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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Bedarfszuweisungen

Vollzitat: VwV Bedarfszuweisungen vom 25. April 2003 (SächsABl. SDr. S. S 101), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. März 2004 (SächsABl. SDr. S. S 271)

Verwaltungsvorschrift
des Staatsministeriums der Finanzen
über das Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie die Verteilung und Verwendung der Mittel für Bedarfszuweisungen und über die Verwendung der investiven Schlüsselzuweisungen zur außerordentlichen Kredittilgung nach dem Finanzausgleichsgesetz
(VwV Bedarfszuweisungen)

Az.: 23-FV 6070-6/130-312

Vom 25. April 2003

Inhaltsverzeichnis

0.
Allgemeine Grundsätze
I.
Zuweisungen zur Durchführung der Haushaltskonsolidierung gemäß § 22 Satz 2 Nr. 1 FAG
 
A)
Zuweisungen zur Unterstützung der Haushaltskonsolidierung
 
B)
Zuweisungen zur Erstellung von Gutachten zur Haushaltskonsolidierung
 
C)
Zuweisungen zur Unterstützung der Haushaltskonsolidierung zum beschleunigten Abbau infrastruktureller Defizite
 
D)
Anträge der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung sowie der kommunalen Landesverbände
II.
Zuweisungen zur Überwindung außergewöhnlicher und struktureller Belastungen gemäß § 22 Satz 2 Nr. 2 FAG
III.
Zuweisungen zur Förderung eines sozialverträglichen Personalabbaus gemäß § 22 Satz 2 Nr. 3 FAG
IV.
Zuweisungen zur Förderung der Einstellung von Studenten der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen gemäß § 22 Satz 2 Nr. 4 FAG
V.
Zuweisungen zur Förderung von freiwilligen Zusammenschlüssen von Landkreisen sowie von freiwilligen Gemeindezusammenschlüssen gemäß § 22 Satz 2 Nr. 5 FAG
VI.
Zuweisungen an Gemeinden zur Überwindung außergewöhnlicher Belastungen, die sich aus der Neubestimmung des Hauptansatzes ergeben, gemäß § 22 Satz 2 Nr. 6 FAG
VII.
Zuweisungen zur Bildung eines Kreisausgleichsfonds bei den Landkreisen gemäß § 22 Satz 2 Nr. 8 FAG
VIII.
Regelungen zum Einsatz der investiven Schlüsselzuweisungen zur außerordentlichen Kredittilgung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 FAG
IX.
Bewirtschaftung, Auszahlung, Verwendungsnachweis und Berichtspflicht
X.
In-Kraft-Treten

Anlagen:

Anlage 1
 
Mindestanforderungen an ein Haushaltssicherungskonzept
Anlage 2
 
Muster eines Antrages auf Förderung der Haushaltskonsolidierung nach § 22 Satz 2 Nr. 1 FAG und auf Bedarfszuweisungen für außergewöhnliche Belastungen nach § 22 Satz 2 Nr. 2 FAG
Anlage 3
 
Muster einer Übersicht zur Haushaltslage für Anträge nach § 22 Satz 2 Nrn. 1 und 2 FAG
Anlage 3a
 
Muster einer Übersicht zur Konsolidierung für Anträge nach § 22 Satz 2 Nr. 1 FAG
Anlage 4
 
Muster eines Antrages auf Zuweisungen für sozialverträglichen Personalabbau nach § 22 Satz 2 Nr. 3 FAG
Anlage 5
 
Muster eines Antrages auf Förderung der Einstellung von Studenten der Sächsischen Verwaltung Meißen gemäß § 22 Satz 2 Nr. 4 FAG
Anlage 6
 
Muster eines Antrages auf Förderung freiwilliger Kreis- und Gemeindezusammenschlüsse gemäß § 22 Satz 2 Nr. 5 FAG

Auf Grund von Artikel 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 317) und nach Maßgabe der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 SäHO (Vorl. VwV § 44 SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1999 (SächsABl. SDr. S. S 310) wird im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

0.
Allgemeine Grundsätze

1.
Zum Ausgleich besonderen Bedarfs werden nachrangig zu den eigenen Haushaltsmitteln der Kommunen und in Einzelfällen kommunalen Zweckverbänden sowie nachrangig zu anderen Förderprogrammen Mittel nach dieser Verwaltungsvorschrift zur Verfügung gestellt, insbesondere
 
a)
zur Durchführung der Konsolidierung in den kommunalen Haushalten;
 
b)
zur Überwindung außergewöhnlicher und struktureller Belastungen sowie zum Ausgleich in besonderen Härtefällen, die sich bei der Durchführung des Finanzausgleichs ergeben können;
 
c)
zur Förderung eines sozialverträglichen Personalabbaus ;
 
d)
zur Förderung der Einstellung von Studenten der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen;
 
e)
zur Förderung von freiwilligen Kreis- und Gemeindezusammenschlüssen ;
 
f)
zur Überwindung außergewöhnlicher Belastungen, die sich aus der Neubestimmung des Hauptansatzes ergeben;
 
g)
für Zuweisungen zur Bildung eines Kreisausgleichsfonds bei den Landkreisen.
2.
Bedarfszuweisungen können kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen und im Einzelfall auch kommunalen Zweckverbänden insbesondere zur Durchführung der Haushaltskonsolidierung gewährt werden. Die Zuweisungen dienen der Unterstützung bei der Erstellung und Durchführung eines vom Hauptorgan zu beschließenden Haushaltssicherungskonzeptes, das den Abbau der Fehlbeträge und die dafür notwendigen Maßnahmen aufzeigt oder als Bedarfszuweisung an Kommunen (in Fällen nach § 22 Satz 2 Nr. 3 FAG auch an kommunale Zweckverbände), die temporär besonderen Belastungen ausgesetzt sind, wie sie in den gesetzlichen Tatbeständen des § 22 Satz 2 Nr. 2 bis 6 FAG bestimmt sind. Da sie aus der Vorwegentnahme der allen Kommunen zustehenden Finanzausgleichsmasse finanziert werden, sind sie als Bedarfszuweisung zur Haushaltskonsolidierung Hilfe zur Selbsthilfe, indem sie Unterstützung bei der Erfüllung der vorrangigen Pflicht der Kommunen zur Herstellung des Haushaltsausgleichs mit eigenen Mitteln geben. Als Bedarfszuweisungen sind sie eine besondere Leistung zum Ausgleich von Härtefällen in der Regel im Pflichtaufgabenbereich. Sie setzen beim Antragsteller regelmäßig eine sparsame Haushaltsführung nach den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft voraus. Bedarfszuweisungen können einer investiven Zweckbindung unterworfen werden.
3.
Bedarfszuweisungen nach den Abschnitten I bis V und VIII werden über die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden nach § 112 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55), nach § 65 Abs. 1 Satz 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. März 2003 (SächsGVBl. S. 49, 53) geändert worden ist, und nach § 74 Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. März 2003 (SächsGVBl. S. 49, 54) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, schriftlich beantragt und durch die in dieser Verwaltungsvorschrift bestimmten Behörden bewilligt. Die Bewilligungsbehörde entscheidet unbeschadet Nummer 8. nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Entscheidungen können mit Nebenbestimmungen versehen sein. Auf die Bewilligung besteht kein Rechtsanspruch.
4.
Die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden haben auf der Grundlage vorliegender Anträge nach den Abschnitten I. bis IV. und V. Nr. 4.d) die Zuweisungsvoraussetzungen zu prüfen und einen eigenen Bewilligungsvorschlag zu unterbreiten. Sofern Anträge auf Bedarfszuweisungen nach dieser Verwaltungsvorschrift dem Staatsministerium der Finanzen vorzulegen sind, sind die Anträge mit einer gemeindewirtschaftlichen Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde gemäß der Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums des Innern zur gemeindewirtschaftlichen Prüfung von Zuwendungsanträgen vom 13. Juli 1995 (SächsABl. S. 994), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2000 (SächsABl. S. 1003), zu versehen. Anträge auf Bedarfszuweisungen, die die Zuweisungsvoraussetzungen nach dieser Verwaltungsvorschrift offensichtlich nicht erfüllen, sind durch die Bewilligungsbehörde zurückzuweisen. § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FAG bleibt hiervon unberührt. Die Bewilligungsbehörde fordert fehlende und ergänzende Unterlagen einschließlich fehlender oder fehlerhafter gemeindewirtschaftlicher Stellungnahme nach und kann unrichtige oder unvollständige Anträge nach Fristsetzung von bis zu vier Wochen zurückweisen. Dasselbe gilt für gemeindewirtschaftliche Stellungnahmen, die nicht den inhaltlichen Anforderungen entsprechen. Außerdem sind ein Bericht, eine eigene Bewertung und ein Entscheidungsvorschlag des Regierungspräsidiums dem Staatsministerium der Finanzen vier Wochen nach Eingang des Antrags beim Regierungspräsidium vorzulegen. Anträge auf Bedarfszuweisungen sollen grundsätzlich durch die jeweiligen bearbeitenden Behörden innerhalb von vier Wochen auf dem Dienstweg weitergereicht werden.
5.
Sofern datenschutzrechtliche Gründe es erfordern, ist durch die Antragsteller mit den Betroffenen zu vereinbaren, dass personenbezogene Daten an die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde für das Auszahlungsverfahren der Zuweisung weitergegeben und von der Bewilligungsbehörde verarbeitet werden dürfen.
6.
Zur Vorbereitung von Entscheidungen über Bedarfszuweisungen kann das Staatsministerium der Finanzen auch ein Gutachten eines Beratungsunternehmens verlangen, das entsprechend Abschnitt I. B) förderfähig ist.
7.
Anträge, die nicht auf dem Dienstweg über die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden geleitet wurden, werden nicht zur Entscheidung angenommen.
8.
Das Staatsministerium der Finanzen trifft bei Anträgen von über 500 000 Euro die Entscheidung über Bedarfszuweisungen nach § 22 FAG nach Anhörung des Beirates für den kommunalen Finanzausgleich (§ 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FAG), sofern der Beirat nicht ausdrücklich auf seine Anhörung verzichtet hat.
9.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuweisungen sowie für den Nachweis der Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuweisung gelten die Vorl. VwV zu § 44 SäHO , soweit diese Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt.

I.
Zuweisungen zur Durchführung der Haushaltskonsolidierung gemäß § 22 Satz 2 Nr. 1 FAG

Bedarfszuweisungen können kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen, der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung und im Einzelfall auch kommunalen Zweckverbänden einmalig zur Unterstützung der Haushaltskonsolidierung, zur Erstellung von Gutachten sowie zur Förderung von Modellprojekten der Verwaltungsmodernisierung gewährt werden, wenn dies zur effektiven Steuerung der kommunalen Haushaltswirtschaft, zum beschleunigten Abbau infrastruktureller Defizite oder zu einer durchgreifenden oder dauerhaften Verbesserung der Haushaltssituation führt.

