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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie LEADER

Vollzitat: Förderrichtlinie LEADER vom 15. Dezember 2014 (SächsABl. SDr. 2015 S. S 13), die zuletzt durch die Richtlinie vom 20. Oktober 2021 (SächsABl. S. 1378) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 5. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 321)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Regionalentwicklung
zur Umsetzung von LEADER-Entwicklungsstrategien
(Förderrichtlinie LEADER – RL LEADER/2014)

Vom 15. Dezember 2014

[zuletzt geändert durch RL vom 20. Oktober 2021 (SächsABl. S. 1378)
mit Wirkung vom 5. November 2021]

A.
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum im Freistaat Sachsen (EPLR) in der Förderperiode 2014 - 2020 in der jeweils geltenden Fassung und nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie unter Beachtung der in Anlage 1 aufgezählten Bestimmungen der Europäischen Union für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) Zuwendungen zur Umsetzung von Vorhaben im Rahmen einer LEADER-Entwicklungsstrategie (LES).

Für Vorhaben, die aus dem ELER finanziert werden, finden im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 16. April 2021 (SächsABl. S. 434) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung. An deren Stelle treten die nachfolgenden Bestimmungen.

Ein Anspruch des Begünstigten auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.

B.
Voraussetzungen der Förderung

I.
Allgemeine Voraussetzungen der Förderung

1.
Vorhabensbeginn und Förderfähigkeit der Ausgaben
a)
Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die nicht vor Antragseingang bei der Bewilligungsbehörde begonnen worden sind.
 
Als Beginn des Vorhabens gilt die erste rechtliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder eine andere Verpflichtung, die das Vorhaben unumkehrbar macht. Nicht als Beginn gelten Vorarbeiten, wie die Einholung von Genehmigungen, die Erstellung von Durchführbarkeitsstudien, Architekten- und Ingenieurleistungen sowie der Erwerb von Grundstücken, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.
 
Bei Maßnahmen nach Teil B Ziffer II Nummer 4 gelten bestehende rechtliche Verpflichtungen nicht als Beginn des Vorhabens. Es sind nur diejenigen Ausgaben förderfähig, die entstanden sind, nachdem bei der Bewilligungsbehörde ein Förderantrag gestellt wurde.
b)
Die förderfähigen Ausgaben beziehen sich auf das Vorhaben. Voraussetzung für die Anerkennung ist die Einhaltung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (angemessene Ausgaben).
c)
Durchführbarkeitsstudien zählen selbst dann weiter zu den förderfähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben getätigt werden.
d)
Die Mehrwertsteuer gehört, soweit sie nicht als Vorsteuer nach nationalem Recht rückerstattet wird, zu den förderfähigen Ausgaben, sofern in dieser Richtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.
e)
Investitionen in Anlagen, deren Hauptzweck die Elektrizitätserzeugung aus Biomasse gemäß Artikel 13 Buchstabe d und e der Verordnung (EU) Nr. 807/2014 ist, sowie Anlagen und technische Einrichtungen zur Elektrizitätserzeugung, die durch das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG 2014) oder das Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) begünstigt werden können, sind nicht förderfähig.
f)
Investitionen in bauliche Anlagen, die innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten liegen, sind grundsätzlich nicht förderfähig. Im besonderen Ausnahmefall kann eine Förderung im Einzelfall erfolgen, wenn für das Vorhaben eine Genehmigung oder Zustimmung der zuständigen unteren Wasserbehörde vorgelegt wird. Zur Information, ob die (geplante) bauliche Anlage in einem Überschwemmungsgebiet (HQ₁₀₀) liegt, kann das Geoportal Sachsenatlas unter dem folgenden Link https://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/infosysteme/lhwz/karten-und-geodaten.html genutzt werden.
g)
Abschreibungskosten gemäß Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind nicht förderfähig.
h)
Im Falle von Leasing sind gemäß Artikel 13 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 807/2014 andere Kosten im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag, wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinsen der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten, keine förderfähigen Ausgaben.
i)
Die Ausgaben für gebrauchte Technik und Ausstattung sind nicht förderfähig.
j)
Sachleistungen in Form von Erbringung von Arbeitsleistungen und Bereitstellung von Waren, Dienstleistungen, Grundstücken und Immobilien, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Zahlung erfolgt ist (Artikel 61 Absatz 3 der Verordnung [EU] Nr. 1305/2013), sind nicht förderfähig. Dies gilt nicht für die im Zusammenhang mit der Erbringung von Arbeitsleistungen erworbenen Materialen sowie bei der Gewährung von standardisierten Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen oder Pauschalsätzen.
k)
Der Erwerb von unbebauten oder bebauten Grundstücken kann nur im Rahmen eines Gesamtvorhabens gefördert werden. Er ist nur bis zu einem Betrag von 10 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben für das betroffene Vorhaben förderfähig. Bei Brachflächen und ehemals industriell genutzten Flächen mit Gebäuden erhöht sich dieser Grenzwert auf 15 Prozent. Der Wert der Grundstücke oder Immobilien muss von einem unabhängigen qualifizierten Experten oder einer ordnungsgemäß zugelassenen amtlichen Stelle bescheinigt werden.
2.
Dauerhaftigkeit (Zweckbindungsfrist)
a)
Für ein Vorhaben, das Investitionen beinhaltet, beträgt die Zweckbindungsfrist fünf Jahre, sofern nicht nach den Bestimmungen für staatliche Beihilfen ein längerer Zeitraum festzulegen ist. Der Fristlauf beginnt mit dem Tag nach der Endauszahlung an den Begünstigten. Für Anschaffungen geringwertiger Wirtschaftsgüter mit einem Wert bis zu 800 Euro (ohne Mehrwertsteuer) findet die Zweckbindungsfrist von fünf Jahren keine Anwendung.
b)
Alle anderen Vorhaben sind von der Anforderung an die Dauerhaftigkeit ausgenommen, sofern sich nicht Anforderungen aus den Bestimmungen für staatliche Beihilfen ergeben. Gleiches gilt für Vorhaben, bei denen eine Dauerhaftigkeit im üblichen Sinne aufgrund des Zuwendungszwecks tatsächlich nicht möglich ist.
3.
Zu beachtende Vorschriften/Vereinbarkeit mit sonstigem Recht
a)
Geltung des Gebäudeenergiegesetzes
 
Geförderte Investitionen müssen entsprechend Artikel 13 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 807/2014 die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), in der jeweils geltenden Fassung, einhalten.
b)
Beihilferecht
 
Soweit es sich bei Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2021, S. 47) unter Berücksichtigung der Bekanntmachung der Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7. 2016, S. 1) handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der folgenden beihilferechtlichen Bestimmungen sowie deren Nachfolgebestimmungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:
Verordnung (EU) Nr. 651/2014
Beschluss Nr. 2012/21/EU
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013
Verordnung (EU) Nr. 1408/2013
Verordnung (EU) Nr. 360/2012
Rahmenregelung der Bundesregierung zur Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden NGA-Breitbandversorgung für Vorhaben des Breitbandausbaus.
Zuwendungen für Vorhaben, welche die Produktion und den Handel landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Artikel 42 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zum Gegenstand haben, können auch unmittelbar auf der Grundlage des Artikel 81 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährt werden. In diesem Fall ist eine Förderung von maximal 40 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben zulässig. Erfasst werden hiervon auch Vorhaben des Rückbaus, Abbruchs oder der Entsiegelung von Flächen mit einer nachfolgenden Nutzung für die landwirtschaftliche Primärproduktion.
Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 dürfen keine Beihilfen an Unternehmen gewährt werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
Transparenzpflichten
Jede nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gewährte Einzelbeihilfe von über 500 000 Euro wird gemäß Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der genannten Verordnung veröffentlicht.
Beihilfehöchstintensitäten
Die zulässigen Beihilfehöchstintensitäten der im Einzelfall einschlägigen Regelung dürfen nicht überschritten werden.
c)
Vergaberecht
 
Das Vorhaben muss mit den Vorschriften der Europäischen Union sowie den nationalen Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe, sofern der Begünstigte zu deren Einhaltung gesetzlich verpflichtet ist, in Einklang stehen.
4.
Anforderungen an den Geschäftsplan
Soweit es sich bei Zuwendungen für investive Vorhaben um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, ist ein Geschäftsplan vorzulegen. Ausnahmen bilden Vorhaben zur Vermietung und Verpachtung sowie Vorhaben im Rahmen einer De-minimis-Beihilfe. Dieser Geschäftsplan hat folgende Anforderungen zu erfüllen:
 
1.
Erläuterung des Vorhabens und der Geschäftsidee,
 
2.
Beschreibung des Produkts beziehungsweise der Dienstleistung,
 
3.
Analyse des Marktes,
 
4.
Darstellung der Zielgruppe,
 
5.
Marketingstrategien,
 
6.
Chancen und Risiken,
 
7.
Personalplanung und Umsatzkalkulation,
 
8.
Investitionsbedarf und Finanzplanung,
 
9.
Darstellung der Wirtschaftlichkeit des geplanten Vorhabens über einen Betrachtungszeitraum von fünf Jahren.
Bei Unternehmensneugründungen bedarf es einer Stellungnahme einer zuständigen Kammer oder eines Fachverbandes zur Plausibilität des Geschäftsplanes.

