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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst sowie für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung und Sozialversicherung im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst sowie für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung und Sozialversicherung im Freistaat Sachsen vom 31. August 2011 (SächsGVBl. S. 346), die durch Artikel 12 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 173) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst sowie für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung und Sozialversicherung im Freistaat Sachsen
(SächsAPOgAV-Soz)

Vom 31. August 2011

Rechtsbereinigt mit Stand vom 2. März 2012

Aufgrund von § 18 Abs. 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143), wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§   1
Geltungsbereich
§   2
Ziel der Ausbildung
§   3
Studienplan
§   4
Zugang zur Ausbildung
§   5
Auswahlverfahren
§   6
Einstellungsbehörden
§   7
Rechtsstellung der Studenten

Abschnitt 2
Bachelor-Studium

§   8
Dauer und Gliederung
§   9
Fachtheoretische und berufspraktische Ausbildung

Abschnitt 3
Prüfungsbehörde, Prüfungsorgan und Prüfer

§ 10
Prüfungsbehörde und Prüfungsorgan
§ 11
Zusammensetzung und Berufung des Prüfungsausschusses
§ 12
Aufgaben des Prüfungsausschusses und des Vorsitzenden
§ 13
Prüfer und Beisitzer

Abschnitt 4
Laufbahnprüfung

§ 14
Umfang und Durchführung

Abschnitt 5
Modulprüfungen

§ 15
Modulprüfung
§ 16
Zulassungsvoraussetzungen und Fristen
§ 17
Klausuren
§ 18
Mündliche Modulprüfungen
§ 19
Alternative Modulprüfungen
§ 20
Bachelor-Arbeit und Verteidigung

Abschnitt 6
Ermittlung der Prüfungsergebnisse

§ 21
Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten
§ 22
Bildung der Gesamtnote
§ 23
Bestehen und Nichtbestehen
§ 24
Wiederholung von Modulprüfungen und der Bachelor-Arbeit
§ 25
Anrechnung von Studienzeiten, Modulprüfungen und ECTS-Punkten

Abschnitt 7
Verfahrensregelungen und Zeugnisse

§ 26
Prüfungserleichterungen
§ 27
Fernbleiben, Rücktritt und Prüfungsverlängerung
§ 28
Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren

§ 29

§ 30
Prüfungsdokumentation
§ 31
Zeugnis, Bachelor-Urkunde und Diploma Supplement
§ 32
Prüfungsakten, Aufbewahrungsfristen und Akteneinsicht
§ 33
Anerkennung der Gleichwertigkeit

Abschnitt 8
Schlussregelungen

§ 34
Übergangsregelung
§ 35
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des

1.
gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes,
2.
gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Sozialverwaltung und
3.
gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Sozialversicherung.

§ 2
Ziel der Ausbildung

Ziel der Ausbildung ist es, in enger Verbindung von Wissenschaft und Praxis die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die für eine selbständige Erfüllung der Aufgaben in der jeweiligen Laufbahn erforderlich sind. Die Studenten werden zu einem verantwortlichen Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt. Das Verständnis für die rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen und politischen Zusammenhänge der Verwaltungstätigkeit, verknüpft mit der Anwendung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien, sowie die Kompetenz zur selbständigen Weiterentwicklung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind besonders zu fördern.

§ 3
Studienplan

Studienbehörde ist die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen (FHSV). Sie legt im Rahmen dieser Verordnung für den jeweiligen Bachelor-Studiengang Inhalt, Umfang und Gliederung der fachtheoretischen und berufspraktischen Studienzeiten, insbesondere der Module und Modulprüfungen in einem Studienplan fest. Dieser benennt ferner die geeigneten Ausbildungsstellen für die berufspraktischen Studienzeiten. Die Studienbehörde kann Ausführungsregelungen zum Studienplan treffen. Der Studienplan und die Ausführungsregelungen sind zu Beginn des Studiums durch die Studienbehörde bekannt zu machen.

§ 4
Zugang zur Ausbildung

Zur Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes in der jeweiligen Laufbahn kann zugelassen werden, wer

1.
an einem Auswahlverfahren nach § 5 erfolgreich teilgenommen hat und
2.
von einer Einstellungsbehörde nach § 6 eingestellt wurde.

§ 5
Auswahlverfahren

(1) Das für die jeweilige Laufbahn zuständige Staatsministerium setzt jährlich eine Obergrenze der Studienplätze für den jeweiligen Bachelor-Studiengang fest.

(2) Die Studienplätze werden in einem zentralen Auswahlverfahren vergeben. Zur Durchführung des zentralen Auswahlverfahrens wird bei der Studienbehörde ein Auswahlausschuss gebildet. Diesem gehören an:

1.
ein Vertreter des Staatsministeriums des Innern,
2.
ein Vertreter des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz,
3.
ein Vertreter des Sächsischen Städte- und Gemeindetages,
4.
ein Vertreter des Sächsischen Landkreistages,
5.
ein Vertreter der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland und
6.
ein Vertreter des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen.

Das Staatsministerium des Innern führt den Vorsitz. Die Mitglieder des Auswahlausschusses sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Der Auswahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mit dem Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Auswahlausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Durch das Auswahlverfahren, welches sich in einen schriftlichen und einen mehrstufigen mündlichen Teil gliedert, soll festgestellt werden, ob die Bewerber für das Studium und den Erwerb der Laufbahnbefähigung geeignet sind. Weitere Regelungen über Inhalt und Ablauf des zentralen Auswahlverfahrens sowie die Aufgaben des Auswahlausschusses treffen die für die Gestaltung der Laufbahnen zuständigen Staatsministerien. Hierzu wird eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen, der weitere Teilnehmer beitreten können und die im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht wird.

(4) Über den Widerspruch gegen Entscheidungen des Auswahlausschusses entscheidet die Studienbehörde.

§ 6
Einstellungsbehörden

Einstellungsbehörden sind

1.
für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst
 
a)
die Landesdirektion Sachsen und
 
b)
die Gemeinden, Landkreise und sonstigen unter der Aufsicht des Freistaates Sachsen stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung
 
a)
das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und
 
b)
die Gemeinden, Landkreise und sonstigen unter der Aufsicht des Freistaates Sachsen stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie
3.
für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Sozialversicherung
 
a)
die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland und
 
b)
sonstige unter der Aufsicht des Freistaates Sachsen stehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. 1

§ 7
Rechtsstellung der Studenten

(1) Die Studenten werden für die Dauer des Studiums unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie führen die Dienstbezeichnung „Inspektoranwärterin“ oder „Inspektoranwärter“ mit einem auf den Dienstherrn hinweisenden Zusatz.

(2) Der Laufbahnprüfung nach dieser Verordnung ist die Abschlussprüfung in einem Ausbildungsverhältnis außerhalb des Vorbereitungsdienstes gleichwertig.

Abschnitt 2
Bachelor-Studium

§ 8
Dauer und Gliederung

(1) Die Bachelor-Studiengänge Allgemeine Verwaltung, Sozialverwaltung oder Sozialversicherung beginnen jeweils am 1. September eines Jahres. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens 36 Monate. Die Gesamtstudienauslastung beträgt 5 400 Stunden. Die Studiengänge sind jeweils in sechs Semester gegliedert und umfassen vier Semester fachtheoretisches Studium an der FHSV und zwei Semester berufspraktische Studienzeiten bei den Ausbildungsstellen. Das fachtheoretische Studium findet jeweils im ersten, zweiten, vierten und fünften Semester, das berufspraktische Studium im dritten und sechsten Semester statt.