A)
Zuweisungen zur Unterstützung der Haushaltskonsolidierung
1.
Zuweisungszweck, Zuweisungsempfänger
 
Bedarfszuweisungen können kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen zur Unterstützung der Haushaltskonsolidierung gemäß § 22 Satz 2 Nr. 1 FAG gewährt werden.
2.
Zuweisungsvoraussetzungen
 
a)
Bei Antragstellung auf Zuweisungen zur Unterstützung der Haushaltskonsolidierung ist ein vom Hauptorgan (Gemeinderat, Stadtrat, Kreistag, Verbandsversammlung) beschlossenes Haushaltssicherungskonzept, das den Abbau der Haushaltsfehlbeträge und die dafür notwendigen Maßnahmen in den folgenden drei Haushaltsjahren aufzeigt, mit Prüfungsbemerkungen der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.
 
b)
Das Haushaltssicherungskonzept ist haushaltsstellenbezogen nach Einzelmaßnahmen verbindlich zu beschließen. Es hat mindestens die Voraussetzungen gemäß Anlage 1 zu berücksichtigen. Sofern das vorgelegte Haushaltssicherungskonzept nicht nach konkreten Einzelmaßnahmen verbindlich beschlossen ist und auch nach Aufforderung durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde nicht beschlossen wird, ist eine Bedarfszuweisung zur Unterstützung der Haushaltskonsolidierung grundsätzlich abzulehnen. Sofern das ordnungsgemäß beschlossene Haushaltssicherungskonzept die vorstehenden Anforderungen sowie die Anforderungen der Anlage 1 hinsichtlich der Senkung der Ausgaben und Steigerung der Einnahmen nicht erfüllt, ist die Unabweisbarkeit der Ausgaben beziehungsweise die Uneinbringlichkeit der Einnahmen im Antrag glaubhaft zu machen.
 
c)
Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde gibt zu dem Antrag eine gemeindewirtschaftliche Stellungnahme und insbesondere eine Erklärung darüber ab, warum ein Fehlbetrag trotz aufsichtlicher Maßnahmen entstanden ist oder warum entsprechende Maßnahmen der Aufsichtsbehörde unterblieben sind.
3.
Art, Umfang und Höhe der Zuweisung
 
Die Zuweisung zur Unterstützung der Haushaltskonsolidierung wird im Regelfall als einmaliger Zuschuss zur Flankierung der Haushaltskonsolidierung gewährt (Projektförderung).
Dabei ist die Zuweisung grundsätzlich so zu bemessen, dass bei zumutbarer Ausschöpfung aller Einnahmequellen und Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit die Haushaltskonsolidierung der antragstellenden Kommune dazu führt, dass nicht nur der Verwaltungshaushalt ausgeglichen ist, sondern auch eine positive Netto-Zuführung zum kommunalen Vermögenshaushalt erwirtschaftet werden kann. Dabei sind bei der Mobilisierung von Einnahmereserven und Einsparungsmöglichkeiten strengste Maßstäbe zu Grunde zulegen. Die Zuweisungen werden als verlorener Zuschuss oder als rückzahlbare Bedarfszuweisung (unverzinsliche Überbrückungshilfe) zur Verfügung gestellt. Die Bewilligung soll vorläufig erteilt oder mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dies zweckmäßig ist. Ein voller Ausgleich erfolgt regelmäßig nicht. Im Rahmen der Entscheidung kann auch der Einsatz der investiven Schlüsselzuweisungen für andere als die in § 15 Abs. 1 Satz 2 FAG bestimmten Zwecke zugelassen werden.
Während der Zeit der Inanspruchnahme einer rückzahlbaren Bedarfszuweisung dürfen die Kommunen in der Regel Kredite zur Komplementärfinanzierung von Investitionen nicht aufnehmen. Dies gilt sinngemäß für kreditähnliche Rechtsgeschäfte sowie Bürgschaften. Die untere Rechtsaufsichtsbehörde kann mit Zustimmung des Regierungspräsidiums oder des Staatsministeriums des Innern Ausnahmen zulassen, insbesondere soweit die Investition die Liquidität verbessert. Eine rückzahlbare Überbrückungshilfe kann in einen verlorenen Zuschuss umgewandelt werden, wenn die Kommune die mit der Gewährung der Mittel erteilten restriktiven Auflagen zur Haushaltskonsolidierung erfüllt hat. Unter restriktiven Auflagen sind die in Anlage 1 genannten Indikatoren sowie gegebenenfalls zusätzliche Auflagen im Bewilligungsbescheid zu verstehen.
4.
Verfahren
 
a)
Anträge auf Förderung zur Unterstützung der Haushaltskonsolidierung sind schriftlich in zweifacher Ausfertigung vom Antragsteller bei der jeweils zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO , § 65 Abs. 1 Satz 1 SächsLKrO und § 74 SächsKomZG nach dem Muster gemäß Anlage 2 zu stellen; von dieser ist auf dem Dienstweg eine Ausfertigung des Antrages dem Staatsministerium der Finanzen vorzulegen.
 
b)
Den Anträgen auf Bedarfszuweisungen zur Unterstützung der Haushaltskonsolidierung sind auf dem Antragsweg außer den Unterlagen gemäß Abschnitt 0. Nr. 4 zur Vorlage beim Staatsministerium der Finanzen beizufügen:
 
 
das aufgestellte und vom Hauptorgan beschlossene Haushaltssicherungskonzept,
 
 
die festgestellte Jahresrechnung des dem Finanzausgleichsjahr vorangegangenen Haushaltsjahres. Die festgestellte Jahresrechnung kann auch nachgereicht werden. In diesem Fall ist jedoch die festgestellte Jahresrechnung des vorvergangenen Jahres vorzulegen;
 
 
der genehmigte Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres einschließlich etwaiger Nachtragshaushalte,
 
 
der Finanzplan mit dem ihm zugrundeliegenden Investitionsprogramm,
 
 
eine Übersicht über die Entwicklung des Haushaltes gemäß Anlage 3.
 
c)
Das Staatsministerium der Finanzen trifft die Entscheidungen über Bedarfszuweisungen zur Unterstützung der Haushaltskonsolidierung im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern. Durch Nebenbestimmungen im Bewilligungsbescheid ist sicherzustellen, dass die Ziele des der Entscheidung des Staatsministeriums der Finanzen zu Grunde liegenden Haushaltssicherungskonzeptes durch die antragstellende Kommune erreicht werden. Über die Entscheidungen wird das zuständige Regierungspräsidium unterrichtet. Es erteilt als Bewilligungsbehörde der antragstellenden Kommune einen schriftlichen Bewilligungsbescheid und unterrichtet die untere Rechtsaufsichtsbehörde.
 
d)
Die Umsetzung des beschlossenen Haushaltssicherungskonzeptes ist von der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde hinsichtlich seiner Zielerreichung zu überwachen, die der Bewilligungsbehörde regelmäßig darüber berichtet. Die Nichterreichung der Ziele der Haushaltskonsolidierung kann nach Anhörung des Zuwendungsempfängers zur Rückforderung der bewilligten Bedarfszuweisung führen.
B)
Zuweisungen zur Erstellung von Gutachten zur Haushaltskonsolidierung
1.
Zuweisungszweck, Zuweisungsempfänger
 
Bedarfszuweisungen zur Erstellung von Gutachten zur Haushaltskonsolidierung gemäß § 22 Satz 2 Nr. 1 FAG werden kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen und im Einzelfall auch kommunalen Zweckverbänden und kommunalen Unternehmen gewährt. Sie dienen der Aufstellung eines Haushaltsicherungskonzeptes sowie der Unterstützung der Haushaltskonsolidierung.
2.
Zuweisungsvoraussetzungen
 
a)
Bedarfszuweisungen können einmalig zur Erstellung von Gutachten zur Haushaltskonsolidierung gewährt werden, wenn dies zur effektiven Steuerung der kommunalen Haushaltswirtschaft, zum beschleunigten Abbau infrastruktureller Defizite oder zu einer durchgreifenden oder dauerhaften Verbesserung der Haushaltssituation führt. Gutachten zu Maßnahmen der Haushaltskonsolidierung kommunaler Zweckverbände oder zur Konsolidierung von kommunalen Unternehmen im Sinne des § 95 SächsGemO sind unter den gleichen Voraussetzungen förderfähig; dies gilt für Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur im Falle einer kommunalen Mehrheitsbeteiligung. Sind kreisangehörige Gemeinden Mitglied einer Verwaltungsgemeinschaft oder eines Verwaltungsverbandes, so hat in der Regel die Erstellung von Gutachten zur Haushaltskonsolidierung für alle Mitgliedsgemeinden zu erfolgen, sofern dies zweckmäßig ist.
 
b)
Aufträge an Beratungsunternehmen, die von antragstellenden Kommunen und kommunalen Zweckverbänden vor erteiltem Bewilligungsbescheid vergeben werden, sind nur förderfähig, sofern der Auftragsinhalt den Mindestanforderungen an ein Haushaltssicherungskonzept gemäß Anlage 1 entspricht und vor Auftragsvergabe die Zielstellung der Studie oder des Projektes, der Auftragsinhalt sowie die Auswahl des Beratungsunternehmens auf dem Dienstweg mit dem Staatsministerium der Finanzen abgestimmt wurden.
 
c)
Bei Vergabe von Aufträgen an Beratungsunternehmen zur Erstellung von Gutachten zur Haushaltskonsolidierung ist unterhalb des maßgeblichen Schwellenwertes nach § 1a Nr. 1 Abs. 1 VOL/A ein Auswahlverfahren zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes durchzuführen, bei dem mindestens drei Angebote eingeholt werden. Für die Vergabe wird die entsprechende Anwendung des VOL-Verfahrens empfohlen. Grundlage des Auswahlverfahrens ist eine Leistungsbeschreibung nach Anlage 1 dieser Verwaltungsvorschrift, die auch spezifische Probleme der antragstellenden Gemeinde, Kreisfreien Stadt, des Landkreises oder Zweckverbandes nach Maßgabe der in Anlage 1 genannten Kriterien enthalten muss. Die Leistungsbeschreibung ist vor Ausschreibung mit der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde abzustimmen.
3.
Art, Umfang und Höhe der Zuweisung
 
Die Förderung von Gutachten zur Haushaltskonsolidierung beträgt regelmäßig 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten (Anteilsfinanzierung). Bei der Vorbereitung von Entscheidungen gemäß § 22 Satz 2 Nr. 1 und 2 FAG ist ausnahmsweise auch eine Förderung von bis zu 100 vom Hundert möglich (Vollfinanzierung). Bei einer Förderung von 100 vom Hundert bestimmt das Staatsministerium der Finanzen nach erfolgter Ausschreibung im Einvernehmen mit den Antragstellern den Gutachter.
4.
Verfahren
 
a)
Anträge auf Förderung von Gutachten zur Haushaltskonsolidierung sind schriftlich in zweifacher Ausfertigung vom Antragsteller bei der jeweils zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO , § 65 Abs. 1 Satz 1 SächsLKrO und § 74 SächsKomZG nach dem Muster gemäß Anlage 2 zu stellen; von dieser ist auf dem Dienstweg eine Ausfertigung des Antrages dem Staatsministerium der Finanzen vorzulegen. Die Förderung von Gutachten zur Konsolidierung von kommunalen Unternehmen wird im Falle von Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts durch Antrag der Trägerkommunen beantragt.
 
b)
Den Anträgen zur Förderung von Gutachten zur Haushaltskonsolidierung für Kommunen und kommunale Zweckverbände sind beizufügen:
 
 
mindestens drei Angebote,
 
 
die rechtsaufsichtliche Stellungnahme mit Entscheidungsvorschlag sowie die mit der antragstellenden Kommune abgestimmte Leistungsbeschreibung und
 
 
von der Bewilligungsbehörde der Entwurf eines vollständigen Bescheides.
 
c)
Den Anträgen zur Förderung von Gutachten zur Haushaltskonsolidierung für kommunale Unternehmen sind beizufügen:
 
 
mindestens drei Angebote,
 
 
Bericht des Wirtschaftsprüfers über den letzten Jahresabschluss,
 
 
schriftlicher Bericht der antragstellenden Kommune zur Einschätzung der finanziellen Situation des Unternehmens,
 
 
die rechtsaufsichtliche Stellungnahme mit Entscheidungsvorschlag sowie die mit der antragstellenden Kommune abgestimmte Leistungsbeschreibung und
 
 
von der Bewilligungsbehörde der Entwurf eines vollständigen Bescheides.
 