II.
Besondere Voraussetzungen der Förderung

1.
Unterstützung für die Vorbereitung einer LEADER-Entwicklungsstrategie (LES)

Das Förderangebot umfasst den Aufbau von Kapazitäten, die Schulung und die Vernetzung zur Vorbereitung einer LES gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Pilotvorhaben werden nicht angeboten.

1.1
Begünstigte

Begünstigte sind lokale Gemeinschaften.

1.2
Förderfähige Ausgaben

Über die in Teil B Ziffer I Nummer 1 der Richtlinie geregelten Grundsätze hinaus gelten folgende Ausgaben als förderfähig:

a)
Kosten für Schulungsmaßnahmen für lokale Interessensgruppen,
b)
Kosten für Studien über das betreffende Gebiet,
c)
Kosten im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der LES,
d)
Beratungskosten und Kosten für Vorhaben im Zusammenhang mit der Konsultation von Interessengruppen zur Vorbereitung der Strategie,
e)
administrative Kosten (Betriebs- und Personalkosten) einer Organisation, die vorbereitende Unterstützung während der Vorbereitungsphase beantragt.

Nicht förderfähig sind Kosten für ein LEADER-Start-up-Kit gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie Kosten für die Unterstützung kleiner Pilotprojekte nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a) v) der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

1.3
Förderkriterien

Folgende Förderkriterien sind zu erfüllen:

a)
Die lokale Gemeinschaft ist noch nicht für die Förderperiode 2014 - 2020 als LEADER-Gebiet anerkannt.
b)
Abgabe einer Erklärung und Begründung des Begünstigten, dass das Vorhaben den Zielen des ELER und des EPLR dient.
1.4
Verpflichtungen

Die lokale Gemeinschaft nimmt am Bewerbungsverfahren zur Anerkennung der LES teil.

1.5
Beträge und Höhe der Förderung

Die Höhe der Förderung beträgt 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben. Zuwendungen unter 500 Euro je Vorhaben (Förderantrag) werden nicht gewährt.

2.
Durchführung der Vorhaben im Rahmen der LES

Unterstützt werden Vorhaben, die im Einklang mit den allgemeinen Regeln der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1305/2013 und den Zielen des EPLR 2014 - 2020 stehen sowie der Umsetzung der LES dienen.

2.1
Begünstigte

Begünstigte können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften einschließlich der Lokalen Aktionsgruppen (LAG) sein.

2.2
Förderfähige Ausgaben
2.2.1
Für investive Vorhaben sind folgende Ausgaben förderfähig:
 
Über die in Teil B Ziffer I Nummer 1 der Richtlinie geregelten Grundsätze hinaus gelten folgende Ausgaben als förderfähig:
 
a)
Errichtung, Erwerb, einschließlich Leasing oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen einschließlich Tiefbauleistungen im Rahmen der Mitverlegung weiterer Netzinfrastrukturen bei Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur,
 
b)
Kauf oder Leasingkauf neuer Maschinen und Ausstattung,
 
c)
allgemeine Kosten etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen und Beratung sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien,
 
d)
immaterielle Investitionen, wie Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights, Marken,
 
e)
Kosten der Finanzierung der Wirtschaftlichkeitslücke beim Ausbau einer NGA-Breitbandversorgung.
2.2.2
Für nicht investive Vorhaben mit laufenden Kosten sind folgende Ausgaben förderfähig:
Über die in Teil B Ziffer I Nummer 1 der Richtlinie geregelten Grundsätze hinaus, gelten folgende Ausgaben als förderfähig:
 
a)
Betriebs-, Personal-, Schulungskosten,
 
b)
Kosten im Zusammenhang mit Öffentlichkeitsarbeit,
 
c)
Netzwerkkosten,
 
d)
Studien, sofern sie mit einem bestimmten Vorhaben im Rahmen des EPLR 2014 - 2020 oder dessen Zielen verbunden sind.
2.2.3
Für Vorhaben, die staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellen, sind die Regelungen unter Teil B Ziffer I Nummer 3 Buchstabe b zu beachten.
2.3
Förderkriterien

Folgende Förderkriterien sind zu erfüllen:

a)
positiver Beschluss des Entscheidungsgremiums der LAG zur Auswahl des Vorhabens; sofern die LAG selbst Begünstigte ist, reicht die Dokumentation der Anwendung der Auswahlkriterien der LES,
b)
Erklärung und Begründung der LAG, dass das Vorhaben den Zielen des EPLR 2014 - 2020 und den Zielen der LES dient und einen Mehrwert im Verhältnis zu Standardmaßnahmen des EPLR 2014 - 2020 aufweist,
c)
Begründung der LAG zur Festlegung der Höhe der Finanzmittel gemäß Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013,
d)
plausible Begründung der LAG zu Notwendigkeit und Ausprägung des Vorhabens auf Grundlage der Vorhabenbeschreibung des Begünstigten, unter Berücksichtigung der Stellungnahmen gemäß Buchstabe e und g,
e)
Stellungnahme des jeweiligen Planungsträgers für Vorhaben, die einer öffentlichen Bedarfsplanung unterliegen,
f)
Bestätigung der zuständigen Fachstelle zur Bestandssicherheit bei öffentlichen Bildungseinrichtungen,
g)
Stellungnahme zur Integration des Vorhabens in die Destinationsstrategie der zuständigen Destinationsmanagementorganisation (DMO) bei touristischen Vorhaben.
2.4
Beträge und Höhe der Förderung
2.4.1
Die Höhe der Förderung wird von der LAG in der LES bestimmt. Die Förderhöhe beträgt:
 
a)
100 Prozent bei kommunalen Begünstigten, wobei hierbei die öffentlichen Ausgaben erfasst sind (EU-Mittel und kommunaler Eigenanteil, der als nationale Kofinanzierung anerkannt wird). Der kommunale Eigenanteil, der als nationale Kofinanzierung anerkannt wird, beträgt 20 Prozent der öffentlichen Ausgaben. Die Höhe der Mittel die kommunalen Begünstigten zukommen kann, beträgt damit bis zu 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben,
 
b)
bis zu 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben für Vorhaben der LAG,
 
c)
bis zu 100 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben für andere Begünstigte.
2.4.2
Zuwendungen unter 5 000 Euro werden nicht gewährt. Die Zusammenfassung mehrerer Vorhaben zu einem Antrag stellt keine Umgehung dieser Untergrenze dar.
2.4.3
Für Vorhaben, die staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellen, sind die Regelungen unter Teil B Ziffer I Nummer 3 Buchstabe b zu beachten.
3.
Vorhaben für gebietsübergreifende und transnationale Kooperationen in den Lokalen Aktionsgruppen (LAG)

Kooperationsvorhaben bedienen einen Entwicklungsbedarf aus den LES, der ohne eine Kooperation mit Partnern außerhalb des LEADER-Gebietes nicht befriedigt werden kann.

a)
Gefördert wird die Vorbereitung sowie die Durchführung gebietsübergreifender und transnationaler Kooperationsvorhaben gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Verbindung mit Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
b)
Kooperationspartner können sein:
 
aa)
LAG,
 
bb)
eine Gruppe aus lokalen öffentlichen und privaten Partnern in einem ländlichen Gebiet, die eine LES innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union umsetzt,
 
cc)
eine Gruppe aus lokalen öffentlichen und privaten Partnern in einem nicht ländlichen Gebiet, die eine LES umsetzt.
3.1
Begünstigte
3.1.1
Bei der Vorbereitung von Kooperationsvorhaben können ausschließlich sächsische LAG Begünstigte sein.
3.1.2
Bei der Durchführung von Kooperationsvorhaben können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften Begünstigte sein. LAG sind zugelassen.
3.2
Förderfähige Ausgaben
3.2.1
Über die in Teil B Ziffer I Nummer 1 der Richtlinie geregelten Grundsätze hinaus gelten folgende Ausgaben als förderfähig:
 
a)
laufende Kosten wie Betriebs-, Personal-, Schulungskosten,
 
b)
Kosten im Zusammenhang mit Öffentlichkeitsarbeit,
 
c)
Netzwerkkosten,
 
d)
Studien, sofern sie mit einem bestimmten Vorhaben im Rahmen des EPLR oder dessen Zielen verbunden sind.
3.2.2
Zusätzlich sind für gebietsübergreifende und transnationale Kooperationsvorhaben folgende Ausgaben förderfähig:
 
