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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Freiwilligen Ökologischen Jahres im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Freiwilligen Ökologischen Jahres im Freistaat Sachsen vom 19. Juni 2012 (SächsABl. S. 796), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2013 (SächsABl. SDr. S. S 911)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Durchführung des Freiwilligen Ökologischen Jahres im Freistaat Sachsen
(VwV-FÖJ)

Vom 19. Juni 2012

I.
Grundsätzliches

1.
Grundlagen

Das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ) im Freistaat Sachsen ist ein ökologisches Jugendbildungsjahr. Es wird auf der Grundlage des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten ( JugendfreiwilligendienstegesetzJFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2923) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dieser Verwaltungsvorschrift von zugelassenen Trägern in Zusammenarbeit mit anerkannten Einsatzstellen durchgeführt. Sofern ein FÖJ-Projekt im Freistaat Sachsen nach Richtlinien des Bundes oder der EU gefördert wird, gelten auch die Bestimmungen dieser Richtlinien. Daneben können weitere Grundsatzpapiere der Träger wie Rahmencurricula zur Anwendung kommen.

Entsprechend Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Sachsen besteht ein besonderes Interesse, zum Schutz der Umwelt als Lebensgrundlage und in Verantwortung für kommende Generationen junge Menschen in qualifizierter Weise an bürgerschaftliches Engagement auf ökologischem Gebiet heranzuführen.

2.
Ziele des FÖJ

Ziel des FÖJ ist es, im Rahmen eines Freiwilligendienstes das Verantwortungs- und Umweltbewusstsein junger Menschen zu entwickeln und zu stärken sowie ihr bürgerschaftliches Engagement zu fördern. Das FÖJ soll ihnen Kenntnisse über Natur und Umwelt vermitteln sowie Möglichkeiten zur Weiterentwicklung ihrer Persönlichkeit, zur beruflichen Orientierung und zur Stärkung ihrer Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit geben. In diesem Rahmen sollen die Inhalte des FÖJ umgesetzt werden.

3.
Inhalte des FÖJ

Inhalte des FÖJ sind Projekte und Maßnahmen, die dem Schutz, der Pflege, der Erforschung oder der Verwaltung von Natur und Umwelt oder der Nachhaltigkeit (im Sinne der „Agenda 21“ zur nachhaltigen Entwicklung) oder der Bildung zur Nachhaltigkeit dienen. Dabei beinhalten Natur und Umwelt Flora und Fauna, Landschaften, Boden, Luft, Gewässer und Wald. Schutz und Pflege können reaktiv aber auch präventiv erfolgen und können mit Bewirtschaftung einhergehen. Erforschung bedeutet wissenschaftliches, technisches und analytisches Arbeiten zum Schutze von Natur und Umwelt. Verwaltung von Natur und Umwelt umfasst zum Beispiel die Arbeit von Umweltämtern, Forstverwaltungen, Talsperrenverwaltung oder Naturschutzbehörden.
Maßnahmen zur Nachhaltigkeit sind zum Beispiel Projekte innerhalb entsprechender Programme wie Flora-Fauna-Habitat oder Lokale Agenda 21. Maßnahmen der Bildung zur Nachhaltigkeit sind insbesondere solche der Umweltbildung, der Umwelterziehung von Kindern und Jugendlichen, gegebenenfalls der Umweltinformation. Umweltbildung bedeutet die Durchführung von Bildungsmaßnahmen durch Freiwillige für andere, zum Beispiel Kinder.

II.
Standards des FÖJ

1.
Allgemeine Standards

Das FÖJ beginnt in der Regel im September und endet im August des Folgejahres. Ein FÖJ kann für bis zu 18 Monate vereinbart oder auch nach Antritt auf maximal 18 Monate verlängert werden. FÖJ-Projekte von einer Dauer von über 18 bis zu 24 Monaten bedürfen eines speziellen Konzepts, das von der Fachaufsicht vor Beginn des Projekts zu genehmigen ist.

