1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Laufbahnbefähigung Allgemeine Verwaltung ohne Vorbereitungsdienst

Vollzitat: VwV Laufbahnbefähigung Allgemeine Verwaltung ohne Vorbereitungsdienst vom 8. Mai 2015 (SächsABl. S. 755), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 352)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Anerkennung von Berufs- und Hochschulabschlüssen als Laufbahnbefähigung ohne Vorbereitungsdienst in der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung
(VwV Laufbahnbefähigung Allgemeine Verwaltung ohne Vorbereitungsdienst)

Vom 8. Mai 2015

I.
Allgemeines

Diese Verwaltungsvorschrift bestimmt nach § 10 der Sächsischen Laufbahnverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) Berufs- und Hochschulabschlüsse, die ohne Vorbereitungsdienst als Befähigung für die beiden Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung anerkannt werden, und gestaltet das Anerkennungsverfahren für diese Fälle aus.

II.
Allgemein anerkannte Berufs- und Hochschulabschlüsse

Folgende Berufs- und Hochschulabschlüsse werden ohne Vorbereitungsdienst als Befähigung für die jeweilige Einstiegsebene der beiden Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung allgemein anerkannt:

1.
Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsebene – Eingangsamt A6 (§ 17 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 [SächsGVBl. S. 970]; § 10 Satz 1 Nummer 2 der Sächsischen Laufbahnverordnung):
 
a)
Verwaltungsfachangestellte/r,
 
b)
Fachangestellte/r für Medien- und Informationsdienste – Fachrichtung Archiv, bei Zuordnung zum Schwerpunkt Archivdienst,
 
c)
Sozialversicherungsfachangestellte/r, sofern über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren hauptberufliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst in Aufgaben der allgemeinen Verwaltung dieser Einstiegsebene ausgeübt wurden,
 
d)
Fachangestellte/r für Bürokommunikation, sofern über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren hauptberufliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst in Aufgaben der allgemeinen Verwaltung dieser Einstiegsebene ausgeübt wurden,
 
e)
Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement, sofern die Ausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes erfolgt ist und über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren hauptberufliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst in Aufgaben der allgemeinen Verwaltung dieser Einstiegsebene ausgeübt wurden.
2.
Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsebene – Eingangsamt A9 (§ 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c des Sächsischen Beamtengesetzes; § 10 Satz 1 Nummer 3 der Sächsischen Laufbahnverordnung):
 
a)
mit einem Bachelor- oder diesem entsprechenden Diplomgrad abgeschlossener Hochschulstudiengang Allgemeine Verwaltung an einer Verwaltungsfachhochschule in Deutschland,
 
b)
mit einem Bachelor of law oder diesem entsprechenden Diplomgrad abgeschlossener sonstiger rechts- oder verwaltungswissenschaftlicher Hochschulstudiengang, sofern über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren hauptberufliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst in Aufgaben der allgemeinen Verwaltung dieser Einstiegsebene ausgeübt wurden,
 
c)
bei Zuordnung zum Schwerpunkt Archivdienst: mit einem Bachelor- oder diesem entsprechenden Diplomgrad abgeschlossener archivwissenschaftlicher Hochschulstudiengang an der Fachhochschule Potsdam, sofern über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren hauptberufliche Tätigkeiten dieser Einstiegsebene im öffentlichen Dienst in einem staatlichen oder fachlich geleiteten kommunalen Archiv ausgeübt wurden.
3.
Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsebene – Eingangsamt A13 (§ 17 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Sächsischen Beamtengesetzes; § 10 Satz 1 Nummer 4 der Sächsischen Laufbahnverordnung):
 
a)
mit einem Master of Law oder diesem entsprechenden Diplomgrad abgeschlossener rechts- oder verwaltungswissenschaftlicher Hochschulstudiengang, sofern über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren hauptberufliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst in Aufgaben der allgemeinen Verwaltung dieser Einstiegsebene ausgeübt wurden,
 
b)
bei Zuordnung zum Schwerpunkt Archivdienst: mit einem Master- oder diesem entsprechenden Diplomgrad abgeschlossener archivwissenschaftlicher Hochschulstudiengang an der Fachhochschule Potsdam, sofern über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren hauptberufliche Tätigkeiten dieser Einstiegsebene im öffentlichen Dienst in einem staatlichen oder fachlich geleiteten kommunalen Archiv ausgeübt wurden.