a)
Errichtung, Erwerb, einschließlich Leasing oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen einschließlich Tiefbauleistungen im Rahmen der Mitverlegung weiterer Netzinfrastrukturen bei Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur,
 
b)
Kauf oder Leasingkauf neuer Maschinen und Ausstattung,
 
c)
allgemeine Kosten etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen und Beratung sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien,
 
d)
immaterielle Investitionen, wie Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights, Marken,
 
e)
Kosten der Finanzierung der Wirtschaftlichkeitslücke beim Ausbau einer NGA-Breitbandversorgung.
3.2.3
Für Vorhaben, die staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellen, sind die Regelungen unter Teil B Ziffer I Nummer 3 Buchstabe b zu beachten.
3.3
Förderkriterien
3.3.1
Folgende Förderkriterien sind bei der Vorbereitung von Kooperationsvorhaben zu erfüllen:
 
a)
Beschreibung des mit der Kooperation beabsichtigten Vorhabens,
 
b)
Erklärung der Partner zur angestrebten Kooperation mit mindestens zwei Partnern,
 
c)
Dokumentation zur Anwendung der Auswahlkriterien der LES,
 
d)
Erklärung und Begründung der LAG, dass das Vorhaben den Zielen des EPLR 2014 - 2020 und den Zielen der LES dient und einen Mehrwert im Verhältnis zu Standardmaßnahmen des EPLR 2014 - 2020 aufweist,
 
e)
Begründung der LAG zur Festlegung der Höhe der Finanzmittel gemäß Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013,
 
f)
plausible Begründung der LAG zu Notwendigkeit und Ausprägung des Vorhabens auf Grundlage der Vorhabenbeschreibung des Begünstigten,
 
g)
Nachweis oder Erklärung des jeweiligen Partners, dass er
 
 
aa)
eine andere LAG oder
 
 
bb)
eine Gruppe aus lokalen öffentlichen und privaten Partnern in einem ländlichen Gebiet, die eine LES innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union umsetzt, oder
 
 
cc)
eine Gruppe aus lokalen öffentlichen und privaten Partnern in einem nichtländlichen Gebiet, die eine LES umsetzt, ist.
3.3.2
Bei der Durchführung von Kooperationsvorhaben sind folgende Förderkriterien zu erfüllen:
 
a)
Beschreibung des mit der Kooperation beabsichtigten Vorhabens,
 
b)
Vorlage der Kooperationsvereinbarung,
 
c)
positiver Beschluss des Entscheidungsgremiums der LAG zur Auswahl des Vorhabens; sofern die LAG selbst Begünstigte ist, reicht die Dokumentation der Anwendung der Auswahlkriterien der LES,
 
d)
Erklärung und Begründung der LAG, dass das Vorhaben den Zielen des EPLR 2014 - 2020 und den Zielen der LES dient und einen Mehrwert im Verhältnis zu Standardmaßnahmen des EPLR 2014 - 2020 aufweist,
 
e)
Begründung der LAG zur Festlegung der Höhe der Finanzmittel gemäß Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013,
 
f)
plausible Begründung der LAG zu Notwendigkeit und Ausprägung des Vorhabens auf Grundlage der Vorhabenbeschreibung des Begünstigten, unter Berücksichtigung der Stellungnahmen gemäß Buchstaben g und i,
 
g)
Stellungnahme des jeweiligen Planungsträgers für Vorhaben, für die eine öffentliche Bedarfsplanung erfolgt,
 
h)
Bestätigung der zuständigen Fachstelle zur Bestandssicherheit bei öffentlichen Bildungseinrichtungen,
 
i)
Stellungnahme zur Integration des Vorhabens in die Destinationsstrategie der zuständigen DMO bei touristischen Vorhaben,
 
j)
Nachweis oder Erklärung des jeweiligen Partners, dass er
 
 
aa)
eine andere LAG oder
 
 
bb)
eine Gruppe aus lokalen öffentlichen und privaten Partnern in einem ländlichen Gebiet, die eine lokale Entwicklungsstrategie innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union umsetzt, oder
 
 
cc)
eine Gruppe aus lokalen öffentlichen und privaten Partnern in einem nichtländlichen Gebiet, die eine lokale Entwicklungsstrategie umsetzt, ist.
3.4
Beträge und Höhe der Förderung
3.4.1
Die Höhe der Förderung wird von der LAG in der LES bestimmt. Die Förderhöhe beträgt:
 
a)
100 Prozent bei kommunalen Begünstigten, wobei hierbei die öffentlichen Ausgaben erfasst sind (EU-Mittel und kommunaler Eigenanteil, der als nationale Kofinanzierung anerkannt wird). Der kommunale Eigenanteil, der als nationale Kofinanzierung anerkannt wird, beträgt 20 Prozent der öffentlichen Ausgaben. Die Höhe der Mittel, die kommunalen Begünstigten zukommen kann, beträgt damit bis zu 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben,
 
b)
bis zu 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben für Vorhaben der LAG,
 
c)
bis zu 100 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben für andere Begünstigte.
3.4.2
Zuwendungen unter 500 Euro je Vorhaben (Förderantrag) werden nicht gewährt. Die Zusammenfassung mehrerer Vorhaben zu einem Antrag stellt keine Umgehung dieser Untergrenze dar.
3.4.3
Für Vorhaben, die staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellen, sind die Regelungen unter Teil B Ziffer I Nummer 3 Buchstabe b zu beachten.
4.
Mit der Verwaltung der Durchführung der LES verbundene laufende Kosten und Sensibilisierung
a)
Gefördert werden insbesondere der laufende Betrieb der LAG einschließlich Regionalmanagement und Kosten für das Entscheidungsgremium der LAG in Verbindung mit der Verwaltung der Umsetzung der LES sowie Sensibilisierungsvorhaben durch die LAG.
b)
Bei Interaktionen im Rahmen der LES zwischen Akteuren und Vorhaben des Fischerei- und Aquakultursektors gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 umfasst die Förderung auch die Betriebs- und Sensibilisierungskosten der lokalen Fischereiaktionsgruppe (FLAG). Hier nimmt die LAG auch die Funktion der lokalen FLAG wahr.
4.1
Begünstigte

Durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft anerkannte LAG können Begünstigte sein.

4.2
Förderfähige Ausgaben
4.2.1
Über die in Teil B Ziffer I Nummer 1 der Richtlinie geregelten Grundsätze hinaus gelten folgende Ausgaben als förderfähig:
 
a)
laufende Kosten wie Betriebs-, Personal-, Schulungs-, Netzwerkkosten, Kosten im Zusammenhang mit Öffentlichkeitsarbeit,
 
b)
Studien, sofern sie mit einem bestimmten Vorhaben im Rahmen des EPLR oder dessen Zielen verbunden sind.
4.3
Förderkriterien

Folgende Förderkriterien sind zu erfüllen:

a)
Erklärung und Begründung der LAG, dass das Vorhaben den Zielen des EPLR 2014 - 2020 und den Zielen der LES dient,
b)
plausible Begründung der LAG zu Notwendigkeit und Ausprägung des Vorhabens auf Grundlage der Vorhabenbeschreibung des Begünstigten,
c)
Stellungnahme zur Integration des Vorhabens in die Destinationsstrategie der zuständigen DMO bei touristischen Vorhaben,
d)
der Höchstsatz von 25 Prozent der im Rahmen der jeweiligen LES anfallenden öffentlichen Gesamtausgaben für die Verwaltung der Durchführung der LES und für Vorhaben der Sensibilisierung wird nicht überschritten.
4.4
Verpflichtungen

Folgende Verpflichtungen sind zu erfüllen:

a)
Die LAG hat jährlich einen Bericht zur Umsetzung der LES vorzulegen.
b)
Mit Ablauf des Jahres 2018 ist eine Zwischenevaluierung zur LES vorzulegen.
c)
Mit Ablauf des Jahres 2020 ist eine Abschlussevaluierung vorzulegen.
d)
Vor einer Auszahlung weist die LAG nach, dass das Regionalmanagement mit den im Bewilligungsbescheid festgelegten Personen ausgestattet ist. Ein Regionalmanagement hat aus mindestens zwei Personen zu bestehen, einem qualifizierten Manager und einem Verwaltungsassistenten.

Die Anforderungen an die Berichtspflichten sowie die Personalausstattung der Regionalmanagements regelt das Staatsministerium für Regionalentwicklung.

