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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz Neufassung des gemeinsamen Programms des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Prophylaxe und Bekämpfung der Koi-Herpesvirus (KHV)-Infektion in sächsischen Fischhaltungsbetrieben

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz Neufassung des gemeinsamen Programms des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Prophylaxe und Bekämpfung der Koi-Herpesvirus (KHV)-Infektion in sächsischen Fischhaltungsbetrieben vom 13. November 2013 (SächsABl. 2014 S. 354), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2015 (SächsABl. SDr. S. S 419)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
Neufassung des gemeinsamen Programms
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und der Sächsischen Tierseuchenkasse
zur Prophylaxe und Bekämpfung der Koi-Herpesvirus (KHV)-Infektion in sächsischen Fischhaltungsbetrieben
(KHV-Programm)

Vom 13. November 2013

1.
Einleitung

Die Koi-Herpesvirus (KHV)-Infektion der Karpfen hat in den letzten Jahren weltweit zu massiven Verlusten in Karpfenbeständen geführt. Mit dem Erstnachweis in Sachsen im Jahr 2003 hatte die Bedrohung durch das KHV auch die sächsischen Karpfenhaltungsbetriebe erreicht. Seitdem gibt es jährlich massive KHV-Ausbrüche bei Karpfen in sächsischen Fischhaltungsbetrieben.

Im Karpfen und Koi verursacht das Herpesvirus akute Verlustgeschehen mit Mortalitätsraten von bis zu 100 Prozent vornehmlich bei Wassertemperaturen zwischen 18 °C und 25 °C. In jüngster Zeit erfolgten auch Nachweise des Virus bei anderen Fischarten. Typisch für die Infektion durch das KHV sind unter anderem Enophthalmus, vermehrte Schleimabsonderungen im Kiemen- aber auch im gesamten Körperbereich, die schnell in Nekrosen des Kiemengewebes und der Schleimhaut übergehen. Innerhalb von wenigen Tagen sind Verluste von 30 bis 100 Prozent zu beobachten.

In anderen Fällen wird KHV ohne das Auftreten typischer klinischer Symptome nachgewiesen.

Während im Jahr 2004 nur in einem Betrieb eine KHV-Infektion auftrat, waren in den Jahren 2005 sechs und 2006 sieben sächsische Fischhaltungsbetriebe vom KHV betroffen. Die Erkrankung zeigte teilweise einen seuchenartigen Verlauf und erfasste in einigen infizierten Fischhaltungsbetrieben ganze Teichgruppen.

2007 entwickelte sich das Seuchengeschehen mit 14 betroffenen Betrieben beziehungsweise Betriebsteilen besorgniserregend. Im Jahr 2008 waren bereits 26 Fischhaltungsbetriebe/Betriebsteile von der KHV-Infektion betroffen. Seit dem 1. Januar 2009 kommt in Sachsen ein Mehrjahresprogramm zur Tilgung der Koi-Herpesvirus-Infektion (KHV-Tilgungsprogramm) zur Anwendung. Das Programm des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft wurde mit der Entscheidung 2008/897/EG der Kommission vom 28. November 2008 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2009 und die Folgejahre vorgelegten Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen und der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft daran (ABl. L 322 vom 2.12.2008, S. 39), zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss der Kommission 2013/766/EU (ABl. L 338 vom 17.12.2013, S. 109), für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt.

Der Gesamtschaden für die Nutzfischhaltung (Verluste, Desinfektionskosten, erhöhter personeller Aufwand, Ertragsausfall) belief sich schon im Jahr 2003 auf circa 330 000 EUR. Seit 2007 sind bereits mehrere Betriebe in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht. Der wirtschaftliche Gesamtschaden für die sächsische Binnenfischerei wurde seit Beginn des KHV-Geschehens im Jahr 2003 bis zum Jahr 2007 bereits auf mehr als 2 000 000 EUR geschätzt.

Trotz der massiven Ausbrüche in den Jahren 2007 und 2012 ist das Virus nicht flächendeckend in Sachsen verbreitet. Durch eine weitere Ausbreitung des Virus wird die Wirtschaftlichkeit der sächsischen Fischhaltungsbetriebe jedoch massiv gefährdet und außerdem der Erhalt der sächsischen Kulturlandschaft als Karpfenregion in Frage gestellt.

