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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Archivbenutzungsverordnung

Vollzitat: Sächsische Archivbenutzungsverordnung vom 24. Februar 2003 (SächsGVBl. S. 79)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Benutzung der staatlichen Archive
(Sächsische Archivbenutzungsverordnung – SächsArchivBenVO)

Vom 24. Februar 2003

Aufgrund von § 16 Nr. 2 in Verbindung mit § 9 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsArchivG ) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 398) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Art der Benutzung

(1) 1Archivgut wird grundsätzlich durch persönliche Einsichtnahme im verwahrenden Archiv benutzt. 2Dem Anspruch auf Archivgutnutzung kann durch Vorlage von Reproduktionen entsprochen werden.

(2) 1Das Archiv kann auch mündliche oder schriftliche Auskünfte erteilen. 2Diese beschränken sich grundsätzlich auf Hinweise zu Art, Umfang und Benutzbarkeit des einschlägigen Archivgutes.

(3) Das Archiv kann die Benutzung auch durch persönliche Einsichtnahme außerhalb des Archivs, durch Ausleihe für Ausstellungen sowie durch Abgabe von Reproduktionen ermöglichen.

§ 2
Benutzungsverhältnis und Benutzungsgenehmigung

(1) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur.

(2) 1Die Benutzung des Archivs ist genehmigungsbedürftig. 2Die Benutzungsgenehmigung ist schriftlich bei dem Archiv zu beantragen.

3Im Antrag sind anzugeben:

1.
der Name und der Vorname sowie die Anschrift des Antragstellers,
2.
im Falle der Vertretung der Name und der Vorname sowie die Anschrift des Vertreters unter Nachweis der Vertretungsmacht; in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), das zuletzt durch § 17 des Gesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161, 163) geändert wurde, in der jeweils geltenden Fassung (juristische Personen, Vereinigungen und Behörden) gilt Entsprechendes,
3.
der Name und der Vorname von Personen, die den Antragsteller bei der persönlichen Einsichtnahme unterstützen,
4.
das Benutzungsvorhaben mit zeitlicher und sachlicher Eingrenzung.

4Änderungen, die zwischen der Antragstellung und dem Abschluss des Benutzungsvorhabens eintreten und welche Angaben nach Satz 3 sowie § 3 betreffen, hat der Antragsteller dem Archiv unverzüglich mitzuteilen.

(3) 1Wird der Zugang zu Unterlagen mit personenbezogenen Daten beantragt, für welche die Schutzfristen des § 10 Abs. 1 Satz 3 und 4 SächsArchivG noch nicht abgelaufen sind, haben sich die in Absatz 2 Satz 3 genannten Personen auszuweisen, in anderen Fällen besteht diese Verpflichtung auf Verlangen des Archivs. 2In den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 SächsArchivG ist der Antrag schriftlich zu begründen.

(4) Unbeschadet der Regelungen gemäß § 1 des SächsVwVfG in Verbindung mit §§ 48 und 49 des VwVfG kann die Benutzungsgenehmigung auch widerrufen werden, wenn

1.
die Angaben im Antrag auf Benutzungsgenehmigung nicht oder nicht mehr zutreffen,
2.
nachträglich Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Benutzungsgenehmigung geführt hätten,
3.
wiederholt oder schwerwiegend gegen die Benutzungsbestimmungen verstoßen wird, oder
4.
das Urheber- oder das Persönlichkeitsrecht verletzt oder sonst schutzwürdige Belange Dritter nicht beachtet werden.

§ 3
Verkürzung der Schutzfristen

1Eine Verkürzung der Schutzfristen gemäß § 10 Abs. 4 und 5 SächsArchivG ist schriftlich beim Archiv zu beantragen. 2Der Antrag ist zu begründen, wobei das Forschungsvorhaben einschließlich seiner Träger und seine öffentliche, insbesondere wissenschaftliche, Bedeutung und die Art der benötigten personenbezogenen Daten darzulegen sind.

§ 4
Einsichtnahme im Archiv

(1) Zur persönlichen Einsichtnahme wird Archivgut grundsätzlich nur in den dafür vorgesehenen Räumen (Benutzerräume) des Archivs vorgelegt.

(2) Die Öffnungszeiten der Benutzerräume sowie Regelungen, die insbesondere einem geordneten Ablauf der Benutzung oder dem Schutz des Archivgutes dienen, legt das Archiv in Benutzerraum-Ordnungen näher fest.

(3) 1Das Archiv kann auch die Einsichtnahme in Archivgut ermöglichen, das von anderen Archiven übersandt wird. 2Soweit mit dem versendenden Archiv nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend.

§ 5
Einsichtnahme außerhalb des Archivs

(1) 1Das Archiv kann in begründeten Ausnahmefällen und in beschränktem Umfang die persönliche Einsichtnahme auch in anderen hauptamtlich geleiteten Archiven ermöglichen. 2Dort muss sichergestellt sein, dass das Archivgut nur in den Diensträumen, die den archivfachlichen Anforderungen entsprechen, verwahrt und nur unter archivfachlicher Aufsicht eingesehen wird. 3Reproduktionen dürfen nur mit Zustimmung des versendenden Archivs angefertigt werden.

(2) Über die Art der Versendung und der Rücksendung entscheidet das versendende Archiv.

(3) Aus wichtigen Gründen kann das versandte Archivgut jederzeit zurückgefordert werden.

(4) Das Archiv kann die Benutzung audiovisueller Medien wie Lauffilme und Tonträger abweichend von Absatz 1 an anderer geeigneter Stelle ermöglichen, wenn es über die technischen Mittel nicht selbst verfügt.

(5) 1Die Versendung von Archivgut an Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Geltungsbereich des Grundgesetzes zur Einsichtnahme durch diese erfolgt nur in begründeten Ausnahmefällen. 2Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 6
Ausleihe für Ausstellungen

(1) Auf die Ausleihe von Archivgut für Ausstellungen besteht kein Anspruch.

(2) 1Die Ausleihe ist nur möglich, wenn der Ausstellungszweck nicht durch Reproduktionen erreicht werden kann und wenn gesichert ist, dass das ausgeliehene Archivgut nach den Anforderungen des Archivs nachhaltig vor Schäden, Verlust, Vernichtung oder unbefugter Benutzung geschützt wird. 2Reproduktionen dürfen nur mit Zustimmung des verleihenden Archivs angefertigt werden.

(3) Die Einzelheiten sind in einem öffentlich-rechtlichen Leihvertrag zu regeln.

§ 7
Abgabe von Reproduktionen

(1) 1Das Archiv kann auf schriftlichen Antrag Reproduktionen von Archivgut herstellen, wie zum Beispiel Kopien, Filme, audiovisuelle und elektronische Medien. 2Über die geeigneten Reproduktionsverfahren entscheidet das Archiv.

(2) § 2 Abs. 2 und § 3 gelten entsprechend.

(3) 1Reproduktionen dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Archivs und nur zu dem genehmigten Zweck veröffentlicht, vervielfältigt, an Dritte weitergegeben oder in sonstiger Weise genutzt werden. 2Bei Veröffentlichungen von Reproduktionen sind mindestens das Archiv und der Hersteller der Reproduktion anzugeben.

§ 8
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 24. Februar 2003

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch

 

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2003 Nr. 4, S. 79
    Fsn-Nr.: 290-1.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 2003

    Vorschrift außer Kraft seit:
    12. Oktober 2022