4.5
Beträge und Höhe der Förderung
4.5.1
Die Förderhöhe beträgt 95 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
4.5.2
Zuwendungen unter 5 000 Euro je Vorhaben (Förderantrag) werden nicht gewährt. Die Zusammenfassung mehrerer Vorhaben zu einem Antrag stellt keine Umgehung dieser Untergrenze dar.
5.
Art der Unterstützung
a)
Auf Grundlage von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden Zuschüsse als Erstattung förderfähiger Ausgaben, die tatsächlich entstanden sind und gezahlt wurden, gewährt.
b)
Die Zuwendung wird in Form der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
c)
Auf Grundlage von Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden bei nicht investiven Vorhaben indirekte Kosten als Pauschalsatz von 15 Prozent der förderfähigen direkten Personalkosten gewährt, wenn keine weiteren Ausgaben für das Vorhaben entstehen oder die Anwendung des Pauschalsatzes nach Buchstabe d ausgeschlossen ist. Indirekte Kosten sind Ausgaben für Raummiete einschließlich Nebenkosten, Telefongebühren, Internetgebühren, Büromaterialien, Vervielfältigungen, Papier- und Druckerkosten, Porto, Bewirtungskosten, Versicherungen, Reisekosten. Entsprechende Leistungen sind dann nicht den indirekten Kosten zuzurechnen, wenn diese über den normalen Geschäftsbetrieb hinausgehen und in Form von Ausgaben für Leistungen durch Dritte (zum Beispiel Raummiete für Veranstaltungen, Druckereikosten für Veröffentlichungen und so weiter) anfallen.
d)
Auf Grundlage von Artikel 68b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden bei nicht investiven Vorhaben mit direkten förderfähigen Personalkosten alle übrigen förderfähigen Ausgaben und Kosten (Restkosten) als Pauschalsatz in Höhe von 40 Prozent der direkten förderfähigen Personalkosten gewährt. Die direkten Personalkosten umfassen alle Ausgaben im Zusammenhang mit Löhnen und Gehältern für beim Begünstigten beschäftigtes Personal. Preisgelder im Rahmen von Wettbewerben zur Umsetzung der LES, die an Teilnehmer ausgezahlt werden, sind nicht im Pauschalsatz enthalten und können als zusätzliche förderfähige Kosten anerkannt werden. Die Anwendung des Pauschalsatzes ist nicht möglich für Personalausgaben, die Gegenstand einer Auftragsvergabe an Dritte sind oder das Vorhaben überwiegend Ausgaben für Auftragsvergaben an Dritte enthält.
e)
Für Vorhaben, bei welchen es sich um eine Umnutzung oder vollständige Sanierung von Gebäuden mit umfassendem Eingriff in die Bausubstanz handelt und im Ergebnis ein beheizbarer Massivbau entsteht, erfolgt die Bestimmung der förderfähigen Ausgaben auf Grundlage standardisierter Einheitskosten (SEK) gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Aktuelle Informationen zur Höhe der SEK sind im Antragsportal unter http://www.smul.sachsen.de/foerderung/3428.htm verfügbar.
f)
Soweit Untergrenzen in dieser Richtlinie festgelegt sind, dürfen diese zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht unterschritten werden.
g)
Die Bemessung der Zuwendung erfolgt auf der Grundlage der von der Bewilligungsbehörde als förderfähig anerkannten Ausgaben. Bei Mischnutzungen von Gebäuden erfolgt die Bestimmung der förderfähigen Ausgaben bei Anteilsfinanzierung für alle Vorhabenbestandteile grundsätzlich anhand der prozentualen Nutzflächenanteile.
6.
Allgemeine Förderkriterien
6.1
Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich ist das ländliche Gebiet des Freistaates Sachsen. Zum ländlichen Gebiet gehören Gemeinden mit bis zu 60 000 Einwohnern. In Gemeinden mit mehr als 60 000 Einwohnern zählen ländlich geprägte Orte zum ländlichen Gebiet, sofern die Orte innerhalb ihrer Gemarkung entweder nicht mehr als 150 Einwohner pro Quadratkilometer haben oder zu mindestens zwei Dritteln aus landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzter Fläche bestehen. Weiterhin müssen diese Orte eine räumliche Verbindung zum ländlichen Gebiet aufweisen. Die Gemeindegebiete der Städte Chemnitz, Dresden und Leipzig gehören nicht zum ländlichen Gebiet.

a)
Innerhalb des ländlichen Gebietes sind investive Vorhaben in städtebaulich eigenständigen Orten bis 5 000 Einwohner als Teile einer Gemeinde und deren Gemarkungen in LEADER-Gebieten förderfähig. Vorhaben der linienhaften Infrastruktur sind auch förderfähig, sofern der überwiegende Anteil des Vorhabens innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches für investive Vorhaben liegt und der untergeordnete Teil nicht außerhalb des ländlichen Gebietes.
b)
Nicht investive Vorhaben sind innerhalb des ländlichen Gebietes förderfähig.

Förderfähige Orte sind in der Liste der förderfähigen Orte nach diesen Kriterien abgebildet. Maßgeblich ist die Einwohnerzahl zum 30. Juni 2013. Die Liste der förderfähigen Orte behält ihre Gültigkeit für den Geltungszeitraum dieser Richtlinie. Die Liste ist im Internet unter der Adresse http://www.smul.sachsen.de/foerderung/3428.htm veröffentlicht.

6.2
Förderkriterium für bauliche Investitionen

Zuwendungen für bauliche Investitionen dürfen nur dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten gewährt werden. Ist der Erwerb von Grundstücken Bestandteil des Vorhabens, hat der Nachweis der Eigentumsübertragung bis zur ersten Auszahlung zu erfolgen.

Ist eine Gebietskörperschaft oder Religionsgesellschaft, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 der Weimarer Verfassung ist, Eigentümerin eines Grundstückes, kann eine Förderung des Pächters auf der Grundlage eines Pachtvertrages erfolgen. Die Pachtzeit muss mindestens die für das Vorhaben erforderliche Dauer der Zweckbindungsfrist umfassen. Zudem muss das Recht zur ordentlichen Kündigung des Pachtvertrages für den Zeitraum der Zweckbindungsfrist ausgeschlossen sein und eine Zustimmung des Grundstückseigentümers zum Fördervorhaben vorliegen. Die Zweckbindungsfrist für das Vorhaben beginnt mit dem Datum des Endfestsetzungsbescheides. Ebenso wird anstelle des Eigentumsnachweises eine unwiderrufliche Planvereinbarung in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz anerkannt. Aus dieser muss hervorgehen, dass der Begünstigte mit dem Flurbereinigungs-/Tauschplan das Eigentum der betreffenden Fläche erhalten wird. Bei Straßen- und Wegebauvorhaben ist der Nachweis der dauerhaften rechtlichen Sicherung durch öffentliche Widmung zu erbringen. Bei Rad- und Wanderwegen im Wald sowie bei Leitungsnetzen und Beschilderungen ist der Nachweis der allgemeinen Verfügungsberechtigung (z. B. Gestattungsverträge) ausreichend.

7.
Allgemeine Verpflichtungen
7.1
Der Begünstigte muss spätestens mit dem ersten Auszahlungsantrag die für die Durchführung des Vorhabens notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen vorlegen. Die Bewilligungsbehörde kann diese auch zu einem früheren Zeitpunkt des Verfahrens fordern.
7.2
Mit dem letzten Auszahlungsantrag muss der Begünstigte erklären, dass die Vorgaben aus den öffentlich-rechtlichen Genehmigungen eingehalten wurden.
7.3
Der Begünstigte hat nach Aufforderung der Bewilligungsbehörde weitere entscheidungsrelevante Unterlagen vorzulegen. Die Nachweise zur Erfüllung der Fördervoraussetzungen obliegen dem Begünstigten.
8.
Transparenz

Bei Vorhaben, die aus Mitteln des ELER finanziert werden, veröffentlicht der Freistaat Sachsen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 908/2014 jährlich die Informationen über die Mittelempfänger und die Beträge, die jeder Empfänger aus dem Fonds erhalten hat.