d)
Nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsministerium der Finanzen auf dem Dienstweg können die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden im Rahmen der Haushaltsgenehmigung nach § 82 Abs. 2 SächsGemO empfehlen oder beauflagen, einen entsprechenden Antrag zur Förderung der Erstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes durch ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen zu stellen. In diesem Fall wird mit der Empfehlung oder Beauflagung die Förderung durch das Staatsministerium der Finanzen in Aussicht gestellt.
 
e)
Das Staatsministerium der Finanzen trifft die Entscheidungen über Bedarfszuweisungen zur Erstellung von Gutachten zur Haushaltskonsolidierung im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern. Durch Nebenbestimmungen im Bewilligungsbescheid ist sicherzustellen, dass die vom Staatsministerium der Finanzen gebilligte Leistungsbeschreibung mit dem Gutachtervertrag übereinstimmt sowie entsprechend durch den Gutachter erbracht wird und dass die antragstellende Kommune die Ergebnisse des Gutachtens verbindlich umzusetzen hat. Über die Entscheidungen wird das jeweilige Regierungspräsidium unterrichtet. Es erteilt als Bewilligungsbehörde der antragstellenden Kommune einen schriftlichen Bewilligungsbescheid und unterrichtet die untere Rechtsaufsichtsbehörde.
 
f)
Erstellte Gutachten zur Haushaltskonsolidierung sind vierfach spätestens vier Wochen nach Übergabe des Gutachtens mit einer Stellungnahme des Fachbediensteten für das Finanzwesen der auftragerteilenden Kommune der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde zuzuleiten. Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde übersendet der Bewilligungsbehörde drei Gutachten mit der Stellungnahme des Fachbediensteten für das Finanzwesen der auftragerteilenden Kommune und mit der eigenen rechtsaufsichtlichen Bewertung. Dabei ist von der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde insbesondere einzuschätzen, ob das vorgelegte Gutachten der Leistungsbeschreibung gemäß Gutachtervertrag vollumfänglich entspricht und ob bei vollständiger Umsetzung der Vorschläge des Gutachters die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kommune, des Zweckverbandes oder des kommunalen Unternehmens aus eigener Kraft wieder hergestellt beziehungsweise mittelfristig gesichert werden kann. Werden die Gutachterleistungen gemäß Vertrag nicht oder nicht vollständig erbracht, kann nach Anhörung des Zuwendungsempfängers die bewilligte Bedarfszuweisung ganz oder teilweise zurückgefordert werden.
 
g)
Die zuständige Bewilligungsbehörde übergibt vier Wochen nach Vorlage des Gutachtens dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium des Innern jeweils eine Ausfertigung des Gutachtens unter Hinzufügung der unter der Nummer 4 Buchst. f genannten Stellungnahmen sowie unter Hinzufügung einer eigenen Bewertung. Sie berichtet dem Staatsministerium der Finanzen über die Beschlussfassung zur Haushaltskonsolidierung sowie über die Umsetzung der Haushaltssicherungskonzepte spätestens ein halbes Jahr nach deren Beschlussfassung durch den Gemeinderat oder Kreistag. Sofern die Umsetzung des Haushaltssicherungskonzeptes nicht oder nicht vollständig erfolgt, sind geeignete Maßnahmen durch die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden zu ergreifen. Ein vom Hauptorgan (Gemeinderat, Stadtrat, Kreistag) beschlossenes Haushaltssicherungskonzept ist spätestens vier Monate nach Vorlage des Gutachtens auf dem Dienstweg dem Regierungspräsidium unter Hinzufügung der Stellungnahme der unteren Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.
C)
Zuweisungen zur Unterstützung der Haushaltskonsolidierung zum beschleunigten Abbau infrastruktureller Defizite
1.
Zuweisungszweck, Zuweisungsempfänger
 
Bedarfszuweisungen können kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen zum beschleunigten Abbau infrastruktureller Defizite gemäß § 22 Satz 2 Nr. 1 FAG gewährt werden.
2.
Zuweisungsvoraussetzungen
 
Bedarfszuweisungen können einmalig zur Unterstützung der Haushaltskonsolidierung gewährt werden, wenn dies zum beschleunigten Abbau infrastruktureller Defizite führt. Diese Bedarfszuweisungen werden als Vorgriff auf künftige Konsolidierungsergebnisse mit dem Ziel des beschleunigten Abbaus infrastruktureller Defizite gewährt, wenn durch beschlossene Konsolidierungsmaßnahmen eine zusätzliche, über den Ansatz in der mittelfristigen Finanzplanung hinaus gehende Nettoinvestitionsrate erwirtschaftet wird.
3.
Art, Umfang und Höhe der Zuweisung
 
Die Zuweisungen zur Unterstützung der Haushaltskonsolidierung mit dem Ziel des beschleunigten Abbaus infrastruktureller Defizite werden vorrangig kreisangehörigen Gemeinden als rückzahlbare Bedarfszuweisungen (unverzinsliche Überbrückungshilfen) mit Laufzeiten von bis zu fünf Jahren zur Verfügung gestellt, in Ausnahmefällen kann auch eine Förderung von Landkreisen und Kreisfreien Städten erfolgen. Die Förderung beträgt bis zu 80 vom Hundert der gemäß Haushaltsicherungskonzept in den nächsten bis zu vier Jahren zusätzlich durch Einsparungen oder durch Erhöhung regelmäßiger Einnahmen in den Verwaltungshaushalten erwirtschafteten Nettoinvestitionsrate gemäß Nummer 22 der Anlage zur Verordnung des Staatsministeriums des Innern über die kommunale Haushaltswirtschaft (Kommunalhaushaltsverordnung- KomHVO) vom 26. März 2002 (SächsGVBl. S. 142, 176) in der jeweils geltenden Fassung unter Abzug der Mittel zur Deckung von Fehlbeträgen und der Zuführung an Rücklagen zur Sicherung des Mindestrücklagenbestandes (Anlage 3a). Grundlage für die Bemessung bildet dabei grundsätzlich die Gegenüberstellung der Nettoinvestitionsrate gemäß Haushaltsplan des Jahres der Antragstellung mit dem Ergebnis der Beschlussfassung der Haushaltskonsolidierung für das Zieljahr (Abschlussjahr der beschlossenen zusätzlichen Konsolidierung). Bei Erreichung der im beschlossenen Konzept ausgewiesenen Nettoinvestitionsrate kann die gewährte Überbrückungshilfe nach Ablauf des Finanzplanungszeitraums bis zu 50 vom Hundert in einen verlorenen Zuschuss umgewandelt werden. Weist die Jahresrechnung des Zieljahres nicht die im Konzept ausgewiesene Nettoinvestitionsrate aus, ist die gewährte Überbrückungshilfe regelmäßig zu dem Anteil gemäß Anlage 3 Vorl. VwV § 44 SäHO zu verzinsen, wie das Konsolidierungsziel nicht erreicht wurde.
4.
Verfahren
 
a)
Anträge auf Förderung zur Unterstützung der Haushaltskonsolidierung zum Abbau infrastruktureller Defizite sind schriftlich in zweifacher Ausfertigung vom Antragsteller bei der jeweils zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO , § 65 Abs. 1 Satz 1 SächsLKrO und § 74 SächsKomZG nach dem Muster gemäß Anlage 2 in Verbindung mit Anlage 3a zu stellen; von dieser ist auf dem Dienstweg eine Ausfertigung des Antrages dem Staatsministerium der Finanzen vorzulegen. Satz 1 zweiter Halbsatz gilt nicht für Anträge zur Unterstützung der Haushaltskonsolidierung mit dem Ziel des beschleunigten Abbaus von infrastrukturellen Defiziten, wenn die Antragssumme 250 000 EUR unterschreitet.
 
b)
Den Anträgen zur Unterstützung der Haushaltskonsolidierung zum Abbau infrastruktureller Defizite sind beizufügen:
 
 
das aufgestellte und vom Hauptorgan beschlossene Haushaltssicherungskonzept,
 
 
der Finanzplan mit dem ihm zugrundeliegenden Investitionsprogramm,
 
 
eine Übersicht über die Entwicklung des Haushaltes gemäß Anlage 3a.
 
c)
Entscheidungen über Anträge auf Bedarfszuweisungen zur Unterstützung der Haushaltskonsolidierung mit dem Ziel des beschleunigten Abbaus infrastruktureller Defizite von weniger als 250 000 EUR (Antragshöhe) trifft die Bewilligungsbehörde.
 
d)
Über die Entscheidungen des Staatsministeriums der Finanzen gemäß Buchstabe a wird das jeweilige Regierungspräsidium unterrichtet. Es erteilt als Bewilligungsbehörde der antragstellenden Kommune einen schriftlichen Bewilligungsbescheid und unterrichtet die untere Rechtsaufsichtsbehörde.
D)
Anträge der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung sowie der kommunalen Landesverbände
1.
Zuweisungszweck, Zuweisungsempfänger
 
Die Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKD) kann gemäß § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung ( SAKDG) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1432), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426) geändert worden ist, Bedarfszuweisungen für ihren nicht durch eigene Einnahmen gedeckten Finanzbedarf erhalten.
Die kommunalen Landesverbände können für Modellprojekte zu einem Neuen Steuerungsmodell der kommunalen Haushaltswirtschaft unter ihrer Federführung nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsministerium der Finanzen Bedarfszuweisungen erhalten, wenn dies der Einführung des Neuen Steuerungsmodells und der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der kommunalen Haushalte im Freistaat Sachsen dienlich ist.
2.
Verfahren
 
a)
Anträge auf Förderung der SAKD und von Modellprojekten zur Einführung eines Neuen Steuerungsmodells unter Federführung der kommunalen Landesverbände sind vom Antragsteller über das Regierungspräsidium Dresden beim Staatsministerium der Finanzen einzureichen.
 
b)
Über Anträge der SAKD und der kommunalen Landesverbände auf Förderung eines Modellprojektes zur Einführung eines Neuen Steuerungsmodells entscheidet das Staatsministerium der Finanzen nach pflichtgemäßem Ermessen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern.
 
c)
Das Regierungspräsidium Dresden erteilt auf der Grundlage der Entscheidung des Staatsministeriums der Finanzen einen Bewilligungsbescheid.

