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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gemeinsame Richtlinie der Sächsischen Staatskanzlei und des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Förderung der interregionalen und grenzübergreifenden Zusammenarbeit sowie des Europagedankens

Vollzitat: Gemeinsame Richtlinie der Sächsischen Staatskanzlei und des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Förderung der interregionalen und grenzübergreifenden Zusammenarbeit sowie des Europagedankens vom 11. September 2012 (SächsABl. S. 1183), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 805)

Gemeinsame Richtlinie
der Sächsischen Staatskanzlei
und des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
zur Förderung der interregionalen und grenzübergreifenden Zusammenarbeit sowie des Europagedankens

Vom 11. September 2012

Inhaltsübersicht

I.
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
II.
Gegenstand der Förderung
III.
Zuwendungsempfänger
IV.
Zuwendungsvoraussetzungen
V.
Art, Höhe und Umfang der Zuwendung
VI.
Verfahren
VII.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

I.
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. Juli 2012 (SächsABl. S. 1003), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702), in der jeweils geltenden Fassung, und dieser Richtlinie auf Antrag Zuwendungen zur Förderung der interregionalen Zusammenarbeit, grenzübergreifenden Zusammenarbeit sowie des Europagedankens.
2.
Über die Bewilligung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Einmal gewährte Zuwendungen führen weder dem Grunde noch der Höhe nach zu einem Rechtsanspruch in den Folgejahren.

II.
Gegenstand der Förderung

Im Rahmen dieser Richtlinie sind folgende Schwerpunkte förderfähig:

1.
Projekte der grenzübergreifenden Zusammenarbeit, die entsprechend Artikel 12 der Sächsischen Verfassung zum Ziel haben, Kontakte in den Euroregionen zwischen den Nachbargemeinden und Gebietskörperschaften im Grenzraum zur Republik Polen und der Tschechischen Republik zu initiieren, zu pflegen und zu intensivieren.
2.
Projekte zur Unterstützung der interregionalen Zusammenarbeit:
 
2.1
Die der Ausgestaltung und Vertiefung der partnerschaftlichen Beziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und der Tschechischen Republik, Niederschlesien (Polen), Lubuskie (Polen), der Slowakei, der Bretagne (Frankreich), Alberta (Kanada), Québec (Kanada), Hubei (China) und Abu Dhabi (VAE) auf der Grundlage bestehender Partnerschaftsvereinbarungen dienen. Dies gilt beim Abschluss weiterer Partnerschaftsvereinbarungen analog.
 
2.2
Die im Interesse der Zusammenarbeit des Freistaates Sachsen mit anderen nicht unter Nummer 2.1 genannten Staaten Mittel- und Osteuropas liegen.
 
2.3
Die der bildungspolitischen Arbeit im Freistaat Sachsen dienen und das Ziel verfolgen, das Verständnis für die Situation und die Probleme der Staaten mit Entwicklungsrückstand in Afrika, Asien und Lateinamerika zu wecken.
3.
Soweit es sich bei den Projekten nach Nummer 1 und 2 um
 
Informationsveranstaltungen, zum Beispiel Konferenzen, Seminare, Symposien, Workshops,
 
Kultur- und Sportveranstaltungen,
 
Begegnungen von Kinder- und Jugendgruppen, Vereinen und Verbänden,
 
Erfahrungs- und Informationsaustausch von Kommunen und Bildungseinrichtungen oder
 
die Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterial
 
handelt.
Der Fördermittelgeber kann für die Projekte nach Nummer 1 und 2 jährliche Förderschwerpunkte festlegen.
4.
Projekte zur Verbreitung des Europagedankens durch
 
Informationsveranstaltungen, zum Beispiel Seminare, Konferenzen, Symposien, Workshops,
 
Herstellung und Verbreitung von Informationsmaterial und Publikationen zur Unterstützung des Europagedankens mit dem Ziel, im Rahmen einer breit angelegten Öffentlichkeitsarbeit mit möglichst hoher multiplikatorischer Wirkung über die politischen Entscheidungsprozesse auf europäischer Ebene und deren Auswirkungen und Bedeutung für den Freistaat Sachsen zu informieren,
 
Kultur- und Sportveranstaltungen und
 
Begegnungen von Kinder- und Jugendgruppen, Vereinen und Verbänden.
 
Vorrangig unterstützt werden sollen dabei Veranstaltungen und Projekte, die im Rahmen der jährlich im Mai stattfindenden Europawoche durchgeführt werden.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinie können sein:

eingetragene Vereine und Verbände,
staatlich anerkannte freie Träger,
sächsische Kommunalgemeinschaften der Euroregionen,
Gemeinden und Landkreise,
gemeinnützige Stiftungen,
gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung (gGmbH)

sowie für eine Förderung der grenzübergreifenden und interregionalen Zusammenarbeit darüber hinaus

staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften und
Krankenhäuser im Sinne des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (KrankenhausfinanzierungsgesetzKHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1613).

