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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Übertragung von beamtenrechtlichen Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Übertragung von beamtenrechtlichen Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 21. Oktober 2013 (SächsABl. S. 1124), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 414)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Übertragung von beamtenrechtlichen Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst
(VwV SMWK Zuständigkeiten Beamte)

Vom 21. Oktober 2013

I.
Vergabe von Leistungselementen

Auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über das leistungsabhängige Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen (Leistungsstufenverordnung – LStVO) vom 27. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 596), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Mai 2007 (SächsGVBl. S. 149) geändert worden ist, und § 5 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Prämien für besondere Leistungen (Leistungsprämienverordnung – LPVO) vom 27. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 597), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Mai 2007 (SächsGVBl. S. 149) geändert worden ist, wird die Zuständigkeit über die Vergabe von Leistungselementen an Beamte im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (SMWK) wie folgt geregelt:

1.
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Festsetzung einer Leistungsstufe sowie die Feststellung des Verbleibens in der bisherigen Stufe wird auf die Leiter der Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des SMWK für die Beamten ihres Dienstbereiches übertragen.
2.
Die Zuständigkeit für die Gewährung einer Leistungsprämie wird auf die Leiter der Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des SMWK für die Beamten ihres Dienstbereiches übertragen.
3.
Ist das SMWK unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Beamten, verbleibt es bei der Zuständigkeit des SMWK.

II.
Ernennung von Professoren zu Landesbeamten

Zur Ausführung von § 69 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), in der jeweils geltenden Fassung, wird bestimmt:

1.
Die Hochschulen bereiten die Ernennungen vor und fordern von den Bewerbern unter Berücksichtigung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Begründung und Beendigung eines Beamtenverhältnisses vom 11. August 1997 (SächsABl. S. 1060), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1648), folgende Unterlagen an, die den Hochschulen im Original vorzulegen sind:
 
a)
Geburtsurkunde,
 
b)
aktuelles Führungszeugnis,
 
c)
Gesundheitszeugnis,
 
d)
Staatsangehörigkeitsnachweis,
 
e)
Erklärung über die Verfassungstreue (Anlage 1),
 
f)
Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse (Anlage 2),
 
g)
Personalbogen,
 
h)
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife (Bildungsnachweis),
 
i)
Nachweis über den Studienabschluss (Bildungsnachweis),
 
j)
weitergehende für die Professorentätigkeit erforderliche Qualifikationsnachweise, insbesondere über die Promotion und die Habilitation (Bildungsnachweise).
 
Die Bildungsnachweise, die Geburtsurkunde und der Staatsangehörigkeitsnachweis sind den Hochschulen spätestens im Zeitpunkt der Aushändigung der Ernennungsurkunde im Original vorzulegen. Bis zur Ernennung sind ausnahmsweise amtlich beglaubigte Kopien ausreichend. Darüber hinaus sind die Bewerber durch die Hochschulen zu bitten, für den Fall, dass sie bereits in einem Beamtenverhältnis beschäftigt werden beziehungsweise beschäftigt wurden, ihre Ernennungsurkunden jeweils in Kopie vorzulegen.
2.
Als Nachweis für die deutsche Staatsangehörigkeit gilt der Reisepass oder der Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland. Für Bewerber, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzen, gilt der Reisepass oder der Personalausweis dieses Staates als Staatsangehörigkeitsnachweis.
3.
Der Bewerber ist über seine Pflicht zur Verfassungstreue schriftlich zu belehren (Anlage 1).
4.
Die Hochschulen prüfen, ob es sich um einen Dienstherrenwechsel im Sinne von § 2 des Staatsvertrages über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln ( Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) vom 26. Januar 2010 (SächsGVBl. S. 265) handelt, und holen gegebenenfalls die Zustimmung des abgebenden Dienstherrn ein.
5.
Die Vollständigkeit der für die Ernennung erforderlichen Unterlagen ist durch die Hochschulen anhand der Liste gemäß Anlage 3 zu prüfen. Sind die Voraussetzungen für eine Ernennung zum sächsischen Landesbeamten vollständig belegt, gibt die Hochschule die Unterlagen unter Verwendung des Formblattes gemäß Anlage 4 an das SMWK – Referat Allgemeine Rechtsangelegenheiten, Dienstrecht – weiter. Dabei sind dem SMWK das aktuelle Führungszeugnis, das Gesundheitszeugnis, die Erklärung über die Verfassungstreue und die Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse im Original vorzulegen. Für die Vorlage der Geburtsurkunde, des Staatsangehörigkeitsnachweises sowie der Bildungsnachweise beim SMWK sind auch amtlich beglaubigte Kopien beziehungsweise für den Fall, dass die Unterlagen der Hochschule bereits im Original vorgelegt wurden, auch Kopien dieses vorgelegten Originals mit einer entsprechenden Bestätigung der Hochschule ausreichend. Diese Bestätigung kann durch einen handschriftlichen Vermerk mit Unterschrift des Hochschulmitarbeiters aus dem Personaldezernat erfolgen; beispielsweise: „Original hat mir vorgelegen“/Unterschrift/Stempel der Hochschule. Weitere Unterlagen, wie Ernennungsurkunden oder die Zustimmung zum Dienstherrenwechsel nach Nummer 4, können dem SMWK in Kopie vorgelegt werden. Dem Antrag auf Ernennung ist eine Kopie der Berufungsvereinbarung beizufügen.
6.
Das SMWK erstellt nach Prüfung die Ernennungsurkunde sowie die Einweisungsverfügung in die Planstelle und übergibt sie an die Hochschule.
7.
Der Rektor händigt dem Bewerber die Ernennungsurkunde und die Einweisungsverfügung aus. Der Beamte bestätigt den Empfang der Ernennungsurkunde und der Einweisungsverfügung (Anlage 5).
8.
Der Beamte ist zu vereidigen. Die Vereidigung ist durch einen Beamten vorzunehmen. Über die Vereidigung ist eine Niederschrift anzufertigen (Anlage 6), die sowohl vom Vereidigenden als auch vom Vereidigten zu unterzeichnen ist. Gemäß § 70 Abs. 4 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 140) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, kann der Beamte nur in den Fällen des § 38 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern ( Beamtenstatusgesetz BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 263) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anstelle des Eides folgendes Gelöbnis leisten: „Ich gelobe, meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.“ In diesen Fällen ist die Niederschrift über die Vereidigung entsprechend anzupassen.
9.
Die Hochschule übersendet der zuständigen Bezügestelle die für die Zahlungsaufnahme notwendige Meldung einschließlich der dieser Meldung beizufügenden Anlagen unter Verwendung der vom Landesamt für Steuern und Finanzen zur Verfügung gestellten Formblätter. Eine Kopie der Berufungsvereinbarung ist beizufügen.
10.
Die Hochschule übersendet dem SMWK – Referat Allgemeine Rechtsangelegenheiten, Dienstrecht – Kopien der Empfangsbestätigung sowie der Niederschrift über die Vereidigung. Die Hochschule fügt der Personalakte die Originale der Empfangsbestätigung und der Niederschrift über die Vereidigung bei und vermerkt im Verzeichnis der Teil- und Nebenakten zur Personalgrundakte, dass im SMWK eine Nebenakte zum Ernennungsvorgang geführt wird.

