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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Vergütungen bei den Dienstprüfungen im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Vergütungen bei den Dienstprüfungen im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus vom 14. Januar 1994 (MBl. SMK S. 45), die durch Ziffer IV der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2001 (SächsABl. S. 1238) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 895)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Vergütungen bei den Dienstprüfungen im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus

Vom 14. Januar 1994

[Geändert durch VwV vom 26. November 2001 (SächsABl. S. 1238)]

1
Geltungsbereich
1.1
Dienstprüfungen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind die Erste Staatsprüfung, die Erweiterungsprüfungen zur Ersten Staatsprüfung, die Zweite Staatsprüfung, die Erweiterungsprüfungen zur Zweiten Staatsprüfung und die Prüfungen, die mit dem Erwerb einer weiteren Lehrbefähigung verbunden sind.
1.2
Prüfungsvergütungen und Vergütungen für Hilfstätigkeiten nach dieser Verwaltungsvorschrift können nur gewährt werden, wenn dem vom Staatsministerium für Kultur bestätigten Prüfern oder der eine Hilfstätigkeit bei Prüfungen ausübenden Person
 
a)
diese Tätigkeiten nicht im Rahmen der Dienstpflichten oder
 
b)
die Tätigkeiten nicht im Hauptamt übertragen werden können und
 
c)
für diese Nebentätigkeiten im Hauptamt nicht eine angemessene Entlastung erfolgt ist.
1.3
Diese Verwaltungsvorschrift ist sinngemäß auch für nicht im öffentlichen Dienst stehende Prüfer und Hilfstätigkeiten ausübende Personen anzuwenden.
1.4
Für Prüfungstätigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Lehrveranstaltung stehen, wird keine Vergütung gewährt. Dies gilt auch für Zwischenprüfungen.
2
Erste Staatsprüfung
2.1
Vergütungssätze für schriftliche Prüfungen
2.1.1
Begutachtung einer wissenschaftlichen Arbeit durch den Erstprüfer
 
a)
für den Höheren Dienst:
25,56 EUR
 
b)
für den Gehobenen Dienst:
20,45 EUR
2.1.2
Begutachtung einer wissenschaftlichen Arbeit durch einen Zweitprüfer
 
a)
für den Höheren Dienst:
20,45 EUR
 
b)
für den Gehobenen Dienst:
16,36 EUR
2.1.3
Entwurf einer vollständigen Klausur mit Lösungsvorschlag und Bewertungsschema
 
a)
für den Höheren Dienst:
 
 
aa)
für eine Arbeit bis zu zwei Stunden:
76,69 EUR
 
 
bb)
für eine Arbeit mit mehr als zwei Stunden
bis zu drei Stunden:
92,03 EUR
 
 
cc)
für eine Arbeit mit mehr als drei Stunden
bis zu vier Stunden:
112,48 EUR
 
 
dd)
für eine Arbeit mit mehr als vier Stunden:
138,05 EUR
 
b)
für den Gehobenen Dienst:
 
 
aa)
für eine Arbeit bis zu zwei Stunden:
61,36 EUR
 
 
bb)
für eine Arbeit mit mehr als zwei Stunden
bis zu drei Stunden:
73,63 EUR
 
 
cc)
für eine Arbeit mit mehr als drei Stunden
bis zu vier Stunden:
89,99 EUR
 
 
dd)
für eine Arbeit mit mehr als vier Stunden:
110,44 EUR
 
Die Stundenzahl richtet sich nach den Bestimmungen der Lehramtsprüfungsordnung I in der jeweils geltenden Fassung. Bezieht sich der Entwurf nur auf einen Teil der Klausur, so wird die Vergütung anteilmäßig gezahlt.
2.1.4
Begutachtung einer schriftlichen Prüfungsarbeit (Klausur) für jeden Prüfer
 
a)
für den Höheren Dienst
 
 
aa)
je Arbeit bis zu zwei Stunden:
4,09 EUR
 
 
bb)
je Arbeit mit mehr als zwei Stunden
bis zu drei Stunden:
5,11 EUR
 
 
cc)
je Arbeit mit mehr als drei Stunden
bis zu vier Stunden:
6,39 EUR
 
 
dd)
je Arbeit mit mehr als vier Stunden:
7,93 EUR
 
b)
für den Gehobenen Dienst
 
 
aa)
je Arbeit bis zu zwei Stunden:
3,32 EUR
 
 
bb)
je Arbeit mit mehr als zwei Stunden
bis zu drei Stunden:
4,09 EUR
 
 
cc)
je Arbeit mit mehr als drei Stunden
bis zu vier Stunden:
5,11 EUR
 
 
dd)
je Arbeit mit mehr als vier Stunden:
6,39 EUR
 
Für jede Arbeit, für die eine weitere Begutachtung notwendig ist, wird dieselbe Vergütung gezahlt. Bezieht sich die Begutachtung nur auf einen Teil der Klausur, so wird die Prüfungsvergütung nur anteilmäßig gezahlt.
2.2
Vergütungssätze für mündliche Prüfungen und für die Beurteilung fachpraktischer Prüfungsleistungen
2.2.1
Mündliche Prüfung je Prüfer einschließlich Prüfungsvorsitzenden je Prüfungskandidaten
 