II.
Zuweisungen zur Überwindung außergewöhnlicher und struktureller Belastungen gemäß § 22 Satz 2 Nr. 2 FAG

1.
Zuweisungszweck, Zuweisungsempfänger
 
Bedarfszuweisungen werden an kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise zum Ausgleich außergewöhnlicher und struktureller Belastungen gewährt, die sich insbesondere ergeben aus
 
unvorhergesehenen größeren Ausfällen an Gewerbesteuereinnahmen durch Insolvenzen,
 
besonderen wirtschafts- oder infrastrukturellen sowie aus entwicklungsbedingten Faktoren,
 
Havarie- und Katastrophenfällen,
 
Härten bei der Durchführung des kommunalen Finanzausgleichs und
 
besonderen einmaligen Aufgaben.
2.
Zuweisungsvoraussetzungen
 
a)
Es müssen regelmäßig besondere Sachverhalte zugrunde liegen, die zu unvorhersehbaren und unabweisbaren oder außergewöhnlichen Haushaltsbelastungen führen, die die eigene Finanzkraft auch im mittelfristigen Finanzplanungszeitraum übersteigen und nicht durch andere Zuweisungen oder durch andere Finanzierungsmöglichkeiten (Versicherungsleistungen, Schadenersatzleistungen, Finanzierung durch Dritte, Kreditaufnahme bei rentierlichen Investitionen) überwunden werden können. Bei der Ermittlung der Finanzkraft ist das Konsolidierungspotential entsprechend Anlage 1 angemessen zu berücksichtigen.
 
b)
Zu den außergewöhnlichen Belastungen im Sinne von § 22 Satz 2 Nr. 2 FAG zählen regelmäßig nicht
 
 
allgemeine Haushaltsfehlbeträge, die nicht aus außergewöhnlichen Belastungen resultieren,
 
 
der Schuldendienst aus überzogenen Kreditaufnahmen,
 
 
Mindereinnahmen bei vorhersehbar überhöhten Planansätzen,
 
 
der Einsatz fehlender Eigenmittel zur Erlangung von Projektzuschüssen,
 
 
die Fehlbedarfsfinanzierung für investive Maßnahmen, die ohne gesicherte Gesamtfinanzierung begonnen worden sind (vergleiche Anlage 3 Nr. 1.2. Vorl. VwV zu § 44 SäHO), beziehungsweise Folgekosten investiver Maßnahmen (zum Beispiel Bäder), die bereits vor Maßnahmebeginn die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kommune erkennbar überforderten,
 
 
Tatbestände, die durch bestehende Fachförderrichtlinien abschließend erfasst sind,
 
 
Betriebskostendefizite (insbesondere Zuschüsse an kommunale Eigengesellschaften und Eigenbetriebe) und
 
 
finanzielle Belastungen, die sich aus Verletzungen des Grundsatzes einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung (§ 72 Abs. 2 SächsGemO) ergeben.
3.
Art, Umfang und Höhe der Zuweisungen
 
a)
Die Zuweisung wird grundsätzlich als Zuweisung für den Verwaltungshaushalt oder als Projektförderung gewährt.
 
b)
Die Zuweisung erfolgt als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses oder in Form einer rückzahlbaren Bedarfszuweisung (unverzinsliche Überbrückungshilfe). Ein voller Ausgleich der besonderen Belastung wird regelmäßig nicht gewährt. Im Rahmen der Entscheidung kann auch der Einsatz der investiven Schlüsselzuweisungen für andere Zwecke als die in § 15 Abs. 1 Satz 2 FAG bestimmten Zwecke zugelassen werden.
4.
Verfahren
 
a)
Anträge auf Bedarfszuweisungen über 125 000 EUR sind schriftlich nach dem Muster gemäß Anlage 2 in zweifacher Ausfertigung an das Staatsministerium der Finanzen auf dem Dienstweg über die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO und § 65 Abs. 1 Satz 1 SächsLKrO zu stellen. Anträge bis 125 000 EUR sind schriftlich in einfacher Ausfertigung nach dem Muster gemäß Anlage 2 auf dem Dienstweg an das zuständige Regierungspräsidium zu stellen.
 
b)
Den Anträgen sind außer den Unterlagen gemäß Abschnitt 0. Nr. 4 zur Vorlage beim Staatsministerium der Finanzen beizufügen:
 
 
der Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres einschließlich etwaiger Nachtragshaushalte und Haushaltssicherungskonzepte,
 
 
die festgestellte Jahresrechnung des dem Finanzausgleichsjahr vorangegangenen Haushaltsjahres (sofern diese noch nicht vorliegt, die festgestellte Jahresrechnung des vorvergangenen Jahres),
 
 
der Finanzplan mit dem ihm zugrunde liegenden Investitionsprogramm,
 
 
eine Übersicht über die Entwicklung der Haushaltslage gemäß Anlage 3,
 
 
eine genaue Erläuterung und Begründung der außergewöhnlichen und strukturellen Belastung.
 
c)
Die Regierungspräsidien leiten die Anträge über 125 000 EUR mit einem Bericht zum Sachverhalt, einer Bewertung und einem Entscheidungsvorschlag an das Staatsministerium der Finanzen unter Beifügung der Antragsunterlagen weiter.
 
d)
Das Staatsministerium der Finanzen trifft die erforderlichen Entscheidungen bei Anträgen auf Bedarfszuweisungen über 125 000 EUR (Antragshöhe) und teilt sie dem zuständigen Regierungspräsidium mit.
 
e)
Das Regierungspräsidium trifft als Bewilligungsbehörde die erforderlichen Entscheidungen bei Anträgen auf Bedarfszuweisungen unter 125 000 EUR (Antragshöhe).
 
f)
Das Regierungspräsidium erlässt als zuständige Bewilligungsbehörde den Bewilligungsbescheid auf der Grundlage der Entscheidung des Staatsministeriums der Finanzen beziehungsweise im Rahmen seiner Zuständigkeit aufgrund eigener Entscheidung. Der Bewilligungsbescheid ergeht schriftlich. Er soll vorläufig erlassen oder mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dies zweckmäßig ist. Das Regierungspräsidium unterrichtet die untere Rechtsaufsichtsbehörde über die Entscheidung.

III.
Zuweisungen zur Förderung eines sozialverträglichen Personalabbaus gemäß § 22 Satz 2 Nr. 3 FAG

1.
Zuweisungszweck, Zuweisungsempfänger
 
a)
Mit den Zuweisungen wird der Abbau von Personal in den Kernverwaltungen und Einrichtungen von kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen und im Einzelfall von kommunalen Zweckverbänden gefördert und damit die Konsolidierung der kommunalen Haushalte nachhaltig unterstützt. Im Einzelfall ist der Personalabbau auch in kommunalen Eigengesellschaften und Eigenbetrieben dann förderfähig, wenn dies zu einer wesentlichen Entlastung des kommunalen Haushaltes über die Senkung der Zuschüsse an die Eigengesellschaften beziehungsweise durch nachhaltige Senkung der Ausgaben der Eigenbetriebe beiträgt. Gegenstand der Förderung sind:
 
 
die im laufenden Haushaltsjahr bis einschließlich 1. Januar des Folgejahres wirksam werdende Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung (Auflösungsvertrag) unter Zahlung einer Abfindung bis zu der nach den geltenden tarifvertraglichen Regelungen zulässigen Höchstgrenze;
 
 
im laufenden Haushaltsjahr bis einschließlich 1. Januar des Folgejahres wirksame betriebsbedingte Kündigungen unter Zahlung einer Abfindung bis zu der nach den geltenden tarifvertraglichen Regelungen zulässigen Höchstgrenze, wenn der Arbeitnehmer auf die Erhebung einer Klage ausdrücklich verzichtet hatund das Arbeitsverhältnis damit endgültig beendet ist;
 
 
betriebsbedingte Kündigungen unter Zahlung einer Abfindung bis zu der nach den geltenden tarifvertraglichen Regelungen zulässigen Höchstgrenze, wenn die rechtskräftige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch gerichtliche Entscheidung im laufenden Haushaltsjahr bis einschließlich 1. Januar des Folgejahres wirksam wird;
 
 
die im laufenden Haushaltsjahr bis einschließlich 1. Januar des Folgejahres wirksam werdende Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit einer Mindestdauer von zwei Jahren;
 
 
der im laufenden Haushaltsjahr bis einschließlich 1. Januar des Folgejahres wirksam werdende Übergang eines Arbeitsverhältnisses auf einen anderen Arbeitgeber im Rahmen eines Betriebsüberganges gemäß § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Maßgebend für die Wirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des ersten bis dritten und des fünften Anstrichs ist jeweils der Tag nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. Vor Ablauf der gesetzlichen Klagefristen kann keine Bewilligung erfolgen. Maßgebend für die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Altersteilszeitarbeitsverhältnisses im Sinne des vierten Anstrichs ist unabhängig vom Zeitpunkt der Vereinbarung der Beginn des Alterteilzeitarbeitsverhältnisses.
 
b)
Nicht förderfähig sind:
 
 
die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Arbeitnehmern, die die gesetzliche Regelaltersgrenze nach dem jeweils geltenden Rentenversicherungsrecht erreicht oder überschritten haben und Anspruch auf Altersrente haben;
 
 
die Beendigung von Arbeitsverhältnissen, wenn eine Wiedereinstellung innerhalb von sechs Monaten erfolgt oder wenn das Personal innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in kommunalen Unternehmen nach §§ 95 bis 97 SächsGemO oder in kommunalen Zweckverbänden nach §§ 44 bis 70 SächsKomZG in der jeweils geltenden Fassung weiterbeschäftigt wird;
 
 
der Personalabbau ohne Stellenreduzierungen;
 
 
die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, wenn die infolge der Vereinbarung frei gewordene Stelle wieder besetzt wird;
 
 
der Übergang eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Betriebsüberganges gemäß § 613a BGB, wenn der neue Arbeitgeber ein kommunales Unternehmen nach §§ 95 bis 97 SächsGemO oder ein kommunaler Zweckverband nach §§ 44 bis 70 SächsKomZG ist;
 
 
Änderungskündigungen auf Teilzeitbeschäftigung;
 
 
personen- und verhaltensbedingte Kündigungen.
2.
Zuweisungsvoraussetzungen
 
a)
Die förderfähigen Maßnahmen ergeben sich aus Nummer 1 Buchst. a.
 
b)
Die Anzahl der Stellen gemäß Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres muss im Haushaltsplan des unmittelbar folgenden Haushaltsjahres mindestens reduziert werden um
 
 
die Stellen mit im unmittelbar folgenden Haushaltsjahr wirksam werdenden Kw-Vermerken,
 
 
die durch Maßnahmen des Personalabbaus freiwerdenden Stellen unter Abzug der Wiederbesetzung von Stellen in der Kernverwaltung mit Absolventen der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen (gehobener Dienst) und
 
 
die durch Privatisierung, Übertragung kommunaler Aufgaben auf freie Träger oder durch sonstige Maßnahmen im Förderjahr entfallenden Stellen, soweit dieser Stellenabbau nicht bereits durch Maßnahmen nach Buchstabe a erfasst wird. Sofern die Zahl der Stellen im unmittelbar folgenden Haushaltsjahr nach Abzug der oben genannten Positionen höher ist als im laufenden Haushaltsjahr, sind die Ursachen der abweichenden Stellenzahl unverzüglich schriftlich gegenüber der Bewilligungsbehörde darzulegen. Die Bewilligungsbehörde soll dies durch geeignete Nebenbestimmungen sicherstellen.
 
c)
Werden seitens einer Kommune im laufenden Haushaltsjahr mehr als 75 000 EUR zur Personalabbauförderung beantragt, so ist dem Regierungspräsidium ein Personalstrukturplan für das laufende sowie das unmittelbar folgende Haushaltsjahr vorzulegen. Für den Personalstrukturplan können die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden den Kommunen Muster zur Verfügung stellen. Im Personalstrukturplan muss der Stellenabbau dargestellt sein. Der Personalstrukturplan soll jahresbezogen folgende Angaben enthalten:
 
 
Anzahl der Stellen laut Stellenplan des jeweiligen Haushaltsjahres, differenziert nach Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen;
 
 
Anzahl der mit Kw-Vermerken versehenen Stellen in den jeweiligen Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen;
 
 
Anzahl des bis Ende des laufenden Haushaltsjahres wirksam werdenden und für das unmittelbar folgende Haushaltsjahr geplanten Personalabbaus durch Vertragsauflösung, betriebsbedingte Kündigung und alterbedingtes Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, differenziert nach Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten sowie Stellenvolumen jeweils nach Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen;
 