Freiwillige im FÖJ leisten ganztätig überwiegend praktische Hilfstätigkeiten. Sie erhalten ein angemessenes Taschengeld sowie einen ausreichenden Versicherungsschutz.

2.
Standards für Träger des FÖJ

Träger des FÖJ sind freie oder kommunale Träger, die tatsächlich und aufgrund ihres Trägerprofils in der Lage sind, die Ziele und Inhalte des FÖJ nach Ziffer I Nr. 2 und 3 umzusetzen. Sie müssen ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben, gemeinnützig sein und Erfahrungen in der Umweltbildung und der außerschulischen Jugendbildung nachweisen können.

a)
Gesamtverantwortung
Jeder zugelassene Träger des FÖJ führt ein eigenes, trägerspezifisches FÖJ-Projekt durch und trägt dafür die Gesamtverantwortung. Daran sollen jeweils mindestens 20 Freiwillige beteiligt sein. Die Träger tragen Sorge für eine angemessene Anerkennungskultur im Umgang mit den Freiwilligen.
b)
Pädagogische Begleitung
Jeder Träger begleitet seine Freiwilligen pädagogisch. Dafür stellt er pädagogisch und fachlich hinreichend qualifiziertes Personal hauptamtlich ein. Dabei soll eine Vollzeit-Fachkraft nicht mehr als 40 Freiwillige betreuen. Die pädagogische Fachkraft ist Ansprechpartner für die Freiwilligen sowie für die Vertreter der Einsatzstellen. Sie besucht jeden Freiwilligen mindestens einmal im Jahrgang in seiner Einsatzstelle.
c)
Freiwillige
Jeder Träger führt für am FÖJ interessierte junge Menschen Bewerbungsverfahren durch. In Abstimmung mit den Einsatzstellen wählt er geeignete Bewerber aus und entscheidet über deren Einsatz in einer Einsatzstelle. Dabei sollen Wünsche der Bewerber und der Einsatzstellen nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Bei Bedarf können Freiwillige innerhalb eines FÖJ-Projekts die Einsatzstelle wechseln. Dazu ist die Zustimmung aller Beteiligten erforderlich. Jeder Freiwillige soll in seinem FÖJ eine eigenständige Projektarbeit durchführen können, die den Zielen und Inhalten des FÖJ entspricht. Dazu wird er von der Einsatzstelle und von der pädagogischen Fachkraft des Trägers unterstützt.
d)
Seminare
Die Träger führen Seminare nach § 5 Abs. 2 JFDG durch. Diese werden von den pädagogischen Fachkräften des Trägers durchgeführt und verantwortet. Weitere Fachkräfte können hinzugezogen werden. In den Seminaren wird ein Betreuungsschlüssel von 1 : 20 angestrebt. Die Freiwilligen wirken an der Gestaltung der Seminare mit. Inhalte und Methoden der Seminare richten sich nach den trägerspezifischen Konzepten, den bewilligten Anträgen sowie übergreifenden Rahmencurricula.
e)
Einsatzstellen
Die Träger akquirieren nach Nummer 3 geeignete Einrichtungen, die sie als Einsatzstellen anerkennen. Die Anerkennung erfolgt als schriftliche Vereinbarung zwischen Träger und Einsatzstelle. Bei schwerwiegenden, wiederholten oder dauerhaften Verletzungen der Standards oder fehlender Übereinstimmung mit den Zielen des FÖJ ist die Anerkennung als Einsatzstelle zurückzunehmen. Die Träger tragen Sorge, dass die Freiwilligen in den Einsatzstellen durch geeignete Mentoren angeleitet und in angemessenem Umfang betreut werden.
f)
Qualitätssicherung
Jeder Träger hat ein Qualitätsentwicklungskonzept. Er führt einmal im Jahrgang eine Einsatzstellenkonferenz durch. Die Träger unterstützen die Arbeit der Freiwilligensprecher nach Ziffer III Nr. 3; sie tragen Sorge, dass die Einsatzstellen die Sprecherarbeit in einem angemessenen Umfang ermöglichen. Die pädagogischen Fachkräfte der Träger tauschen ihre projektspezifischen Erfahrungen innerhalb und gegebenenfalls auch außerhalb des Landesarbeitskreises aus und bilden sich fachlich fort.
3.
Standards für Einsatzstellen im FÖJ
a)

