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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Beihilfeverordnung

Vollzitat: Sächsische Beihilfeverordnung vom 29. Juni 1995 (SächsGVBl. S. 211)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen
(Sächsische Beihilfeverordnung – SächsBVO)

Vom 29. Juni 1995

Aufgrund von

  1. § 102 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153) verordnet die Staatsregierung und aufgrund von
  2. § 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) verordnet das Sächsische Staatsministerium der Finanzen:

§ 1
Geltung der Beihilfevorschriften des Bundes

Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen an Beamte, Richter, Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand, deren versorgungsberechtigte Hinterbliebene sowie Dienstanfänger (beihilfeberechtigte Personen) sind die jeweils für die Beamten des Bundes geltenden Verwaltungsvorschriften entsprechend anzuwenden.

§ 2
Antragsfrist

Abweichend von den für die Beamten des Bundes geltenden Verwaltungsvorschriften wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt wird.

§ 3
Zuständigkeit

Das Landesamt für Finanzen in Dresden ist zuständige Festsetzungsstelle für die Gewährung von Beihilfen an Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand des Freistaates Sachsen sowie deren versorgungsberechtigte Hinterbliebene.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft mit Ausnahme des § 2, der mit Wirkung vom 31. Dezember 1992 in Kraft tritt.

Dresden, den 29. Juni 1995

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1995 Nr. 18, S. 211

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. Juli 1995

    Fassung gültig bis: 31. August 2004