft zinsverbilligte Nachrangdarlehen nach Maßgabe
 
a)
dieser Richtlinie,
 
b)
der §§ 23, 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S.153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
c)
der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 1111), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2454), in der jeweils geltenden Fassung,
 
d)
des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Ziel „Konvergenz“ in der Förderperiode 2007 bis 2013,
 
e)
der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/2006 (ABl. EU Nr. L 210, S. 1),
 
f)
der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. EU Nr. L 210, S. 25, 2007 Nr. L 164, S. 36),
 
g)
der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für soziale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. EU Nr. L 371, S. 1, 2007 Nr. L 45, S. 3),
 
h)
der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), (ABl. EU Nr. L 214, S. 3), soweit es sich bei den Zuwendungen nach dieser Richtlinie um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Abs.1 EG-Vertrag handelt,
 
i)
der Mitteilung der Europäischen Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze 2008/C 14/02 vom 19. Januar 2008 (ABl. EU C 14, S. 8, 9)
 
j)
des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – ( FördbankG) vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161)
 
k)
des § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Sächsischen Gesetzes zur Errichtung von Förderfonds (Sächsisches Förderfondsgesetz – SächsFöFoG) vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 389), gültig ab 1. Januar 2011, in der jeweils geltenden Fassung,
 
l)
des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) ab 2009 vom 6. August 2009 dieser Richtlinie,
 
m)
der Entscheidung der Europäischen Kommission Nr. N 339/2010 vom 1. Februar 2011.
1.2
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VwV zu § 44 SäHO und die ANBest-P , so weit nicht in dieser Förderrichtlinie jeweils Abweichungen zugelassen worden sind, und die für den Einsatz von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) einschlägigen rechtlichen Vorschriften Anderes bestimmen.
1.3
Mit den Zuwendungen sollen Investitionsanreize zur Schaffung und Sicherung von qualifizierten Dauerarbeitsplätzen in Sachsen gegeben werden. Die Investitionsvorhaben sollen zur Verbesserung der Einkommenssituation und zur Stärkung der regionalen Wirtschaftsstruktur beitragen.
1.4
Über die Gewährung des Darlehens entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Fördermittel. In begründeten Fällen kann das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Ausnahmen von dieser Richtlinie zustimmen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens besteht nicht.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Förderfähig sind Investitionsvorhaben, die der Errichtung einer neuen Betriebsstätte oder der Erweiterung bestehender Betriebsstätten dienen sowie Wachstumsvorhaben, die auf einer Diversifizierung der Produktion beziehungsweise grundlegenden Änderungen des Gesamtproduktionsverfahrens basieren. Förderfähig ist auch der Erwerb einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte.
2.2
Mit den Investitionsvorhaben müssen neue Dauerarbeitsplätze geschaffen werden. Dauerarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die von vornherein auf Dauer angelegt sind. Für eine Überwachungszeit von mindestens fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens müssen die Arbeitsplätze tatsächlich besetzt oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden.
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger sind kleine und mittlere Unternehmen (Anlage 2) der gewerblichen Wirtschaft, die die zu fördernde Betriebsstätte im Freistaat Sachsen unterhalten.
3.2
Ausschluss und Einschränkungen der Förderung
3.2.1
Von der Förderung sind insbesondere ausgeschlossen:
 
a)
Land- und Forstwirtschaft, Aquakultur, Fischerei, soweit nicht rechtlich durch die Europäische Kommission zugelassene Verarbeitung oder Vermarktung 2 ,
 
b)
Bergbau, Abbau von Sand, Kies, Ton, Steinen und vergleichbare Zweige der Urproduktion,
 
c)
Energie- und Wasserversorgung, außer Kraftwerken und Wasserversorgungsanlagen, die überwiegend dem betrieblichen Eigenbedarf dienen,
 
d)
Baugewerbe einschließlich der Herstellung von primären Baumaterialen; Asphaltproduktion und Transportbetonherstellung; Leistungen, die der Sanierung und Instandhaltung dienen,
 
e)
Einzelhandel, soweit nicht Versandhandel oder Versorgungseinrichtungen im ländlichen Bereich,
 
f)
Transport- und Lagergewerbe (soweit nicht Logistik),
 
g)
Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien oder ähnliche Einrichtungen,
 
h)
Kunstfaserindustrie 3
 
i)
Unternehmen in der Tourismuswirtschaft, außer Vorhaben im touristischen Bereich, die zur Erhöhung der Übernachtungszahlen in den Tourismusregionen, zur Gewinnung neuer Gästegruppen sowie zur Saisonverlängerung beitragen, vorausgesetzt, dass der überwiegende Umsatz von Touristen erbracht wird,
 
j)
neugegründete kleine und mittlere Unternehmen beziehungsweise Start-up-Unternehmen, die über kein Rating verfügen,
 
k)
die in der Anlage aufgeführten Betriebsstätten.
 