 
Anzahl der Beschäftigten, die eine verkürzte Arbeitszeit bei Teillohnausgleich nach geltendem Tarifvertragsrecht wahrnehmen und deren Umrechnung in eingespartes Stellenvolumen differenziert nach Vergütungs- und Lohngruppen;
 
 
Anzahl der Stellen, die aufgrund der Privatisierung und Übertragung kommunaler Aufgaben auf freie Träger entfallen;
 
 
Anzahl der Stellen, die aufgrund von Wiederbesetzungssperren in Verbindung mit natürlicher Fluktuation und Umsetzung entfallen. Das Stellenvolumen, das durch den Abbau von Beschäftigten und durch die verkürzte Arbeitszeit eingespart wird, ist im Personalstrukturplan anzugeben. Im Übrigen genügen bei einem Antragsvolumen unter 75 000 EUR einfache Nachweise, die das Regierungspräsidium nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt.
 
d)
Förderfähige Ausgaben sind:
 
 
im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Nummer 1 Buchst. a Satz 3 erster bis dritter Anstrich die Abfindung,
 
 
im Falle der Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach Nummer 1 Buchst. a Satz 3, vierter Anstrich ein Pauschalbetrag, der dem Siebenfachen der letzten Monatsbruttovergütung vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses entspricht und
 
 
im Falle des Überganges eines Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Arbeitgeber nach Nummer 1 Buchst. a Satz 3 fünfter Anstrich der Personalkostenzuschuss an den neuen Arbeitgeber als Unterschiedsbetrag zwischen dem Brutto-Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers in den zwölf Monaten vor Eintritt der Wirksamkeit des Betriebsüberganges und dem Brutto-Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers beim neuen Arbeitgeber während der Jahresfrist nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB; der Personalkostenzuschuss schließt auch Leistungen des Antragstellers im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung ein. Die förderfähigen Ausgaben nach Satz 1, erster und dritter Anstrich sind auf die tarifvertraglich geltenden Höchstgrenzen für die Abfindung bei rechtswirksamer Vertragsauflösung beschränkt; im Falle der betriebsbedingten Kündigung gelten die für diese geltenden tarifvertraglichen Höchstgrenzen. Betraglich über die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Ausgaben hinausgehende Abfindungen oder Personalkostenzuschüsse sind nicht förderfähig. Soweit die nach Tarifvertrag möglichen Abfindungen nicht ausgeschöpft werden, sind nur die tatsächlich gezahlten Abfindungen förderfähig. Sollte das Altersteilzeitarbeitsverhältnis abweichend von seiner vereinbarten Dauer die nach Nummer 1 Buchst. a Satz 3, vierter Anstrich erforderliche Mindestdauer von zwei Jahren unterschreiten, reduzieren sich die förderfähigen Ausgaben nach Satz 1, zweiter Anstrich zeitanteilig entsprechend.
 
e)
Im Fall betriebsbedingter Kündigungen und des Überganges eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Betriebsüberganges nach § 613a BGB ist die Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen durch den Antragsteller durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
3.
Art, Umfang und Höhe der Zuweisungen
 
a)
Die Bedarfszuweisung wird als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt. Sie erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Die Auszahlung erfolgt im Falle der Nummer 1 Buchst. a Satz 3 erster bis dritter Anstrich nach Eintritt der Fälligkeit der Abfindungszahlung, im Falle der Nummer 1 Buchst. a Satz 3 vierter Anstrich zu Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und im Falle der Nummer 1 Buchst. a Satz 3 fünfter Anstrich nach Ablauf der Jahresfrist nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB.
 
b)
Die Höhe der maximal förderfähigen Ausgaben bemisst sich nach Nummer 2 Buchst. d.
 
c)
Die Zuweisungshöhe beträgt je Arbeitnehmer 65 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben nach Nummer 2 Buchst. d.
4.
Verfahren
 
a)
Anträge zur Förderung sind von den Kommunen und kommunalen Zweckverbänden in einfacher Ausfertigung schriftlich nach dem Muster gemäß Anlage 4 an die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO , § 65 Abs. 1 Satz 1 SächsLKrO und § 74 SächsKomZG zu richten. Die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden leiten die Anträge unter Hinzufügung einer Stellungnahme hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben entsprechend den Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift an das zuständige Regierungspräsidium weiter.
 
b)
Bewilligungsbehörde ist das jeweils zuständige Regierungspräsidium. Es erlässt einen Bescheid und unterrichtet die untere Rechtsaufsichtsbehörde.

IV.
Zuweisungen zur Förderung der Einstellung von Studenten der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen gemäß § 22 Satz 2 Nr. 4 FAG

1.
Zuweisungszweck, Zuweisungsempfänger
 
Die Ausbildung und Einstellung geeigneten Personals in der Kommunalverwaltung ist Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie und im Rahmen ihrer Organisations- und Personalhoheit Aufgabe der Kommunen. Zur Steigerung der Qualifikation kommunaler Beschäftigter gewährt der Freistaat Sachsen den kommunalen Gebietskörperschaften unter den Voraussetzungen nach Nummer 2 Zuweisungen zur Förderung von Absolventen der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen. Die Förderung nach diesem Abschnitt darf den Konsolidierungserfordernissen der kommunalen Haushalte nicht zuwiderlaufen.
2.
Zuweisungsvoraussetzungen
 
a)
Gegenstand der Förderung ist die Einstellung von Studenten der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung durch eine kommunale Gebietskörperschaft in den Ausbildungsjahren 2002/2003 und 2003/2004.
 
b)
Nicht förderfähig sind insbesondere:
 
 
die Ausbildung einer in einem Praktikanten-, vorübergehenden Umschulungs- oder ähnlichen Berufsbildungsverhältnis stehenden Person;
 
 
ein Betrag an Ausbildungskosten, soweit er über den letzten Tag des Monats gewährt wird, an welchem dem Studenten die Mitteilung über das endgültige Nichtbestehen der Zwischenprüfung zugestellt oder das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung schriftlich bekannt gegeben wird. Dies gilt nicht, soweit der Absolvent den Grund der Überschreitung der Regelstudienzeit nicht zu vertreten hat.
3.
Art, Umfang und Höhe der Zuweisungen
 
a)
Die Zuweisung wird für die Ausbildungsjahre 2002/2003 und 2003/2004 als Anteilsfinanzierung gewährt und erfolgt grundsätzlich in Gestalt eines verlorenen Zuschusses zu den monatlichen Ausbildungskosten der abordnenden kommunalen Gebietskörperschaft. Bestandteil der Ausbildungskosten nach diesem Abschnitt sind die Kosten für die monatliche Ausbildungsvergütung gemäß § 8 Abs. 1 der Richtlinie des Freistaates Sachsen zur Ausgestaltung des privatrechtlichen Ausbildungsverhältnisses der Studenten der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung ( FHSVAusbRiL) vom 24. Juli 2000 (SächsABl. S. 834), die Nebenleistungen gemäß § 9 Abs. 1 dieser Richtlinie und Sozialversicherungsbeiträge. Die Ausbildungsvergütung ist bis zu einem Betrag von monatlich 500 EUR förderfähig.
 
b)
Die Zuweisungshöhe beträgt je förderfähigem Studenten für das
 
 
Ausbildungsjahr 2002/2003: 50 vom Hundert
 
 
Ausbildungsjahr 2003/2004: 25 vom Hundert der förderfähigen Ausbildungskosten nach Buchstabe a.
4.
Verfahren
 
a)
Anträge zur Förderung der Einstellung von Studenten des Fachbereiches „Allgemeine Verwaltung“ sind für die Dauer der Ausbildung von den kommunalen Gebietskörperschaften in zweifacher Ausfertigung schriftlich nach dem Muster gemäß Anlage 5 an die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO und § 65 Abs. 1 Satz 1 SächsLKrO zu richten. Die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden reichen die Anträge in einfacher Ausfertigung unter Hinzufügung einer eigenen Stellungnahme hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben entsprechend dieser Verwaltungsvorschrift an das zuständige Regierungspräsidium weiter.
 
b)
Bewilligungsbehörde ist das jeweils zuständige Regierungspräsidium. Sie erlässt einen Bescheid und unterrichtet die untere Rechtsaufsichtsbehörde.
 
c)
Die Bewilligung erfolgt für die Dauer der Ausbildung, längstens bis zum Ausbildungsjahr 2003/2004. Der Bewilligungsbescheid ist mit der Auflage zu versehen, dass die kommunale Gebietskörperschaft einen Anteil der Zuweisung zurückzuzahlen verpflichtet ist, wenn der Tatbestand einer Rückforderung gemäß Ausbildungsvertrag rechtskräftig eintritt.
 
d)
Die Auszahlung des Zuweisungsbetrages erfolgt jährlich zum 1. März des betreffenden Ausbildungsjahres.
 
e)
Aus Gründen des Datenschutzes haben die kommunalen Gebietskörperschaften im Rahmen der mit den Absolventen bestehenden Beschäftigungsverhältnisse sicherzustellen, dass personenbezogene Daten zum Zwecke der Auszahlung der Zuweisungsbeträge an die Bewilligungsbehörde weitergegeben werden dürfen. Nach Abschluss des Verfahrens hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass sämtliche personenbezogenen Daten an die antragstellende kommunale Gebietskörperschaft zurückgegeben oder vernichtet werden.

V.
Zuweisungen zur Förderung von freiwilligen Zusammenschlüssen von Landkreisen sowie von freiwilligen Gemeindezusammenschlüssen gemäß § 22 Satz 2 Nr. 5 FAG

1.
Zuweisungszweck, Zuweisungsempfänger
 
Bedarfszuweisungen werden an Gemeinden und Landkreise pauschal zur Förderung freiwilliger Kreis- beziehungsweise Gemeindezusammenschlüsse gewährt.
2.
Zuweisungsvoraussetzungen
 
Die Bedarfszuweisungen stehen den Zuwendungsempfängern zusätzlich zu den Fachförderprogrammen zur Verfügung.
3.
Art, Umfang und Höhe der Zuweisungen
 
a)
Die Höhe der Bedarfszuweisung beträgt regelmäßig bis zu 50 Euro je Einwohner (Einwohnerzahl gemäß § 30 FAG).
 
b)
Für die Höhe der Bedarfszuweisung werden regelmäßig nur die ersten 50 000 Einwohner jedes beteiligten Landkreises und die ersten 5 000 Einwohner jeder beteiligten Gemeinde angerechnet. Treten weitere Gemeinden einer bereits nach § 22 Satz 2 Nr. 5 FAG ab dem Jahr 2000 geförderten Eingliederung oder Vereinigung bei, bemisst sich die Finanzhilfe regelmäßig nur nach der Einwohnerzahl der neu beitretenden Gemeinden unter Berücksichtigung des in Satz 1 genannten Grenzwertes.
4.
Verfahren
 
a)
Anträge auf Förderung freiwilliger Landkreis- und Gemeindezusammenschlüsse sind von dem neuen Landkreis, der aufnehmenden Gemeinde oder neuen Gemeinde schriftlich nach dem Muster gemäß Anlage 6 auf dem Dienstweg über die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO und § 65 Abs. 1 Satz 1 SächsLKrO in einfacher Ausfertigung beim zuständigen Regierungspräsidium zu stellen. Eine Antragstellung vor In-Kraft-Treten der Vereinbarung über die Gebietsänderung ist möglich.
 
b)
Den Anträgen auf Bedarfszuweisung zur Förderung freiwilliger Gemeindezusammenschlüsse sind ein urkundlicher Nachweis und die rechtsaufsichtliche Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Gebietsänderung beizufügen. Diese können im Falle von Buchstabe a Satz 2 nachgereicht werden.
 
c)
Bewilligungsbehörde ist das jeweils zuständige Regierungspräsidium. Es erlässt einen Bescheid und unterrichtet die untere Rechtsaufsichtsbehörde.
 
d)
Das Regierungspräsidium leitet Anträge gemäß § 22 Satz 2 Nr. 5 Satz 3 FAG mit einer Stellungnahme zum Sachverhalt und einem Entscheidungsvorschlag an das Staatsministerium der Finanzen weiter. Das Staatsministerium der Finanzen entscheidet im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern über die Bedarfszuweisungen zur Förderung freiwilliger Kreis- und Gemeindezusammenschlüsse. Über die Entscheidung ist das jeweilige Regierungspräsidium zu unterrichten.

