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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Staatsbetrieb „Staatliche Umweltbetriebsgesellschaft“

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Staatsbetrieb „Staatliche Umweltbetriebsgesellschaft“ vom 10. Januar 2006 (SächsABl. S. 130), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 17. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 658)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über den Staatsbetrieb „Staatliche Umweltbetriebsgesellschaft“
(VwV UBG)

Vom 10. Januar 2006

I.
Bezeichnung und Sitz

1.
Aufgrund des Beschlusses der Sächsischen Staatsregierung vom 24. August 1993 und des Haushaltsgesetzes 1994 vom 17. Dezember 1993 (SächsGVBl. S 1277) hat der Freistaat Sachsen die Staatliche Umweltbetriebesgesellschaft (UBG) als Staatsbetrieb nach § 26 Abs. 1 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) eingerichtet.
2.
Der Staatsbetrieb Staatliche Umweltbetriebsgesellschaft (UBG) hat seinen
3.
Sitz in Radebeul.
4.
Zum Staatsbetrieb UBG gehören folgende Betriebsteile:
 
a)
Geschäftsführung und Verwaltung in Radebeul,
 
b)
das Zentrallabor in Neusörnewitz und die Gewässerlabore in Bad Düben, Chemnitz und Görlitz,
 
c)
die Messstellen für Umweltradioaktivität in Radebeul und Chemnitz sowie die Radonberatungsstelle in Bad Schlema,
 
d)
der Messnetzbetrieb Wasser mit Standorten in Leipzig, Chemnitz, Radebeul und Görlitz sowie die Lysimeterstation in Brandis,
 
e)
der Messnetzbetrieb Luft in Radebeul.
5.
Änderungen der Organisationsstruktur des Staatsbetriebes UBG bedürfen nach Abstimmung mit der Fachaufsicht der Zustimmung des SMUL.

II.
Aufgaben und Zuständigkeiten

1.
Der Staatsbetrieb UBG ist dem SMUL nachgeordnet. Der Staatsbetrieb UBG ist unter entsprechender Anwendung einer abzuschließenden Anpassungsvereinbarung zwischen dem SMUL und dem Staatsministeriums der Finanzen zur koordinierten Einführung des Neuen Steuerungsmodells des Freistaates Sachsen zu führen und zu steuern.
2.
Der Staatsbetrieb UBG betreibt Umweltanalytik und Umweltmessungen für die Dienststellen der Umweltverwaltung in eigener Verantwortung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
 
a)
Datenerhebung über den Zustand von Wasser, Boden, Luft sowie der Umweltradioaktivität und Betrieb der dazu erforderlichen Messnetze,
 
b)
Datenaufbereitung für die Auftrag gebenden Dienststellen,
 
c)
Vergabe von Leistungen zur Erhebung von Umweltdaten und
 
d)
Sicherstellung der Qualität aller erbrachten Leistungen.
3.
Dem Staatsbetrieb UBG können weitere Aufgaben durch das SMUL oder das Landesamt für Umwelt und Geologie (LfUG) in Abstimmung mit dem SMUL übertragen werden.
4.
Darüber hinaus nimmt der Staatsbetrieb UBG alle weiteren Aufgaben wahr, die ihm durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen sind.