Beihilfen an ein Unternehmen, das einer Rückforderung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, sind unzulässig.
3.2.2
Es gelten nach Artikel 1 Abs. 3 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung bestimmte sektorspezifische Ausnahmen.
3.3.3
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikel 1 Abs. 6 und 7 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Ein Investitionsvorhaben kann gefördert werden, wenn es geeignet ist, durch Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich zu erhöhen („Primäreffekt“). Diese Voraussetzungen können dann als erfüllt angesehen werden, wenn in der zu fördernden Betriebsstätte überwiegend (das heißt zu mehr als 50 Prozent des Umsatzes) Güter hergestellt oder Leistungen erbracht werden, die ihrer Art nach regelmäßig überregional abgesetzt werden.
4.2
Zu den förderfähigen Investitionen gehören:
 
a)
Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
 
b)
Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,
 
c)
Wachstumsvorhaben, die auf einer Diversifizierung der Produktion beziehungsweise grundlegenden Änderungen des Gesamtproduktionsverfahrens basieren
 
d)
Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte unter Marktbedingungen durch einen unabhängigen Investor.
4.3
Das Investitionsvolumen muss mindestens 100 000 EUR betragen.
4.4
Das Darlehensvolumen muss mindestens 25 000 EUR betragen.
5.
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Es handelt sich um eine Projektförderung.
5.2
Finanzierungsart
Das Darlehen wird als Anteilfinanzierung zur Verfügung gestellt.
5.3
Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Darlehen in Verbindung mit einer Zinsverbilligung gewährt.
5,4
Bemessungsgrundlage
5.4.1
Zu den förderfähigen Ausgaben gehören:
 
a)
die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens (unter anderem Gebäude, Anlagen, Maschinen),
 
b)
Anschaffungskosten von Software, Patente und Betriebslizenzen oder patentierte technische Kenntnisse, so weit diese aktiviert werden und
 
 
der Investor diese von einem Dritten (nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen) zu Marktbedingungen erworben hat und
 
 
diese Wirtschaftsgüter ausschließlich innerhalb der Betriebsstätte, die die Förderung erhält, genutzt werden. Die Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens im Betrieb des Ersterwerbers verbleiben.
5.4.2
Nicht förderfähig sind folgende Ausgaben:
 
a)
die Kosten des Grundstückserwerbes,
 
b)
Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen,
 
c)
die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten für Personenkraftwagen, Kombi-Fahrzeuge, Lastkraftwagen, Omnibusse, Luftfahrzeuge, Schiffe und Schienenfahrzeuge sowie sonstiger Fahrzeuge, die im Straßenverkehr zugelassen sind und primär dem Transport dienen,
 
d)
gebrauchte Wirtschaftsgüter, es sei denn, sie sind höchstens fünf Jahre alt, wurden nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen angeschafft und wurden nicht bereits früher mit öffentlichen Mitteln gefördert,
 
e)
geringwertige Wirtschaftsgüter (außer bei einer Aktivierung nach dem Festwertverfahren),
 