VI.
Zuweisungen an Gemeinden zur Überwindung außergewöhnlicher Belastungen, die sich aus der Neubestimmung des Hauptansatzes ergeben, gemäß § 22 Satz 2 Nr. 6 FAG

1.
Zuweisungszweck, Zuweisungsempfänger
 
Die Zuweisungen können kreisangehörigen Gemeinden und Kreisfreien Städten gemäß § 22 Satz 2 Nr. 6 FAG gewährt werden. Sie dienen dem Ausgleich von außergewöhnlichen Belastungen, die den Gemeinden aus der Änderung des Hauptansatzes nach § 7 Abs. 3 FAG und § 10 Abs. 3 FAG entstehen.
Der Ausgleichsbetrag wird den bei Umstellung des Hauptansatzes im Ausgleichsjahr 1999 betroffenen Gemeinden und Kreisfreien Städte ab dem Ausgleichsjahr 1999 über einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt und dabei jährlich reduziert nach Maßgabe von Nummer 2. Zuwendungsempfänger können nur Gemeinden und Kreisfreie Städte sein, die von der Umstellung des Hauptansatzes im Ausgleichsjahr 1999 gegenüber dem Ausgleichsjahr 1998 betroffen sind. Die betroffenen Gemeinden und Kreisfreien Städte werden einmalig und nur unter Berücksichtigung der Ausgleichsjahre 1998 und 1999 festgestellt. Eine nachträgliche Erweiterung im Hinblick auf spätere Ausgleichsjahre ist ausgeschlossen.
2.
Zuweisungsvoraussetzungen
 
Der Zuweisungsbetrag für die betroffenen Gemeinden und Kreisfreien Städte ermittelt sich aus der Gegenüberstellung von
 
a)
der Finanzkraft (Schlüsselzuweisungen nach § 4 Abs. 6 FAG und Steuerkraftmesszahl nach § 8 FAG) für das Ausgleichsjahr 1999 sowie
 
b)
der Finanzkraft, die sich bei Beibehaltung des Hauptansatzes nach FAG 1998 im Ausgleichjahr 1999 ergeben hätte.
 
Aus einer sich daraus für einzelne kreisangehörige Gemeinden und Kreisfreie Städte ergebenden etwaigen Differenz erhalten diese bei einem Verlust an Finanzkraft in 1999 von über 1 vom Hundert der Finanzkraft nach Buchstabe b 50 vom Hundert der Differenz, die 1 vom Hundert der Finanzkraft nach Buchstabe b übersteigt, als Ausgleichsbetrag in 1999. Bei einer Differenz von mehr als 2 vom Hundert erhalten die betroffenen kreisangehörigen Gemeinden und Kreisfreien Städte zusätzlich 20 vom Hundert der Differenz, die 2 vom Hundert der Finanzkraft nach Buchstabe b übersteigt, als Ausgleichsbetrag in 1999.
In den Ausgleichsjahren 2000 bis 2003 wird der nach den vorstehenden Grundsätzen ermittelte Ausgleichsbetrag jährlich um ein Fünftel reduziert.
3.
Art, Umfang und Höhe der Zuweisung
 
Die Zuweisung wird als verlorener Zuschuss gewährt.
4.
Verfahren
 
Die Zuweisungen werden durch das Staatsministerium der Finanzen von Amts wegen festgesetzt und den betroffenen Kommunen bekannt gegeben.
Die Auszahlung erfolgt hälftig jeweils am 8. Mai und am 8. November des Jahres 2003.

VII.
Zuweisungen zur Bildung eines Kreisausgleichsfonds bei den Landkreisen gemäß § 22 Satz 2 Nr. 8 FAG

1.
Zuweisungszweck, Zuweisungsempfänger
 
Die Zuweisungen werden Landkreisen zur Bildung eines Kreisausgleichsfonds gemäß § 22 Satz 2 Nr. 8 FAG gewährt. Die Mittel des Kreisausgleichsfonds dienen ausschließlich der Gewährung von Bedarfszuweisungen an kreisangehörige Gemeinden nach § 22 Satz 2 Nummer 1 bis 3 FAG .
Der Zuweisungszweck für Bedarfszuweisungen aus dem Kreisausgleichsfonds an kreisangehörige Gemeinden bestimmt sich im Einzelnen aus den Abschnitten I. A) bis I. C), II. und III., Nummern 1.
2.
Zuweisungsvoraussetzungen
 
Zuweisungen zur Bildung eines Kreisausgleichsfonds werden unter der Voraussetzung eines entsprechenden Beschlusses des Kreistages und unter der Bedingung gewährt, dass der Landkreis diesem Fonds einen Betrag mindestens in Höhe der bewilligten Zuweisungen zuführt.
Zuweisungen aus dem Kreisausgleichsfonds an die kreisangehörigen Gemeinden unterliegen den Zuweisungsvoraussetzungen gemäß Abschnitte I. A) bis I. C), II. und III., Nummern 2.
3.
Art, Umfang und Höhe der Zuweisung
 
Die Zuweisung zur Bildung eines Kreisausgleichsfonds wird als jährlicher nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 10 EUR je Einwohner, höchstens jedoch 1 000 000 EUR unter den Voraussetzungen gemäß Nummer 2 Satz 1 gewährt. Die Höhe des Kreisausgleichsfonds wird durch die Höhe der Zuweisungen nicht begrenzt.
Art, Umfang und Höhe der Bedarfszuweisungen an kreisangehörige Gemeinden aus dem Kreisausgleichsfonds sind nach Abschnitten I. A) bis I. C), II. und III., Nummern 3 zu bestimmen.
4.
Verfahren
 
a)
Zuweisungen zur Bildung eines Kreisausgleichsfonds
Anträge auf Zuweisungen zur Bildung eines Kreisausgleichsfonds sind von den Landkreisen formlos in einfacher Ausfertigung an das zuständige Regierungspräsidium zu richten. Den Anträgen sind beizufügen
 
 
der Beschluss des Kreistages zur Bildung eines Kreisausgleichsfonds und
 
 
als Nachweis für den Eigenanteil des Landkreises der genehmigte Haushaltsplan des Jahres, für das ein Kreisausgleichsfonds gebildet werden soll. Die Regierungspräsidien leiten die Anträge unter Hinzufügung ihrer Stellungnahme und einem Entscheidungsvorschlag an das Staatsministerium der Finanzen zur Entscheidung weiter. Das Staatsministerium der Finanzen trifft die Entscheidung im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern und teilt diese dem zuständigen Regierungspräsidium als Bewilligungsbehörde mit. Das Regierungspräsidium erlässt als Bewilligungsbehörde den Bewilligungsbescheid auf der Grundlage der Entscheidung des Staatsministeriums der Finanzen.
Die Landkreise bewilligen Mittel aus dem Kreisausgleichsfonds in eigener Verantwortung unter Berücksichtigung von Nummer 1 Satz 3. Für die Auszahlung, den Verwendungsnachweis und die Berichtspflicht gelten die Bestimmungen von Abschnitt IX. Nummern 1 bis 3 und 5 entsprechend.
Der Kreisausgleichsfonds schließt das Haushaltsjahr mit einem listenförmigen Bericht (Verwendungsnachweis) über die Anzahl und den Inhalt der gestellten Anträge, die erteilten Bewilligungen sowie mit einer Beurteilung der Haushaltssituation der Gemeinden im Kreisgebiet ab, die Bedarfszuweisungen aus dem Kreisausgleichsfonds erhalten haben. Dabei sind die ergangenen und noch notwendigen Maßnahmen einschließlich rechtsaufsichtlicher Erfordernisse darzustellen.
Im Haushaltsjahr nicht verbrauchte Mittel des Kreisausgleichsfonds sind in das Folgejahr übertragbar.
 
b)
Zuweisungen aus dem Kreisausgleichsfonds an kreisangehörigen Gemeinden
Die kreisangehörigen Gemeinden stellen Anträge auf Bedarfszuweisungen aus dem Kreisausgleichsfonds entsprechend Abschnitt I. A) Nr. 4.a), I. B) Nr. 4.a), I. C) Nr. 4.a), II. Nr. 4.b) und Abschnitt III. Nr. 4.a) in einfacher Ausfertigung nach Muster gemäß Anlage 2 beziehungsweise 4 beim zuständigen Landratsamt.
Der Landkreis bewilligt die Bedarfszuweisungen
 
 
bis zu einer Höhe von 500 000 EUR in eigener Zuständigkeit und
 
 
bei einer Höhe von über 500 000 EUR nach Anhörung des Beirates für Kommunalen Finanzausgleich gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FAG und im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. Die Landkreise übergeben die Anträge auf Bedarfszuweisungen über 500 000 EUR dem zuständigen Regierungspräsidium mit einer Stellungnahme und einem Entscheidungsvorschlag. Die Regierungspräsidien leiten Anträge über 500 000 EUR unter weiterer Hinzufügung ihrer Stellungnahme an das Staatsministerium der Finanzen weiter.
Das Staatsministerium der Finanzen übergibt dem jeweiligen Regierungspräsidium die Entscheidung. Im Übrigen regelt der Landkreis das Bewilligungsverfahren in eigener Zuständigkeit.

VIII.
Regelungen zum Einsatz der investiven Schlüsselzuweisungen zur außerordentlichen Kredittilgung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 FAG

1.
Zweck
 
Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise können investive Schlüsselzuweisungen zur außerordentlichen Kredittilgung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 FAG verwenden. Damit sollen Kommunen entlastet werden, die bereits in der Vergangenheit erhebliche kreditfinanzierte Infrastrukturmaßnahmen durchgeführt haben.
2.
Besondere Voraussetzungen
 
Die Verwendung von investiven Schlüsselzuweisungen zur außerordentlichen Kredittilgung in den kostenrechnenden Aufgabenbereichen der Wasserver- und Abwasserentsorgung und der Abfallwirtschaft darf nicht dazu führen, dass eine sozialverträgliche Gebühr subventioniert wird (vergleiche § 73 Abs. 2 Nr. 1 SächsGemO).
3.
Verfahren
 
Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise zeigen die Verwendung der investiven Schlüsselzuweisung zur außerordentlichen Kredittilgung bei der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO und § 65 Abs. 1 Satz 1 SächsLKrO schriftlich bis zum 30. März des Folgejahres an.
Die Landratsämter berichten auf der Grundlage der Meldungen der kreisangehörigen Gemeinden zusammengefasst den Regierungspräsidien bis zum 30. April des Folgejahres und diese im Rahmen ihrer Berichterstattungspflicht nach Abschnitt IX. Nr. 6 dem Staatsministerium der Finanzen jährlich bis spätestens zum 30. Mai des Folgejahres über die zweckgebundene Verwendung der investiven Schlüsselzuweisungen gemäß Festsetzung des vorangegangenen Ausgleichsjahres.