(2) Die Bachelor-Studiengänge bestehen jeweils aus mindestens 20 Modulen. Module sind zeitlich begrenzte, in sich abgeschlossene und abprüfbare, inhaltlich und methodisch zusammenhängende Lerneinheiten. Diese Einheiten werden durch Lernziele definiert, die als Handlungskompetenzen durch die Studienbehörde zu beschreiben sind. Module schließen nach einem, höchstens jedoch zwei Semestern mit einer studienbegleitenden Modulprüfung ab. Für bestandene Module werden Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergeben. Insgesamt sind 180 ECTS-Leistungspunkte zu erbringen, davon 120 im fachtheoretischen und 60 im berufspraktischen Studium. Ein ECTS-Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden.

(3) Sofern in bestimmten Modulen verschiedene Schwerpunkte zur Wahl angeboten werden, wählt der Student bis drei Monate vor Beginn des Moduls einen Schwerpunkt aus (Wahlpflichtmodul). Die Schwerpunkte der Wahlpflichtmodule werden durch die Studienbehörde im Studienplan bestimmt.

(4) Studenten, die in einem Semester mehr als einen Monat aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen versäumt haben, können einen Antrag auf Unterbrechung des Studiums stellen, wenn ansonsten der Studienerfolg gefährdet wäre. Die Entscheidung trifft die Einstellungsbehörde des Studenten im Einvernehmen mit der Studienbehörde. Die Studienbehörde entscheidet, in welchem Semester das Studium wieder aufgenommen wird.

§ 9
Fachtheoretische und berufspraktische Ausbildung

(1) Die Studienschwerpunkte liegen

1.
im Studiengang Allgemeine Verwaltung auf den Rechtswissenschaften,
2.
im Studiengang Sozialverwaltung auf dem Recht der Sozialverwaltung und
3.
im Studiengang Sozialversicherung auf dem Recht der Sozialversicherung.

Der Anteil des jeweiligen Schwerpunktes nach Satz 1 darf die Hälfte des Gesamtarbeitsaufwandes für jeden Studenten nicht unterschreiten.

(2) Die Studenten erwerben

1.
im Studiengang Allgemeine Verwaltung im Schwerpunkt Rechtswissenschaften 90 ECTS-Leistungspunkte, im Bereich der Sozial- und Verwaltungswissenschaften 45 ECTS-Leistungspunkte sowie im Bereich der Wirtschaftswissenschaften 45 ECTS-Leistungspunkte.
2.
im Studiengang Sozialverwaltung im Schwerpunkt Recht der Sozialverwaltung 90 ECTS-Leistungspunkte, im Bereich des Sozialversicherungsrechts und der allgemeinen Rechtsgebiete insgesamt 45 ECTS-Leistungspunkte sowie im Bereich der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften 45 ECTS-Leistungspunkte.
3.
im Studiengang Sozialversicherung im Schwerpunkt Sozialversicherungsrecht 90 ECTS-Leistungspunkte, im Bereich der Sozialen Sicherung und der allgemeinen Rechtsgebiete insgesamt 45 ECTS-Leistungspunkte sowie im Bereich der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften 45 ECTS-Leistungspunkte.

(3) Die Studieninhalte des jeweiligen Studienganges werden in Modulen entsprechend den Anlagen 1 bis 3 vermittelt.

(4) Ausbildungsstellen sind die Einstellungsbehörden sowie weitere staatliche und kommunale Behörden im Freistaat Sachsen, die Eigen- und Beteiligungsgesellschaften des Freistaates Sachsen sowie der sächsischen Kommunen und sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Ausbildungsstellen können ferner vergleichbare Einrichtungen anderer Bundesländer, des Bundes sowie anderer europäischer Staaten sein.

(5) Der Studienbehörde obliegt die Gesamtverantwortung für die Durchführung der berufspraktischen Module. Soweit die berufspraktische Ausbildung nicht bei den Einstellungsbehörden erfolgt, weist die Studienbehörde die Studenten den Ausbildungsstellen zu. Die Organisation und Koordinierung der berufspraktischen Module soll im engen Zusammenwirken zwischen Studienbehörde, Ausbildungsstellen und den Studenten erfolgen.

(6) Die Ausbildungsstellen teilen jedem Studenten einen Praxisbetreuer zu, wobei ein Praxisbetreuer für mehrere Studenten verantwortlich sein kann. Als Praxisbetreuer dürfen nur Beamte des gehobenen oder höheren Dienstes oder vergleichbare Beschäftigte beauftragt werden, die über die hierzu erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen und nach ihrer Persönlichkeit geeignet sind.

Abschnitt 3
Prüfungsbehörde, Prüfungsorgan und Prüfer

§ 10
Prüfungsbehörde und Prüfungsorgan

(1) Prüfungsbehörde ist die FHSV.

(2) Prüfungsorgan ist der Prüfungsausschuss.

§ 11
Zusammensetzung und Berufung des Prüfungsausschusses

(1) Für die Durchführung der Laufbahnprüfung wird für den jeweiligen Studiengang bei der Prüfungsbehörde ein Prüfungsausschuss errichtet.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an:

1.
im Studiengang Allgemeine Verwaltung
 
a)
der Fachbereichsleiter,
 
b)
drei hauptamtliche Fachhochschullehrer der FHSV,
 
c)
ein Vertreter des Staatsministeriums des Innern und
 
d)
zwei Vertreter der kommunalen Einstellungsbehörden.
2.
im Studiengang Sozialverwaltung
 
a)
der Fachbereichsleiter,
 
b)
drei hauptamtliche Fachhochschullehrer der FHSV,
 
c)
ein Vertreter des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und
 
d)
ein Vertreter der Einstellungsbehörden.
3.
im Studiengang Sozialversicherung
 
a)
der Fachbereichsleiter,
 
b)
drei hauptamtliche Fachhochschullehrer der FHSV,
 
c)
ein Vertreter des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und
 
d)
ein Vertreter der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland.

Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.

(3) Die Mitglieder des jeweiligen Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter müssen eine mindestens dem Studienziel entsprechende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Sie sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig, nicht an Weisungen gebunden und zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.

(4) Die Prüfungsbehörde beruft im Einvernehmen mit dem für die Laufbahn zuständigen Staatsministerium für den jeweiligen Prüfungsausschuss den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder sowie deren Stellvertreter. Zum Vorsitzenden und dessen Stellvertreter soll der Fachbereichsleiter oder ein hauptamtlicher Fachhochschullehrer berufen werden. Die Berufung der Mitglieder und deren Stellvertreter erfolgt für einen Zeitraum von drei Jahren.

(5) Die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss endet mit

1.
dem Ablauf des Berufungszeitraums,
2.
dem Ausscheiden aus dem die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss begründenden Amt oder
3.
einer vorzeitigen Abberufung aus wichtigem Grund.

Nach Ablauf der Berufung ist die Wiederberufung zulässig. Tritt ein Mitglied des Prüfungsausschusses in den Ruhestand, kann es bis zum Abschluss der nächsten Laufbahnprüfung im Prüfungsausschuss verbleiben. Wird wegen des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds oder Stellvertreters die Berufung eines neuen Mitglieds oder Stellvertreters erforderlich, erfolgt diese nur bis zum Ablauf der Berufung der übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses.