III.
Liegenschaften

1.
Die Bewirtschaftung der dem Staatsbetrieb UBG zur dienstlichen Nutzung zugewiesenen Betriebsgrundstücke, Dienst- und Verwaltungsgebäude obliegt der UBG. Die Kosten sind im Wirtschaftsplan zu veranschlagen.
2.
Anmietungen sind Teil der Grundstücksverwaltung, für die der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SIB) zuständig ist. Die erforderlichen Finanzmittel für Mieten, Pachten et cetera sind durch den SIB zu veranschlagen.
3.
Bauunterhaltsmaßnahmen sowie Kleine und Große Baumaßnahmen im Sinne der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Neufassung der Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben und Bedarfsdeckungsmaßnahmen des Freistaates Sachsen im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung – RL Bau Sachsen  – Ausgabe 2003 Az.: 46-B 1003/1-3/18-6825 vom 14. Februar 2004 (SächsABl. SDr. S. S 70) werden vom SIB durchgeführt.
Der Staatsbetrieb stellt mit Ausnahme von Großen Baumaßnahmen die in seinem Zuständigkeitsbereich durchzuführenden Bauunterhaltsmaßnahmen, Kleinen Baumaßnahmen und Ingenieurbauwerke in seinen Wirtschaftplan ein.
Die bereits im Haushaltsplan vorgesehene Baumaßnahme ist hiervon ausgenommen.

IV.
Aufgaben und Rechte des Geschäftsführers
und des kaufmännischen Leiters

1.
Der Leiter des Staatsbetriebes ist der Geschäftsführer. Er vertritt den Staatsbetrieb UBG in allen Angelegenheiten. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen sind.
2.
Der kaufmännische Leiter ist der Verwaltungsleiter des Staatsbetriebes UBG. Er ist gleichzeitig Beauftragter für den Haushalt (§ 9 SäHO ). Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
3.
Die Aufgabenverteilung im Staatsbetrieb UBG regeln im Einzelnen eine Geschäftsordnung und ein Geschäftsverteilungsplan. Die Geschäftsordnung und Änderungen des Geschäftsverteilungsplanes (GVPl) als Folge von Organisationsänderungen nach Ziffer I. Nr. 4 bedürfen der Zustimmung des SMUL.
4.
Der Geschäftsführer hat den Verwaltungsrat halbjährlich über die Geschäftsabläufe zu informieren. Darüber hinaus ist der Geschäftsführer verpflichtet, den Verwaltungsrat unverzüglich über besondere Vorkommnisse des Geschäftsbetriebes zu informieren.
5.
Der Geschäftsführer schlägt den Abschlussprüfer vor.

V.
Verwaltungsrat

1.
Als Aufsichtsorgan wird ein Verwaltungsrat eingerichtet. Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und höchstens sechs weiteren Mitgliedern.
Der Vorsitzende ist der Präsident des LfUG.
Mindestens drei weitere Mitglieder gehören dem Geschäftsbereich des SMUL an. Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden vom SMUL für die Dauer von jeweils 3 Jahren widerruflich bestellt.
2.
Der Verwaltungsrat gibt der Geschäftsführung Leitlinien zur strategischen Geschäftsausrichtung vor. Er überwacht, berät und unterstützt die Geschäftsführung. Der Verwaltungsrat beschließt über:
 
a)
die Bestellung des Abschlussprüfers,
 
b)
die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Lageberichts,
 
c)
die Entlastung des Geschäftsführers,
 
d)
den von der Geschäftsführung jährlich vorzulegenden Wirtschaftsplan.
 
Darüber hinaus hat der Verwaltungsrat das Recht, sich jederzeit von der Geschäftsführung Auskunft erteilen sowie die Bücher des Staatsbetriebes vorlegen zu lassen und diese zu prüfen.
3.
Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
4.
Der Geschäftsführer des Staatsbetriebes UBG nimmt – vorbehaltlich der Entscheidung des Vorsitzenden – an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates kann die Teilnahme von Gästen zulassen.

VI.
Fachaufsicht

1.
Die Fachaufsicht über den Staatsbetrieb UBG wird vorbehaltlich Ziffer VI. Nr. 2 vom LfUG ausgeübt.
2.
Die Fachaufsicht im Fachgebiet Umweltradioaktivität obliegt dem SMUL, mit Ausnahme
 
a)
der Überwachung radioaktiver Altlasten und Radon in Wohnhäusern sowie
 
b)
der Kontrollmessungen einschließlich des Strahlenschutzes bei bedeutsamen Ereignissen.
3.
Das SMUL kann vom Staatsbetrieb UBG jederzeit Auskünfte, Berichte und die Vorlage von Akten verlangen.