IX.
Bewirtschaftung, Auszahlung, Verwendungsnachweis und Berichtspflicht

1.
Die Regierungspräsidien erhalten mit der Entscheidung über die Bewilligung gemäß den Abschnitten I. A) Nr. 4.c), I. B) Nr. 4.e), I. C) Nr. 4.d), I. D) Nr. 2.b), II. Nr. 4.d) und Abschnitt VII. Nr. 4.a) 2. Absatz Satz 2 die Bewilligungsbefugnis. Satz 1 gilt auch für Bewilligungen nach Abschnitt I. C) Nr. 4.d), wenn die Antragssumme 250 000 EUR überschreitet. Für Bewilligungen nach den Abschnitten I. C) Nr. 4.c), II. Nr. 4.e), III. Nr. 4.b), IV. Nr. 4.b) und V. Nr. 4.c) erhalten die Regierungspräsidien einen Bewilligungs- und Bewirtschaftungsrahmen.
2.
Die antragstellenden Kommunen weisen gegenüber den Regierungspräsidien vor Auszahlung des Bewilligungsbetrages nach Anlage 3 Nrn. 7 und 10 in Verbindung mit Muster 4 Vorl. VwV zu § 44 SäHO die Erfüllung der Zuweisungsvoraussetzungen nach und legen entsprechende Rechnungen beziehungsweise Nachweise vor. Bei Bewilligungen nach Abschnitt I. C) Nr. 4 Buchst. c und d erfolgt die Auszahlung zum Zeitpunkt des für die Infrastrukturinvestitionen bestehenden Finanzbedarfs. Die Auszahlung der Zuweisungen ist vom Zuwendungsempfänger mit dem Formblatt nach Muster 3 der Vorl. VwV zu § 44 SäHO zu beantragen. Die Schlusszahlung wird nach Vorlage des Verwendungsnachweises geleistet; sie soll spätestens sechs Monate nach Vorlage des Verwendungsnachweises erfolgen.
3.
Die Regierungspräsidien beantragen die Bewirtschaftungsbefugnis für Anträge nach den Abschnitten I. A) Nr. 4.a), I. B) Nr. 4.a), I. C) Nr. 4.a), II. Nr. 4.a) Satz 1 und V. Nr. 4.d) sowie Abschnitt VII. Nr. 4.b) gemäß Auszahlungsantrag der Kommunen beim Staatsministerium der Finanzen. Gleichzeitig übergeben sie dem Staatsministerium der Finanzen eine kurze, aussagefähige Stellungnahme zur Erfüllung der Nebenbestimmungen laut Bewilligungsbescheid.
4.
Die Verwendungsnachweise sind von den Zuwendungsempfängern gemäß Muster 4 Nr. 9.2. der Vorl. VwV zu § 44 SäHO zu erstellen und von den Bewilligungsbehörden zu prüfen. Die Bewilligungsbehörde stellt auf Grund des Verwendungsnachweises die Höhe der zuwendungsfähigen Aufwendungen und der Zuwendung (bei Komplementärmitteln) endgültig fest und teilt das Ergebnis dem Zuwendungsempfänger, der unteren Rechtsaufsichtsbehörde und der Hauptkasse (nur bei Rückforderung von Fördermitteln) mit. Die Verwendungsnachweise sind vom Zuwendungsempfänger wie folgt vorzulegen:
 
a)
Bei Bedarfszuweisungen gemäß Abschnitt I. A) und I. C) hat die Verwendungsnachweisführung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Konsolidierungszeitraumes, jedoch spätestens nach vier Jahren, zu erfolgen.
 
b)
Bei Bedarfszuweisungen gemäß Abschnitt I. B) hat die Verwendungsnachweisführung zum Zeitpunkt der Vorlage des Gutachtens zur Haushaltskonsolidierung und der qualitätsgerechten Erfüllung des Vertrages zu erfolgen.
 
c)
Bei Bedarfszuweisungen gemäß Abschnitt I. D) hat die Verwendungsnachweisführung zum Zeitpunkt der Vorlage des Jahresabschlusses der SAKD beziehungsweise nach Ablauf einzelner Projekte der Verwaltungsmodernisierung zu erfolgen.
 
d)
Die erforderlichen Verwendungsnachweise für Bedarfszuweisungen gemäß Abschnitt II. Nr. 3 als objektgebundene Investitionshilfe sind nach Anlage 3 Nr. 10 Vorl. VwV zu § 44 SäHO (Muster 4 der Vorl. VwV zu § 44 SäHO) bis zum 31. März des dem Finanzausgleichsjahr unmittelbar folgenden Jahres dem zuständigen Regierungpräsidium vorzulegen. Bei Bedarfszuweisungen nach Abschnitt III. Nr. 1.a), 4. Anstrich wird der Bewilligungszeitraum unabhängig von der Dauer des Altersteilzeitvertrages auf höchstens vier Jahre begrenzt. Der Zuweisungsempfänger hat auf der Grundlage eines fortgeschriebenen Personalstrukturplanes nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes die Erfüllung der Zuweisungsvoraussetzungen nachzuweisen. Sofern das Regierungspräsidium gemäß Abschnitt III. Nr. 2.c) letzter Absatz im Antragsverfahren einfache Nachweise zugelassen hat, erfolgt die Nachweisführung über die Erfüllung der Zuweisungsvoraussetzungen auf dieser Grundlage.
 
e)
Bei Bedarfszuweisungen nach Abschnitt IV. ist der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Studiums zu erbringen.
 
f)
Bei Bedarfszuweisungen nach Abschnitt V. Nr. 4.b) hat die Verwendungsnachweisführung in vereinfachter Form maßnahmebezogen in Listenform bis zum 31. März des dem Finanzausgleichsjahr unmittelbar folgenden Jahres zu erfolgen.
5.
Bezüglich Unwirksamkeit, Rücknahme und Widerruf des Zuwendungsbescheides, Rückforderung der Zuwendung und Verzinsung gilt das Sächsische Verwaltungsverfahrensgesetz sowie die Vorschriften der SäHO einschließlich der Vorl. VwV zu § 44 SäHO .
6.
Die Regierungspräsidien berichten quartalsweise bis spätestens 15. des ersten Monats des Folgequartals über den Stand:
 
der Antragslage (Anzahl der im Berichtszeitraum eingegangenen Anträge und Höhe der beantragten Mittel),
 
der Bearbeitung von Anträgen, die in vorangegangenen Berichtszeiträumen eingegangen sind (Gründe für verzögerte Bearbeitung, voraussichtlicher Abschlusstermin),
 
der erteilten Bewilligungen (Anzahl und Höhe der Bewilligungen),
 
der Ablehnungen (Anzahl, Gründe und beantragtes Mittelvolumen),
 
den Mittelabfluss gemäß Abschnitte I. bis VII.,
 
die Anzahl eingegangener Widersprüche und den Stand ihrer Bearbeitung und
 
den Inhalt und Bearbeitungsstand eingereichter Klagen von Kommunen zu Festsetzungsbescheiden und Bewilligungen von Bedarfszuweisungen. Gleichzeitig ist über Rückstände bei der Erfüllung erteilter Auflagen und zu erbringender Verwendungsnachweise zu informieren.

X.
In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt einen Tag nach ihrer Verkündung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums der Finanzen über das Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie die Verteilung und Verwendung der Mittel für Bedarfszuweisungen und über die Verwendung der investiven Schlüsselzuweisungen zur außerordentlichen Kredittilgung nach dem Finanzausgleichsgesetz (VwV Bedarfszuweisungen) vom 20. Dezember 2001 (SächsABl. SDr. 2002 S. S 137) außer Kraft.

Dresden, den 25. April 2003

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

Anlage 1

Mindestanforderungen an ein Haushaltssicherungskonzept zur Überwindung von Fehlbeträgen in kommunalen Haushalten

1.
Ziel
 
Ziel eines Haushaltssicherungskonzeptes ist es, neben dem Erreichen des gesetzlich vorgegebenen Haushaltsausgleiches – nach erfolgreicher Haushaltskonsolidierung – den Verwaltungshaushalt so zu steuern, dass er auch in Zukunft nicht nur nachhaltig ausgeglichen werden kann, sondern dass auch angemessene Netto-Zuführungen (positive Differenz zwischen Pflichtzuführung und Ist-Zuführung) zum Vermögenshaushalt erwirtschaftet werden können.
Das Haushaltssicherungskonzept hat innerhalb von spätestens drei Jahren den Ausgleich eines defizitären Verwaltungshaushaltes zu gewährleisten, das heißt unter Ausschöpfung aller gebotenen eigenen Möglichkeiten der Kommune den Haushaltsausgleich und die Erwirtschaftung von Netto-Zuführungen zum Vermögenshaushalt zu sichern.
2.
Notwendigkeit der Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes
 
Kann der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden oder ist insbesondere bei hoher Gesamtverschuldung der Gemeinde und der Unternehmen oder Verbände, an denen die Gemeinde beteiligt ist und für deren Verbindlichkeiten sie in Anspruch genommen werden kann, die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht mehr gewährleistet, hat die Gemeinde unverzüglich ein Haushaltssicherungskonzept für den Verwaltungs- und Vermögenshaushalt aufzustellen (§ 72 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO). Ein Haushaltssicherungskonzept ist spätestens dann aufzustellen, wenn die Kommune eine Bedarfszuweisung nach § 22 Satz 2 Nr. 1 FAG beantragt.
3.
Zeitraum
 
Das Haushaltssicherungskonzept ist unter Berücksichtigung der Festlegungen im Bewilligungsbescheid über Bedarfszuweisungen zur Durchführung der Haushaltskonsolidierung mit der sich verändernden Haushaltsentwicklung in der jährlichen Haushaltssatzung fortzuschreiben. Seine Umsetzung wird von der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde überwacht.
4.
Inhalt
 
Das Haushaltssicherungskonzept ist eine haushaltsstellenbezogene Beschreibung der notwendigen Konsolidierungsmaßnahmen zur Wiederherstellung des Ausgleichs des Verwaltungshaushaltes sowie zur Erwirtschaftung angemessener Netto-Zuführungen zum Vermögenshaushalt innerhalb von drei Jahren mit der Darstellung des jeweils erforderlichen finanziellen Volumens.
Im Haushaltssicherungskonzept sind somit die haushaltsstellenbezogenen Maßnahmen (einschließlich dem Zeitpunkt der vollen Wirksamkeit) darzustellen, durch die der im Verwaltungshaushalt ausgewiesene Fehlbetrag abgebaut, das Entstehen eines neuen Fehlbetrags im Verwaltungshaushalt künftiger Jahre vermieden wird und wie künftig auch Netto-Zuführungen zum Vermögenshaushalt erwirtschaftet werden.
Die Finanzlage der Gemeinde muss sich durch das Haushaltssicherungskonzept durchgreifend und dauerhaft verbessern. Dies schließt sowohl Maßnahmen zur Reduzierung der Ausgaben bei freiwilligen und pflichtigen Aufgaben als auch die Beschaffung weiterer Einnahmen ein.
Als haushaltswirtschaftliches Instrument steht das Haushaltssicherungskonzept in enger Verbindung zum jährlichen Haushaltsplan einschließlich seiner Anlagen. Es hat sich sowohl auf den Verwaltungs- als auch auf den Vermögenshaushalt zu beziehen. Das vom zuständigen Hauptorgan zu beschließende Haushaltssicherungskonzept stellt eine Selbstbindung der Kommune an die darin vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen mit der Folge dar, dass neue Belastungen oder Änderungen durch weitere Ausgabenreduzierungen oder Einnahmenverbesserungen auszugleichen sind.
 
a)
Ausgabenreduzierungen
 
 
Maßnahmen zur Ausgabenreduzierung setzen die konsequente Aufgabenkritik und Standardsenkung voraus. Personal- und Sachkosten in der Kernverwaltung, in Einrichtungen, Eigenbetrieben und Eigengesellschaften müssen mit dem Ziel von Einsparungen konsequent überprüft werden. Eine Reduzierung der Ausgaben kann erfolgen durch:
 
 
Einsparung von Personalausgaben durch Beschränkung des Personalbestandes auf den unbedingt erforderlichen Umfang infolge Privatisierung oder durch strukturelle Maßnahmen. Die Zahl der Dezernate und Ämter in der Kernverwaltung ist zu überprüfen und gegebenenfalls zu senken. Die Anzahl, Einstufung und Eingruppierung der Bediensteten sind auf das unabweisbare Maß zu beschränken. Dabei soll für die Kernverwaltung eine Orientierung an den Organisationsmodellen des Sächsischen Rechnungshofes und an den Vorgaben der VwV Haushaltssicherung in der jeweils geltenden Fassung erfolgen.
 
