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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Bildungsempfehlung

Vollzitat: VwV Bildungsempfehlung vom 20. Dezember 2011 (MBl. SMK 2012 S. 3), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 407)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Kultus und Sport
über die Bildungsempfehlungen im Freistaat Sachsen
(VwV Bildungsempfehlung)

Vom 20. Dezember 2011

I.
Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für alle öffentlichen und staatlich anerkannten Grund- und Mittelschulen und allgemeinbildenden Förderschulen in Klassen, in denen nach den Lehrplänen der Grundschule oder der Mittelschule unterrichtet wird, sowie Schulen zur Lernförderung im Freistaat Sachsen.

II.
Festlegungen zu den Vordrucken

1.
Bildungsempfehlung zur Aufnahme an Mittelschulen und Gymnasien
Für die Erteilung der Bildungsempfehlung der Grund- und Mittelschulen und allgemeinbildenden Förderschulen in Klassen, in denen nach den Lehrplänen der Grundschule oder der Mittelschule unterrichtet wird, ist in der Klassenstufe 4 das in der Anlage 1 beigefügte Formular „Bildungsempfehlung in der Klassenstufe 4“ und in den Klassenstufen 5 und 6 das als Anlage 2 beigefügte Formular „Bildungsempfehlung in den Klassenstufen 5 und 6“ im Format DIN A 4, einseitig, zu verwenden. Die Bildungsempfehlung wird für Schüler der Förderschule erteilt, wenn die Pflicht zum Besuch der Förderschule aufgehoben wird oder gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Förderschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Förderschulen – SOFS) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 228) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, endet oder der Schüler voraussichtlich in einer allgemeinbildenden Schule nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die integrative Unterrichtung von Schülern in öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (Schulintegrationsverordnung – SchIVO) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 350, 416), in der jeweils geltenden Fassung, unterrichtet werden kann.
2.
Bildungsempfehlung zur Aufnahme in Klassen zur Erlangung des Hauptschulabschlusses an Schulen zur Lernförderung
Für die Erteilung der Bildungsempfehlung der Schulen zur Lernförderung gemäß § 34 Abs. 3 SOFS ist das in der Anlage 3 beigefügte Formular „Bildungsempfehlung gemäß § 34 Abs. 3 SOFS“ im Format DIN A 4, einseitig, zu verwenden.

III.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über die Bildungsempfehlungen im Freistaat Sachsen (VwV Bildungsempfehlung) vom 7. Januar 2011 (MBl. SMK S. 3), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1776), außer Kraft.

Dresden, den 20. Dezember 2011

Sächsisches Staatsministerium für Kultus und Sport
Prof. Dr. Jürgen Staupe
Staatssekretär

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2012 Nr. 2, S. 3
    Fsn-Nr.: 710-V12.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. Februar 2012

    Fassung gültig bis: 31. Januar 2017