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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Örtliche Unfalluntersuchung

Vollzitat: VwV Örtliche Unfalluntersuchung vom 12. April 2013 (SächsABl. S. 563), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 167)

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur ortsbezogenen Auswertung von Straßenverkehrsunfällen
(VwV Örtliche Unfalluntersuchung)

Vom 12. April 2013

Diese Verwaltungsvorschrift ergänzt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) in der Fassung vom 17. Juli 2009 zu § 44 StVO – Sachliche Zuständigkeit. Das „Merkblatt zur Örtlichen Unfalluntersuchung in Unfallkommissionen (M Uko), Köln, Forschungsgesellschaft für Straßenverkehrswesen (FGSV)“ in der jeweils geltenden Fassung ist zu beachten.

I.
Verkehrsunfallkommission (VUK)

1.
Bildung der VUK
 
a)
In den Landkreisen und Kreisfreien Städten, in den Großen Kreisstädten sowie, wegen der Zuständigkeit für Bundesautobahnen, im Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist jeweils eine VUK zu bilden. Die Großen Kreisstädte sind hiervon freigestellt, wenn sie sich im Einvernehmen mit dem Landkreis an dessen VUK beteiligen.
 
b)
Mitglieder der VUK sind die jeweils zuständige
 
 
aa)
Straßenverkehrsbehörde,
 
 
bb)
Straßenbaubehörde und
 
 
cc)
der Polizeivollzugsdienst.
 
 
Der Vorsitz in der VUK obliegt der zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
 
c)
Soweit erforderlich, sind weitere Stellen in die Tätigkeit der VUK einzubeziehen, zum Beispiel Stadtplanungsämter, Verkehrsbetriebe oder Regionalschulämter.
 
d)
Alle beteiligten Behörden und Dienststellen haben die jeweiligen Mitglieder der VUK zu benennen und ihre Teilnahme an den dafür notwendigen Aus- und Fortbildungen zu gewährleisten.
2.
Aufgaben der VUK
 
a)
Die VUK hat Unfallhäufungen (Unfallhäufungsstellen und -linien) zu analysieren, Abhilfevorschläge zu finden und Maßnahmen, gegebenenfalls auch Zwischenlösungen, zu beschließen und umzusetzen.
 
b)
Darüber hinaus hat die VUK die weitere Unfallentwicklung und die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen zu prüfen. Soweit notwendig, hat sie weitere Maßnahmen zu ergreifen.
 
c)
Die Sitzungen der VUK sollen in einem regelmäßigen Turnus, in der Regel dreimal im Kalenderjahr, stattfinden.

II.
Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes

1.
Allgemeines
 
Dem zuständigen Polizeivollzugsdienst obliegt
 
a)
das Erstellen und Führen der Unfalltypenkarten,
 
b)
das Erkennen und Festlegen von Unfallhäufungen,
 
c)
die Vorbereitung der Unfallanalyse,
 
d)
die Bildung von Rangfolgen sowie
 
e)
die Meldung von Unfallhäufungen an die VUK.
2.
Erstellen und Führen der Unfalltypenkarten
 
a)
Die Erstellung und Führung der Unfalltypenkarten erfolgt mit dem elektronischen Programmsystem EUSKA.
 
b)
Mit diesem Programm sind
 
 
aa)
Einjahreskarten mit einem Erfassungszeitraum von einem Kalenderjahr für alle vollzugspolizeilich erfassten Unfälle und
 
 
bb)
Dreijahreskarten mit einem Erfassungszeitraum von drei Kalenderjahren für alle vollzugspolizeilich erfassten Unfälle mit Personenschaden als Standardkarten zu erzeugen.
3.
Erkennen und Festlegen von Unfallhäufungen
 
Die Erkennung und Festlegung von Unfallhäufungen erfolgt entsprechend der Grenzwerte nach M Uko. Hierbei ist nach den einzelnen Unfallhäufungsarten zu trennen. Darüber hinaus sind die Unfalltypenkarten regelmäßig dahingehend zu überprüfen, ob unfallauffällige Bereiche bereits in kürzerer Zeit die Kriterien von Unfallhäufungen erreicht haben.
4.
Vorbereitung der Unfallanalyse
 