Bundeseinheitliche Maßnahmen zur Bekämpfung der KHV-Infektion existieren seit dem 24. November 2008 auf der Grundlage der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2697), diese sind jedoch für die sächsischen Verhältnisse unzureichend.

2.
Ziele des Programms

Das Programm dient zur Prophylaxe, Erkennung und Bekämpfung der KHV-Infektion. Ziele des Programms sind

2.1
den Betrieben, deren regelmäßige Kontrolluntersuchungen KHV-negativ ausfallen, den Status „KHV-unverdächtig“ gemäß Anlage 3 zu zertifizieren.
2.2
in KHV-positiven Betrieben und/oder Gebieten soll durch betriebliche oder betriebsübergreifende Konzepte auch im Rahmen des KHV-Tilgungsprogramms des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft, die unter Einbeziehung der Veterinär-, Fischerei- und Umweltbehörden ausgearbeitet werden, die KHV-Infektion schrittweise zurückgedrängt werden (Anlage 1 und 2).
2.3
Erhöhung des Wissensstandes zur Epidemiologie, Diagnostik und Bekämpfung der KHV-Infektion.
3.
Teilnahme an dem Programm

In das Programm einbezogen werden alle bei der Sächsischen Tierseuchenkasse gemeldeten Fischhalter, die eine genehmigungspflichtige Tätigkeit gemäß Fischseuchenverordnung ausüben. Die Teilnahme ist freiwillig für die übrigen, bei der Sächsischen Tierseuchenkasse gemeldeten Fischhalter sowie bei Untersuchungen, die über die Vorgaben der Fischseuchenverordnung hinausgehen.

Härtefälle können bei der Sächsischen Tierseuchenkasse nur berücksichtigt werden, wenn es sich um einen Neuausbruch handelt oder ein Konzept nach Nummer 2.2 vorliegt.

4.
Verfahrensweise
4.1
Beratung der Betriebe

Der Fischgesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse berät die Fischhaltungsbetriebe nach den neuesten Erkenntnissen der Wissenschaft zu Prophylaxe, Erkennung und Bekämpfung der KHV-Infektion. Die Beratung umfasst insbesondere:

bewusster seuchenhygienischer Umgang mit der KHV-Infektion
Anwendung prophylaktischer Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der KHV-Infektion
Trennung von Nutzkarpfen- und Koihaltung;
Zukauf aus nachgewiesen KHV-freien Beständen;
Reinigung und Desinfektionsmaßnahmen;
konsequente Trennung der Vermarktungseinrichtung vom Produktionsbereich
4.2
Untersuchungen
a)
Bestandsuntersuchung
Karpfenbestände sowie im selben Fischhaltungsbetrieb gehaltene Bestände anderer empfänglicher Fischarten werden in regelmäßigen Abständen, die vom Gesundheitsstatus und Risikoniveau abhängig sind, klinisch und virologisch untersucht. Für die Probennahme und Untersuchung gelten die Anforderungen nach der Methodensammlung des Friedrich-Loeffler-Instituts in der aktuellen Fassung.
b)
Verfolgsuntersuchung
Treten in einem Fischhaltungsbetrieb erhöhte Fischverluste auf oder werden erhebliche klinische Veränderungen an den Fischen festgestellt, die den Ausbruch der KHV-Infektion vermuten lassen, so informiert der Fischhalter unverzüglich das zuständige Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt sowie den Fischgesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse. Dieser führt klinische und differentialdiagnostische Untersuchungen durch und entnimmt Proben gemäß den Vorgaben der Methodensammlung des Friedrich-Loeffler-Instituts.
c)
epidemiologische Untersuchungen
Im Falle des positiven Befundes nach Buchstabe a oder b führt der Fischgesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse in Abstimmung mit der zuständigen Behörde weitere epidemiologisch notwendige Untersuchungen durch.
d)
Vektoren- und Prädatorenuntersuchungen
Im Falle eines positiven Befundes in einem Fischbestand kann der Fischgesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse die Untersuchung auf das Vorhandensein von KHV-Genom bei möglichen Vektoren veranlassen. Dies umfasst insbesondere Wirbellose und Material von Prädatoren.
4.3
Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der KHV-Unverdächtigkeit

Die Betriebe verpflichten sich, Untersuchungen gemäß Nummer 4.2 Buchst. a regelmäßig durchführen zu lassen und gemäß Nummer 4.2 Buchst. b unverzüglich das zuständige Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt oder den Fischgesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse zu informieren.