a)
für den Höheren Dienst:
14,32 EUR
 
b)
für den Gehobenen Dienst:
11,50 EUR
 
Die Prüfungsvergütung bezieht sich auf eine Prüfungszeit von 60 Minuten. Bei kürzerer oder längerer Prüfungsdauer vermindert oder erhöht sich die Prüfungsvergütung entsprechend. Es ist jeweils die nach der Lehramtsprüfungsordnung I vorgesehene Zeit zugrunde zu legen.
2.2.2
Fachpraktische Prüfung
 
a)
für den Höheren Dienst
 
 
aa)
Mitwirkung im Fach Kunsterziehung
für jeden Prüfer je bewerteter Arbeit:
2,56 EUR
 
 
bb)
Mitwirkung im Fach Musik und
im Fach Sport je Stunde Prüfungszeit:
7,67 EUR
 
Dieser Betrag wird gleichmäßig auf die beteiligten Prüfungsausschussmitglieder verteilt.
 
b)
für den Gehobenen Dienst
 
 
aa)
Mitwirkung im Fach Kunsterziehung
und im Fach Werken für jeden Prüfer je bewerteter Arbeit:
2,05 EUR
 
 
bb)
Mitwirkung im Fach Musik und
im Fach Sport je Stunde Prüfungszeit:
6,14 EUR
 
Dieser Betrag wird gleichmäßig auf die beteiligten Prüfungsausschussmitglieder verteilt.
2.3
Vergütungssätze für Hilfstätigkeiten
2.3.1
Aufsichtsvergütung bei schriftlichen Prüfungsarbeiten (Klausuren) je Prüfungstag:
9,20 EUR
2.3.2
Für Aufwartedienste (Vorbereitung, Säubern der Prüfungsräume und Ähnliches) je Prüfling und Prüfungstag:
0,51 EUR
3
Zweite Staatsprüfung
3.1
Prüfungsvorsitz bei einer Lehrprobe
3.1.1
für den Höheren Dienst:
12,78 EUR
3.1.2
für den Gehobenen Dienst:
10,23 EUR
3.2
Mündliche Prüfung je Prüfer einschließlich Prüfungsvorsitzenden je Prüfungskandidaten
 
a)
für den Höheren Dienst:
17,38 EUR
 
b)
für den Gehobenen Dienst:
13,80 EUR
 
Die Prüfungsvergütung bezieht sich auf eine Prüfungszeit von 60 Minuten. Bei kürzerer oder längerer Prüfungsdauer vermindert oder erhöht sich die Prüfungsvergütung entsprechend. Es ist jeweils die nach der jeweiligen Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung vorgesehene Zeit zugrunde zu legen.

4

Erwerb der Lehrbefähigung in einem weiteren Fach
Die Vergütungen entsprechen denen bei der Ersten bzw. Zweiten Staatsprüfung.

5
Weitere Vorschriften
5.1
Neben den Prüfungsvergütungen werden Reisekosten nach den für Beamte des Freistaates Sachsen geltenden Vorschriften gewährt. Darüber hinausgehende Auslagen sowie sonstige Aufwendungen, wie z. B. Porto, werden nicht ersetzt.
5.2
Bei Beamten im Ruhestand sind Prüfungsvergütungen nicht als Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst nach § 53 BeamtenVG anzusehen.
5.3
Die Prüfungsvergütung unterliegen nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn. Sie gehören zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) und sind unter Berücksichtigung eines steuerfreien Betrages (§ 3 Nr. 26 EStG) der Einkommensteuer zu unterwerfen. Dies gilt nicht für Vergütungen für Hilfstätigkeiten, wie z. B. Aufsichtstätigkeiten.
5.4
Die Leistungen im Rahmen dieser Prüfungstätigkeiten sind nach § 4 Nr. 26 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit, da sie für eine juristische Person des öffentlichen Rechts nebenamtlich ausgeführt werden. Die Prüfungsvergütungen stellen daher Bruttovergütungen dar.
5.5
Die Auszahlungen der Vergütungen für die im Dienst des Freistaates Sachsen stehenden Bediensteten mit Ausnahme der Reisekostenvergütungen erfolgt nach entsprechender Mitteilung der festsetzenden Stelle (Außenstellen des Landeslehrerprüfungsamtes) durch die zuständige Bezügestelle. Im übrigen werden die Vergütungen einschließlich der Reisekostenvergütungen mittels Einzelanweisung durch die Landesoberkassen ausgezahlt.
6
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1993 in Kraft. Sie gilt auch für Prüfungen, die vor diesem Zeitpunkt begonnen, aber erst danach geendet haben.

Nowak
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 1994 Nr. 3, S. 45
    Fsn-Nr.: 245-V94.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2015