III.
Ernennung der Rektoren und Kanzler der Hochschulen sowie der Leiter von Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des SMWK

1.
Bei der Vorbereitung der Ernennung wird das SMWK von der jeweiligen Behörde beziehungsweise Einrichtung unterstützt.
2.
Nach der Ernennung übersendet die Behörde beziehungsweise Einrichtung der zuständigen Bezügestelle die für die Zahlungsaufnahme notwendige Meldung einschließlich der dieser Meldung beizufügenden Anlagen unter Verwendung der vom Landesamt für Steuern und Finanzen zur Verfügung gestellten Formblätter.
3.
Nach Festsetzung des Jubiläumsdienstalters durch das Landesamt für Steuern und Finanzen ist dem SMWK eine Kopie des Bescheides zuzuleiten.

IV.
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

Auf der Grundlage von § 77 SächsBG wird die Zuständigkeit für den Erlass des Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG auf die Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des SMWK für die Beamten übertragen, für deren Ernennung sie zuständig sind.

V.
Nebentätigkeiten des nichtwissenschaftlichen Personals

Auf der Grundlage von § 87 Abs. 2 SächsBG wird die Zuständigkeit für Verfahren in Nebentätigkeiten des nichtwissenschaftlichen Personals wie folgt geregelt:

1.
Über Genehmigungen, die Zulassung von Ausnahmen und über die Erhebung des Nutzungsentgeltes entscheiden die Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des SMWK für die Beamten ihres Dienstbereiches.
2.
Bei Leitern oder Mitgliedern von Leitungsgremien von Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des SMWK verbleibt es bei der Zuständigkeit des SMWK.

VI.
Erlass von Widerspruchsbescheiden

Auf Grundlage von § 54 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG wird die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden wie folgt geregelt:

1.
Über den Widerspruch von Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten des Freistaates Sachsen und ihrer Hinterbliebenen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten entscheidet die nächsthöhere Behörde. Ist die nächsthöhere Behörde eine oberste Dienstbehörde, so entscheidet die Behörde, gegen deren Verhalten sich der Widerspruch richtet (Ausgangsbehörde).
2.
Das SMWK kann das Widerspruchsverfahren und die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden nach Nummer 1 jederzeit an sich ziehen.
3.
Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in Disziplinarverfahren. Ressortübergreifende Regelungen zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden bleiben unberührt.

VII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
2.
Gleichzeitig treten folgende Verwaltungsvorschriften außer Kraft:
 
a)
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Regelung von Zuständigkeiten bei der Gewährung von Leistungselementen an Beamte im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (VwV Leistungselemente Beamte SMWK) vom 10. Juni 2008 (nicht veröffentlicht), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1790),
 
b)
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Ernennung von Professoren zu Landesbeamten vom 21. Dezember 2004 (nicht veröffentlicht), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1790),
 
c)
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 24. April 2013 (SächsABl. S. 480).

Dresden, den 21. Oktober 2013

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Dr. Sabine Freifrau von Schorlemer

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2013 Nr. 46, S. 1124
    Fsn-Nr.: 240-V13.8

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. November 2013

    Fassung gültig bis: 21. Juli 2016