Als Grundlage für die weitere Analyse der Unfallhäufungen durch die VUK werden die Unfalltypenkarten, die Unfalllisten sowie die Unfalldiagramme erstellt.
5.
Bildung von Rangfolgen
 
Die Bildung von Rangfolgen erfolgt getrennt für Unfallhäufungsstellen und -linien nach der Schwere und Anzahl der Unfälle.
6.
Meldung von Unfallhäufungen an die VUK
 
a)
Die nach Nummer 3 festgelegten Unfallhäufungen sind an die VUK zu melden. Dazu sind die Formulare aus dem Programmsystem EUSKA zu verwenden. Der Meldung ist ein Unfalldiagramm beizufügen.
 
b)
Zusätzlich sind Auffälligkeiten und Gleichartigkeiten der Unfallentwicklung sowie mögliche unfallbegünstigende Faktoren mitzuteilen.

III.
Aufgaben der VUK

1.
Bearbeitung gemeldeter Unfallhäufungen
 
a)
Anhand der durch den Polizeivollzugsdienst erstellten Rangfolgen sind alle Unfallhäufungen zu untersuchen. Dazu sollte jährlich durch die VUK ein Arbeitsprogramm aufgestellt werden, das eine effiziente Aufgabenerledigung sicherstellt.
 
b)
Vor der Sitzung sind durch jedes Mitglied der VUK Ortsbesichtigungen an den für die Sitzung relevanten Unfallhäufungen durchzuführen.
 
c)
Die VUK prüft anhand der zur Verfügung stehenden Unterlagen, welche Maßnahmen in Betracht kommen. Sind die Unfallursachen aus den gemäß Ziffer II Nr. 6 übermittelten Formularen nicht klar erkennbar, sind weitere Untersuchungen durchzuführen.
 
d)
Über die Sitzungen der VUK sind von der Straßenverkehrsbehörde, getrennt für die einzelnen Unfallhäufungen, Ergebnisprotokolle zu fertigen und den Mitgliedern der VUK und den einbezogenen Stellen nach Ziffer I Nr. 1 Buchst. c zuzuleiten.
2.
Maßnahmen zur Beseitigung von Unfallhäufungen
 
a)
Der Plan, aus dem sich der zeitliche Ablauf der Umsetzung der Maßnahme ergibt, ist dem Vorsitzenden der VUK umgehend mitzuteilen. Kommt es zu Verzögerungen bei der Umsetzung geplanter Maßnahmen oder sind solche bereits absehbar, ist der Vorsitzende der VUK hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren.
 
b)
Die Durchführung von Maßnahmen an Unfallhäufungen ist von der zuständigen Dienststelle auf einem Formblatt gemäß Anlage einzutragen. Den Mitgliedern der VUK und den einbezogenen Stellen nach Ziffer I Nr. 1 Buchst. c ist davon umgehend ein Abdruck zur Verfügung zu stellen.
 
c)
Über Maßnahmen ist in geeigneter Weise Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben.
 
d)
Wirksamkeitsprüfungen für umgesetzte Maßnahmen an Unfallhäufungen sind durchzuführen.

IV.
Landesunfallkommission (LUK)

1.
Bildung der LUK
 
Die Mitglieder der LUK sind:
 
a)
das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) als
 
 
aa)
Oberste Straßenbaubehörde
 
 
bb)
Oberste Straßenverkehrsbehörde, vertreten durch das Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV)
 
b)
das Staatsministerium des Innern (SMI)
 
c)
die LISt Gesellschaft für Verkehrswesen und ingenieurtechnische Dienstleistungen mbH (LISt GmbH)
 
Die Geschäftsstelle der LUK ist die LISt GmbH.
2.
Aufgaben der LUK
 
Die VUK kann beschließen, die LUK anzurufen. Dieser obliegt es, Maßnahmen zur Vermeidung von Unfallhäufungen vorzuschlagen, die sich durch Maßnahmen der VUK nicht beheben ließen. Zur Vorbereitung der Empfehlungen der LUK können die zuständigen Stellen gemäß Ziffer I Nr. 1 Buchst. b und c beteiligt werden.

V.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 12. April 2013

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok

Anlage

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2013 Nr. 24, S. 563
    Fsn-Nr.: 22-V13.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 14. Juni 2013

    Vorschrift außer Kraft seit:
    24. September 2020