III.
Anerkennung von Berufs- und Hochschulabschlüssen im Einzelfall

1.
Das Staatsministerium des Innern kann im Einzelfall
 
a)
weitere Berufs- und Hochschulabschlüsse, insbesondere wirtschafts-, sozial- und politikwissenschaftliche Studiengänge, als gleichwertig oder in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit als geeignet sowie
 
b)
außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübte hauptberufliche Tätigkeiten als gleichwertig
 
anerkennen.
2.
Bei Zuordnung zum Schwerpunkt Verfassungsschutzdienst können zudem sprach-, geschichts- und kulturwissenschaftliche Studiengänge sowie Studiengänge in Psychologie, Kriminologie und Kriminalistik als geeignet anerkannt werden.

IV.
Anforderungen an die hauptberuflichen Tätigkeiten

1.
Die hauptberuflichen Tätigkeiten müssen an den Berufs- oder Hochschulabschluss fachlich anknüpfen, die zur selbständigen Wahrnehmung von Ämtern der jeweiligen Einstiegsebene der beiden Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung notwendige fachliche und personale Kompetenz vermitteln und mindestens für die in Ziffer II angegebene Dauer ausgeübt worden sein.
2.
Die hauptberuflichen Tätigkeiten können die zur selbständigen Wahrnehmung von Ämtern der jeweiligen Einstiegsebene der beiden Laufbahnen nur vermitteln, wenn die Anforderungen mindestens den Anforderungen eines Dienstpostens entsprechen, der im Eingangsamt nur Bewerbern übertragen wird, die die Zugangsvoraussetzungen für diese Einstiegsebene erfüllen.
3.
Elternzeiten und Zeiten einer Beurlaubung ohne Bezüge gelten nicht als hauptberufliche Tätigkeiten. Wurden hauptberufliche Tätigkeiten in Teilzeit ausgeübt, erhöht sich dadurch nicht die vorausgesetzte Dauer ihrer Ausübung.

V.
Verfahren

1.
In den Fällen der Ziffer II gilt die Laufbahnbefähigung beim Nachweis des erforderlichen Berufs- und Hochschulabschlusses und bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen als vom Staatsministerium des Innern anerkannt.
2.
In den Fällen der Ziffer III hat die Ernennungsbehörde die Anerkennung der Laufbahnbefähigung beim Staatsministerium des Innern schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind Angaben und Unterlagen zur Person, zur Qualifikation sowie zur Berufserfahrung des Bewerbers beizufügen. Das Staatsministerium des Innern teilt der Ernennungsbehörde die Entscheidung schriftlich mit.
3.
Die Ernennungsbehörde teilt dem Bewerber die Anerkennung der Laufbahnbefähigung oder die Gründe der Versagung schriftlich mit.
4.
Die Anerkennung der Laufbahnbefähigung oder deren Versagung ist in die Personalakte aufzunehmen. Soweit die Anerkennung auch auf dem Nachweis hauptberuflicher Tätigkeiten beruht, sind die wesentlichen Gründe für die Annahme der Vergleichbarkeit mit Tätigkeiten in Ämtern der jeweiligen Einstiegsebene der beiden Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung beizufügen.

VI.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 8. Mai 2015

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2015 Nr. 23, S. 755
    Fsn-Nr.: 240-V15.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 5. Juni 2015

    Vorschrift außer Kraft seit:
    9. Mai 2019