C.
Verfahren

I.
Antragsverfahren

1.
Antrags- und Bewilligungsbehörde sind die für den jeweiligen Ort des Vorhabens zuständigen Landkreise. Das Verfahren zwischen den beteiligten staatlichen und kommunalen Stellen wird im Rahmen des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung von Förderprogrammen der Ländlichen Entwicklung vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und des europäischen Rechts durch das Referat ZA – Steuerung, Koordinierung der EU-Zahlstelle DE19 beim Sächsischen Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft geregelt.
2.
Anträge auf Förderung sind unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formulare unter Beifügung aller im Antragsformular geforderten Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Den Antragsunterlagen ist ein Finanzierungsplan beizufügen. Der Begünstigte hat alle im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehenden beantragten oder bereits gewährten öffentlichen Zuwendungen Dritter oder von Dritten gewährte Vergünstigungen anzugeben.
3.
Die jeweils geltenden Antragsformulare, Vordrucke und Erklärungen sind im Internet veröffentlicht. Im Falle der Eröffnung einer elektronischen Antragstellung ist der Zugang zum Antragsportal ebenfalls über diese Adresse (Adresse: http://www.smul.sachsen. de/foerderung/3428.htm) erreichbar.
4.
Vorhaben, welche den Förderrichtlinien
 
a)
RL Wald und Forstwirtschaft (RL WuF/2014),
 
b)
RL Natürliches Erbe (RL NE/2014),
 
c)
RL Landwirtschaft, Innovation und Wissenstransfer (RL LIW/2014),
 
d)
RL Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (RL AUK/2015),
 
e)
RL Ökologischer/Biologischer Landbau (RL ÖBL/2015) und
 
f)
RL Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten (RL AZL/2015)
 
zuordenbar sind, können auf Grundlage der Auswahl des Entscheidungsgremiums auch zur Umsetzung der LES gefördert werden. Bei einer Finanzierung im Rahmen einer LES erfolgt die Förderung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Bestimmungen dieser jeweiligen Förderrichtlinie. Vorhaben der RL Landwirtschaft, Innovation und Wissenstransfer, RL Wald und Forstwirtschaft und RL Natürliches Erbe, die im Rahmen einer Zusammenarbeit gemäß des Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 umgesetzt werden, können nicht aus LEADER finanziert werden. Die Antragstellung und Bearbeitung erfolgt in der für die jeweilige Förderrichtlinie zuständigen Bewilligungsbehörde.

II.
Auswahl der Vorhaben

1.
Alle Vorhaben zur Vorbereitung einer LES nach Teil B Ziffer II Nummer 1 dieser Richtlinie können bis zum 31. Dezember 2017 gefördert werden.
2.
Förderanträge zur Umsetzung der LES nach Teil B Ziffer II Nummer 2 sowie Kooperationsvorhaben nach Teil B Ziffer II Nummer 3 dieser Richtlinie sind ausschließlich auf Grundlage eines positiven Beschlusses des Entscheidungsgremiums des LEADER-Gebietes, in welchem das Vorhaben liegt, förderfähig. Für Vorhaben der LAG ist kein Beschluss erforderlich. In den durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft oder durch das Staatsministerium für Regionalentwicklung genehmigten LES der betreffenden LEADER-Gebiete sind die Bedarfe, die Ziele und Schwerpunkte, die Auswahlkriterien für die Vorhaben und die Förderhöhen festgelegt.
3.
Mit der Anerkennung der LES sind nicht diskriminierende und transparente Verfahren der LAG für die Vorhabensauswahl festgelegt. Im Verfahren der Vorhabensauswahl werden vom Entscheidungsgremium der LAG die zur Umsetzung der LES erforderlichen Vorhaben ausgewählt.
4.
Ist die LAG für Vorhaben nach Teil B Ziffer II Nummer 2 sowie Kooperationsvorhaben der LES nach Teil B Ziffer II Nummer 3 dieser Richtlinie selbst Begünstigte, unterliegen diese Vorhaben auch den Auswahlkriterien der jeweiligen LES. Hierzu legt die LAG eine Dokumentation zur Anwendung der Auswahlkriterien vor.
5.
Für Vorhaben zur Vorbereitung einer LES nach Teil B Ziffer II Nummer 1 und Vorhaben zum laufenden Betrieb der LAG und zur Sensibilisierung nach Teil B Ziffer II Nummer 4 dieser Richtlinie ist eine Vorhabensauswahl nicht erforderlich.
6.
Die Auswahl eines Vorhabens durch die LAG stellt noch keine Förderzusage dar. Die Entscheidung über die Einhaltung der Förderkriterien trifft die zuständige Bewilligungsbehörde.

III.
Bewilligungsverfahren

1.
Bewilligungen werden durch Bescheid gewährt.
2.
Zuwendungen dürfen nur an zuverlässige Begünstigte und für Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung gesichert ist, bewilligt werden.
 
Die Zuverlässigkeit ist grundsätzlich anzunehmen, soweit der Bewilligungsbehörde im Zeitpunkt der Bewilligung keine tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, dass eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel nicht gewährleistet ist. Anhaltspunkte dafür, dass eine Zuverlässigkeit nicht gegeben ist, liegen insbesondere vor, wenn:
 
a)
ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Subventionsbetrugs anhängig ist,
 
b)
eine rechtskräftige Verurteilung, Strafbefehl oder eine Einstellung gegen Auflagen wegen eines Subventionsbetrugs erfolgte,
 
c)
ein Antrag auf Durchführung eines Verfahrens nach der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850), in der jeweils geltenden Fassung, geändert worden ist, gegen ihn oder eine juristische Person, an der er beteiligt ist, gestellt wurde oder ein solches Verfahren stattfindet, oder
 
d)
ein Förderausschluss gemäß Artikel 35 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vorliegt.
 
Die Zuverlässigkeit ist nicht gegeben, wenn offene Forderungen des Freistaates Sachsen gegen den Begünstigten bestehen. Über Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde.
3.
Die als Anlage 2 zu dieser Richtlinie beigefügten Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Vorhaben (NBest-ELER) sind unverändert als Bestandteil des Bewilligungsbescheides aufzunehmen. Die Bewilligungsbehörde darf, auch nach Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides, in Einzelfällen Ausnahmen von den Nummern 9.1 und 12 NBest-ELER zulassen.
4.
Aus dem ELER finanzierte Ausgaben dürfen nicht Gegenstand einer anderen Finanzierung aus den Haushalten der Europäischen Union, des Bundes oder des Freistaates Sachsen sein. Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn dasselbe Vorhaben bereits mit Mitteln aus dem ELER finanziert wurde.
5.
Mittel Dritter können zum Zeitpunkt der Bewilligung als Eigenmittel anerkannt werden, sofern der Dritte keine gesetzliche Pflicht zur Durchführung der Maßnahme hat und keine Überfinanzierung vorliegt. Die den Eigenanteil überschreitenden Deckungsmittel reduzieren die Zuwendung. Bei Mitgliedsbeiträgen und -umlagen handelt es sich um Eigenmittel.
6.
Sofern für die Finanzierung eines Vorhabens öffentlich-rechtliche Beiträge erhoben werden, dürfen diese nur auf den abzüglich der gewährten Zuwendung verbleibenden Eigenanteil des Zuwendungsempfängers bemessen werden. Beiträge der Pflichtigen werden als Eigenmittel des Zuwendungsempfängers anerkannt. Soweit darüber hinaus Beiträge erhoben werden, sind diese von der Zuwendung abzusetzen.
7.
Nach- und Ergänzungsbewilligungen sind mit Ausnahme für Vorhaben nach Teil B Ziffer II Nummer 4 ausgeschlossen. Das hat zur Folge, dass bei Überschreitung der Gesamtausgaben keine Erhöhung der Zuwendung erfolgt. Auch sind Ergänzungen des Bewilligungsbescheides um weitere Vorhabenbestandteile nicht möglich.

IV.
Auszahlungsverfahren

1.
Die Auszahlung erfolgt nur auf Antrag und darf nur für die im Bewilligungsbescheid genannten Vorhaben verwendet werden. Ist ein Teilauszahlungsantrag zugelassen, ist dieser als selbstständiger Auszahlungsantrag zu behandeln.
2.
Die jeweils geltenden Antragsformulare, Vordrucke und Erklärungen sind im Internet veröffentlicht. Im Falle der Eröffnung eines elektronischen Verfahrens ist der Zugang zum Portal ebenfalls über diese Adresse erreichbar (Adresse: http://www.smul.sachsen.de/foerderung/3428.htm).
3.
Die Ausgaben des Begünstigten sind durch Rechnungen und Zahlungsnachweise zu belegen. Ist dies nicht möglich, so sind die Zahlungen durch gleichwertige Unterlagen zu belegen. Soweit Belege nur noch in elektronischer Form vorliegen (zum Beispiel Online-Rechnungen) können die Ausdrucke dieser Belege als Originalbelege anerkannt werden. Als Zahlungsnachweise werden Kontoauszüge oder gleichwertige Buchungsbelege durch die Bewilligungsbehörde anerkannt. Bei Körperschaften des öffentlichen Rechts werden zudem Auszahlungsanordnungen oder ähnliche innerhalb der Körperschaft erzeugte Dokumente als Zahlungsnachweise anerkannt, wenn sie zweifelsfrei auf die Zahlung schließen lassen. Die Belegpflicht gilt nicht bei Gewährung von standardisierten Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen oder Pauschalsätzen.
4.
Gemäß der Mitteilungsverordnung vom 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 67) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhält die zuständige Finanzbehörde eine Mitteilung über die Höhe der jährlichen Zahlungen an den Begünstigten.
5.
Die Bewilligungsbehörde setzt mit Festsetzungsbescheid die Förderung fest und veranlasst die Auszahlung.