Einsatzstellen sind Einrichtungen im Freistaat Sachsen, in denen Freiwillige auf definierten und mit einer Tätigkeitsbeschreibung versehenen Freiwilligenplätzen ihr FÖJ leisten. Als Einsatzstellen können Einrichtungen anerkannt werden, die als Einrichtung insgesamt oder zu einem großen oder wesentlichen Teil ihres Tätigkeitsfeldes Maßnahmen durchführen, die den unter Ziffer I Nr. 3 genannten Inhalten des FÖJ entsprechen. Im Einzelfall können Einsatzstellen im benachbarten Ausland anerkannt werden. Dazu ist eine Genehmigung der Fachaufsicht erforderlich.

b)
Einsatzstellen müssen vor einer Anerkennung mindestens ein Jahr als Einrichtung bestanden haben, gegenüber dem Träger ihre finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit erklären und Unregelmäßigkeiten, die das FÖJ berühren können, umgehend mitteilen. Sie müssen schriftlich darlegen, warum sie sich an der Umsetzung des FÖJ beteiligen wollen.
c)
Einsatzstellen müssen Freiwilligenplätze zur Umsetzung der Ziele des FÖJ nach Ziffer I Nr. 2 einrichten können. Die Tätigkeiten eines Freiwilligenplatzes müssen beschrieben werden; sie sollen vielseitig, interdisziplinär und geeignet sein, ökologische Fragen auch ganzheitlich reflektieren zu können. Die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Interessen der Freiwilligen sollen berücksichtigt werden.
d)
Freiwilligenplätze müssen arbeitsmarktneutral sein. Die Durchführung des FÖJ darf nicht zu einer Verzerrung des Marktes, an dem die Einrichtung wirtschaftlich agiert, führen. Eine Arbeitsmarktneutralität kann angenommen werden, wenn die Freiwilligen zusätzliche Tätigkeiten leisten, die zur Erfüllung der originären Aufgaben der Einrichtung nicht zwingend notwendig sind und durch die Freiwilligen keine regulären Arbeitsplätze verdrängt werden. In diesem Sinne erklären die Einsatzstellen schriftlich die Zusätzlichkeit der Freiwilligentätigkeiten.
e)
Insbesondere folgende Einrichtungen können als Einsatzstellen anerkannt werden:
 
aa)
Im Bereich Natur- und Umweltschutz:
Einrichtungen der Gewässer-, Boden- und Luftreinhaltung, des Biotop- und Artenschutzes, Naturschutzstationen;
 
bb)
im Bereich Garten- und Landschaftsbau, Landwirtschaft sowie Landschaftspflege:
Landwirtschafts- und Gartenbaubetriebe mit ökologischem Profil, Bio-Höfe, Landschaftspflege in historischen oder botanischen Gärten, Parkanlagen oder Friedhöfen, soweit diese konzeptionell deutliche Besonderheiten im Sinne der Inhalte des FÖJ nach Ziffer I Nr. 3 aufweisen, Landschaftspflegeverbände;
 
cc)
im Bereich Umweltbildung:
Umweltbildungseinrichtungen, Kindertageseinrichtungen, Schulen, Jugendübernachtungsstätten oder andere Einrichtungen, sofern sie Projekte umsetzen, die mit den Zielen des FÖJ nach Ziffer I Nr. 2 übereinstimmen;
 
dd)
im Bereich Tierschutz:
Zoos, Tierheime, Wildgehege, Vogelschutzwarten, Wildtierauffangstationen oder Einrichtungen zur Pflege bedrohter Tierarten;
 
ee)
im Bereich Forstwirtschaft:
Forstwirtschaftsbetriebe mit ökologischem Profil, Staatsbetrieb Sachsenforst;
 