f)
Investitionen in nicht betriebsnotwendige Einrichtungen (zum Beispiel Betriebswohnungen).
5.4.3
Förderfähig sind Ausgaben 4 grundsätzlich dann, wenn sie zur Durchführung des Vorhabens notwendig sind. Eine Verpflichtung der Zuwendungsempfänger zur Einhaltung der Vorschriften über die Vergabe von Aufträgen gemäß Punkt 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ( ANBest-P) besteht nicht.
Der mit dem Darlehen zu finanzierende Anteil des Vorhabens beträgt unter Einbeziehung anderer öffentlicher Mittel bis zu 65 Prozent der förderfähigen Ausgaben, bei volkswirtschaftlich bedeutsamen Vorhaben bis zu 75 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Von volkswirtschaftlich bedeutsamen Vorhaben kann ausgegangen werden bei Vorhaben mit einer geplanten Ausweitung des Umsatzes um mindestens 25 Prozent.
Bei der Ermittlung der maximal möglichen Zinsverbilligung werden die durch die Europäische Union vorgegebenen Beihilfeobergrenzen zugrunde gelegt, wobei andere beihilfeerhebliche öffentliche Fördermittel, wie zum Beispiel die Zuschüsse aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ angerechnet werden müssen. Beihilfen, auf die ein Rechtsanspruch besteht (zum Beispiel Investitionszulage) sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
5.4.4
Sollte eine Absenkung des Beihilfewertes des Darlehens erforderlich werden, wird die Absenkung so begrenzt, dass mindestens noch eine Zinsverbilligung von 1 Prozent-Punkt gewährt wird. Voraussetzung hierfür ist die Einhaltung der durch die Europäische Union vorgegebenen Beihilfeobergrenzen gemäß Entscheidung N 339/2010 der Europäischen Kommission.
5.5
Das Darlehen wird begrenzt auf einen Höchstbetrag von 5 000 000 EUR pro Investitionsvorhaben.
6.
Darlehenskonditionen
6.1
Laufzeit
Die Laufzeit beträgt maximal 10 Jahre, davon maximal 2 tilgungsfreie Jahre. Eine vorzeitige Tilgung des Darlehens ist jederzeit – ohne Entrichtung einer Vorfälligkeitsentschädigung – möglich.
6.2
Zinssatz
Der Programmzinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes und an der Bonität des Darlehensnehmers. Das Darlehen wird mit einem kundenindividuellen Zinssatz im Rahmen des am Tag der Zusage geltenden Zinssatzes der jeweiligen Preisklasse zugesagt.
6.3
Zinsbindung
Der Zinssatz ist über die gesamte Laufzeit des Darlehens festgeschrieben. Zins- und Tilgungsbeträge sind vierteljährlich jeweils zum Quartalsende eines jeden Jahres zu entrichten.
6.4
Auszahlung
Die Auszahlung erfolgt zu 100 Prozent an den Darlehensnehmer.
6.5
Bereitstellungszins
Dieser beträgt 0,25 Prozent pro Monat auf den nicht in Anspruch genommenen Darlehensbetrag beginnend ab der siebten Woche nach Darlehenszusage.
6.6
Bearbeitungskosten
Dem Darlehensnehmer entstehen keine Bearbeitungskosten.
6.7
Besicherung
Das Darlehen wird von der SAB nachrangig vergeben und bedarf keiner Sicherheiten. Die aktuellen Konditionen und weitere Details können in der programmspezifischen „Konditionenübersicht“ unter www.sab.sachsen.de abgerufen werden.
6.8
Beihilfewert
Die Vergabe von Darlehen nach diesem Programm erfolgt auf der Basis der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 – Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – (ABl. EU L 214). Die mit dem Finanzierungspaket verbundenen Subventionswerte werden mit den Darlehenszusagen bekannt gegeben. Die Berechnung des Subventionswertes erfolgt mittels Zinsdifferenzmethode zum jeweils geltenden EU-Referenz- und Abzinsungssatz gemäß Mitteilung der Europäischen Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. EU C 14 vom 19. Januar 2008) in Verbindung mit der Entscheidung N 339/2010 der Europäischen Kommission.
7.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1
Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn das Vorhaben den öffentlich rechtlichen Vorschriften, insbesondere des Bau-, Planungs-, Raumordnungs- und Umweltrechtes entspricht. Nummer 6 der VwV zu § 44 SäHO gilt nicht, es sei denn, es liegen konkrete Anhaltspunkte für eine unwirtschaftliche Bauweise vor. Darlehen werden nur gewährt, wenn der Antragsteller seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt.
7.2
Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein und den Grundsätzen einer soliden Finanzierung entsprechen. Der Beitrag des Darlehensnehmers zur Finanzierung des Investitionsvorhabens muss mindestens 25 Prozent der Gesamtfinanzierung betragen. Dieser Mindestbeitrag darf keine Beihilfeelemente enthalten.
7.3
Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleiche oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. Das ersetzende Wirtschaftsgut ist nicht erneut förderfähig.
7.4
Vorhaben nach dieser Richtlinie, die gleichzeitig den Zielen regionaler integrierter Entwicklungsstrategien gemäß der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Integrierten Ländlichen Entwicklung im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Integrierte Ländliche Entwicklung – RL ILE/2007) vom 18. Oktober 2007 (SächsABl. S. 1601) oder der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung der Regionalentwicklung ( FR-Regio) vom 21. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 58), in den jeweils geltenden Fassungen dienen, sollen vorrangig gefördert werden.
8.
Verfahren
8.1
Die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) ist Antrags- und Bewilligungsstelle. Nummer 4.4 der VwV zu § 44 SäHO gilt nicht.
8.2
Antragsverfahren
Anträge werden auf den dafür vorgesehenen Vordruck über ein Kreditinstitut mit Sitz im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes (Hausbank) bei der SAB eingereicht. Dem Antragsvordruck beizufügen ist eine Durchfinanzierungsbestätigung der Hausbank und eine Erklärung zur Investitionszulage. Dabei sind die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme, das Unternehmenswachstum und gegebenenfalls der Arbeitsplatzeffekt darzulegen. Die üblichen betriebswirtschaftlichen Unterlagen sind ebenfalls beizufügen. Die Beteiligung der Hausbank ersetzt nicht die vollständige Prüfung der SAB im Antrags- und Bewilligungsverfahren.
8.3
Mit dem Investitionsvorhaben darf erst begonnen werden, wenn
 
