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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sperrbezirksverordnung

Vollzitat: Sperrbezirksverordnung vom 1. Dezember 2000 (SächsABl. 2001 S. 24)

Verordnung
des Regierungspräsidiums Leipzig
über das Verbot der Prostitution zum Schutze des öffentlichen Anstandes und der Jugend der Stadt Leipzig
(Sperrbezirksverordnung)

Vom 1. Dezember 2000

Es wird verordnet aufgrund von

1.
Artikel 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), zuletzt geändert am 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160), und
2.
§ 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über das Verbot der Prostitution vom 10. September 1991 (SächsGVBl. S. 351).

§ 1
Sperrbezirke

Zum Schutz des öffentlichen Anstandes und der Jugend in der Stadt Leipzig ist die Ausübung einschließlich der Anbahnung der Prostitution in den von folgenden Grenzen umschlossenen Gebieten verboten:

(1) Stadtzentrum
Verkehrsraum Hauptbahnhof Leipzig einschließlich Willy-Brandt-Platz, Brandenburger Straße, Hahnekamm, Schützenstraße, Querstraße, Nürnberger Straße, Bauhofstraße, Leplaystraße, Grünewaldstraße, Härtelstraße, Beethovenstraße, Harkortstraße, Wundtstraße, Karl-Tauchnitz-Straße, Marschnerstraße, Ferdinand-Lassalle-Straße, Käthe-Kollwitz-Straße, Friedrich-Ebert-Straße, Leutzscher Allee, Zöllnerweg, Emil-Fuchs-Straße, Pfaffendorfer Straße, Nordplatz, Roscherstraße, Eutritzscher Straße, Delitzscher Straße, Theresienstraße, Wittenberger Straße, Berliner Straße, Rudolf-Breitscheid-Straße bis Hauptbahnhofgebäude.

(2) Wohngebiete mit konzentrierter Bebauung
Wohngebiet Möckern
1Clausewitzstraße, Diderotstraße, Slevogtstraße, nördliche Grenze der Bebauung Fritz-Simonis-Straße und Karl-Helbig-Straße, Annaberger Straße, Georg-Schumann-Straße, Slevogtstraße, Knopstraße, Kirschbergstraße, Faradaystraße.
Wohngebiet Gohlis
2Lindenthaler Straße ab Georg-Schumann-Straße, Landsberger Straße bis Max-Liebermann-Straße, Neubaugebiet Gohlis Nord.
Wohngebiet Mockau
3Stralsunder Straße, Kieler Straße, Tschernyschewskistraße, Hertzenstraße, Kuckhoffstraße, Majakowskistraße.
Wohngebiet Thonberg/Prager Straße
4Vor dem Hospitaltore, Johannisallee, Eilenburger Straße, Riebeckstraße, Stötteritzer Straße, Kregelstraße, südliche Grundstücksgrenzen Prager Straße, Liebigstraße.
Wohngebiet Thekla
5Kiebitzstraße, Tauchaer Straße, Grundstücke westlich des Eichbergs, Zschopauer Straße einschließlich Verlängerung bis Paunsdorfer Straße sowie bis Kiebitzstraße.
Wohngebiet Schönefeld/Volkmarsdorf
6Lindenallee, Löbauer Straße, Bautzner Straße, Torgauer Straße, Torgauer Platz, Eisenbahnstraße, Friedrich-List-Platz, Rosa-Luxemburg-Straße, Schulze-Delitzsch-Straße, Hermann-Liebmann-Straße bis Lindenallee.
Wohngebiet Paunsdorf
7Permoserstraße, Klettenstraße, Hainbuchenweg, Waldkerbelstraße, Heiterblickallee, Eidechsenweg, Buchfinkenweg, Paunsdorfer Allee.
Wohngebiet Marienbrunn und Lößnig
8Bebauung Grimmweg bis Leanderweg, Arno-Nitzsche-Straße, Rückseite Sandmännchenweg, Riesenweg, Karl-Jungbluth-Straße, Liechtensteinstraße, Bornaische Straße, Friederikenstraße, Gorbitzer Straße, Verlängerung Bernhard-Kellermann-Straße, Probstheidaer Straße, Grundstücke am Triftweg sowie am Lerchenhain, An der Tabaksmühle.
Wohngebiet Grünau
9Brünner Straße, Gärtnerstraße einschließlich Parkanlage, Straße am Park, Begrenzung Heilstätte Robert-Koch-Klinik, Schönauer Straße, Ratzelstraße einschließlich Bereich Brambacher Straße, Kiewer Straße mit Grundstücken am evangelischen sowie katholischen Gemeindezentrum, Lützner Straße, Bärenfelsweg, Krakauer Straße, einschließlich südliche Verlängerung bis zur ehemaligen Stadtgrenze zur ehemaligen Gemeinde Lausen, Stadtgrenze zur ehemaligen Gemeinde Lausen, Straße am See, Lützner Straße, Am kleinen Feld, Fußweg zur Plovdiver Straße und Plovdiver Straße, Saturnstraße, Kiewer Straße, Lyoner Straße, Schönauer Ring, Garskestraße, Lützner Straße.
Wohngebiet Leutzsch
10Merseburger Straße, Franz-Flemming-Straße, Georg-Schwarz-Straße, Philipp-Reis-Straße, Otto-Schmiedt-Straße, Hans-Driesch-Straße, Am Wasserschloß, William-Zipperer-Straße, Prießnitzstraße, Rietschelstraße, Friesenstraße, Kreuzung William-Zipperer-Straße, Erich-Köhn-Straße, Georg-Schwarz-Straße zur Merseburger Straße.

