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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Gewährung von Zuwendungen für Projekte im Forschungsbereich

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Gewährung von Zuwendungen für Projekte im Forschungsbereich vom 17. September 2013 (SächsABl. S. 1107), die zuletzt durch die Richtlinie vom 18. November 2018 (SächsABl. S. 1395) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 393)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Gewährung von Zuwendungen für Projekte im Forschungsbereich

Vom 17. September 2013

[zuletzt geändert durch RL vom 18. November 2018 (SächsABl.S. 1395)
mit Wirkung vom 7. Dezember 2015]

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
a)
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 2. Mai 2013 (SächsABl. S. 520), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen zur nachhaltigen Verbesserung der Leistungsfähigkeit von sächsischen Wissenschaftseinrichtungen.
b)
Ziel der Förderung ist es,
 
aa)
Spitzenleistungen in Forschung und Entwicklung anzuregen,
 
bb)
Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen zu profilieren,
 
cc)
ihre Wettbewerbsfähigkeit bei der Drittmitteleinwerbung zu stärken,
 
dd)
ihre internationalen Wissenschaftskontakte auszubauen sowie
 
ee)
die Einrichtungen untereinander und mit der Wirtschaft zu vernetzen.
c)
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Förderung aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
2.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

a)
Einzel- und Kooperationsprojekte der erkenntnis- und anwendungsorientierten Forschung, vorzugsweise auf interdisziplinären, zukunftsweisenden Gebieten;
b)
Vorbereitungsprojekte für Förderanträge bei anderen Drittmittelgebern, insbesondere der Europäischen Union, oder mit dem Ziel, Forschungsaufträge aus der Wirtschaft einzuwerben;
c)
weitere Maßnahmen, wenn sie zur Verbesserung der Drittmitteleinwerbung erforderlich sind;
d)
Maßnahmen zur Vernetzung der Wissenschaftseinrichtungen untereinander und zur Verbesserung der Kooperation mit Unternehmen der Wirtschaft.
3.
Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind ausschließlich die im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst staatlich finanzierten Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), in der jeweils geltenden Fassung, sowie die institutionell geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtungen im Freistaat Sachsen, deren Technologie- und Kompetenzzentren, entsprechende Einrichtungen der Hochschulen sowie gemeinnützige Forschungseinrichtungen im An-Institutsstatus.

4.
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Voraussetzung für Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie ist ein herausgehobenes forschungspolitisches Interesse des Freistaates Sachsen an der Durchführung der Maßnahme. Insbesondere muss erwartet werden können, dass die Leistungskraft der Wissenschaft in Sachsen nachhaltig gestärkt wird.
b)
Die thematisch, zeitlich und finanziell abgegrenzten Projekte müssen zusätzliche Vorhaben der Antragsteller darstellen und dürfen grundsätzlich noch nicht begonnen worden sein. Die Zuwendungsempfänger müssen sich verpflichten, die für die Bearbeitung der Forschungsprojekte erforderliche Grundausstattung mit eigenen Mitteln zu sichern.
c)
Die Höhe der beantragten Fördermittel muss zum Erreichen des Vorhabenszieles notwendig sein und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Der Antrag muss alle zur Beurteilung erforderlichen Angaben – insbesondere zu konkreten und abrechenbaren Zielvorstellungen, zur Kompetenz der Antragsteller sowie zur nachhaltigen Wirksamkeit der Fördermaßnahme für die Stärkung der Wissenschaft in Sachsen – enthalten. Diese Kriterien sind der dem Antragsformular beiliegenden Anlage zu entnehmen.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
a)
Zuwendungen werden nur auf dem Wege der Projektförderung gewährt. Die finanziellen Mittel werden grundsätzlich als Anteilfinanzierung gewährt. Von der Teilfinanzierung kann zur Vollfinanzierung auf Antrag abgewichen werden, wenn der Zuwendungsempfänger im begründeten Einzelfall nicht in der Lage ist, Eigen- oder Fremdmittel zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung einzusetzen. Sofern Eigen- oder Fremdmittel nicht eingesetzt werden können, ist dies durch den Antragsteller anhand einer schriftlichen Erklärung beziehungsweise geeigneter Unterlagen darzulegen.
b)
Zuwendungen werden in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
c)
Als zuwendungsfähig können anerkannt werden:
 
aa)
Personalausgaben,
 
bb)
Sachausgaben,
 
cc)
Fremdleistungen, soweit sie für die Durchführung des Projektes als notwendig nachgewiesen werden,
 
dd)
Investitionen für ausschließlich vorhabensspezifische Ausrüstungen (keine Baumaßnahmen),
 
ee)
Personalkosten, Sachkosten und Personal- und Sachgemeinkosten sowie Abschreibungen, wenn beim Antragsteller die Voraussetzungen für eine Förderung auf Kostenbasis gegeben sind.
d)
Für das einzelne Vorhaben gilt die Zuwendung nur innerhalb des Bewilligungszeitraumes.
e)
Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für dasselbe Vorhaben vom Antragsteller die zuwendungsfähigen Ausgaben mit öffentlichen Mitteln aus anderen Programmen in Anspruch genommen werden.
6.
Verfahren
a)
Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst oder die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – kann themenbezogen zu Auswahlverfahren für die unter Nummer 2 aufgeführten Fördergegenstände aufrufen.
b)
Projektskizzen sind vor der Einreichung des Zuwendungsantrages mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst abzustimmen. Die Anträge auf Zuwendungen sind an die
 
 
Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB)
Abteilung Wirtschaft
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden
 
zu richten.
c)
Die Bewilligung der Zuwendungen erfolgt durch die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –.
d)
Der Erfolg der Projekte wird entsprechend der im Antragsformular ausgewiesenen Kriterien kontrolliert.
e)
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
7.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft und am 30. Juni 2019 außer Kraft.

Dresden, den 17. September 2013

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Dr. Sabine Freifrau von Schorlemer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2013 Nr. 45, S. 1107
    Fsn-Nr.: 5572-V13.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 7. Dezember 2018

    Fassung gültig bis: 30. Juni 2019