(6) Der jeweilige Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mit dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters den Ausschlag. Die Sitzungen des jeweiligen Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.

(7) Die Mitglieder des jeweiligen Prüfungsausschusses können als Beobachter an den Prüfungen teilnehmen.

§ 12
Aufgaben des Prüfungsausschusses und des Vorsitzenden

(1) Der jeweilige Prüfungsausschuss ist zuständig für die Organisation und Durchführung der Prüfungen und für Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten. Er ist insbesondere zuständig für

1.
die Bestellung der Prüfer und Beisitzer einschließlich der Betreuer und Prüfer der Bachelor-Arbeit und ihrer Verteidigung,
2.
die Entscheidung über Widersprüche gegen Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten,
3.
die Entscheidung über Anträge von Studenten
 
a)
auf Prüfungserleichterungen und Prüfungsverlängerungen,
 
b)
zum Fernbleiben oder zum Rücktritt von einer Prüfung sowie
 
c)
auf Anrechnung von Studienzeiten, Modulprüfungen und ECTS-Punkten,
4.
die Entscheidung von Sanktionen bei unlauterem Verhalten von Studenten im Prüfungsverfahren sowie
5.
die Heilung von Mängeln im Prüfungsverfahren.

(2) Der jeweilige Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben auf den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses übertragen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Aufgaben.

(3) Der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses leitet die Durchführung der Laufbahnprüfung. Er kann unaufschiebbare Entscheidungen über die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5 genannten Aufgaben allein treffen. Der jeweilige Prüfungsausschuss ist hierüber unverzüglich zu unterrichten.

§ 13
Prüfer und Beisitzer

(1) Prüfer bewerten Prüfungsleistungen, Beisitzer beraten diese bei ihrer Entscheidungsfindung.

(2) Die Prüfer und Beisitzer werden für einen Zeitraum von drei Jahren bestellt. Die Bestellung der Prüfer für die Bachelor- Arbeit erfolgt mit der Bestätigung und Freigabe des Themas nach § 20 Abs. 3. Der jeweilige Prüfungsausschuss kann die Bestellung jederzeit aufheben.

(3) Zu Prüfern und Beisitzern können bestellt werden:

1.
hauptamtliches Lehrpersonal der FHSV und anderer Hochschulen,
2.
Lehrbeauftragte des jeweiligen Studienganges und
3.
in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen.

(4) Prüfer von Klausuren, Projektleistungen, Seminarleistungen, Hausarbeiten sowie Rollenspielen sollen Lehrende im prüfungsrelevanten Modul sein. Satz 1 gilt für den Erstprüfer von Klausuren als Wiederholungsprüfungen entsprechend. Bei der Abnahme von mündlichen Prüfungen, mündlichen Teilen des Praxistests sowie bei der Bewertung von Praxispräsentationen soll ein Prüfer hauptamtlicher Fachhochschullehrer oder Lehrbeauftragter der FHSV sein. Ein Prüfer für die Bachelor- Arbeit soll Lehrender im Studiengang sein.

(5) § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.

Abschnitt 4
Laufbahnprüfung

§ 14
Umfang und Durchführung

Die Laufbahnprüfung im jeweiligen Bachelor-Studiengang besteht aus sämtlichen studienbegleitenden Modulprüfungen sowie der Bachelor-Arbeit und ihrer Verteidigung.

Abschnitt 5
Modulprüfungen

§ 15
Modulprüfungen

(1) Jedes Modul schließt mit einer studienbegleitenden Prüfung ab. Die Modulprüfung kann sich auch aus Teilprüfungsleistungen zusammensetzen. Bis zu drei berufspraktische Module können in einer Prüfung zusammengefasst werden.

(2) Modulprüfungen sind als Klausuren, mündliche oder alternative Prüfungen zu erbringen. Mindestens drei Module sind mit einer Klausur abzuschließen, davon muss mindestens eine Klausur einen rechtswissenschaftlichen Schwerpunkt und die Form einer juristischen Fallbearbeitung aufweisen. Mindestens ein Modul muss mit einer mündlichen Prüfung abschließen. Stehen in Modulen verschiedene Prüfungsarten zur Auswahl, bestimmt der jeweilige Prüfungsausschuss vor Beginn des Moduls die Art der zu erbringenden Prüfungsleistung.

(3) An jedem Prüfungstag soll nur eine Modulprüfung durchgeführt werden.

(4) Die Studenten sind innerhalb der ersten beiden Studienwochen im jeweiligen Semester von der Prüfungsbehörde in geeigneter Form über die Art der zu erbringenden Prüfungsleistung sowie die Termine für die Modulprüfungen, für die Ausgabe des Themas der Bachelor-Arbeit, für die Abgabe der Bachelor-Arbeit und die Verteidigung zu informieren.

§ 16
Zulassungsvoraussetzungen und Fristen

(1) Zu einer Modulprüfung ist zuzulassen, wer am entsprechenden Modul teilgenommen und seinen Prüfungsanspruch gemäß § 24 noch nicht verwirkt hat.

(2) Zur Bachelor-Arbeit ist zuzulassen, wer die Modulprüfungen des ersten bis dritten Semesters bestanden und zu den Modulen im vierten Semester den ersten Prüfungsversuch unternommen hat.

(3) Zur Verteidigung der Bachelor-Arbeit ist ein Student zuzulassen, wenn seine Bachelor-Arbeit mit mindestens der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde und alle Modulprüfungen bestanden sind.

(4) Die Prüfungsbehörde stellt die Zulassung zu den Modulprüfungen, zur Bachelor-Arbeit und ihrer Verteidigung sowie zu den Wiederholungsprüfungen nach § 24 fest.

§ 17
Klausuren

(1) Der jeweilige Prüfungsausschuss stellt die Klausuren und bestimmt, welche Hilfsmittel zur Bearbeitung zugelassen sind. Die Klausuren dürfen nicht mehr als zwei selbständige, getrennt zu bewertende Aufgabenteile enthalten. Die Gewichtung der Aufgabenteile ist anzugeben. Ausschließlich nach dem Multiple-Choice-Verfahren aufgebaute Klausuren sind ausgeschlossen. In den Klausuren können Themen zur Auswahl gestellt werden.

(2) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben. Aufsichtführende werden von der Prüfungsbehörde bestimmt. Prüfer dürfen nicht zur Aufsicht in der Klausur eingesetzt werden, für die sie als Prüfer bestellt sind. Die Studenten haben ihre Klausuren anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn der Klausur von der Prüfungsbehörde vergeben. Die Zuordnung der Namen zu den Kennziffern darf vor Abschluss der Bewertung der Klausur nicht bekannt gegeben werden.

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für die Klausuren nach § 15 Abs. 2 Satz 2 mindestens 240 Minuten, für jede andere Klausur mindestens 90 Minuten. Sie darf 300 Minuten nicht überschreiten.

(4) Für nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Klausuren wird die Note „ungenügend“ (6,0) erteilt.

(5) Klausuren sind von einem Prüfer nach § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 zu bewerten. Klausuren als Wiederholungsprüfungen sind von zwei Prüfern nach § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 zu bewerten. Dem Zweitprüfer ist die Bewertung der Klausur durch den Erstprüfer, einschließlich deren Begründung, bekannt. Weichen die Bewertungen der beiden Prüfer um nicht mehr als drei Notenpunkte voneinander ab, gilt die Durchschnittspunktzahl. Bei größeren Abweichungen setzt, wenn die beiden Prüfer sich nicht einigen oder auf drei Notenpunkte annähern können, ein dritter Prüfer die Note im Rahmen der Bewertung dieser beiden Prüfer fest. Das Bewertungsverfahren soll sechs Wochen nicht überschreiten.