In die Betriebe sind für KHV empfängliche Satzfische (insbesondere Karpfen, Amurkarpfen, Goldfische) nur zu verbringen, wenn der Lieferbetrieb nachweist, dass die Verkaufsfische durch mindestens eine Stichprobenuntersuchung, möglichst 24 bis 72 Stunden nach einer Stresseinwirkung mit negativem Ergebnis auf KHV untersucht worden sind.

Für den Zukauf von Speisefischen gelten die gleichen Bedingungen oder es erfolgt eine konsequente seuchenhygienische Trennung der Zukäufe. Die Betriebe, die seit mindestens zwei Jahren gemäß Programm mit negativen Ergebnissen auf KHV untersucht wurden, können vom Fischgesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse eine Bescheinigung über die KHV-Unverdächtigkeit erhalten (Anlage 3).

4.4
Maßnahmen zur Erlangung eines EU-anerkannten Seuchenfreiheitsstatus (Kategorie 1) in Bezug auf die KHV-Infektion

Fischhaltungsbetriebe können bei der zuständigen Behörde gemäß der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14, L 140 vom 1.6.2007, S. 59), zuletzt geändert durch die Durchführungsrichtlinie 2012/31/EU der Kommission (ABl. L 297 vom 26.10.2012, S. 26), einen Antrag zur Erlangung der Kategorie 1 bezüglich der KHV-Infektion stellen. Der Fischgesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse unterstützt sie gemeinsam mit dem zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt bei der Prüfung auf Eignung und Einhaltung der Voraussetzungen sowie bei der Antragstellung.

4.5
Maßnahmen zur Bekämpfung der KHV-Infektion

Fischhaltungsbetriebe, Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt sowie Fischgesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse erarbeiten gemeinsam ein geeignetes Konzept zur Verfahrensweise im KHV-positiven Fischhaltungsbetrieb mit dem Ziel der KHV-Bekämpfung in dem Betrieb beziehungsweise Gebiet (Betriebliches KHV-Konzept, Anlage 2).

Bei Teilnahme des Betriebes am KHV-Tilgungsprogramm erfolgt die Bearbeitung des Konzeptes mit dem Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie sowie den zuständigen Naturschutzbehörden. Das Bekämpfungskonzept enthält Festlegungen zu den in Anlage 1 genannten Punkten.

Ein vollständig umgesetztes Konzept nach Anlage 2 oder die Teilnahme am KHV-Tilgungsprogramm ist Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen durch die Sächsische Tierseuchenkasse.

4.6
Meldepflichten

Der Fischgesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse informiert beim Vorliegen eines klinischen KHV-Verdachts oder eines positiven KHV-Befundes das zuständige Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt. Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird regelmäßig über positive KHV-Befunde informiert.

5.
Diagnostische Methoden

Der Fischgesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse führt klinische und differentialdiagnostische Untersuchungen durch.

Weiterführende, durch den Fischgesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse angeforderte differentialdiagnostische und virologische Untersuchungen auf KHV werden an der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen durchgeführt. Die Untersuchungen erfolgen gemäß den Vorgaben aus den amtlichen Methodensammlungen des Friedrich-Loeffler-Instituts in der aktuellen Fassung.

6.
Datenübermittlung und Auswertung

Die Untersuchungsergebnisse werden von der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen dem Tierbesitzer, dem zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt, dem Hoftierarzt und dem Fischgesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse mitgeteilt. Die Befunde der labordiagnostischen Untersuchungen werden jährlich durch den Fischgesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse zusammengefasst und ausgewertet. Die Untersuchungsergebnisse sind dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz jeweils zum 1. Februar des Folgejahres vorzulegen.

Der Fischgesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse trägt in Form von Fachartikeln, Merkblättern, Vorträgen und Beratungen zur Öffentlichkeitsarbeit bei.

7.
Kosten

Die Kosten für die Untersuchungen an der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen trägt das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. Alle weiteren Kosten sind vom Fischhalter zu tragen, sofern keine anderen Regelungen durch die Leistungssatzung der Sächsischen Tierseuchenkasse getroffen werden.

8.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Dieses Programm tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Programm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Prophylaxe und Bekämpfung der Koi-Herpesvirus (KHV)-Infektion in sächsischen Fischhaltungsbetrieben (KHV-Programm) vom 24. November 2011 (SächsABl. 2012 S. 168, 424), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2013 (SächsABl. SDr. S. S 911), außer Kraft.