(3) Gebiete mit ländlichem Charakter
Ortsteil Bösdorf/Rehbach/Knautnaundorf/Eythra
1Innerhalb der Gemarkungen der ehemaligen Gemeinden Bösdorf, Rehbach, Knautnaundorf sowie die von der Gemarkung Eythra in das Stadtgebiet eingegliederten Flurstücke.
Ortsteil Böhlitz-Ehrenberg
Innerhalb der ehemaligen Gemeindegrenzen.
Ortsteil Burghausen
2Innerhalb der ehemaligen Gemeindegrenzen.
Ortsteil Engelsdorf
3Innerhalb der ehemaligen Gemeindegrenzen.
Ortsteil Hartmannsdorf
4Innerhalb der ehemaligen Gemeindegrenzen.
Ortsteil Holzhausen
5Innerhalb der ehemaligen Gemeindegrenzen.
Ortsteil Lausen
6Innerhalb der ehemaligen Gemeindegrenzen.
Ortsteil Liebertwolkwitz
7Innerhalb der ehemaligen Gemeindegrenzen.
Ortsteil Lindenthal
8Innerhalb der ehemaligen Gemeindegrenzen.
Ortsteil Lützschena-Stahmeln
9Innerhalb der ehemaligen Gemeindegrenzen.
Ortsteil Miltitz
10Innerhalb der ehemaligen Gemeindegrenzen.
Ortsteil Mölkau
11Innerhalb der ehemaligen Gemeindegrenzen.
Ortsteil Plaußig
12Innerhalb der ehemaligen Gemeindegrenzen.
Ortsteil Radefeld-Süd
13Innerhalb der aus der Gemeinde Radefeld in das Stadtgebiet eingegliederten Flurstücke der Gemarkungen Freiroda und Radefeld.
Ortsteil Rückmarsdorf
14Innerhalb der ehemaligen Gemeindegrenzen.
Ortsteil Seehausen
15Innerhalb der ehemaligen Gemeindegrenzen.
Ortsteil Wiederitzsch
16Innerhalb der ehemaligen Gemeindegrenzen.

(4) Grenzen der Sperrbezirke
1Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gehören die aufgeführten Straßen, Wege und Plätze zu den Sperrbezirken. 2Das Gleiche gilt für außerhalb der Sperrgebiete liegende Grundstücke, die an die aufgeführten Straßen, Wege oder Plätze angrenzen oder über sie unmittelbar erschlossen werden. 3Grundstücke werden über diejenigen Straßen, Wege und Plätze mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischenliegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf oder sie im Wege der mittelbaren Erschließung einsehbar sind. 4Auf dem als Anlage zur Sperrbezirksverordnung beigefügten Kartenmaterial 1 sind die Grenzen verdeutlicht.
5Sofern die verbale Grenzbeschreibung der Verordnung von der bildlichen Darstellung im Kartenmaterial abweichen sollte, bleibt die wörtliche Grenzbeschreibung maßgebend.

§ 2
Übriges Stadtgebiet

Innerhalb der Stadtgrenze der Stadt Leipzig ist es verboten, auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Anlagen sowie Bahnhöfen des öffentlichen Verkehrs, in Verkehrsmitteln, in Gärten, Höfen, Hauseingängen, Bedürfnisanstalten, auf oder unter Brücken, in Ruinen, Durchgängen, Unterführungen und sonstigen Orten, die von dort aus eingesehen werden können, sowie in mobilen Unterkünften an den in diesem Paragraph genannten Orten der Prostitution nachzugehen.

§ 3
Ausnahmeregelung

(1) 1Vom Verbot des § 1 Abs. 3 ist die Anbahnung und Ausübung der Prostitution innerhalb des von folgenden Grenzen umschlossenen Gebietes ausgenommen.
2Merseburger Straße, Hupfeldstraße, Paul-Langheinrich-Straße, Rückmarsdorfer Straße. 3Dieses Gebiet ist ebenfalls in dem als Anlage zur Sperrbezirksverordnung beigefügtem Kartenmaterial verdeutlicht. 4Bei Abweichungen von der bildlichen Darstellung mit der verbalen Grenzbeschreibung bleibt die wörtliche Grenzbeschreibung maßgebend.

(2) Die Ausnahmeregelung des Absatzes 2 gilt nicht für die vorgenannten Straßen.

§ 4
Zuwiderhandlungen

(1) Nach § 120 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) kann mit Geldbuße belegt werden, wer der Prostitution an einem nach §§ 1 und 2 verbotenem Orte nachgeht.

(2) Nach § 184a Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer den in §§ 1 und 2 ausgesprochenen Verbote, der Prostitution an bestimmten Orten nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt.

(3) Andere Bußgeld- und Strafvorschriften bleiben hiervon unberührt.

§ 5
In-Kraft-Treten

1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig über das Verbot der Prostitution zum Schutze des öffentlichen Anstandes und der Jugend der Stadt Leipzig (Sperrbezirksverordnung) vom 18. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 325) sowie die Erste Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Änderung der Sperrbezirksverordnung (1. 3SperrbezirksÄndVO) vom 16. Januar 1995 (SächsGVBl. S. 54) außer Kraft.

Leipzig, den 1. Dezember 2000

Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident

1
Die Karte zur Sperrbezirksverordnung kann im Zimmer 228 des Regierungspräsidiums Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig zu den üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 1, S. 24
    Fsn-Nr.: 34-2.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 5. Januar 2001

    Vorschrift außer Kraft seit:
    27. November 2019