§ 18
Mündliche Modulprüfungen

(1) Mündliche Modulprüfungen sind Prüfungsgespräche und Fachgespräche. Mit Prüfungsgesprächen werden fachtheoretische Module und mit Fachgesprächen berufspraktische Module abgeschlossen.

(2) Mündliche Modulprüfungen werden vor zwei Prüfern oder vor einem Prüfer in Gegenwart eines Beisitzers abgelegt. Den Studenten sollen die Namen der Prüfer und der Beisitzer von der Prüfungsbehörde zwei Wochen vor Beginn der Prüfung in geeigneter Form mitgeteilt werden.

(3) Mündliche Modulprüfungen können als Gruppen- oder Einzelprüfung durchgeführt werden. An Gruppenprüfungen dürfen nicht mehr als drei Studenten teilnehmen.

(4) Die Dauer der mündlichen Modulprüfungen beträgt für jeden Studenten mindestens 15 und höchstens 45 Minuten. Bei Gruppenprüfungen vervielfacht sich die Prüfungsdauer entsprechend der Anzahl der Studenten.

(5) Die mündliche Modulprüfung kann mit einem Vortrag der Studenten beginnen. Der Vortrag soll 10 Minuten nicht überschreiten. Die Vorbereitungszeit auf den Vortrag beträgt 60 Minuten.

(6) Ein Prüfungsgespräch kann durch einen 30-minütigen Vortrag ersetzt werden. In diesem Fall wird dem Studenten die Aufgabenstellung spätestens eine Woche vor der Prüfung von der Prüfungsbehörde mitgeteilt.

(7) Die Entscheidung über den Einsatz von Vorträgen nach Absatz 5 und 6 sowie die Zulassung der Hilfsmittel obliegt dem jeweiligen Prüfungsausschuss. Die Prüfer bestimmen die Themen für den Vortrag.

(8) Die mündliche Modulprüfung ist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 zu bewerten. Die Prüfer einigen sich auf eine Bewertung. Beisitzer sind vor Festsetzung der Bewertung von den Prüfern zu hören. Besteht die mündliche Prüfung aus einem Vortrag und einem Prüfungsgespräch oder einem Vortrag und einem Fachgespräch, so sind diese Leistungen getrennt nach § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 zu bewerten. § 21 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(9) Die Bewertung ist den Studenten einzeln im Anschluss an die mündliche Modulprüfung bekannt zu geben. Sie ist zu begründen, wenn die Studenten Einwendungen gegen die Bewertung vortragen.

(10) Die wesentlichen Inhalte der Prüfung, die Bewertung der Prüfungsleistung und gegebenenfalls die Begründung der Bewertungsentscheidung bei Einwendungen der Studenten sind in einem Protokoll festzuhalten.

(11) Studenten, die sich nicht im selben Prüfungszeitraum der gleichen Modulprüfung unterziehen, sowie Vertreter von Einstellungsbehörden und Ausbildungsstellen können mit Zustimmung der Prüfungsteilnehmer und Prüfer als Zuhörer zugelassen werden. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse. Versucht ein Zuhörer die Prüfung zu beeinflussen oder zu stören, ist er auszuschließen.

§ 19
Alternative Modulprüfungen

(1) Alternative Modulprüfungen sind

1.
Projektleistungen,
2.
Seminarleistungen,
3.
Hausarbeiten,
4.
Rollenspiele,
5.
Praxistests,
6.
Praxispräsentationen und
7.
Praxisberichte.

(2) Eine Projektleistung umfasst eine Projektarbeit und eine Präsentation. Themenvorschläge für eine Projektarbeit oder Anträge auf Zuteilung eines Themas sind von den Studenten bei der Prüfungsbehörde einzureichen. Die Prüfer entscheiden über die Zulassung der Themen oder teilen ein Thema zu. Die Ergebnisse einer Projektarbeit sind im Rahmen einer mindestens 20- und höchstens 30-minütigen Präsentation vorzustellen.

(3) Eine Seminarleistung umfasst eine schriftliche Seminararbeit sowie die Darstellung der Arbeitsergebnisse in einem mindestens 15- und höchstens 30-minütigen mündlichen Vortrag und in einer anschließenden Diskussion.

(4) In einer Hausarbeit wird eine auf die Modulinhalte bezogene Aufgabe bearbeitet. Diese schriftliche Darstellung umfasst auch den Nachweis der Auswertung einschlägiger Quellen.

(5) In einem Rollenspiel wird ein Konflikt zwischen Personen oder eine Beratungssituation simuliert. Die Prüfungszeit beträgt mindestens 15 und höchstens 30 Minuten.

(6) Ein Praxistest stellt die eigenständige Bearbeitung eines eingegrenzten Problems der Verwaltungspraxis dar. Die Prüfungsdauer beträgt mindestens 120 und höchstens 180 Minuten. Die Lösung ist schriftlich darzulegen und gegebenenfalls technisch umzusetzen. Sie kann mit einer Darstellung der Ergebnisse in einem mindestens 10- und höchstens 20-minütigen mündlichen Vortrag oder einem Rollenspiel verbunden werden. Der Praxistest wird von einem Prüfer bewertet. Für die Abnahme der mündlichen Teile des Praxistests gilt § 18 Abs. 2 entsprechend.

(7) In einer Praxispräsentation stellen die Studenten unter Nutzung moderner Präsentationsmedien eine Aufgabe oder einen Fall aus ihrem berufspraktischen Studium vor. Die Aufgabe oder der Praxisfall ist durch die Studenten in Abstimmung mit ihren Praxisbetreuern auszuwählen. Die Studenten sollen in der Regel eine modulübergreifende Aufgaben- beziehungsweise Falllösung präsentieren. Die Praxispräsentation wird von einem Prüfer bewertet. Ein Beisitzer kann hinzugezogen werden. In seiner Bewertung stellt der Prüfer nach § 23 Abs. 1 fest, ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden ist. § 18 Abs. 2 Satz 2, Abs. 9 und 10 gilt entsprechend.

(8) Die Themen für Seminar- und Hausarbeiten, Rollenspiele, Praxistests sowie Praxispräsentationen werden von den Prüfern gestellt oder zugelassen und von der Prüfungsbehörde ausgegeben.

(9) Im Praxisbericht stellen die Studenten Inhalt, Ablauf und Ergebnisse ihres berufspraktischen Studiums dar. Der Praxisbericht des Studenten sowie dessen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz werden vom Praxisbetreuer jeweils nach § 21 Abs. 1 Satz 1 bewertet. Die Gesamtbewertung ergibt sich aus der Durchschnittspunktzahl der fünf Einzelbewertungen. § 21 Abs. 3 gilt entsprechend.

(10) Die Bearbeitung der Themen im Rahmen alternativer Modulprüfungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 kann einzeln oder in einer Gruppe von nicht mehr als drei Studenten erfolgen. § 20 Abs. 2 Satz 2 sowie § 18 Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend.

(11) Schriftliche und mündliche Teile sowie die technische Umsetzung alternativer Modulprüfungen werden von mindestens einem Prüfer bewertet. Die Bewertung von Projektarbeiten und Seminarleistungen erfolgt entsprechend § 21 Abs. 4, die von Hausarbeiten nach § 21 Abs. 1 und 3. § 17 Abs. 5 Satz 6 sowie § 18 Abs. 8 Satz 3, Abs. 9 und 10 gelten entsprechend.

