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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Beurteilung SMWK

Vollzitat: VwV Beurteilung SMWK vom 12. Mai 2006 (SächsABl. S. 513), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 13. Oktober 2009 (SächsABl. S. 1768) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1790)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst
(VwV Beurteilung SMWK)

Vom 12. Mai 2006

[Geändert durch VwV vom 13. Oktober 2009 (SächsABl. S. 1768) mit Wirkung vom 6. November 2009]

Aufgrund von § 115 Abs. 1 Satz 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 158) geändert worden ist, wird zur Durchführung der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Sächsische Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO) vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 26) für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst bestimmt:

1.
Anwendungsbereich
 
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Beamten des Freistaates Sachsen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst mit Ausnahme des in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 SächsBeurtVO genannten Personenkreises.
2.
Zuständigkeit
 
a)
Zuständig im Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ist
 
 
aa)
der jeweilige Abteilungsleiter für die Beurteilung der Beamten des höheren Dienstes seiner Abteilung,
 
 
bb)
der Leiter des Leitungsstabes für die Beurteilung der Beamten des höheren, gehobenen und mittleren Dienstes des Leitungsstabes,
 
 
cc)
der jeweilige Referatsleiter für die Beurteilung der Beamten des gehobenen und des mittleren Dienstes seines Referates,
 
 
dd)
der jeweilige Fachabteilungsleiter für die Beurteilung der Leiter der nachgeordneten Einrichtungen des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.
 
 
Zur Beurteilung des Kanzlers einer Hochschule ist ein Beurteilungsentwurf des Rektors der Hochschule einzuholen.
 
b)
Die Leiter der nachgeordneten Einrichtungen des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst können die Zuständigkeit für die Durchführung der Beurteilungen in der jeweiligen Einrichtung in eigener Zuständigkeit festlegen.
3.
Beurteilungskommission
 
a)
Die Beurteilungskommission gemäß § 4 Abs. 2 SächsBeurtVO im Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst setzt sich zusammen aus dem Amtschef, den Leitern der Abteilungen, dem Leiter des Leitungsstabes und dem Leiter des Referates Personal. Bei den Beurteilungen der Beamten des gehobenen und mittleren Dienstes wird die Entscheidung der Beurteilungskommission abteilungsweise vorbereitet durch den jeweiligen Abteilungsleiter, die jeweiligen Referatsleiter und den Leiter des Referates Personal.
 
b)
Die Letztentscheidung über Inhalt und Gesamtnote der Beurteilung liegt bei der Beurteilungskommission unter dem Vorsitz des Amtschefs.
 
c)
Die Leiter der nachgeordneten Einrichtungen des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst legen die Zusammensetzung der Beurteilungskommission in Anlehnung an die Regelungen für das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst in eigener Zuständigkeit fest.
4.
Vergleichsgruppen
 
Es sind möglichst große Vergleichsgruppen aus den Beamten derselben Besoldungsgruppe innerhalb einer Laufbahngruppe zu bilden. Bei Leitern von Abteilungen, Referaten, Dezernaten und Sachgebieten ist ausnahmsweise die Bildung einer Vergleichsgruppe auf Funktionsebene zulässig. Bei der Bildung einer Vergleichsgruppe sind nur die Beamten zu berücksichtigen, die beurteilt werden.
5.
Entwürfe und Beurteilungsbeiträge
 
a)
Vor der Erstellung einer Beurteilung soll vom unmittelbaren Vorgesetzten ein Beurteilungsentwurf eingeholt werden, sofern der zuständige Beurteiler nicht gleichzeitig unmittelbarer Vorgesetzter ist. Nach Aufnahme der Beurteilung in die Personalakte sind Entwürfe und Notizen zu vernichten.
 
b)
Neben den Fällen des § 6 Abs. 2 SächsBeurtVO ist auch bei einem Wechsel des zuständigen Beurteilers innerhalb des Beurteilungszeitraumes ein Beurteilungsbeitrag einzuholen, wenn der Beurteiler innerhalb des Beurteilungszeitraumes mindestens sechs Monate für den Beamten zuständig war.
6.
Beurteilung Schwerbehinderter
 
Bei der Beurteilung von schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Beamten ist die Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch – ( SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen ( VwV SGB IX ) vom 17. Dezember 2002 (SächsABl. S. 1273), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 754), in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
7.
Ausführungsbestimmungen
 
Die nachgeordneten Einrichtungen des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst können ergänzende Ausführungsbestimmungen erlassen. Sie bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.
8.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juni 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (Verwaltungsvorschrift des SMWK zur Sächsischen Beurteilungsverordnung – VwV-SMWK-SächsBeurtVO) vom 7. November 2003 (SächsABl. S. 1100), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 15. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 895), außer Kraft.


Dresden, den 12. Mai 2006

Die Staatsministerin
für Wissenschaft und Kunst
Barbara Ludwig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2006 Nr. 22, S. 513
    Fsn-Nr.: 240-V06.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. November 2009

    Fassung gültig bis: 31. Oktober 2012