VII.
Dienstaufsicht und Personalangelegenheiten

1.
Die Dienstaufsicht übt das SMUL aus.
2.
Der Staatsbetrieb nimmt die Bearbeitung aller Personalangelegenheiten selbst wahr, mit Ausnahme der folgenden, dem SMUL vorbehaltenen Aufgaben:
 
a)
die Ernennungsbefugnis für die Beamten des Staatsbetriebes,
 
b)
die Durchführung derjenigen beamtenrechtlichen Personalmaßnahmen, die durch Gesetz oder Verordnung  dem Staatsminister zugewiesen sind,
 
c)
die Bearbeitung aller Personalmaßnahmen für Beschäftigte (Beamte und Angestellte) des höheren Dienstes,
 
d)
alle grundsätzlichen Fragen des Arbeits-, Tarif-, Beamten-, Laufbahn- und Personalvertretungsrechts.

VIII.
Finanz- und Wirtschaftsführung

1.
Die UBG ist ein kaufmännisch eingerichteter Staatsbetrieb ohne Gewinnerzielungsabsicht, der nach Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geführt wird.
2.
Die Wirtschaftsführung erfolgt auf der Grundlage eines Wirtschaftsplanes, bestehend aus dem Erfolgs-, Finanz-, Investitions- und Stellenplan. Vor jedem Wirtschaftsjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen und nach Billigung durch den Verwaltungsrat dem SMUL zur Genehmigung vorzulegen. Wirtschaftsjahr ist das Haushaltsjahr.
3.
Der Staatsbetrieb UBG erhält für die Erfüllung seiner Aufgaben Zuführungen aus dem Landeshaushalt.
4.
Der Staatsbetrieb UBG kann Liquiditätskredite aufnehmen sowie Rücklagen bilden.
5.
Für die Inanspruchnahme von Leistungen erfolgt innerhalb des Ressorts grundsätzlich keine Kostenerstattung. Über das Ressort hinaus findet in der Regel ein Leistungsausgleich statt.

IX.
Buchführung und Zahlungsverkehr

1.
Für die Buchführung gelten die Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung (§ 74 Abs. 1 SäHO ).
2.
Der Staatsbetrieb UBG führt eine Kosten- und Leistungsrechnung und stellt eine betriebswirtschaftliche Ergebnissteuerung und -kontrolle sicher (§ 74 Abs. 2 SäHO ).
3.
Der Zahlungsverkehr wird über eigene Konten abgewickelt. Maßnahmen zur vertraglichen Gestaltung, Eröffnung und Änderungen der Bankverbindungen bedürfen der Zustimmung des SMUL.

X.
Kassenwesen

1.
Der Staatsbetrieb UBG führt mehrere Geldstellen.
2.
Der Staatsbetrieb UBG hat eine Kassenordnung im Rahmen der Bestimmungen der Sächsischen Haushaltsordnung und deren Verwaltungsvorschriften. Änderungen der Kassenordnung bedürfen der Zustimmung des SMUL.

 

XI.
Jahresabschluss

1.
Für die Aufstellung und die Prüfung des Jahresabschlusses sind die Vorschriften der SäHO (§ 87 SäHO), des dritten Buches des Handelsgesetzbuches und des Neuen Steuerungsmodells entsprechend anzuwenden.
2.
Für die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sind die Vorschriften des § 264 Abs. 1 und 2 HGB entsprechend anzuwenden.

 

XII.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über die Errichtung einer Staatlichen Umweltbetriebsgesellschaft (UBG), Az.: 11-0144.3-11, vom 30. Januar 1995 (SächsABl. S. 438) außer Kraft.

Dresden, den 10. Januar 2006

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Stanislaw Tillich

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2006 Nr. 5, S. 130
    Fsn-Nr.: 660-V06.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. Februar 2006

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2008