V.
Ablehnung, Rücknahme und Sanktionen

1.
Es gelten die Vorschriften der Europäischen Union zu Ablehnungen, Rücknahmen und Sanktionen, insbesondere sind der Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 sowie die Artikel 7 und 63 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 zu beachten.
2.
Die Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen sowie die Erhebung von Sanktionen und Zinsen erfolgen gemäß der Artikel 7 und 63 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 unter Beachtung von Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014. Die Zinsen werden gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 für den Zeitraum zwischen dem Ende der im Rückforderungsbescheid angegebenen Zahlungsfrist für den Begünstigten und der tatsächlichen Rückzahlung oder dem Abzug berechnet.
3.
Das Verfahren wird auf der Grundlage des Verwaltungsverfahrensrechts nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt.

VI.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 20. Dezember 2014 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie Integrierte Ländliche Entwicklung vom 29. Dezember 2011 (SächsABl. 2012 S. 761), die zuletzt durch Richtlinie vom 20. Oktober 2014 (SächsABl. S. 1336) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 923), außer Kraft.

Dresden, den 15. Dezember 2014

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

Anlagen 
Anlage 1: EU-Rechtsgrundlagen
Anlage 2: Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Vorhaben

Anlage 1

EU-Rechtsgrundlagen

Für das ELER-Förderverfahren gelten insbesondere die nachfolgenden unionsrechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung:

1.
die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1), die zuletzt durch die Berichtigung zu Nr. 2018/1046 (EU) (ABl. L 065 vom 25.2.2021, S. 80) geändert worden ist,
2.
die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2221 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 30) geändert worden ist,
3.
die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 5), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/886 (ABl. L 142 vom 29.5.2019, S. 9) geändert worden ist,
4.
die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/399 (ABl. L 79 vom 8.3.2021, S. 1) geändert worden ist,
5.
die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/94 (ABl. L 19 vom 22.1.2019, S. 5) geändert worden ist,
6.
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/73 (ABl. L 27 vom 27.1.2021, S. 9) geändert worden ist,
7.
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/540 (ABl. L 108 vom 29.3.2021, S. 15) geändert worden ist,
8.
die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist,
9.
die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48), die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) 2017/723 (ABl. L 107 vom 25.4.2017, S. 1) geändert worden ist,
10.
die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18), die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) 2018/967 (ABl. L 174 vom 10.7.2018, S. 2) geändert worden ist,
11.
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/936 (ABl. L149 vom 7.6.2019, S. 58) geändert worden ist,
12.
die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1),
13.
die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/452 (ABl. L 89 vom 16.3.2021, S. 1) geändert worden ist,
14.
die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist,
15.
die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/316 (ABl. L 51I vom 22.2.2019, S. 1) geändert worden ist,
16.
die Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-Minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1474 (ABl. L 337 vom 14.10.2020, S.1) geändert worden ist,
17.
die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates, die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/1781 (ABl. L 400 vom 30.11.2020, S. 1) geändert worden ist,
18.
Beschluss Nr. 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3).

Anlage 2

Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Vorhaben

Die Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Vorhaben nach dieser Richtlinie enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Die Nebenbestimmungen sind als Bestandteil des Bewilligungsbescheides verbindlich, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

1.
Zweckbindung, Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Bewilligungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Das Vorhaben ist wirtschaftlich durchzuführen. Die Mittel sind sparsam zu verwenden. Die förderfähigen Ausgaben beziehen sich auf das Vorhaben.

2.
Finanzierungsplan
2.1
Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (zum Beispiel öffentliche Zuwendungen, Mittel Dritter) und der Eigenanteil der Begünstigten sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen.
2.2
Der Finanzierungsplan (bestehend aus als förderfähig beanspruchten Gesamtausgaben, Eigenanteil, Einnahmen und Zuschuss) ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Überschreitungen der Gesamtausgaben sind zulässig, wenn sie die Begünstigten aus eigenen Mitteln tragen oder eine Nach- oder Ergänzungsbewilligung gewährt wird, soweit diese nicht durch die Richtlinie ausgeschlossen sind.
2.3
Die Begünstigten sind verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen, wenn sich nach Vorlage des Finanzierungsplans eine Ermäßigung der förderfähigen Gesamtausgaben um mehr als 7,5 Prozent oder mehr als 10 000 Euro ergibt. Sie sind ferner verpflichtet mitzuteilen, wenn sie nach Vorlage des Finanzierungsplans weitere öffentliche Zuwendungen beantragen oder erhalten oder wenn sie gegebenenfalls weitere Mittel von Dritten erhalten. Der Bewilligungs-, der Zahlungs- und der Endfestsetzungsbescheid stehen unter dem Vorbehalt der Änderung des Finanzierungsplanes durch nachträglich hinzutretende Deckungsmittel.
2.4
Ermäßigen sich nach dem Erlass des Bewilligungsbescheides die in dem Finanzierungsplan veranschlagten förderfähigen Ausgaben, so ermäßigt sich die Zuwendung anteilig. Erhöhen sich die Einnahmen oder treten neue, bisher nicht berücksichtigte Einnahmen hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung. Handelt es sich bei den hinzutretenden Einnahmen um private Mittel, wird die Zuwendung anteilig reduziert. Bei öffentlichen Mitteln ermäßigt sich die Zuwendung um die hinzutretenden Mittel.
2.5
Nicht als Einnahmen im Sinne der vorhergehenden Bestimmungen gelten Nettoeinnahmen, die sich aus dem Vorhaben gemäß der Artikel 61 und 65 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ergeben. Sie sind gesondert zu betrachten, soweit sie nicht unter einen Ausnahmetatbestand fallen.
2.6
Bei Vorhaben, welche ausschließlich über standardisierte Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen oder Pauschalsätze gefördert werden, ist ein Finanzierungsplan nicht erforderlich, ausreichend ist die Erklärung der Begünstigten, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist.
3.
Förderfähigkeit von Ausgaben
3.1
Personalkosten werden auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten (Nachweis durch Beschäftigungsdokument und Lohn-/Gehaltsabrechnungen) erstattet. Bei teilzeitiger Abordnung für das Vorhaben bedarf es darüber hinaus eines Dokuments der Arbeitgeber, in dem der für das Vorhaben aufzuwendende Prozentsatz der Arbeitszeit festgelegt ist. Bei auf Stundenbasis beschäftigten Personen bedarf es darüber hinaus eines Dokuments, aus dem sich die tatsächlich für das Vorhaben aufgewendeten und anhand eines Arbeitszeiterfassungssystems ermittelten Arbeitsstunden ergeben.
Der vorstehende Absatz findet keine Anwendung, soweit Personalkosten über standardisierte Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen oder Pauschalsätze gefördert werden.
3.2
Die Mehrwertsteuer gehört, soweit sie nicht als Vorsteuer nach nationalem Recht rückerstattet wird, zu den förderfähigen Ausgaben, sofern in der Richtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.
3.3
Skonti, Boni, Rabatte und Gutschriften sind von den förderfähigen Ausgaben abzuziehen, soweit sie die Begünstigten tatsächlich in Anspruch genommen haben.
3.4
Indirekte Kosten (Gemeinkosten) sind förderfähige Ausgaben, sofern sie auf den tatsächlichen Kosten beruhen, die sich auf die Durchführung des aus dem ELER-finanzierten Vorhabens beziehen und dem Vorhaben nach einer angemessenen Methode anteilig zugerechnet werden.
Der vorstehende Absatz findet keine Anwendung, soweit indirekte Kosten über standardisierte Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen oder Pauschalsätze gefördert werden.
3.5
Sollzinsen, Gebühren für Finanzgeschäfte, Wechselgebühren und Devisenverluste und sonstige reine Finanzierungskosten sowie Bank- und Kontoführungsgebühren, Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten sind nicht förderfähig. Kosten der von einer Bank oder einem sonstigen Finanzinstitut geleisteten Sicherheiten sind ebenfalls nicht förderfähig.
3.6
Rechnungslegungs- und Rechnungsprüfungskosten sind förderfähig, sofern sie direkt mit dem Vorhaben zusammenhängen und für seine Vorbereitung oder Durchführung notwendig sind oder sich auf Auflagen der Bewilligungsbehörde beziehen.
3.7
Sicherheitsleistungen werden nur dann als förderfähige Ausgabe anerkannt, wenn diese durch eine Bürgschaft eines Kreditinstitutes nachgewiesen oder die Sicherheit durch Hinterlegung von Geld auf ein Sperrkonto einer Bank, über das die Begünstigten (Auftraggeber) und Auftragnehmer nur gemeinsam verfügen können, geleistet wird.
3.8
Soweit die Förderung von Leasing beziehungsweise Mietkauf in der Förderrichtlinie nicht ausgeschlossen ist, sind Leasingraten förderfähige Ausgaben. Anerkannt werden Ratenzahlungen, soweit diese im Bewilligungszeitraum geleistet werden und die Begünstigten nachweisen können, dass Leasing die kostengünstigste Methode ist, um das Wirtschaftsgut zu nutzen.
4.
Vergabe von Aufträgen
4.1
Sind die Begünstigten aufgrund von §§ 98 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie von § 2 Absatz 1 des Sächsischen Vergabegesetzes vom 14. Februar 2013 (SächsGVBl. S. 109), das durch Artikel 2 Absatz 18 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, verpflichtet, die Vergabeverordnung (VgV), die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A), die Vergabe- und Vertragsordnung für Lieferungen und Leistungen (VOL/A) oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, so haben sie die Einhaltung dieser Verpflichtung der Bewilligungsbehörde durch die Vorlage der Vergabedokumentation (zum Beispiel § 20 VOL/A, § 20 VOB/A, § 20 EU VOB/A, § 8 VgV) einschließlich eines Preisspiegels, der Bekanntmachung (zum Beispiel § 12 VOL/A, § 12 VOB/A, § 12 EU VOB/A, § 37 VgV), der Niederschrift über die Angebotsöffnung (zum Beispiel § 14 VOL/A, § 14 VOB/A, § 14 EU VOB/A) und des Zuschlags (zum Beispiel § 18 VOL/A, § 18 VOB/A, § 18 EU VOB/A) mit dem ausgewählten Angebot einschließlich Vertragsunterlagen nachzuweisen. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, weitere Unterlagen (zum Beispiel alle weiteren Angebote) nachzufordern und Vergabeprüfungen durchzuführen.
4.2
Begünstigte als öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und als Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind verpflichtet, auch bei Aufträgen, die nicht oder nur teilweise den Vorschriften der öffentlichen Auftragsvergabe unterliegen, die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot zu beachten, wenn der beabsichtigte Auftrag für den Binnenmarkt relevant ist. Binnenmarktrelevanz ist zu bejahen, wenn der Auftrag für Wirtschaftsteilnehmer in anderen Mitgliedstaaten von eindeutigem Interesse ist.
Binnenmarktrelevante Aufträge sind öffentlich bekannt zu machen und unter Beachtung des Diskriminierungsverbots zu vergeben. Einzelheiten können der „Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen“ vom 24. Juli 2006 (ABI. C 179, S. 2) entnommen werden.
Bei Liefer- und Dienstleistungen ist ab einem Auftragswert von 5 000 Euro netto der Nachweis der öffentlichen Bekanntgabe oder die Begründung, weshalb ein grenzüberschreitendes Interesse ausgeschlossen werden kann, vorzulegen. Gleiches gilt bei Aufträgen für Bauleistungen ab einem Auftragswert von 10 000 Euro netto. Bei der Vergabe von Aufträgen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigen angeboten werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, ist der Nachweis der öffentlichen Bekanntgabe nur dann vorzulegen, wenn besondere Umstände vorliegen, die ein grenzüberschreitendes Interesse belegen.
4.3
Sind die Begünstigten nach Nummer 4.1 zur Beachtung der vergaberechtlichen Vorschriften verpflichtet und können den Nachweis des ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens nicht erbringen oder es kommt im Vergabeverfahren zu erheblichen Verstößen, wird die Auszahlung ganz oder teilweise abgelehnt oder die Zuwendung ganz oder teilweise zurückgenommen.
 