a)
der Antrag auf Gewährung von Investitionsdarlehen unter Verwendung des Vordrucks bei der SAB gestellt wurde und
 
b)
die SAB schriftlich bestätigt hat, dass die Förderfähigkeit vorbehaltlich einer detaillierten Prüfung grundsätzlich gegeben ist.
8.4
Bewilligungsverfahren
Das Darlehen wird in privatrechtlicher Form an den Endkreditnehmer ausgereicht.
8.5
Auszahlungsverfahren
Das Darlehen wird nach schriftlicher Zusage durch die SAB zum Abruf bereitgestellt werden.
8.6
Verwendungsnachweisverfahren
Die Prüfung des Verwendungsnachweises und die zweckentsprechende Verwendung der durch den Freistaat Sachsen ausgegebenen Mittel obliegt der SAB. Der Endkreditnehmer verpflichtet sich zu einem laufenden Reporting, insbesondere der Vorlage der Jahresabschlüsse sowie der jährlichen Fortschreibung der Planung, gegenüber der SAB während der Laufzeit des Darlehens.
8.7
Einzelbeihilfen auf Grundlage der Richtlinie
Die aufgrund dieser Richtlinie gewährten Einzelbeihilfen müssen gemäß Artikel 3 Abs. 2 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung den Vorgaben der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung genügen sowie einen ausdrücklichen Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen, des Titels dieser Verordnung sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten.
9.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2011 in Kraft.

Dresden, den 14. März 2011

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok

Anlage 1
(zu Nummer 3.2)

a)
Appartementhotels und Ferienwohnungsanlagen ohne zusätzliche touristische Dienstleistungen
b)
Go-Kart-Bahnen
c)
Kegel- und Bowlingbahnanlagen
d)
Fitnesscenter
e)
Golfplätze und Tennisanlagen einschließlich deren Nebeneinrichtungen
f)
Tierparks, Zoologische Einrichtungen
g)
Ausstellungen, Museen und ähnliche Einrichtungen
h)
kulturelle Einrichtungen (zum Beispiel Kino, Theater)
i)
Bars, Diskotheken
j)
mobile Dienstleistungen
k)
Errichtung von Ganzjahresbädern.

Anlage 2

Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

Maßgeblich für die Einstufung als Kleinstunternehmen beziehungsweise als kleines und mittleres Unternehmen ist die Definition des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 (ABl. EU Nr. L 214, S. 38), in der jeweils geltenden Fassung. Die Einstufung richtet sich nach Größenkriterien (siehe nachfolgend Nummer 1 – Mitarbeiteranzahl, Umsatz beziehungsweise Bilanzsumme) und Beteiligungsverhältnissen (siehe Nummer 2).

1.
Definition der KMU

Kleinstunternehmen
sind Unternehmen, die

weniger als 10 Mitarbeiter und
einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen EUR haben.

Kleine Unternehmen
sind Unternehmen, die

weniger als 50 Mitarbeiter haben und
einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen EUR haben.

Mittlere Unternehmen
sind Unternehmen, die

weniger als 250 Mitarbeiter und
einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen EUR oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen EUR haben.

Die Mitarbeiterzahl entspricht der Zahl der Jahresarbeitseinheiten (JAE), das heißt der Anzahl der während eines Jahres beschäftigten Vollzeitarbeitnehmer. Teilzeitbeschäftigte und Saisonarbeiter werden nur entsprechend ihres Anteils an den JAE berücksichtigt. Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende sowie Personen im Mutterschutz beziehungsweise Erziehungsurlaub sind nicht zu berücksichtigen. In die Mitarbeiterzahl gehen ein: Lohn- und Gehaltsempfänger, der für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht Arbeitnehmern gleichgestellt sind, sowie mitarbeitende Eigentümer und Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen.

