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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Leistungsprämien

Vollzitat: VwV Leistungsprämien vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. 2014 S. 338)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Gewährung von Prämien für besondere Leistungen an Beschäftigte
(VwV Leistungsprämien)

Vom 11. Dezember 2013

I.
Geltungsbereich

Für eine besondere Leistung kann Beschäftigten des Freistaates Sachsen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 in der jeweils geltenden Fassung fallen, eine außertarifliche Leistungsprämie gewährt werden. Satz 1 gilt nicht für Ärztinnen und Ärzte, die unter den Geltungsbereich des § 41 TV-L fallen. Ein Anspruch auf Gewährung einer Leistungsprämie besteht nicht.

II.
Bemessung

1.
Die Leistungsprämie kann bis zur Höhe der Endstufe einer Entgeltgruppe der Anlagen B oder C zum TV-L oder des § 19 TVÜ-Länder oder der Endstufe des Pauschalentgelts der Pauschalgruppe der Anlage 3 zum Pkw-Fahrer-TV-L gewährt werden. Für Beschäftigte der Entgeltgruppen 2Ü, 13Ü oder 15Ü gelten die für diese Entgeltgruppen maßgeblichen Endstufen. Soweit für Beschäftigte besondere Endstufen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 TV-L gelten, sind diese maßgeblich. Individuelle Endstufen (§ 6 Abs. 4 TVÜ-Länder) bleiben unberücksichtigt. Bei Lehrkräften, die gemäß der Vorbemerkung Nummer 4 zu allen Teilen der Entgeltordnung nicht unter die Entgeltordnung zum TV-L fallen, gilt als Endstufe die Endstufe der Anlage B zum TV-L mit den Maßgaben des § 20 TVÜ-Länder.
2.
Bemessungsgrundlage im Sinne der Nummer 1 ist die Eingruppierung im Zeitpunkt der Festsetzung der Leistungsprämie.
3.
Die Gewährung soll in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der besonderen Leistung stehen. In begründeten Einzelfällen ist auch eine Honorierung von länger zurückliegenden Leistungen nicht ausgeschlossen. Die Höhe der Leistungsprämie ist entsprechend dem Grad der erbrachten Leistung zu bemessen.
4.
Die Vorschriften des § 4 Abs. 2 Satz 4, § 24 Abs. 2 und 3 Satz 1 TV-L finden auf Leistungsprämien keine Anwendung.
5.
Werden innerhalb eines Jahres an Beschäftigte mehrere Leistungsprämien gewährt, ist die Höchstgrenze pro Leistungsgrund jeweils der Höchstbetrag nach Nummer 1.

III.
Auszahlung

1.
Die Leistungsprämie kann als Einmalbetrag oder in höchstens zwölf monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Entscheidung über die Zahlweise ist mit der Festsetzung der Prämie zu treffen. Die Auszahlung erfolgt durch das Landesamt für Steuern und Finanzen mit dem Entgelt zum Zahltag nach § 24 Abs. 1 Satz 2 TV-L.
2.
Sofern bei einer Auszahlung der Leistungsprämie in monatlichen Teilbeträgen kein Anspruch auf Entgelt für einen oder mehrere Monate besteht oder das Arbeitsverhältnis endet, sollen Teilbeträge, die deswegen nicht mehr gewährt werden könnten, in einem Restbetrag zusammengefasst und für den letzten Monat mit Anspruch auf Entgelt ausgezahlt werden. Ein Aufschub soll nicht erfolgen.

IV.
Allgemeines und Verfahren

1.
Leistungsprämien können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden.
2.
Sehen haushaltsrechtliche Regelungen Vergabequoten vor, bezieht sich der Prozentsatz auf das jeweilige Kapitel im Haushaltsplan der Staatsverwaltung. Maßgebend ist die Zahl der am 1. Januar des laufenden Kalenderjahres vorhandenen Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen. Zur Überwachung des Vergaberahmens werden den obersten Dienstbehörden jährlich zum Stand 1. Januar Angaben zur Anzahl der maßgeblichen Beschäftigten nach Kapiteln des Haushaltsplans und nach Beschäftigungsdienststellen durch das Landesamt für Steuern und Finanzen zur Verfügung gestellt.
3.
Leistungsprämien im Rahmen von Teamprämien sind bei Vergabequoten als nur eine Leistungsprämie zu berücksichtigen.
4.
Leistungsprämien können nicht auf Grund eines Sachverhalts gewährt werden, der bereits einer gewährten außertariflichen Leistungsprämie, einer Leistung gemäß § 7 Abs. 7, § 17 Abs. 2 Satz 1, § 18 in der Fassung des § 40 Nr. 6 TV-L oder einer anderen erfolgsorientierten Leistung des Arbeitgebers an den Beschäftigten zugrunde liegt. Durch eine Übertragung höherwertiger Tätigkeit wird die Vergabe einer Leistungsprämie nicht gehindert. Eine Leistungsprämie kann nicht aufgrund einer Auswahlentscheidung des Arbeitgebers gewährt werden, die bereits Grundlage der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit war.
5.
Leistungsprämien sind nicht zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie bleiben bei der Bemessung der Jahressonderzahlung (§ 20 TV-L) und der Entgeltfortzahlung (§ 21 TV-L) außer Betracht.
6.
Die Entscheidung über die Gewährung einer Leistungsprämie trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Vor der Gewährung einer Leistungsprämie sollen die Vorgesetzten gehört werden. Die Begründung für die Gewährung einer Leistungsprämie ist aktenkundig zu machen; dabei ist die besondere Leistung im Einzelnen darzustellen. Die Entscheidung ist dem Beschäftigten schriftlich mitzuteilen.

V.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Gewährung von Prämien für besondere Leistungen an Arbeitnehmer (VwV Leistungsprämien) vom 30. April 2008 (SächsABl. S. 755), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702), außer Kraft.

Dresden, den 11. Dezember 2013

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2014 Nr. 6, S. 338
    Fsn-Nr.: 243-V14.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 7. Februar 2014

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2014