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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Archivgebührenverordnung

Vollzitat: Sächsische Archivgebührenverordnung vom 23. Mai 2006 (SächsGVBl. S. 163), die durch Artikel 2 Absatz 12 der Verordnung vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Benutzungsgebühren des Sächsischen Staatsarchivs
(Sächsische Archivgebührenverordnung – SächsArchivGebVO)

Vom 23. Mai 2006

Rechtsbereinigt mit Stand vom 27. April 2019

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 16 Nr. 1 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsArchivG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148) geändert worden ist,
2.
§ 27 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

§ 1
Allgemeines

(1) Das Sächsische Staatsarchiv erhebt für die Benutzung seiner Einrichtungen und für die von ihm erbrachten Leistungen Benutzungsgebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.

(2) 1Die Benutzungsgebühren werden nach den Sätzen des Verzeichnisses über die Benutzungsgebühren des Sächsischen Staatsarchivs (Gebührenverzeichnis) gemäß Anlage erhoben. 2Mit der Benutzungsgebühr werden Amtshandlungen, die mit der Erbringung der Leistung in engem Zusammenhang stehen, abgegolten.

§ 2
Schuldner

(1) Schuldner der Benutzungsgebühren und Auslagen ist derjenige,

1.
der das Sächsische Staatsarchiv in Anspruch nimmt,
2.
in dessen Interesse die Inanspruchnahme erfolgt oder
3.
der die Benutzungsgebühren und Auslagen gegenüber dem Sächsischen Staatsarchiv schriftlich übernimmt oder für die Schuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3
Entstehen, Fälligkeit, Vorschuss

(1) Die Benutzungsgebühren und Auslagen entstehen mit der Inanspruchnahme der Leistungen des Sächsischen Staatsarchivs oder mit der Benutzung seiner Einrichtungen.

(2) Die Benutzungsgebühren und Auslagen werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Schuldner fällig, wenn das Sächsische Staatsarchiv nicht einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(3) Das Sächsische Staatsarchiv kann eine Vorauszahlung der Benutzungsgebühren und Auslagen verlangen.

§ 4
Befreiung, Nichterhebung und Ermäßigung

(1) § 12 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, findet keine Anwendung, soweit sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt.

(2) 1Von der Zahlung der Benutzungsgebühren sind Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen befreit. 2Sonstige öffentliche Stellen, die nach § 5 Absatz 1 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen verpflichtet sind, dem Sächsischen Staatsarchiv Unterlagen anzubieten (anbietungspflichtige öffentliche Stellen), sind von der Zahlung der Benutzungsgebühren befreit, soweit Unterlagen benutzt werden, die sie oder ihre Funktionsvorgänger dem Sächsischen Staatsarchiv zur Archivierung übergeben haben.

(3) Von der Zahlung der Benutzungsgebühren und Auslagen sind kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen, befreit, wenn sie die betreffende öffentlich-rechtliche Leistung bei der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben nach Weisung in Anspruch nehmen und nicht berechtigt sind, die Benutzungsgebühren und Auslagen einem Dritten aufzuerlegen oder auf Dritte umzulegen.

(4) Von der Zahlung der Benutzungsgebühren nach Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses sind Gerichte und Staatsanwaltschaften auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befreit.

(5) Von der Zahlung der Benutzungsgebühren nach Nummer 3 des Gebührenverzeichnisses sind anbietungspflichtige öffentliche Stellen des Freistaates Sachsen befreit.

(6) 1Benutzungsgebühren nach Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses werden nicht erhoben, wenn es sich um ein wissenschaftliches oder heimatkundliches Benutzungsvorhaben handelt und gewerbsmäßige Zwecke nicht verfolgt werden. 2Von einer Gebührenerhebung nach Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses kann außerdem im Einzelfall abgesehen werden, wenn die Erhebung eine besondere Härte bedeuten würde oder sonstige Gründe der Billigkeit vorliegen.

(7) 1Benutzungsgebühren nach Nummer 5 des Gebührenverzeichnisses werden nicht erhoben, wenn die Veröffentlichung wissenschaftlichen oder heimatkundlichen Zwecken dient und gewerbsmäßige Zwecke nicht verfolgt werden. 2Die Gebühren nach Nummer 5 des Gebührenverzeichnisses werden um die Hälfte ermäßigt, wenn die Veröffentlichung wissenschaftlichen oder heimatkundlichen Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt und gewerbsmäßige Zwecke nicht überwiegen.1

§ 5
(aufgehoben)2

§ 6
(aufgehoben)3

§ 7
In-Kraft-Treten

1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Benutzungsgebühren der staatlichen Archive (Sächsische Archivgebührenverordnung – SächsArchGebVO) vom 8. Februar 1996 (SächsGVBl. S. 82), geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 12. Dezember 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 3, 4), außer Kraft.