(12) Für nicht oder nicht rechtzeitig erbrachte alternative Modulprüfungen wird die Note „ungenügend“ (6,0) erteilt.

§ 20
Bachelor-Arbeit und Verteidigung

(1) Die Bachelor-Arbeit ist eine schriftliche Arbeit, die unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu erstellen ist. Die Bachelor-Arbeit ist mündlich zu verteidigen.

(2) Die Bearbeitung der Themen kann einzeln oder in einer Gruppe von nicht mehr als drei Studenten erfolgen. Bei Gruppenarbeiten muss die individuelle Prüfungsleistung aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderer objektiver Kriterien deutlich abgrenzbar sein.

(3) Das Thema einer Bachelor-Arbeit bedarf der Bestätigung und Freigabe zur Bearbeitung durch den Prüfungsausschuss. Ein Wechsel des Themas kann einmal, innerhalb von vier Wochen nach Bestätigung und Freigabe, erfolgen.

(4) Die Bearbeitungszeit für die Bachelor-Arbeit beträgt zwei Monate. Die Bachelor-Arbeit ist fristgemäß bei der Prüfungsbehörde in der von ihr vorgeschriebenen Form abzugeben. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei postalischer Übersendung der Bachelor-Arbeit ist das Datum des Poststempels maßgebend.

(5) Mit der Bachelor-Arbeit haben die Studenten eine Eidesstattliche Versicherung darüber abzugeben, dass die Bachelor-Arbeit selbständig verfasst wurde, nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie alle Stellen der Arbeit, die wörtlich oder sinngemäß aus anderen Quellen übernommenen wurden, als solche kenntlich gemacht wurden und die Bachelor-Arbeit in gleicher oder ähnlicher Form noch keiner Prüfungsbehörde vorgelegt worden ist. Für die Bachelor-Arbeit ist die Note „ungenügend“ (6,0) zu erteilen, wenn die Studenten eine falsche Eidesstattliche Versicherung abgegeben haben.

(6) Die Bachelor-Arbeit wird von zwei Prüfern nach § 21 Abs. 1 Satz 1 bewertet. Das Bewertungsverfahren soll drei Monate nicht überschreiten. § 17 Abs. 5 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(7) Die Verteidigung der Bachelor-Arbeit besteht aus einem Vortrag von in der Regel 10 Minuten Dauer und einer anschließenden Disputation mit einer Dauer von 20 Minuten. Sie wird in der Regel von den Prüfern, die die Bachelor-Arbeit benotet haben, durchgeführt und bewertet. Ein weiterer Beisitzer kann hinzugezogen werden. Die Verteidigung ist hochschulöffentlich. Die Bekanntgabe der Bewertung der Verteidigungsleistung ist nicht öffentlich. Für die Verteidigung gilt § 18 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, Abs. 4 Satz 2, Abs. 8 Satz 1 bis 3 sowie Abs. 9, 10 und 11 Satz 3 entsprechend.

Abschnitt 6
Ermittlung der Prüfungsergebnisse

§ 21
Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten

(1) Jede einzelne Prüfungsleistung ist mit einer vollen Punktzahl von 0 bis 15 Notenpunkten zu bewerten. Die im Bewertungsverfahren ermittelten Notenpunkte werden einer Note nach Absatz 3 zugeordnet. Abweichend von Satz 1 wird im Studiengang Allgemeine Verwaltung das Prüfungsergebnis der Pflichtmodule des berufspraktischen Studiums und im Studiengang Sozialversicherung das Prüfungsergebnis der Wahlpflichtmodule des berufspraktischen Studiums nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ festgestellt.

(2) Sofern sich Modulprüfungen aus Teilprüfungsleistungen zusammensetzen, ist deren Gewichtung festzulegen. Diese ist der Berechnung der Modulnote zugrunde zulegen.

(3) Durchschnitts- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Alle weiteren Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt. Die Noten sind dabei ohne Auf- oder Abrundung wie folgt abzugrenzen:

Noten
Notenpunkte (Bewertung) Noten (Benotung)
Notenpunkte (Bewertung) Noten (Benotung)
14,80 – 15,00 1,0 sehr gut
14,60 – 14,79 1,1
14,40 – 14,59 1,2
14,20 – 14,39 1,3
14,00 – 14,19 1,4
13,70 – 13,99 1,5 gut
13,40 – 13,69 1,6
13,10 – 13,39 1,7
12,80 – 13,09 1,8
12,50 – 12,79 1,9
12,20 – 12,49 2,0
11,90 – 12,19 2,1
11,60 – 11,89 2,2
11,30 – 11,59 2,3
11,00 – 11,29 2,4
10,70 – 10,99 2,5 befriedigend
10,40 – 10,69 2,6
10,10 – 10,39 2,7
  9,80 – 10,09 2,8
  9,50 –   9,79 2,9
  9,20 –   9,49 3,0
  8,90 –   9,19 3,1
  8,60 –   8,89 3,2
  8,30 –   8,59 3,3
  8,00 –   8,29 3,4
  7,50 –   7,99 3,5 ausreichend
  7,00 –   7,49 3,6
  6,50 –   6,90 3,7
  6,00 –   6,49 3,8
  5,50 –   5,99 3,9
  5,00 –   5,49 4,0
  2,00 –   4,99 5,0 mangelhaft
      0 –   1,99 6,0 ungenügend

(4) Die Notenpunkte für die Bachelor-Arbeit und ihre Verteidigung werden im Verhältnis 3/4 zu 1/4 gewichtet.

(5) Das Ergebnis bestandener Modulprüfungen und der bestandenen Bachelor-Arbeit einschließlich Verteidigung teilt die Prüfungsbehörde dem Studenten innerhalb eines Monats nach Abschluss des Bewertungsverfahrens mit (Studienabschrift). Die Studienabschrift enthält zusätzlich Angaben zur Dauer der belegten Module.

§ 22
Bildung der Gesamtnote

(1) Bei der Bildung der Gesamtnote für die Laufbahnprüfung gilt:

