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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Aufbewahrungsordnung

Vollzitat: VwV Aufbewahrungsordnung vom 25. Juli 2001 (SächsABl. S. 861), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 230)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
zur Aufbewahrung berufsrechtlicher Akten von Ärzten, Zahnärzten, Apothekern, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Diplom-Sozialarbeitern, Diplom-Sozialpädagogen, Diplom-Heilpädagogen sowie von Angehörigen der Gesundheitsfachberufe, pharmazeutischen und sozialen Berufe
(VwV Aufbewahrungsordnung – VwVAuO)

Vom 25. Juli 2001

Auf Grund von Nummer 1 Buchst. b der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Verwaltung von Unterlagen (VwV Registraturordnung – VwVRegO) vom 2. Februar 2000 (SächsABl. S. 158) wird Folgendes festgelegt:

1
Aufbewahrungsfrist
Die Frist für die Aufbewahrung der Akten über
 
a)
Approbationen und Berufserlaubnisse für
Ärztinnen und Ärzte,
Zahnärztinnen und Zahnärzte,
Apothekerinnen und Apotheker,
Psychologische Psychotherapeuten,
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten;
 
b)
ärztliche, zahnärztliche, pharmazeutische und psychotherapeutische Prüfungen;
 
c)
ärztliche, zahnärztliche und pharmazeutische Prüfungen von Ausländerinnen und Ausländern;
 
d)
die staatliche Anerkennung als
Sozialarbeiterin und Sozialarbeiter,
Sozialpädagogin und Sozialpädagoge,
Heilpädagogin und Heilpädagoge;
 
e)
das Erteilen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin und
Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut,
Diätassistentin und Diätassistent,
Ergotherapeutin und Ergotherapeut,
Hebamme und Entbindungspfleger,
Hygieneinspektorin und Hygieneinspektor,
Kinderkrankenschwester und Kinderkrankenpfleger,
Krankenschwester und Krankenpfleger,
Krankenpflegehelferin und Krankenpflegehelfer,
Krankengymnastin und Krankengymnast,
Logopädin und Logopäde,
Masseurin und Masseur,
Masseurin und medizinische Bademeisterin und
Masseur und medizinischer Bademeister,
Orthoptistin und Orthoptist,
Pharmazieingenieurin und Pharmazieingenieur,
Pharmazeutisch-technische Assistentin und Pharmazeutisch-technischer Assistent,
Physiotherapeutin und Physiotherapeut,
Rettungsassistentin und Rettungsassistent,
Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin und
Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent,
Medizinisch-technische Radiologieassistentin und
Medizinisch-technischer Radiologieassistent,
Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik und
Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik,
Veterinärmedizinisch-technische Assistentin und
Veterinärmedizinisch-technischer Assistent;
 
f)
die staatliche Anerkennung als
Altenpflegerin und Altenpfleger,
Heilerziehungspflegerin und Heilerziehungspfleger
 
beträgt für
die unter Buchstaben a bis c genannten Berufe 70 Jahre ab Erteilung der Approbation oder der Berufserlaubnis und
die unter Buchstaben d bis f genannten Berufe 60 Jahre ab Erteilung der Berufserlaubnis oder der staatlichen Anerkennung.
Die Aufbewahrungsfrist von 70 Jahren gilt auch für alle unter Buchstaben a bis c genannten Akten von vor 1990.
2
Abgabe an das Staatsarchiv
2.1
Die Akten sind jahrgangsweise geordnet ab Eröffnung des Vorganges in der Verwaltungsbehörde aufzubewahren.
2.2
Nach Ablauf von 30 Jahren kann das Schriftgut dem zuständigen Staatsarchiv zur Übergabe angeboten werden.
3
Für die nach In-Kraft-Treten dieser Verwaltungsvorschrift neu geregelten sozialen Berufe und Gesundheitsfachberufe mit staatlicher Anerkennung oder einer Berufserlaubnis gelten die Bestimmungen der Nummern 1 und 2 entsprechend.
4
In-Kraft-Treten
Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft.

Dresden, den 25. Juli 2001

Der Staatsminister für Soziales,
Gesundheit, Jugend und Familie
In Vertretung
Albin Nees
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 33, S. 861
    Fsn-Nr.: 20-V01.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 17. August 2001

    Vorschrift außer Kraft seit:
    27. April 2023