Die Zuwendungsempfänger müssen ihren Sitz und Tätigkeitsbereich im Freistaat Sachsen beziehungsweise bei der Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit in dem im Freistaat Sachsen liegenden Teil der jeweiligen Euroregion haben.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Förderfähig sind Einzelprojekte, die
 
im Freistaat Sachsen oder
 
in den in dieser Richtlinie genannten Ländern und Regionen (grenzübergreifenden und interregionalen Zusammenarbeit)
 
durchgeführt werden.
Darüber hinaus gilt für die Euroregion Egrensis: Eine Durchführung von Projekten in den Bundesländern Freistaat Thüringen und Freistaat Bayern ist nicht förderfähig.
2.
Komplementär- und Doppelförderungen von mehreren staatlichen Stellen des Freistaates Sachsen sind unzulässig.
3.
Projekte, die überwiegend anderen als den Zuwendungszwecken dienen, insbesondere einen vorrangig kommerziellen Charakter haben oder rein parteipolitisch orientiert sind, sind nicht förderfähig.
4.
Das bewilligte Vorhaben ist vom Antragsteller in Höhe von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aus eigenen Mitteln zu finanzieren (Eigenmittel des Zuwendungsempfängers). Als Eigenmittel kommen nur Geldleistungen in Betracht, die der Zuwendungsempfänger aus seinem eigenen Vermögen stellt. Teilnehmergebühren stellen keine Eigenmittel dar.
5.
Die Gesamtfinanzierung muss gesichert und im Antrag dargestellt sein. Der Antragsteller hat sich um Mittel von privaten und anderen öffentlichen Geldgebern zu bemühen. Liegt der zu fördernde Zweck im Interesse von Dritten, haben diese sich an den zuwendungsfähigen Ausgaben angemessen zu beteiligen.
6.
Der Bewilligungszeitraum ist im Zuwendungsbescheid festzulegen. Der Bewilligungszeitraum endet spätestens mit Ablauf des Haushaltsjahres, in dem die Bewilligung erfolgt ist. Eine Zuwendung erfolgt grundsätzlich nur, wenn noch nicht mit der Durchführung des Projektes begonnen wurde. Ausnahmen können im Einzelfall zugelassen werden (vergleiche im Einzelnen Nummer 1.3 VwV zu § 44 SäHO). Eine Einwilligung zum förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmebeginn ist bei der Bewilligungsbehörde schriftlich zu beantragen.

V.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

1.
Zuwendungs- und Finanzierungsart
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung mit Anteilfinanzierung.
2.
Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
3.
Zuwendungshöhe
Die Zuwendung beträgt bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Ausnahmen bedürfen für Projekte nach Ziffer II Nr. 1 und 2 der Zustimmung der Staatskanzlei und für Projekte nach Ziffer II Nr. 4 der Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz und für Europa. Die maximale Höhe der Zuwendung beträgt pro Projekt für eine Förderung
 
der grenzübergreifenden Zusammenarbeit 2 500 EUR,
 
der interregionalen Zusammenarbeit 5 000 EUR,
 
des Europagedankens 2 500 EUR.
4.
Projekte, bei denen die förderfähigen Ausgaben 500 EUR nicht übersteigen, werden nicht berücksichtigt (Bagatellgrenze).
5.
Bemessungsgrundlage
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben, die unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für die Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind, insbesondere:
 
5.1
Reisekosten für Referenten gemäß dem Sächsischen Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) in der jeweils geltenden Fassung.
 
5.2
Fahrtkosten für Veranstaltungsteilnehmer gemäß dem Sächsischen Reisekostengesetz . Bei mehrtägigen Veranstaltungen sind für Kinder- und Jugendgruppen die Ausgaben für Übernachtung und Verpflegung je Person bis zu 35 EUR pro Tag zuwendungsfähig.
 
5.3
Honorare für externe Referenten bis zu 50 EUR pro Stunde Vortragszeit. Dabei darf ein Tagessatz von 200 EUR nicht überschritten werden. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen, insbesondere bei vom Üblichen abweichender Qualifikation möglich, soweit die höhere Qualifikation für den Erfolg des Vorhabens erforderlich ist. Ausgaben für Referenten, die beim Freistaat Sachsen beschäftigt sind, gelten als zuwendungsfähig, wenn diese ihre Aufgabe nicht in Wahrnehmung eines Dienstgeschäftes ausüben.
 
5.4
Projektbezogene Ausgaben für Raummiete. Sofern Räume kostenlos zur Verfügung stehen, können die anfallenden Betriebskosten als zuwendungsfähig anerkannt werden.
 
