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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Anordnungsbefugnisse SMK

Vollzitat: VwV Anordnungsbefugnisse SMK vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. 2012 S. 68), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Kultus und Sport
über die Anordnungsbefugnisse für Dienst- sowie Aus- und Fortbildungsreisen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus und Sport
(VwV Anordnungsbefugnisse SMK)

Vom 9. Dezember 2011

Gemäß Abschnitt B Ziffer II Nr. 7 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug des Sächsischen Reisekostengesetzes ( VwV-SächsRKG) vom 22. September 2009 (SächsABl. S. 1691, 1923), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2454), wird zur Anordnungsbefugnis für Dienst- sowie Aus- und Fortbildungsreisen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus und Sport Folgendes bestimmt:

A.
Regelungen zur Anordnungsbefugnis
für Dienst- sowie Aus- und Fortbildungsreisen

I.
Anordnungsbefugte
1.
Anordnungsbefugt sind
 
a)
der Staatsminister
 
 
aa)
für den Staatssekretär,
 
 
bb)
für den Leiter des Ministerbüros;
 
b)
der Staatssekretär
 
 
aa)
für die Bediensteten des Staatssekretärsbüros,
 
 
bb)
für die Abteilungsleiter des Staatsministeriums für Kultus und Sport,
 
 
cc)
für die Leiter der Zentralstelle und der Pressestelle des Staatsministeriums für Kultus und Sport,
 
 
dd)
für die übrigen Bediensteten des Staatsministeriums für Kultus und Sport bei allen Dienst- sowie Aus- und Fortbildungsreisen in das Ausland mit einer Dauer von mehr als einem Kalendertag,
 
 
ee)
für die Direktoren der Sächsischen Bildungsagentur, des Sächsischen Bildungsinstituts und der Sächsischen Landeszentrale für politische Bildung;
 
c)
die Abteilungsleiter des Staatsministeriums für Kultus und Sport für die Bediensteten ihrer Abteilung bei allen Dienst- sowie Aus- und Fortbildungsreisen im Inland sowie in das Ausland mit einer Dauer von bis zu einem Kalendertag;
 
d)
die Leiter des Ministerbüros, der Zentralstelle und der Pressestelle des Staatsministeriums für Kultus und Sport für die Bediensteten ihrer Organisationseinheit bei allen Dienst- sowie Aus- und Fortbildungsreisen im Inland sowie in das Ausland mit einer Dauer von bis zu einem Kalendertag.
2.
Vertreter haben die Befugnis im Vertretungsfall. Die Anordnung einer Dienst-, Aus- oder Fortbildungsreise für die eigene Person soll vermieden werden.
II.
Sonderregelung zur Anordnungsbefugnis für Dienstreisen der persönlichen Kraftfahrer

Dienstreisen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), in der jeweils geltenden Fassung, der persönlichen Kraftfahrer des Staatsministeriums für Kultus und Sport können nachträglich durch den Staatsminister und den Staatssekretär genehmigt werden.

III.
Allgemeine Erteilung der Anordnung von Dienstreisen

Die allgemeine Erteilung der Anordnung von Dienstreisen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 SächsRKG in Verbindung mit Abschnitt A Ziffer II Nr. 1 Buchst. b VwV-SächsRKG für Bedienstete mit besonderen Funktionen obliegt dem jeweiligen Anordnungsbefugten nach Ziffer I.

IV.
Allgemeine Erteilung der Anordnung von Fortbildungsreisen

Reisen von Bediensteten des Staatsministeriums für Kultus und Sport zu Fortbildungsveranstaltungen der Akademie für öffentliche Verwaltung des Freistaates Sachsen (AVS) gelten mit der Einladung als angeordnet, wenn diese unter Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel, mit Ausnahme des Flugzeuges, oder eines privaten Kraftfahrzeuges ohne Anerkennung triftiger Gründe durchgeführt werden.

B.
Regelungen zur Anordnungsbefugnis für die dem Staatsministerium für Kultus und Sport unmittelbar nachgeordneten Behörden

Die dem Staatsministerium für Kultus und Sport unmittelbar nachgeordneten Behörden regeln die Anordnungsbefugnis im Übrigen für ihren Zuständigkeitsbereich.

C.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 9. Dezember 2011

Sächsisches Staatsministerium für Kultus und Sport
Prof. Dr. Jürgen Staupe
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2012 Nr. 3, S. 68
    Fsn-Nr.: 242-V12.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 20. Januar 2012

    Fassung gültig bis: 4. Februar 2021