Dresden, den 13. November 2013

Sächsisches Staatsministerium
für Soziales und Verbraucherschutz
Dr. Koch
Abteilungsleiter

Sächsische Tierseuchenkasse
Dr. Walther
Vorsitzender des Verwaltungsrates

Anlage 1
(zu Nummer 2.2 und 4.5)

Bekämpfungskonzepte

1.
Bekämpfungskonzepte
1.1
Bekämpfungskonzepte werden vom Fischhaltungsbetrieb, der Fischereibehörde, dem zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt und dem Fischgesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse gemeinsam erarbeitet. Gegebenenfalls sind weitere Behörden mit einzubeziehen.
1.2
Sind Gebiete betroffen, so sollten unter Beteiligung aller betroffenen Fischhaltungsbetriebe betriebsübergreifende Konzepte erarbeitet werden.
1.3
Das gemeinsam erarbeitete Konzept wird in Form einer Vereinbarung zwischen Fischhaltungsbetrieben, Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt und Sächsischen Tierseuchenkasse schriftlich fixiert.
1.4
Vom KHV betroffene Fischhaltungsbetriebe sollten benachbarte und unterliegende Fischhaltungsbetriebe über die Maßnahmen informieren.
2.
Maßnahmen zur Verfahrensweise im KHV-positiven Fischhaltungsbetrieb (mögliche Konzeptinhalte)
2.1
An oder in den KHV-positiven Teichen genutzte Schutzkleidung und Schuhwerk sind nach jedem Einsatz zu reinigen und zu desinfizieren. Gleiches gilt für die in der Haltungseinheit benutzten Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstiger Gegenstände. Der Einsatz separater Ausrüstung ist angezeigt.
2.2
KHV-positive Bestände sollen möglichst am Ort ausgemästet werden oder in Ausnahmefällen eigenverantwortlich getötet werden.
2.3
Ist ein Umsetzen der Fische notwendig, so können sie entsprechend des Bekämpfungskonzeptes in andere Teiche desselben Fischhaltungsbetriebes oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde in einen anderen von derselben Seuche betroffenen Fischhaltungsbetrieb verbracht werden.
2.4
Das Ablassen und der Abfischtermin sollten mit dem unterliegenden Fischhaltungsbetrieb (falls vorhanden) abgesprochen werden. Die Abfischung sollte so erfolgen, dass Fische während des Ablassens nicht entweichen können (zum Beispiel durch Verwendung kleinerer Gitter).
2.5
Bei einer erforderlichen Hälterung der abgefischten Fische ist diese separat durchzuführen, andere Haltungseinheiten dürfen nicht gefährdet werden.
2.6
KHV-positive Fische dürfen lebend als Speisefische vermarktet werden. Der Käufer ist auf die ausschließliche Verwendung als Speisefisch hinzuweisen.
2.7
Der gründlich abgefischte Teich soll in geeigneter Weise desinfiziert werden (zum Beispiel Trockenlegung, Feuchtstellen- und Fischgrubendesinfektion mit Branntkalk) oder zumindest nach erfolgter Feuchtstellen- und Fischgrubendesinfektion sechs bis acht Wochen fischfrei belassen werden gegebenenfalls in Abstimmung mit dem KHV-Tilgungsprogramm des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft.
2.8
Ein Neubesatz darf nur mit empfänglichen Fischen erfolgen, die negativ auf KHV untersucht wurden beziehungsweise aus einem KHV-unverdächtigen Betrieb stammen. Alternativ könnten Fischarten besetzt werden, die für die KHV-Infektion nicht empfänglich sind.
2.9
Bei Bedarf wird die Bewirtschaftungsform der von der KHV-Infektion betroffenen Teiche in Zusammenarbeit des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie und der zuständigen Naturschutzbehörde überprüft und gegebenenfalls für einen begrenzten Zeitraum (ein bis zwei Jahre) verändert, gegebenenfalls in Abstimmung mit dem KHV-Tilgungsprogramm des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft.
2.10
Sind ganze Gebiete betroffen, sind die Maßnahmen entsprechend anzuwenden. Hierbei sind alle Betriebe der betroffenen Teichgruppen (epidemiologische Einheiten) entsprechend der Wasserführung in die Vereinbarung einzubeziehen.

Anlage 2

Anlage 3

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2014 Nr. 6, S. 354
    Fsn-Nr.: 634-V14.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2014

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2015