5.5
Es können bis zu 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben als Ausgaben für die Verwaltung ohne Einzelnachweis geltend gemacht werden. Darüber hinaus können Verwaltungsausgaben bis zu einer Höhe von maximal 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gegen Nachweis gefördert werden. Über die Pauschale können abgerechnet werden: anteilige Stammpersonalausgaben der bei der Durchführung des Projektes beteiligten Mitarbeiter, anteilige Ausgaben für die bei der Durchführung des Projektes benötigten Infrastruktur, Telefonausgaben, Büromaterial, Kopierkosten und Porto. Kalkulatorische Kosten (zum Beispiel kalkulatorische Abschreibungen, Zinsen) sind nicht zuwendungsfähig. Für Kommunen und Landkreise sind die anteiligen Ausgaben für Stammpersonal und Infrastruktur nicht zuwendungsfähig.
 
5.6
Projektbezogene Sachausgaben für Sachmittel.
 
5.7
Ausgaben für Dolmetscherleistungen.
6.
Die Umsatzsteuer, die der Zuwendungsempfänger als Vorsteuer abziehen kann, ist nicht zuwendungsfähig.

VI.
Verfahren

1.
Antragsverfahren
Zuständige Bewilligungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen – Standort Chemnitz –. Die Zuwendung wird auf schriftlichen Antrag (siehe Hinweise Anlage 1) gewährt. Dem Antrag sind
 
eine Projektbeschreibung und
 
ein Kosten- und Finanzierungsplan
 
beizufügen. Vereine haben darüber hinaus
 
eine gültige Satzung
 
einen Vereinsregisterauszug sowie
 
den Freistellungsbescheid des Finanzamtes für die Gemeinnützigkeit
 
vorzulegen. Stiftungen und gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung (gGmbH) haben darüber hinaus
 
eine gültige Satzung sowie
 
den Freistellungsbescheid des Finanzamtes für die Gemeinnützigkeit
 
vorzulegen.
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, weitere Unterlagen anzufordern. Der Antrag ist fristgerecht gestellt, wenn er für eine Förderung
 
der interregionalen Zusammenarbeit bis spätestens zum 31. Dezember für das folgende erste Kalenderhalbjahr und bis spätestens zum 30. Juni für das zweite Kalenderhalbjahr bei der Bewilligungsbehörde eingegangen ist.
 
der grenzübergreifenden Zusammenarbeit mindestens zwei Monate vor dem geplanten Beginn des Vorhabens und spätestens bis zum 28. Februar für Vorhaben, die im ersten Kalenderhalbjahr und bis spätestens zum 30. Juni für Vorhaben, die im zweiten Kalenderhalbjahr verwirklicht werden sollen, bei der Bewilligungsbehörde eingegangen ist.
 
des Europagedankens mindestens zwei Monate vor dem geplanten Beginn des Vorhabens und spätestens bis zum 28. Februar für Vorhaben, die im ersten Kalenderhalbjahr und spätestens bis zum 30. Juni für Vorhaben, die im zweiten Kalenderhalbjahr verwirklicht werden sollen, bei der Bewilligungsbehörde eingegangen ist.
2.
Bewilligungsverfahren
Die Bewilligungsbehörde führt nach Eingang der Anträge eine Prüfung auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit durch. Danach prüft sie jeden Antrag auf Förderfähigkeit anhand der in dieser Richtlinie genannten Förderziele. Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt nach abgeschlossener Prüfung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Die Zuwendung wird durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt. Bei Anträgen zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit entscheidet die Bewilligungsbehörde nach Anhörung der Geschäftsstellen der entsprechenden Euroregionen.
3.
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Zuwendung wird grundsätzlich erst nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises ausbezahlt. Ausnahmen hiervon können von der Bewilligungsbehörde zugelassen werden.
4.
Verwendungsnachweisverfahren
Für den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung ist der einfache Verwendungsnachweis zugelassen. Der Nachweis ist bis spätestens zwei Monate nach Erfüllung des Zuwendungszwecks vorzulegen. Der Bewilligungszeitraum endet mit Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung, jedoch spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres.
5.
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO , soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

VII.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeinsame Richtlinie der Sächsischen Staatskanzlei und des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Förderung der interregionalen und grenzübergreifenden Zusammenarbeit sowie des Europagedankens vom 13. Dezember 2010 (SächsABl. S. 1883), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1645), außer Kraft.

Dresden, den 11. September 2012

Der Staatsminister und Chef der Staatskanzlei
Dr. Johannes Beermann

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2012 Nr. 40, S. 1183
    Fsn-Nr.: 5501-V12.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2012

    Fassung gültig bis: 6. September 2015