1.
Im Studiengang Allgemeine Verwaltung werden die Notenpunkte der studienbegleitenden Modulprüfungen zu den fachtheoretischen Modulen im ersten, zweiten, vierten und fünften Semester mit der Anzahl der für das jeweilige Modul vergebenen ECTS-Leistungspunkte multipliziert. Die ermittelten Notenpunkte für die Bachelor-Arbeit und ihre Verteidigung sind mit dem Faktor 20 zu multiplizieren. Die Summe aller nach Satz 1 und 2 gewichteten Notenpunkte wird durch 130 geteilt. Das ermittelte Ergebnis ergibt die Endpunktzahl, die nach § 21 Abs. 3 einer Note zugeordnet wird. Diese Note entspricht der Gesamtnote der Laufbahnprüfung. Die Bewertungen für die Prüfungen zu den berufspraktischen Modulen im dritten und sechsten Semester fließen nicht in die Ermittlung der Gesamtnote ein.
2.
Im Studiengang Sozialverwaltung werden die Notenpunkte der studienbegleitenden Modulprüfungen mit der Anzahl der für das jeweilige Modul vergebenen ECTS-Leistungspunkte multipliziert. Die ermittelten Notenpunkte für die Bachelor-Arbeit und ihre Verteidigung sind mit dem Faktor 20 zu multiplizieren. Die Summe aller nach Satz 1 und 2 gewichteten Notenpunkte wird durch 190 geteilt. Das ermittelte Ergebnis ergibt die Endpunktzahl, die nach § 21 Abs. 3 einer Note zugeordnet wird. Diese Note entspricht der Gesamtnote der Laufbahnprüfung.
3.
Im Studiengang Sozialversicherung werden die Notenpunkte der studienbegleitenden Modulprüfungen zu den fachtheoretischen Modulen im ersten, zweiten, vierten und fünften Semester und zu den berufspraktischen Pflichtmodulen im dritten und sechsten Semester mit der Anzahl der für das jeweilige Modul vergebenen ECTS-Leistungspunkte multipliziert. Die ermittelten Notenpunkte für die Bachelor-Arbeit und ihre Verteidigung sind mit dem Faktor 20 zu multiplizieren. Die Summe aller nach Satz 1 und 2 gewichteten Notenpunkte wird durch 172 geteilt. Das ermittelte Ergebnis ergibt die Endpunktzahl, die nach § 21 Abs. 3 einer Note zugeordnet wird. Diese Note entspricht der Gesamtnote der Laufbahnprüfung. Die Bewertungen für die Prüfungen zu den berufspraktischen Wahlpflichtmodulen im dritten und sechsten Semester fließen nicht in die Ermittlung der Gesamtnote ein.

§ 25 Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) Der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses stellt die Gesamtnote der Laufbahnprüfung fest und gibt sie dem Studenten schriftlich bekannt. Mit Bekanntgabe des Prüfungsbescheides endet das Studium. Im Studiengang Sozialversicherung endet hiervon abweichend das Studium nach Ablauf von 36 Monaten, in den Studiengängen Allgemeine Verwaltung und Sozialverwaltung spätestens nach Ablauf von 37 Monaten.

(3) Die nach Absatz 1 ermittelte Gesamtnote wird durch einen ECTS-Grad ergänzt. ECTS-Grade werden den Studenten, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, wie folgt zugeordnet: A (die besten 10 Prozent); B (die nächsten 25 Prozent); C (die nächsten 30 Prozent); D (die nächsten 25 Prozent); E (die nächsten 10 Prozent). Grundlage für die Berechnung des ECTS-Grades ist die erreichte Endpunktzahl. ECTS-Grade beziehen sich jeweils auf die drei letzten Absolventenjahrgänge. Sie werden erstmals nach dem dritten Studiendurchgang vergeben. Den Studenten, die die Laufbahnprüfung nicht bestanden haben, werden die ECTS-Grade FX (3,00 – 4,99 Notenpunkte; es sind Verbesserungen erforderlich, bevor die Leistungen anerkannt werden können) und F (0 – 2,99 Notenpunkte; es sind erhebliche Verbesserungen erforderlich) zugeordnet.

(4) Für jeden Studenten eines Absolventenjahrganges, der die Laufbahnprüfung bestanden hat, wird eine Platznummer ermittelt. Die Platznummer bezieht sich auf die erreichte Endpunktzahl.

§ 23
Bestehen und Nichtbestehen

(1) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie nach § 21 Abs. 1 oder 2 mit mindestens der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wird. Im Studiengang Allgemeine Verwaltung muss darüber hinaus bei den Modulen im berufspraktischen Studium die im Praxiszeugnis ausgewiesene Note mindestens „ausreichend“ (4,0) betragen.

(2) Die Bachelor-Arbeit und ihre Verteidigung sind bestanden, wenn die eingereichte Bachelor-Arbeit nach § 21 Abs. 1 und 3 mit mindestens der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wird und die Note aus den beiden Prüfungsteilen nach § 21 Abs. 4 mindestens „ausreichend“ (4,0) beträgt.

(3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Modulprüfungen sowie die Bachelor-Arbeit und ihre Verteidigung bestanden wurden.

(4) Studenten, die eine Modulprüfung oder die Laufbahnprüfung nicht bestanden haben, wird das Ergebnis der Prüfung vom Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses schriftlich bekannt gegeben. Außerdem wird mitgeteilt, ob, in welchem Umfang und in welcher Frist die entsprechende Prüfungsleistung wiederholt werden kann.

(5) Die Laufbahnprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn alle nach § 24 vorgesehenen Wiederholungsprüfungen nicht bestanden wurden oder ein Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Laufbahnprüfung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 vorliegt. Das Ergebnis wird dem Studenten vom Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses schriftlich bekannt gegeben. § 22 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Auf Antrag wird dem Studenten eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Modulprüfungen und erreichten Noten sowie die noch fehlenden Modulprüfungen enthält und erkennen lässt, dass die Prüfung nicht bestanden ist. Satz 4 gilt entsprechend, wenn der Student sein Bachelor-Studium nicht abschließt.

§ 24
Wiederholung von Modulprüfungen und der Bachelor-Arbeit

(1) Modulprüfungen, die nicht bestanden sind, können einmal wiederholt werden. Auf schriftlichen Antrag kann der Student bei Vorliegen eines besonderen Härtefalles zu einer zweiten Wiederholungsprüfung zum nächstmöglichen Prüfungstermin zugelassen werden. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten Wiederholungsprüfung bei der Prüfungsbehörde einzureichen. Wird die Frist versäumt, gilt die Modulprüfung als endgültig nicht bestanden.

(2) Die Wiederholung einer bestandenen Modulprüfung ist nicht zulässig. Für die Wiederholung einer nicht bestandenen Modulprüfung gilt, dass deren Ergebnis durch das Ergebnis der Wiederholungsprüfung ersetzt wird. Fehlversuche im gleichen Studiengang an anderen Hochschulen sind zu berücksichtigen.

(3) Wiederholungsprüfungen sind grundsätzlich in der für die jeweilige Modulprüfung vorgeschriebenen Prüfungsart zu erbringen. Über Ausnahmen entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuss.

(4) Die Bachelor-Arbeit kann nur einmal wiederholt werden. Absatz 2 gilt entsprechend. Die Zulassung eines neuen Themas für die Bachelor-Arbeit ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Bekanntgabe des Nichtbestehens schriftlich beim jeweiligen Prüfungsausschuss zu beantragen. § 20 Abs. 3 gilt entsprechend. Wird die Antragsfrist versäumt, erlischt der Wiederholungsanspruch.

(5) Ist die Bachelor-Arbeit einschließlich ihrer Verteidigung insgesamt nach § 21 Abs. 4 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 nicht bestanden, sind die Bachelor-Arbeit und die Verteidigungsleistung zu wiederholen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Die Studiendauer nach § 22 Abs. 2 Satz 3 verlängert sich aufgrund von Wiederholungsprüfungen nicht. Über Ausnahmen entscheidet die Einstellungsbehörde des Studenten im Einvernehmen mit der FHSV. Der Wiederholungsanspruch bleibt jedoch auch nach Ablauf der Studienzeit erhalten.

§ 25
Anrechnung von Studienzeiten,
Modulprüfungen und ECTS-Punkten

(1) Studienzeiten, Modulprüfungen und ECTS-Punkte werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland in einem fachlich gleichwertigen Studiengang erbracht wurden.