Hinsichtlich der Art der möglichen Vergabeverstöße und der Höhe der auszusprechenden Verwaltungssanktionen wird auf den Beschluss der Europäischen Kommission C(2019) 3452 final vom 14. Mai 2019 mit den „Leitlinien für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der Union finanzierte Ausgaben anzuwenden sind“, verwiesen. Diese Leitlinien werden auf entsprechende Vergabeverstöße bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen analog angewendet.
Sind die Begünstigten nach Nummer 4.2 verpflichtet, die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot zu beachten und es liegen Verstöße gegen die Anforderungen an eine transparente und diskriminierungsfreie Bekanntgabe vor, wird in Anwendung der oben benannten Leitlinien der Kommission zur Festsetzung von Finanzkorrekturen die Auszahlung teilweise abgelehnt und die Zuwendung teilweise zurückgenommen.
5.
Dauerhaftigkeit (Zweckbindung)
a)
Bei Investitionsvorhaben endet die Zweckbindungsfrist fünf Jahre nach der Endauszahlung, sofern nicht nach den Bestimmungen für staatliche Beihilfen ein längerer Zeitraum festzulegen ist. Die geförderten Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen, technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte unterliegen der Zweckbindung. Sie dürfen ab Vorhabensbeginn bis zum Ende der Zweckbindungsfrist nicht veräußert und müssen entsprechend dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Zuwendungszweck genutzt werden. Für Anschaffungen geringwertiger Wirtschaftsgüter mit einem Wert bis zu 800 Euro (ohne Mehrwertsteuer) findet die Zweckbindungsfrist keine Anwendung.
b)
Alle anderen Vorhaben sind von der Anforderung an die Dauerhaftigkeit ausgenommen, sofern sich nicht Anforderungen aus den Bestimmungen für staatliche Beihilfen ergeben. Gleiches gilt für Vorhaben, bei denen eine Dauerhaftigkeit im üblichen Sinne aufgrund des Zuwendungszwecks tatsächlich nicht möglich ist.
6.
Rücknahme

Der Bewilligungsbescheid ergeht unter dem Vorbehalt der Prüfung und Festsetzung im Rahmen des Zahlungsantragsverfahrens gemäß der Artikel 48 und 49 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014.

Die Zuwendung soll insbesondere dann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden für den Fall, dass Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen, technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb der Zweckbindung unzulässig veräußert oder nicht entsprechend dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Zuwendungszweck genutzt werden (Zweckbindung).

Die Zuwendung kann insbesondere dann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden für den Fall:

a)
dass die festgelegten Fristen für Beginn, Durchführung und Abschluss des Vorhabens nicht eingehalten werden,
b)
dass Mitteilungspflichten der Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides nicht eingehalten oder nicht erfüllt werden.
7.
Rücknahme bei Insolvenz

Der Bewilligungsbescheid soll ganz oder teilweise zurückgenommen werden, wenn die Begünstigten oder ihre Gläubiger einen Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens stellen, ein Insolvenzverfahren gegen sie eröffnet wird, die Eröffnung mangels Masse abgelehnt oder sie mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verfolgt werden.

8.
Rücknahme bei Verlagerung der Produktion außerhalb der Europäischen Union

Für ein Vorhaben, das Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen beinhaltet, wird der Bewilligungsbescheid ganz zurückgenommen, wenn binnen zehn Jahren nach dem Datum der Endauszahlung die Produktionstätigkeit an einen Standort außerhalb der Europäischen Union verlagert wird, außer wenn die Begünstigten Kleinstunternehmen sowie kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) sind.

9.
Auszahlung der Zuwendung, Abrechnungstermin
9.1
Ein Auszahlungsantrag ist nach Abschluss des Vorhabens zu stellen. Teilzahlungsanträge sind nur zulässig, wenn sie im Bewilligungsbescheid ausdrücklich zugelassen sind.
9.2
Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung erfolgt im Erstattungsverfahren. Erstattet werden nur tatsächlich getätigte Ausgaben für erbrachte Leistungen und der erfolgten Zahlung, sofern es sich nicht um eine Förderung auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen oder Pauschalsätzen handelt.
9.3
Der Auszahlungsantrag einschließlich der bezahlten Originalrechnungen und die Zahlungsnachweise oder gleichwertige Buchungsbelege sind bis zum festgesetzten Abrechnungstermin bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Soweit Belege nur in elektronischer Form vorliegen, sind die entsprechenden Ausdrucke einzureichen. Die Belegpflicht gilt nicht bei Gewährung von standardisierten Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen oder Pauschalsätzen.
9.4
Eine Änderung des Abrechnungstermins bedarf eines schriftlichen Antrages und der Entscheidung der Bewilligungsbehörde. Bei Überschreiten des Abrechnungstermins besteht kein Anspruch auf Auszahlung.
9.5
Für Folgejahre bewilligte Zuschüsse können vorfristig zur Auszahlung beantragt werden. Die Auszahlung ist nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel möglich.
10.
Verrechnung

Gegenüber den Begünstigten bestehende und künftig entstehende Rückzahlungsansprüche aufgrund von Vorhaben, die ganz oder teilweise aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) - Abteilung Garantie, aus dem Europäischen Garantiefonds für Landwirtschaft (EGFL) sowie aus dem ELER finanziert sind, werden mit vorhandenen oder künftig entstehenden Ansprüchen der Begünstigten aus Vorhaben, die unter ausschließlicher oder teilweiser Beteiligung des EGFL sowie des ELER finanziert werden, auch vorhabensübergreifend verrechnet.