Ein Unternehmen ist kein KMU, wenn mindestens 25 Prozent oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden, ausgenommen die unter Nummer 2 genannte öffentlichen Anteilseigner.

Die Einhaltung der formalen Beurteilungskriterien darf weder zum Missbrauch noch zu einer Umgehung der KMU-Definition führen.

2.
Definition der Unternehmenstypen

Verbundene Unternehmen (VU)
sind Unternehmen, die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a)
Ein Unternehmen ist verpflichtet, einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen;
b)
ein Unternehmen hält die Mehrheit (> 50 Prozent) der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
c)
ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
d)
ein Unternehmen ist gemäß einem mit dem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
e)
ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.

Die genannten Voraussetzungen für den Status des verbundenen Unternehmens gelten in gleicher Weise bei der Umkehrung der genannten Beziehungen zwischen den betrachteten Unternehmen als erfüllt.
Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen untereinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.
Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.

Partnerunternehmen (PU)
sind Unternehmen, die allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren verbundenen Unternehmen einen Anteil von 25 Prozent bis einschließlich 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte an einem anderen Unternehmen halten beziehungsweise an denen Anteil(e) von 25 Prozent bis einschließlich 50 Prozent gehalten wird/werden.

Eigenständige Unternehmen
sind Unternehmen, die keine Anteile von 25 Prozent oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte an einem anderen Unternehmen halten beziehungsweise an denen keine Anteile von 25 Prozent oder mehr gehalten werden.
Ein Unternehmen gilt jedoch weiterhin als eigenständig, auch wenn der Schwellenwert von 25 Prozent erreicht oder überschritten wird, sofern es sich um folgende Kategorien von Anteilseignern handelt und unter der Bedingung, dass diese Anteilseigner nicht einzeln oder gemeinsam mit dem betroffenen Unternehmen verbunden sind:

a)
Staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften, natürliche Personen beziehungsweise Gruppen natürlicher Personen, die regelmäßig im Bereich Risikokapitalinvestition tätig sind („Business Angels“) und die Eigenmittel in nicht börsennotierte Unternehmen investieren, sofern der Gesamtbetrag der Investition der genannten „Business Angels“ in das betroffene Unternehmen 1,25 Millionen EUR nicht überschreitet,
b)
Universitäten oder Forschungszentren ohne Gewinnzweck,
c)
institutionelle Anleger einschließlich regionale Entwicklungsfonds,
d)
autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Millionen EUR und weniger als 5 000 Einwohnern.
3.
Beurteilung – Folgen bei Veränderungen

Das Antrag stellende Unternehmen ist ein KMU, wenn die Summe der Mitarbeiter insgesamt kleiner als 250 ist. Zudem darf die Summe der Jahresumsätze höchstens 50 Millionen EUR oder die addierte Bilanzsummen höchstens 43 Millionen EUR betragen.

In die genannten Schwellenwerte werden auch die Werte von Verbundunternehmen vollständig und von Partnerunternehmen entsprechend der Beteiligungsquote eingerechnet.

Die Schwellenwerte beziehen sich auf den letzten durchgeführten Jahresabschluss. Das Antrag stellende Unternehmen erwirbt beziehungsweise verliert den KMU-Status erst dann, wenn es in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die genannten Schwellenwerte unter- beziehungsweise überschreitet. Bei einem neu gegründeten Unternehmen, das noch keinen Abschluss für einen vollständigen Rechnungszeitraum vorlegen kann, werden die Schwellenwerte im laufenden Geschäftsjahr nach Treu und Glauben geschätzt.

Wird durch Veräußerung des Unternehmens, Gesellschafterwechsel und Ähnliches das Antrag stellende Unternehmen Teil eines größeren Unternehmens, eines verbundenen Unternehmens oder Partnerunternehmens, so ist der Fördersatz von diesem Zeitpunkt an dem neuen Schwellenwert anzupassen.

2
Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007 bis 2013 (ABl. EU Nr. C 319/1 vom 27. Dezember 2006). Die Verarbeitung und Vermarktung von Milch oder Milcherzeugnisse imitierenden oder substituierenden Erzeugnissen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates (ABl. EU Nr. L 182 vom 3. Juli 1987, S. 36) ist ausgeschlossen.
3
Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. C 54/13 vom 4. März 2006), Rn. 8 in Verbindung mit Anhang II.
4
Ausgaben im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Ausgaben im Sinne von Nummer 2.2.2 der VwV zu § 44 SäHO.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2011 Nr. 13, S. 477
    Fsn-Nr.: 552-V11.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Februar 2011

    Fassung gültig bis: 12. November 2015