(2) Studienzeiten, Modulprüfungen und ECTS-Punkte in Studiengängen, die nicht unter Absatz 1 fallen oder außerhochschulisch in Aus- und Weiterbildungsgängen sowie in der beruflichen Praxis zurückgelegt oder erworben wurden, sind anzurechnen, wenn deren Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertig sind Studienzeiten, Modulprüfungen und ECTS-Punkte, wenn die erreichten Lernergebnisse und erworbenen Kompetenzen des jeweiligen Studienganges dem betreffenden Studiengang an der FHSV im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei Anrechnung von Studienzeiten, Modulprüfungen und ECTS-Punkten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Eine Anrechnung kann höchstens bis zur Hälfte der Studienzeiten, Modulprüfungen und ECTS-Punkte erfolgen; die Bachelor-Arbeit kann nicht angerechnet werden.

(3) Für die Anrechnung von Studienzeiten, Modulprüfungen und ECTS-Punkten, die in staatlich anerkannten Fernstudiengängen zurückgelegt oder erworben wurden, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Anrechnungsentscheidung wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich bekannt gegeben.

(5) Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 und die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen sind von den Studenten für Module im ersten Semester innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Studienbeginn, für alle weiteren Module innerhalb von zwei Monaten nach Studienbeginn bei der Prüfungsbehörde einzureichen. Aus den Unterlagen müssen die erreichten Lernergebnisse und erworbenen Kompetenzen, die angerechneten ECTS-Punkte, die Bewertungen und die Zeitpunkte sämtlicher Prüfungsleistungen hervorgehen. Die Bestätigungen müssen von den Hochschulen ausgestellt sein, an denen die Prüfungen abgelegt wurden. Aus den Bestätigungen muss auch ersichtlich sein, welche Prüfungsleistungen nicht bestanden oder wiederholt wurden. Über die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der im außerhochschulischen Bereich erworbenen Kompetenzen entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuss im Einzelfall. Fristversäumnis führt zum Verlust des Anrechnungsanspruches.

(6) Angerechnete Modulprüfungen und ECTS-Punkte, die nicht an der FHSV erbracht wurden, werden unter Angabe der betreffenden Hochschulen mit dem Vermerk „als Modulprüfung angerechnet“ in das Zeugnis eingetragen. Soweit die Notensysteme vergleichbar sind, werden auch die Noten übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird nur der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Leistungen, die außerhochschulisch in Aus- und Weiterbildungsgängen oder in der beruflichen Praxis erbracht wurden, werden unter Angabe der betreffenden Institution ohne Note mit dem Vermerk „als Modulprüfung angerechnet“ in das Zeugnis eingetragen.

Abschnitt 7
Verfahrensregelungen und Zeugnisse

§ 26
Prüfungserleichterungen

(1) Schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Studenten im Sinne von § 2 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 8 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114, 1122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind bei den Modulprüfungen auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht herabgesetzt werden.

(2) Studenten, die vorübergehend erheblich körperlich beeinträchtigt sind, können bei den Modulprüfungen auf Antrag angemessene Erleichterungen gewährt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Anträge auf Prüfungserleichterungen sind spätestens einen Monat vor Beginn der Modulprüfung bei der Prüfungsbehörde einzureichen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Prüfungserleichterung erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen. Der Nachweis der Prüfungsbehinderung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis zu führen, das Angaben über Art und Grad der Beeinträchtigung enthält.

§ 27
Fernbleiben, Rücktritt und Prüfungsverlängerung

(1) Bleibt ein Student einer Modulprüfung oder Teilen derselben ohne Zustimmung des Prüfungsausschusses fern oder tritt er ohne Zustimmung des Prüfungsausschusses von ihr oder einem Teil zurück, wird die Prüfung oder der betreffende Teil mit der Note „ungenügend“ (6,0) bewertet.

(2) Stimmt der Prüfungsausschuss dem Fernbleiben oder dem Rücktritt zu, gilt die Prüfung oder der betreffende Teil als nicht durchgeführt. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere, wenn der Student aufgrund von Krankheit an der Prüfung oder einem Prüfungsteil nicht teilnehmen kann. Der Student hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich gegenüber dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses geltend zu machen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist grundsätzlich ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen, das Angaben über Art, Grad und Dauer der Prüfungsunfähigkeit enthält und in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. Der Krankheit eines Studenten steht die Krankheit eines von ihm zu versorgenden Kindes oder die Pflege eines nahen Angehörigen in einer akut auftretenden Pflegesituation gleich. In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verzichtet werden.

(3) Hat sich ein Student in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes einer Modulprüfung unterzogen, kann ein nachträglicher Rücktritt von der bezeichneten Modulprüfung wegen dieses Grundes nicht mehr genehmigt werden.

(4) Für Studenten, die mit Zustimmung des Prüfungsausschusses einer Modulprüfung oder Teilen derselben ferngeblieben oder davon zurückgetreten sind, bestimmt der Prüfungsausschuss eine Nachprüfung. Bereits abgelegte Teile der Modulprüfung werden bei der Nachprüfung angerechnet. Eine nicht oder nicht vollständig abgelegte mündliche Prüfung nach § 18 ist in vollem Umfang nachzuholen. Dies gilt entsprechend für Präsentationen im Rahmen von Projektleistungen nach § 19 Abs. 2 Satz 4, für mündliche Vorträge und Diskussionen im Rahmen einer Seminarleistung nach § 19 Abs. 3, für Rollenspiele nach § 19 Abs. 5, für die Darstellung der Ergebnisse im Rahmen von Praxistests nach § 19 Abs. 6 Satz 4 sowie für Praxispräsentationen nach § 19 Abs. 7.

(5) Erscheinen Studenten aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, verspätet zur Modulprüfung, so verlängert sich die Bearbeitungszeit für sie auf Antrag um die versäumte Zeit. Über den Antrag entscheidet vorläufig der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses. Der Nachweis über die Gründe der Verspätung ist im Anschluss an die Prüfung unverzüglich bei der Prüfungsbehörde vorzulegen. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, wird für die entsprechende Prüfung die Note „ungenügend“ (6,0) erteilt. Die Entscheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuss.

(6) Die Bearbeitungszeit für die Bachelor-Arbeit verlängert sich auf Antrag um Zeiten, in den der Student, aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, an der Bearbeitung der Bachelor-Arbeit gehindert ist. Der Nachweis über die Gründe der Verhinderung ist unverzüglich bei der Prüfungsbehörde vorzulegen. Im Krankheitsfall ist grundsätzlich ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen, das Angaben über Art, Grad und Dauer der Dienstunfähigkeit enthält. Absatz 2 Satz 5 sowie Absatz 5 Satz 4 und 5 gelten entsprechend.

§ 28
Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren

(1) Unternimmt es ein Student, das Ergebnis seiner Modulprüfung durch Täuschung, Mitführung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe Dritter oder durch Einwirkung auf den Prüfungsausschuss oder auf von diesem mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen oder stört er den ordnungsgemäßen Verlauf einer Modulprüfung, wird die betroffene Modulprüfung mit der Note „ungenügend“ (6,0) bewertet. In besonders schweren Fällen können Studenten von der weiteren Teilnahme an der Laufbahnprüfung ausgeschlossen werden. Für die Bachelor-Arbeit und ihre Verteidigung gilt Entsprechendes.

(2) Die Entscheidungen nach Absatz 1 trifft der jeweils zuständige Prüfungsausschuss nach Anhörung des Studenten. Bis zur Entscheidung des jeweils zuständigen Prüfungsausschusses setzt der Student die Modulprüfung fort, es sei denn, dass nach der Entscheidung des Aufsichtführenden ein vorläufiger Ausschluss des Studenten zur ordnungsgemäßen Weiterführung der Modulprüfung unerlässlich ist.