Dresden, den 23. Mai 2006

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

Anlage 
(zu § 1 Abs. 2 Satz 1)

Gebührenverzeichnis

Gebührenverzeichniss
Nummer Gegenstand Gebührensatz in EUR
Nr. Gegenstand Gebührensatz
in EUR
1 Mündliche oder schriftliche Auskünfte, die über Hinweise zu Art, Umfang und Benutzbarkeit des einschlägigen Archivgutes hinausgehen, einschließlich der dazu erforderlichen Ermittlungen, sowie Ermittlung von Archivgut für die Durchführung von Reproduktionsaufträgen und für sonstige Nutzungszwecke, je angefangene Viertelstunde
Für erfolglose Ermittlungen werden ebenfalls Gebühren erhoben.
12,00
2 Versendung von Archivgut für die Einsichtnahme außerhalb des Archivs, je Sendung 18,00
3 Ausleihe von Archivgut für Ausstellungen, je Archivalieneinheit 18,00
4 Reproduktionen  
4.1 Grundgebühr, je Auftrag oder Inanspruchnahme 2,50
4.2 Reproduktionen auf Normalpapier  
4.2.1 schwarz-weiß  
4.2.1.1 von losen planliegenden Vorlagen, je Reproduktion  
  A4 0,25
  A3 0,50
4.2.1.2 von fest formierten oder nicht planliegenden Vorlagen, je Reproduktion  
  A4 0,60
  A3 1,20
4.2.1.3 von verfilmten oder digitalisierten Vorlagen, je Reproduktion  
  auf Bestellung  
  A4 0,60
  A3 1,20
  in Selbstbedienung  
  A4 0,15
  A3 0,30
4.2.2 farbig, je Reproduktion  
  A4 2,00
  A3 4,00
4.3 Reproduktionen auf Spezialpapier in Fotoqualität  
4.3.1 schwarz-weiß, je Reproduktion  
  A5 6,50
  A4 8,50
  A3 13,00
4.3.2 farbig, je Reproduktion  
  A5 8,50
  A4 11,00
  A3 16,50
4.4 Reproduktionen, Ausgabe als Datei, je Reproduktion  
  niedrigauflösend, Format jpeg 0,60
  hochauflösend, Format jpeg 3,00
  hochauflösend, Format tiff 4,50
  zuzüglich je Datenträger 2,50
4.5 Diapositive, farbig, ungerahmt, je Aufnahme  
    24 x  36 mm 7,50
    60 x  60 mm 8,50
    90 x 120 mm 13,50
  130 x 180 mm 17,50
4.6 Mikrofilm, Rollfilm 35 mm, je Aufnahme 0,35
4.7 Mikrofilmkopie auf Rollfilm 35 mm, je Meter 1,30
4.8 Reproduktionen von audiovisuellem Archivgut  
4.8.1 Reproduktionen von Schallarchivalien, je angefangene Viertelstunde Laufzeit
in Formaten zur privaten Nutzung (wie beispielsweise Audiokassette)
15,00
  in sendetauglichen Formaten (wie beispielsweise DAT-Kassette, CD-A) 30,00
4.8.2 Reproduktionen von Laufbildarchivalien, je angefangene Viertelstunde Laufzeit  
  in Formaten zur privaten Nutzung (wie beispielsweise VHS-Kassette) 20,00
  in semiprofessionellen Formaten (wie beispielsweise S-VHS-Kassette) 30,00
  in sendetauglichen Formaten (wie beispielsweise Betacam SP) 40,00
4.9 Zuschlag für besonders vereinbarte Terminaufträge, je Einzelfall 30,00
4.10 Zuschlag für Sonderleistungen und erhöhten Arbeitsaufwand,
je angefangene Viertelstunde
8,50
5 Veröffentlichung von Archivgut  
5.1 Veröffentlichung von Archivalien in Druckwerken oder auf elektronischen Speichermedien, je Reproduktion  
  Auflage  
  bis      5 000 40,00
  bis    50 000 80,00
  über  50 000 160,00
5.2 Veröffentlichung von Archivalien in audiovisuellen Medien
(Hörfunk, Fernsehen, Kino)
 
5.2.1 je Reproduktion von Dokumenten, Fotos und Ähnlichem  
  lokale Ausstrahlung 25,00
  regionale Ausstrahlung 50,00
  nationale oder internationale Ausstrahlung 100,00
5.2.2 je angefangene Wiedergabeminute bei audiovisuellem Archivgut  
  lokale Ausstrahlung 50,00
  regionale Ausstrahlung 100,00
  nationale oder internationale Ausstrahlung 200,00
5.2.3 Wiederholungen innerhalb von 48 Stunden sind kostenfrei. Danach wird für jede weitere Wiederholung die Hälfte der Gebühr nach Nummer 5.2 erhoben.  
5.3 Veröffentlichung von Archivalien im Internet und anderen Online-Diensten, je Reproduktion von Dokumenten, Fotos und Ähnlichem oder angefangener Wiedergabeminute bei audiovisuellem Archivgut  
  bis sechs Monate 50,00
  über sechs Monate 100,00

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2006 Nr. 7, S. 163
    Fsn-Nr.: 290-1.1/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. April 2019

    Vorschrift außer Kraft seit:
    12. Oktober 2022