ff)
im Bereich öffentliche Verwaltung, Organisationen:
Umweltämter, Naturschutzbehörden, Einrichtungen der Nationalpark-, Forst- und Landestalsperrenverwaltung, Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Organisationen des Natur- und Umweltschutzes;
 
gg)
in den Bereichen Umwelttechnik und technischer Umweltschutz:
Ingenieurbüros, Forschungseinrichtungen, Einrichtungen mit Maßnahmen des technischen Umweltschutzes, Einrichtungen, die neue, umweltfreundliche Technologien entwickeln.
f)
Insbesondere folgende Einrichtungen sind in der Regel als Einsatzstellen ausgeschlossen:
 
aa)
im Bereich Landwirtschaft und Landschaftspflege:
konventionell arbeitende Landwirtschafts- und Gartenbaubetriebe, Gärtnereien, Blumen- und Gemüseanbau-Betriebe;
 
bb)
im Bereich Tierpflege:
Tierpensionen und -hotels, Reiterhöfe;
 
cc)
im Bereich Forstwirtschaft:
Forstbaumschulen;
 
dd)
in sonstigen Bereichen:
Reformhäuser, Bioläden und -gaststätten, touristische Einrichtungen, Einrichtungen zur Pflege des Sports.
 
Ausnahmen bedürfen der Begründung und der vorherigen Zustimmung der Fachaufsicht.
g)
Die Freiwilligen sind in den Einsatzstellen durch geeignete Mentoren anzuleiten und in angemessenem Umfang zu begleiten. Die Mentoren sind zu benennen, während der Arbeitszeit ist ihre Erreichbarkeit für Freiwillige und für den Träger (gegebenenfalls telefonisch) zu gewährleisten. Es können Vertreter für Mentoren benannt werden. In den Einsatzstellen, das heißt in der Nähe der Freiwilligenplätze, muss stets eine verantwortliche Person der Einsatzstelle (Mentor, Vertreter oder anderes Personal) erreichbar sein.
h)
Die Anerkennung als Einsatzstelle ist mit folgenden Auflagen zu verbinden:
 
aa)
Gewährleistung der Teilnahme der Freiwilligen an den Seminaren,
 
bb)
Gewährleistung der Teilnahme der Freiwilligen an der Sprecherarbeit,
 
cc)
Gewährleistung von und Unterstützung bei der Erstellung einer eigenständige Projektarbeit,
 
dd)
Gewährleistung der Erreichbarkeit eines ausgebildeten Ersthelfers in der Einsatzstelle