(3) Wird nachträglich bekannt, dass eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 vorlag, kann der jeweils zuständige Prüfungsausschuss eine bestandene Modulprüfung oder die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls neu auszustellen. Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach Satz 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn seit der Aushändigung des Zeugnisses mehr als fünf Jahre vergangen sind.

§ 29
Mängel im Prüfungsverfahren

(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, kann der Prüfungsausschuss auf Antrag eines Studenten oder von Amts wegen anordnen, dass von einem bestimmten Studenten oder von allen Studenten die Modulprüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind.

(2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich schriftlich beim jeweils zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen. Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. Die Geltendmachung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des mit einem Mangel behafteten Prüfungsteils ein Monat verstrichen ist.

(3) Sechs Monate nach Abschluss der Modulprüfung darf der Prüfungsausschuss von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr treffen.

§ 30
Prüfungsdokumentation

(1) Die Prüfungsbehörde dokumentiert die jeweiligen Modulprüfungen.

(2) Über den Verlauf der jeweiligen Modulprüfung ist ein Protokoll zu fertigen, in dem mindestens aufzunehmen sind

1.
Ort, Tag und Dauer der Modulprüfung,
2.
Fristen für die Anfertigung von Seminar-, Haus- und Projektarbeiten und der Bachelor-Arbeit,
3.
die Namen der Prüfer und Beisitzer, die an der Bewertung der Prüfungsleistungen mitgewirkt haben,
4.
die in der Modulprüfung erreichten Notenpunkte und Noten,
5.
die Endpunktzahl und die Gesamtnote,
6.
die Entscheidungen des Prüfungsausschusses und
7.
Unregelmäßigkeiten in der Modulprüfung.

Das Protokoll ist vom Vorsitzenden des jeweils zuständigen Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

§ 31
Zeugnis, Bachelor-Urkunde und Diploma Supplement

(1) Über die bestandene Laufbahnprüfung erhält der Student innerhalb eines Monats nach Beendigung des Studiums ein Zeugnis.

(2) Das Zeugnis bezeichnet den abgeschlossenen Studiengang und weist neben der Gesamtnote die Notenpunkte und Noten der Modulprüfungen und die erreichten ECTS-Punkte aus. Angerechnete Modulprüfungen und ECTS-Punkte sind entsprechend § 25 Abs. 6 zu kennzeichnen. Das Zeugnis enthält außerdem die in der Bachelor-Arbeit und ihrer Verteidigung erzielten Notenpunkte und Noten sowie die Themen der Projektarbeit und der Bachelor-Arbeit. Das Zeugnis weist den erreichten ECTS-Grad und die im jeweiligen Absolventenjahrgang ermittelte Platznummer aus.

(3) Mit dem Zeugnis werden eine Urkunde über die Verleihung des Bachelor-Grades und ein Diploma Supplement, in dem die wesentlichen Informationen zum Inhalt und zum Profil des Studienganges enthalten sind, ausgehändigt.

(4) Zeugnis, Bachelor-Urkunde und Diploma Supplement werden in deutscher und englischer Sprache ausgefertigt. Sie tragen das Datum des Tages, an dem die Gesamtnote der Laufbahnprüfung schriftlich bekannt gegeben wurde.

§ 32
Prüfungsakten, Aufbewahrungsfristen und Akteneinsicht

(1) Über jeden Studenten wird bei der Prüfungsbehörde eine Prüfungsakte geführt. Die Prüfungsakte enthält insbesondere

1.
die Prüfungsprotokolle,
2.
die Prüfungsbescheide,
3.
Mehrfertigungen des Zeugnisses, der Bachelor-Urkunde und des Diploma-Supplements,
4.
die Bescheinigungen über das Nichtbestehen,
5.
die schriftlichen Prüfungsleistungen und
6.
sonstige Entscheidungen des Prüfungsausschusses.

(2) Die Aufbewahrungsfrist beträgt für die Mehrfertigungen der ausgestellten Zeugnisse, Bachelor-Urkunden und Diploma-Supplements sowie für Prüfungsbescheide zum endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung fünfzig Jahre. Alle übrigen Prüfungsunterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren. Die genannten Fristen beginnen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden wurde.

(3) Die Studenten können innerhalb eines Jahres nach schriftlicher Bekanntgabe des Bestehens oder Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ihre Prüfungsakten unter Aufsicht einsehen.

§ 33
Anerkennung der Gleichwertigkeit

Studenten, die ab dem 1. August 2008 bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland für die Regionen Sachsen-Anhalt und Thüringen in ein Ausbildungsverhältnis eingestellt wurden und werden, werden an der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in Schleswig-Holstein, Fachbereich Rentenversicherung, in Reinfeld nach der Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Nord (LAPVORV-DRV Nord) vom 11. Juli 2008 (Amtsblatt für Schleswig-Holstein S. 668), mit der Maßgabe ausgebildet und geprüft, dass es einer Berufung in den Vorbereitungsdienst nicht bedarf. Für diese Studenten ist die bestandene Abschlussprüfung der Laufbahnprüfung nach dieser Verordnung gleichwertig.

Abschnitt 8
Schlussregelungen

§ 34
Übergangsregelung

Für Studenten, die ihr Studium vor dem 1. September 2011 aufgenommen haben, gelten die in § 35 Abs. 2 genannten Verordnungen jeweils mit folgender Maßgabe fort. Soweit das Studium mit Genehmigung der Einstellungsbehörde unterbrochen worden ist, gilt ab der Laufbahnprüfung 2014:

1.
soweit zum Unterbrechungszeitpunkt am Fachbereich Allgemeine Verwaltung oder am Fachbereich Sozialverwaltung und Sozialversicherung die Zulassungsvoraussetzungen zur Laufbahnprüfung nach bisherigem Recht vorlagen, erfolgt die Laufbahnprüfung einschließlich einer erforderlichen Wiederholungsprüfung weiterhin nach bisherigem Recht,
2.
wurden zum Unterbrechungszeitpunkt am Fachbereich Allgemeine Verwaltung die Semesterabschlussklausuren oder wurde am Fachbereich Sozialverwaltung und Sozialversicherung die Zwischenprüfung nach bisherigem Recht am Ende des dritten oder vierten Semesters erfolgreich abgelegt, wird das Studium nach Maßgabe dieser Verordnung im vierten Semester fortgesetzt,
3.
in allen anderen Fällen ist das gesamte Studium nach Maßgabe dieser Verordnung zu durchlaufen.

Im Falle von Satz 2 Nr. 2 oder 3 werden die bis dahin absolvierten Ausbildungs- und Prüfungsteile angerechnet. Die Prüfungsbehörde entscheidet über Art und Umfang der Anrechnung.

§ 35
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2011 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst im Freistaat Sachsen (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst – SächsAPOgVwD) vom 24. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 368), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 20. August 2009 (SächsGVBl. S. 472, 477), und
2.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung und Sozialversicherung im Freistaat Sachsen (SächsSozVwgDAPVO) vom 9. September 2003 (SächsGVBl. S. 645), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Februar 2009 (SächsGVBl. S. 98).

Dresden, den 31. August 2011

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2011 Nr. 9, S. 346
    Fsn-Nr.: 245-x.18

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 2. März 2012

    Fassung gültig bis: 31. August 2016