 
Einsparungen im Verwaltungs- und Betriebsaufwand im Rahmen der Vereinfachung und Rationalisierung der Verwaltung. Hierzu zählen insbesondere die Möglichkeiten einer Automatisierung oder Organisationsveränderung sowie Einsparungen beim Fuhrpark einschließlich Fahrzeugunterhaltung, Energiesparmaßnahmen, Büromaterial und Reinigungsaufwand. Gegebenenfalls sind entsprechende organisatorische Änderungen vorzunehmen.
 
 
In eigener Regie erstellte Leistungen (zum Beispiel Planungsleistungen, Bauhof, Fuhrpark) sind dahingehend zu überprüfen, ob ein Leistungsbezug von Privaten oder Kooperationslösungen mit anderen Kommunen Wirtschaftlichkeitsvorteile bieten.
 
 
Abbau des Schuldenstandes durch außerordentliche Kredittilgung oder Vermögensveräußerung. Die Entwicklung der Verschuldung ist für den mittelfristigen Finanzplanungszeitraum aufzuzeigen.
 
 
Einsparungen bei Dienstleistungen und Einrichtungen, bei denen die Nachfrage zurückgeht oder die nicht kostendeckend sind.
 
 
Überprüfung von Einsparmöglichkeiten im Bereich laufender Dienstleistungs-, Betriebsführungs-, Geschäftsführungs- und sonstiger Verträge mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung.
 
 
Überprüfung der Kalkulationsgrundlagen bei kostendeckenden Einrichtungen der Gemeinde und gegebenenfalls Anpassung an die aktuellen Gegebenheiten.
 
 
Der Betrieb von Einrichtungen mit niedrigem Kostendeckungsgrad (zum Beispiel kommunale Bäder, Sportstätten, kulturelle und sonstige Freizeiteinrichtungen) ist zu überprüfen und gegebenenfalls teilweise oder vollständig einzustellen.
 
 
Reduzierung freiwilliger Aufgaben beziehungsweise ihre Überführung in andere Trägerschaft.
 
 
Überprüfung freiwilliger Leistungen hinsichtlich der Bedürftigkeit des Personenkreises.
 
 
Reduzierung der kommunalen Leistungen, die von den Bürgern in Eigenleistung übernommen werden können.
 
 
Intensivierung der interkommunalen Zusammenarbeit (zum Beispiel Maschinen- und Personalaustausch im Baubereich, freiwillige Feuerwehr).
 
 
Überprüfung der Konkurrenzfähigkeit von Hilfsbetrieben (zum Beispiel Gebäudereinigung) und gegebenenfalls Fremdbezug der Leistungen.
 
 
Die Zahl und der Fortbestand kommunaler Eigen- und Beteiligungsgesellschaften sind kritisch darauf zu überprüfen, ob und inwieweit originäre kommunale Aufgaben und insbesondere kommunale Pflichtaufgaben mit angemessenen Standards und Personalkosten wahrgenommen werden. Zuschüsse für kommunale Unternehmen und Zuwendungen an Dritte sind auf das Unabweisbare zu beschränken.
 
 
Ein Verlustausgleich für wirtschaftliche Unternehmen der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung hat zu unterbleiben. Für sonstige wirtschaftliche Unternehmen in privater Rechtsform ist der Verlustausgleich auf ein Mindestmaß zu beschränken.
 
 
Die vorstehenden Ausgabenpositionen sind eingehend auf ihre Notwendigkeit zu überprüfen.
Inhalt des Haushaltssicherungskonzeptes sind daher insbesondere:
 
 
personalwirtschaftliche Maßnahmen durch Stellenabbaukonzept, Abbau von Überstunden des eigenen Personals, Umwandlung und Überprüfung von Stellenbewertungen,
 
 
Automationsvorhaben,
 
 
verwaltungsstrukturelle Maßnahmen (Zusammenlegung von Dezernaten und Ämtern),
 
 
Sachausgaben: Energiesparmaßnahmen, Einsparung von Büromaterial,
 
 
Überprüfung des Bestandes kostenintensiver Einrichtungen,
 
 
Sportanlagen (Übertragung auf Vereine),
 
 
Begrenzung der Neuverschuldung,
 
 
Reduzierung von Zuschüssen an Dritte,
 
 
Überprüfung aller freiwilligen Leistungen, auch in organisatorischer Hinsicht,
 
 
Verringerung der Kosten der Gemeindeorgane (Repräsentation, Geschäftsführungskosten, Ausschüsse, Verfügungsmittel),
 
 
Kritische Überprüfung des Zuschussbedarfs in allen Unterabschnitten des Haushalts, zum Beispiel auch bei der Wohlfahrtspflege, Jugendhilfe, den Sozialleistungen und im Subventionsbereich,
 
 
Überprüfung der Lehr- und Lernmittel/Schulorganisation.
 
b)
Einnahmenverbesserungen
 
 
Die Einnahmepotentiale sind auszuschöpfen. Die Ausschöpfung der möglichen eigenen Steuereinnahmen muss in angemessener Weise vorgenommen werden. Die Ausschöpfung möglicher Einnahmen aus Entgelten muss in angemessener und zumutbarer Weise vorgenommen werden. Ein Haushaltssicherungskonzept hat dabei insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
 
 
Erhöhung der Hebesätze bei der Grundsteuer A und B sowie der Gewerbesteuer auf mindestens die landesdurchschnittlichen Realsteuerhebesätze der betreffenden Gemeindegrößenklasse; bei der Grundsteuer A und B sollen den landesdurchschnittlichen Hebesätzen im Sinne des § 8 Abs. 2 FAG 60 Prozentpunkte hinzugerechnet werden,
 
 
sonstige Steuern und Abgaben, einschließlich – soweit möglich – Erhebung von Zweitwohnungsteuer, Fremdenverkehrsbeitrag, Kurtaxe, Hundesteuer, Vergnügungsteuer,
 
 
Verbesserungen in den Gebührenhaushalten durch Erhöhung des Kostendeckungsgrades und damit verbunden Abbau der Bezuschussung von Gebührenhaushalten durch den allgemeinen Haushalt,
 
 
Überprüfung der Kalkulationsgrundlagen der Kostenrechnungen mit dem Ziel des Abbaus versteckter Subventionierungen durch zu niedrige Kalkulation der Kosten,
 
 
Mieten,
 
 
Pachten,
 
 
Entgelte,
 
 
Verwaltungsgebühren nach den zulässigen Höchstsätzen,
 
 
Benutzungsgebühren beziehungsweise privatrechtliche Entgelte für öffentliche Einrichtungen mit höchstmöglichem Kostendeckungsgrad,
 
 
Konzessionsabgaben,
 
 
Gewinnbeteiligungen,
 
 
Eintrittspreise für Veranstaltungen der Kommune,
 
 
rechtzeitiger Einzug der eigenen Einnahmen, Beschränkung von Stundungen und Erlassen auf das unbedingt notwendige Maß, Berechnung von Verzugszinsen,
 
 
bei Angeboten, die auch anderen Gemeinden oder Kreisfreien Städten zu Gute kommen oder die eine überregionale Bedeutung haben, ist zu prüfen, ob auf der Grundlage freiwilliger Vereinbarungen mit den von dem Angebot profitierenden Gebietskörperschaften ein direkter Lastenausgleich notwendig und geboten ist.
 
c)
Nettoinvestitionsrate
 
 
Die im beschlossenen Haushaltssicherungskonzept vorgesehenen Ausgabenminderungen und auszuschöpfenden regelmäßigen Einnahmenpotenziale müssen zu zusätzlichen Überschüssen in den Verwaltungshaushalten führen, die vorrangig den nachhaltigen Abbau von Fehlbeträgen aus Vorjahren ermöglichen und darüber hinaus die Erwirtschaftung einer angemessenen Nettoinvestitionsrate zum beschleunigten Abbau noch bestehender Defizite in der infrastrukturellen Grundversorgung sichern sollen. Die Nettoinvestitionsrate errechnet sich aus den dem Vermögenshaushalt zugeführten und für Investitionen zur Verfügung stehenden Mitteln abzüglich der zur Deckung von Fehlbeträgen erforderlichen Mittel sowie abzüglich der anzusammelnden Mindestrücklage, der ordentlichen Tilgung, der Kreditbeschaffungskosten und der Belastungen aus im Vermögenshaushalt zu veranschlagenden kreditähnlichen Rechtsgeschäften; Verbesserungen der Nettoinvestitionsrate aufgrund von Rücklagenentnahmen bleiben unberücksichtigt.
 
d)
Schulden
 
 
Der Schuldenstand ist unter Berücksichtigung der ausgelagerten Schulden, der Schulden von Eigenbetrieben und Eigengesellschaften sowie von erteilten Bürgschaften im Hinblick auf die finanzielle Leistungsfähigkeit zu beurteilen. In diesem Zusammenhang ist auch eine Einschätzung zur Rentierlichkeit der Schulden vorzunehmen. Der Schuldenstand ist in der Regel abzubauen, das Haushaltssicherungskonzept muss konkrete Maßnahmen zur Reduzierung der Verschuldung (einschließlich der in Satz 1 genannten Schulden) darstellen. Hierzu ist auch eine angemessene Verwertung des Vermögens zum Abbau von Schulden vorzusehen. Vermögensveräußerungen zur Reduzierung der Verschuldung sind grundsätzlich dann angezeigt, wenn die Vermögensgegenstände nicht zur Aufgabenerfüllung benötigt werden.
5.
Form
 
Die Konsolidierungsmaßnahmen sind zu beschreiben. Der Inhalt der Spar- und Konsolidierungsabsichten ist ausführlich und tabellarisch darzustellen; dabei müssen die finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben maßnahmebezogen in der Verbindung zum Haushaltsplan deutlich werden, das heißt die Maßnahmen müssen konkret bei den davon betroffenen Haushaltsstellen nachgewiesen werden.
Die Gesamtwirkungen der Maßnahmen sind in tabellarischer Form zusammengefasst darzustellen.
Hierzu ist eine Übersicht über das finanzielle Ergebnis durch Gegenüberstellung des Haushaltsansatzes und der mittelfristigen Finanzplanung mit und ohne Spar- und Konsolidierungsmaßnahmen beizufügen. Für die Erstellung der Übersicht ist die Anlage 3 dieser Verwaltungsvorschrift zu verwenden.
Für die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes besteht im Übrigen im Rahmen dieser Regelungen Formfreiheit.

Anlagen 2 bis 6

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 3a

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2003 Nr. 4, S. 101

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juni 2003

    Fassung gültig bis: 15. September 2005