11.
Ablehnung, Rücknahme und Sanktion
11.1
Es gelten die Vorschriften der Europäischen Union zu Ablehnungen, Rücknahmen und Sanktionen, insbesondere sind der Artikel 59 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie der Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 mit den Artikeln 7 und 63 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 zu beachten.
11.2
Ein Antrag auf Zuwendung oder Auszahlung wird abgelehnt, wenn die Begünstigten oder ihre Vertretung die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindern.
11.3
Stellt die Bewilligungsbehörde fest, dass die Begünstigten Förderkriterien nicht eingehalten haben, wird auf der Grundlage des Artikels 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 die Auszahlung ganz abgelehnt oder die Zuwendung ganz zurückgenommen.
11.4
Stellt die Bewilligungsbehörde fest, dass die Begünstigten Verpflichtungen und sonstige Auflagen nicht eingehalten haben, wird auf Grundlage des Artikels 35 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 640/2014 die Auszahlung ganz oder teilweise abgelehnt oder die Zuwendung ganz oder teilweise zurückgenommen. Dabei sind Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes zu berücksichtigen. Diese Sanktion wird nicht verhängt, wenn die Begünstigten zur Zufriedenheit der Bewilligungsbehörde nachweisen können, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen tragen oder wenn die Bewilligungsbehörde sich anderweitig davon überzeugt hat, dass die Schuld nicht bei den betroffenen Begünstigten liegt.
11.5
Auf der Grundlage des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 wird eine Verwaltungssanktion des zu zahlenden Betrags verhängt für den Fall, dass die Differenz zwischen:
 
a)
dem von der Bewilligungsbehörde ermittelten Betrag, der ausschließlich aufgrund der Angaben der Begünstigten auszuzahlen wäre, und
 
b)
dem nach der Prüfung der Fördertätigkeit der angegebenen Ausgaben der Begünstigten tatsächlich zu zahlenden Betrag 10 Prozent übersteigt.
 
Die Sanktion beläuft sich auf die festgestellte Differenz zwischen diesen Beträgen, geht jedoch nicht über eine vollständige Rücknahme der Unterstützung hinaus. Diese Sanktion wird nicht verhängt, wenn die Begünstigten zur Zufriedenheit der Bewilligungsbehörde nachweisen können, dass die Einbeziehung des nicht förderfähigen Betrags nicht auf ein Verschulden ihrerseits zurückzuführen ist, oder wenn die zuständige Behörde sich anderweitig davon überzeugt hat, dass der Fehler nicht bei den betreffenden Begünstigten liegt.
11.6
Auf der Grundlage von Artikel 35 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 wird die Auszahlung abgelehnt oder die Zuwendung vollständig zurückgenommen sowie die Begünstigten für das laufende und das darauf folgende Kalenderjahr von der Beihilfegewährung für dasselbe Vorhaben oder dieselbe Vorhabenart ausgeschlossen, wenn:
 
a)
es sich aufgrund der Gesamtbewertung der festgestellten Nichteinhaltung von Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen um einen schwerwiegenden Verstoß handelt oder
 
b)
die Begünstigten falsche Nachweise vorgelegt haben oder es versäumen, die erforderlichen Informationen zu liefern.
11.7
Gemäß Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 reduziert sich der im Bewilligungsbescheid bewilligte Höchstbetrag, soweit beantragte Ausgaben als nicht förderfähig festgestellt werden (einschließlich Sanktion).
11.8
Im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände kann die Bewilligungsbehörde ganz oder teilweise auf die Rückzahlung der Zuwendung verzichten. Als Fälle „höherer Gewalt“ und „außergewöhnliche Umstände“ werden insbesondere folgende Fälle oder Umstände anerkannt:
 
a)
Tod der Begünstigten,
 
b)
länger andauernde Berufsunfähigkeit der Begünstigten,
 
c)
eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht,
 
d)
unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs,
 
e)
eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- beziehungsweise Pflanzenbestand der Begünstigten oder einen Teil davon befällt,
 
f)
Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war.
 
Der Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist der Bewilligungsbehörde innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem die Begünstigten hierzu in der Lage sind, schriftlich mitzuteilen.
11.9
Im Falle der Übertragung des Betriebes oder des geförderten Vorhabens kann von einer Rückforderung abgesehen werden, wenn die Übernehmenden alle Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung für die Dauer der Zweckbindungsfrist erfüllen und die von der Bewilligungsbehörde geforderten Nachweise vorlegen. Die Übernehmenden haben der Bewilligungsbehörde innerhalb von 15 Arbeitstagen die Übernahme schriftlich mitzuteilen.
12.
Abtretung

Eine Abtretung der Zuwendung aus dem Bewilligungsbescheid, zum Beispiel an Kreditinstitute, ist nicht statthaft. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sie im Bewilligungsbescheid ausdrücklich zugelassen sind.

13.
Aufbewahrungspflichten

Die Originalbelege über die Einzelzahlungen oder gleichwertige Buchungsbelege sowie die Verträge, Unterlagen über die Vergabe von Aufträgen und alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (insbesondere baurechtliche Genehmigungen) sind während der Zweckbindungsfrist aufzubewahren. Es gilt für die Aufbewahrungspflicht die für das Vorhaben festgesetzte Zweckbindungsfrist.

Soweit keine Zweckbindungsfrist bestimmt ist, sind die oben genannten Dokumente fünf Jahre lang, gerechnet ab dem Datum der Endauszahlung, aufzubewahren.

14.
Prüfungen

Die rechtmäßige Verwendung der Fördermittel kann jederzeit innerhalb der Zweckbindungsfrist durch die zuständigen Behörden auch vor Ort überprüft werden. Die Begünstigten haben den Zutritt zu Grundstücken, baulichen Anlagen und Gebäuden, einschließlich ihrer Wohn- und Geschäftsräume zu gestatten, sofern diese Gegenstand der Förderung waren oder sich geförderte Gegenstände in diesen entsprechend dem jeweiligen Bewilligungsbescheid befinden.

Die Prüfungen können insbesondere durch die zuständigen Bediensteten der Bewilligungsbehörde, des Staatsministeriums für Regionalentwicklung, des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, der Bescheinigenden Stelle im Sächsischen Staatsministerium der Finanzen, der Europäischen Kommission, des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, des Sächsischen Rechnungshofes (§ 91 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 [SächsGVBl. S. 153], die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 [SächsGVBl. S. 578] geändert worden ist) und des Europäischen Rechnungshofes durchgeführt werden.

15.
Publizitätspflichten
15.1
Sofern diesem Bewilligungsbescheid die Anlage „Informations- und Publizitätsmaßnahmen“ beigefügt ist, sind die unter Nummer 1 dieser Anlage gekennzeichneten Publizitätspflichten zu erfüllen.
15.2
Werden darüber hinaus freiwillige Publizitätsmaßnahmen (Schilder, Druckerzeugnisse, Websites und so weiter) durchgeführt, so sind die Vorgaben unter Nummer 2 dieser Anlage zu beachten.
16.
Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
16.1
Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Bewilligungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 43, 44 Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen) oder anderen, insbesondere auch den unter Nummer 11 aufgeführten europäischen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird.
16.2
Der Erstattungsbetrag ist nach Maßgabe von Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 jährlich zu verzinsen.
17.
Mitteilungspflichten

Die Begünstigten sind über die Mitteilungspflichten in Nummer 2.3, 11.8 und 11.9 hinaus verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn:

a)
der Zuwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgeblichen Umstände sich ändern oder wegfallen,
b)
ein Insolvenzverfahren durch sie beantragt oder eröffnet wird,
c)
sie beabsichtigen, ihre Produktion innerhalb von zehn Jahren nach dem Datum des Festsetzungsbescheides außerhalb der Europäischen Union zu verlagern. Dies betrifft ausschließlich Vorhaben, die Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen beinhalten. Diese Mitteilungspflicht besteht nicht für KMU.
18.
Subventionsbetrug
18.1
Die im Förderantrag genannten Tatsachen sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches, von denen die Bewilligung, Gewährung oder Rückforderung der beantragten Zuwendung abhängig ist. Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben über subventionserhebliche Tatsachen fallen unter den Tatbestand des Subventionsbetruges nach § 264 Strafgesetzbuch. Subventionserheblich sind insbesondere alle Tatsachen, von denen nach Verwaltungsverfahrensrecht, nach Haushaltsrecht oder anderen Rechtsvorschriften die Rückzahlung der Zuwendung abhängig ist sowie solche, die durch Scheingeschäfte und Scheinhandlungen verdeckt werden.
18.2
Stellt die Bewilligungsbehörde fest, dass tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Subventionsbetruges rechtfertigen oder Begünstigte vorsätzlich falsche Angaben gemacht haben, hat sie diesen Vorgang gemäß Artikel 325 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, § 1 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht vom 14. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 2) in Verbindung mit § 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu übergeben.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2015 Nr. 1, S. 13
    Fsn-Nr.: 5563-V15.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 5. November 2021

    Vorschrift tritt außer Kraft am:
    31. Dezember 2024