III.
Durchführung

1.
Fachaufsicht
a)
Die Fachaufsicht über die Durchführung des FÖJ obliegt dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz (SMS). Das SMS kann Aufgaben der Aufsicht an den Kommunalen Sozialverband Sachsen (KSV) sowie eine externe Fachstelle delegieren. Das SMS setzt die Träger des FÖJ über die Kompetenzverteilung in Kenntnis. Die Träger informieren darüber ihre Einsatzstellen.
b)
Bei Bedarf kann das SMS Träger für die Durchführung des FÖJ im Freistaat Sachsen zulassen. Jeder zugelassene Träger trägt die Verantwortung für die Einhaltung der Standards nach dieser Verwaltungsvorschrift in seinem gesamten FÖJ-Projekt. Weitere zur Anwendung kommende Grundsatzpapiere oder Rahmencurricula sind der Fachaufsicht zur Kenntnis zu geben. Zulassungen können befristet werden. Im Falle schwerer oder wiederholter Verletzungen der Standards können Zulassungen widerrufen werden.
c)
Die Träger gewährleisten die Einhaltung der Standards in den Einsatzstellen. Für das FÖJ geeignete Einrichtungen können sich schriftlich bei zugelassenen Trägern als Einsatzstelle bewerben. Die Träger prüfen die Eignung der Einrichtungen auf der Grundlage der unter Ziffer II Nr. 3 genannten Standards in Übereinstimmung mit ihren trägerspezifischen Grundsätzen. Bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen können Träger Einrichtungen als Einsatzstelle anerkennen. Nach erfolgter Anerkennung als Einsatzstelle gilt jeweils das erste Jahr als Probejahr, in dem sich die Eignung der Einrichtung als Einsatzstelle erweisen soll.
d)
Jeder Träger gibt jeweils zum 1. Juli aktuelle Listen der anerkannten Einsatzstellen der Fachaufsicht zur Kenntnis. Daneben sind der Fachaufsicht mit jeder neuen Anerkennung die Beschreibungen dieser Einsatzstelle sowie der vorgesehenen Freiwilligentätigkeiten vorzulegen. Die Fachaufsicht entwickelt hierzu Formulare. Über Rücknahmen von Anerkennungen sind die Fachaufsicht sowie der Landesarbeitskreis zu informieren.
e)
Die Fachaufsicht kontrolliert stichprobenartig die Einhaltung der Kriterien und Standards nach dieser Verwaltungsvorschrift. Eine Verletzung der Standards in einer Einsatzstelle führt zu einer Mahnung des Trägers, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfalle kann die Fachaufsicht den Status als Einsatzstelle aberkennen. Bei Verletzung der Standards im Probejahr der Einsatzstelle suchen Fachaufsicht und Träger gemeinsam nach einer sachgerechten Lösung.
2.
Organisation der Träger des FÖJ
a)
Die zugelassenen Träger bilden eigenverantwortlich einen Landesarbeitskreis (LAK), in dem alle Träger Mitglied sind. Der LAK befördert den Austausch der Träger und ihrer pädagogischen Fachkräfte untereinander. Er entwickelt Formulare zum Verfahren für die Anerkennung von Einsatzstellen. Die Formulare sind von allen Trägern zu verwenden und der Fachaufsicht blanko zur Kenntnis zu geben.
b)
Gegenüber der Fachaufsicht gibt der LAK Anregungen zur Qualitätssicherung und zur bedarfsgerechten Weiterentwicklung des FÖJ. Er tagt mindestens einmal jährlich; er kann Arbeitsgruppen bilden.
c)
Sofern und insoweit Belange der FÖJ-Sprecher, der Fachstelle, des KSV oder des SMS inhaltlich betroffen sind, sollen deren Vertreter zu den Sitzungen des LAK eingeladen werden. Im Bedarfsfalle kann das SMS den LAK einladen.
3.
Organisation der Freiwilligen im FÖJ
a)
Pro Seminargruppe eines Trägers ist zu Beginn des jeweiligen FÖJ durch die Freiwilligen ein Freiwilligensprecher zu wählen. Die Freiwilligensprecher sind Ansprechpartner und Interessenvertreter für die Freiwilligen ihrer Seminargruppe gegenüber ihrem Träger. Sie sind vom Träger an für das FÖJ-Projekt wichtigen Fragen zu beteiligen.
b)
Für die Durchführung der Wahl der Sprecher ist der jeweilige Träger verantwortlich. Die Freiwilligensprecher aller Träger bilden den Sprecherkreis. Der Sprecherkreis wählt einen Sprecherrat und einen, gegebenenfalls zwei Vorsitzende. Für die Wahl des Sprecherrats ist der LAK verantwortlich.
c)
Der Sprecherrat bündelt die Interessen und Aktivitäten der Freiwilligen im FÖJ. Er entsendet Delegierte zur Bundesdelegiertenkonferenz. Pro Jahrgang führt der Sprecherrat mindestens zwei Gespräche mit der Fachaufsicht durch.
d)
Die Fachaufsicht kann die Träger und den LAK bei der Arbeit mit den Sprechern unterstützen.

IV.
Schlussbestimmungen

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 19. Juni 2012

Sächsisches Staatsministerium
für Soziales und Verbraucherschutz
Andrea Fischer
Staatssekretärin

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2012 Nr. 27, S. 796
    Fsn-Nr.: 5561-V12.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. Juli 2012

    Fassung gültig bis: 30. März 2014