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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW)

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) vom 29. Juni 2015 (SächsABl. S. 1013), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 25. November 2015 (SächsABl. SDr. S. S 400)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW)
(RIGA)

Vom 29. Juni 2015

Inhalt

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
II.
Gegenstand der Förderung
III.
Zuwendungsempfänger
IV.
Zuwendungsvoraussetzungen
V.
Art und Umfang, Höhe der Förderung
VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
VII.
Verfahren
VIII.
Inkrafttreten
Anlage 1:
 
Einschränkungen und Ausschluss der Förderung
Anlage 2:
 
Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)
Anlage 3:
 
Einteilung der Fördergebiete (Gemeindeverzeichnis)
Anlage 4:
 
Kriterien zur Abgrenzung anrechenbarer Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (FuE)

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage
 
a)
des Artikels 91a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,
 
b)
des GRW-Gesetzes vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist,
 
c)
des jeweils geltenden Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ 1 (nachfolgend „Koordinierungsrahmen“),
 
d)
der §§  23 , 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
e)
der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 20. März 2015 (SächsABl. S. 537) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848), in der jeweils geltenden Fassung,
 
f)
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65) (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung AGVO),
 
g)
der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 (ABl. C 209 vom 23.7.2013, S. 1) (RLL),
 
h)
der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie vom 12. März 2015 (SächsABl. S. 411) und
 
i)
nach Maßgabe dieser Richtlinie
 
Zuwendungen für Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft einschließlich Unternehmen der Tourismuswirtschaft sowie für gemeinnützige außeruniversitäre wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen.
2.
Soweit nicht anders geregelt, gelten die Regelungen des Koordinierungsrahmens, für anteilig mit EFRE-Mitteln geförderte Vorhaben zusätzlich die Regelungen der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie .
3.
Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens sowie für die Ermittlung der Beihilfeintensität und des Beihilfebetrags ist der Zeitpunkt der Gewährung der GRW-Förderung 2 .
4.
Für die Bewilligung (Gewährung), Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung beziehungsweise die EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie und NBest-SF , soweit nicht in dieser Förderrichtlinie jeweils Abweichungen zugelassen worden sind.
5.
Mit den Zuwendungen sollen Investitionsanreize zur Schaffung von Dauerarbeitsplätzen und zur Förderung von Innovationen in Sachsen gegeben werden. Die Investitionsvorhaben sollen zur Verbesserung der Einkommenssituation und zur Stärkung der regionalen Wirtschaftsstruktur beitragen.
6.
Über die Gewährung eines Zuschusses entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. In begründeten Fällen kann das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Ausnahmen von dieser Richtlinie zustimmen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Zuschusses besteht nicht.

II.
Gegenstand der Förderung

1.
Mit den Investitionsvorhaben müssen neue Dauerarbeitsplätze geschaffen werden. Förderfähig sind Investitionsvorhaben, die ausgehend vom Investitionsvolumen oder von der Zahl der geschaffenen Dauerarbeitsplätze eine besondere Anstrengung des Betriebes erfordern.

Dauerarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die von vornherein auf Dauer angelegt sind und nicht zur Abarbeitung von Auftragsspitzen und Sonderaufträgen sowie zur Bearbeitung zeitlich befristeter Projekte dienen. Die Zahl der zu schaffenden Dauerarbeitsplätze beruht auf einer realistischen Prognose der mittelfristigen Geschäftsentwicklung nach Abschluss der geförderten Investitionen.

Für eine Überwachungszeit von mindestens fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens müssen die Arbeitsplätze tatsächlich besetzt oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden. Ausbildungsplätze werden wie Dauerarbeitsplätze gefördert. Im Übrigen gelten die Nummern 1.1.4 und 2.3.1 Teil II A des Koordinierungsrahmens.

2.
Die Förderfähigkeit ist gegeben, wenn der Investitionsbetrag bezogen auf ein Jahr zum Zeitpunkt der Antragstellung die durchschnittlichen verdienten Abschreibungen der letzten drei Jahre ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen um mindestens 50 Prozent übersteigt und mindestens ein neuer Dauerarbeitsplatz geschaffen wird.
3.
Ebenfalls förderfähig sind Investitionen, wenn die Zahl der bei Antragstellung in den Betriebsstätten des zu fördernden Unternehmens in der Gemeinde bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 15 Prozent erhöht wird.
4.
Bei Errichtungsinvestitionen und dem Erwerb einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte gelten die unter Ziffer II Nummer 2 und 3 genannten Fördervoraussetzungen als erfüllt.
5.
Bei Investitionen zur grundlegenden Änderung des Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte müssen die förderfähigen Kosten gemäß Koordinierungsrahmen höher sein als die in den drei vorangegangenen Geschäftsjahren erfolgten Abschreibungen für die mit der zu modernisierenden Tätigkeit verbundenen Vermögenswerte.
6.
Bei Investitionen zur Diversifizierung der Produktion einer bestehenden Betriebsstätte müssen die förderfähigen Kosten gemäß Koordinierungsrahmen mindestens 200 Prozent über dem Buchwert liegen, der in dem Geschäftsjahr vor Beginn der Arbeiten für die wiederverwendeten Vermögenswerte verbucht wurde.
7.
Für Investitionsvorhaben auf dem Gebiet des Tourismus gelten ergänzende Regelungen:

Gefördert werden Investitionen, die zur Erhöhung der Übernachtungszahlen in den Tourismusregionen, zur Gewinnung neuer Gästegruppen sowie zur Saisonverlängerung insbesondere in den Bereichen Aktiv-, Vital- und Erlebnistourismus beitragen.

Dazu gehören:

 
a)
Vorhaben im touristischen Bereich, die zur Entwicklung innovativer Produkte oder zur Ergänzung bereits vorhandener touristischer Produkte beitragen. Dies setzt voraus, dass der weit überwiegende Umsatz von Touristen erbracht wird;
 
b)
Beherbergungsbetriebe mit zusätzlichen touristischen Dienstleistungen außerhalb der Kreisfreien Städte Chemnitz, Dresden und Leipzig. Die Beherbergungsbetriebe müssen mindestens die Kriterien einer 4-Sterne-Kategorie der Klassifizierung des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes e. V. (DEHOGA) erfüllen.
 
c)
Ferienhäuser beziehungsweise Ferienwohnungen mit zusätzlichen touristischen Dienstleistungen, die sich außerhalb der Kreisfreien Städte Chemnitz, Dresden und Leipzig befinden. Dabei müssen mit dem Investitionsvorhaben mindestens zehn Wohneinheiten oder 30 Betten geschaffen werden. Die Ferienwohnung beziehungsweise das Ferienhaus muss mindestens die Kriterien einer 3-Sterne-Kategorie der Klassifizierung von Ferienhäusern/-wohnungen des Deutschen Tourismusverbandes e. V. (DTV) erfüllen.
 
d)
Campingplätze, deren Stellplätze einem ständig wechselnden Gästekreis zur Verfügung stehen. Dabei muss der Neubau beziehungsweise die Modernisierung des Campingplatzes mindestens den Kriterien eines 4-Sterne-Objektes gemäß geltendem Klassifizierungskatalog des Deutschen Tourismusverbandes e. V. (DTV) für Campingplätze entsprechen.
 
Der Zuwendungsempfänger hat in den Fällen von Buchstabe b, c und d die Klassifizierung innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Inbetriebnahme nachzuweisen.

III.
Zuwendungsempfänger

1.
Zuwendungsempfänger sind
 
a)
kleine, mittlere und große Unternehmen (Anlage 2) der gewerblichen Wirtschaft, die die zu fördernde Betriebsstätte im Freistaat Sachsen unterhalten oder zu unterhalten beabsichtigen und
 
b)
gemeinnützige außeruniversitäre wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen gemäß Nummer 2.9 Teil II A des Koordinierungsrahmens.
 
Mit EFRE-Mitteln werden nur Investitionsvorhaben kleiner und mittlerer Unternehmen unterstützt.
2.
Über die nach dem Koordinierungsrahmen von der Förderung ausgeschlossenen Branchen hinaus gelten im Freistaat Sachsen grundsätzlich weitere Branchenausschlüsse und zusätzliche Fördereinschränkungen. Diese sind in der Anlage 1 aufgeführt.

Von einer Förderung sind ausgeschlossen:

 
a)
Unternehmen in Schwierigkeiten entsprechend der Definition des Artikel 2 Nummer 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung und
 
b)
grundsätzlich Unternehmen, deren Gesellschafter zu mehr als 50 Prozent Banken, Versicherungen, Bund, Land oder Kommunen sind.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Ein Investitionsvorhaben kann gefördert werden, wenn es geeignet ist, durch Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich zu erhöhen („Primäreffekt“).
2.
Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger einen schriftlichen Antrag gestellt hat, bevor mit den Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit begonnen wurde (siehe Ziffer VI Nummer 1).
3.
Folgende Investitionsvorhaben sind bei kleinen und mittleren Unternehmen förderfähig:
 
a)
Investitionen zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestitionen),
 
b)
Investitionen zum Ausbau der Kapazität einer bestehenden Betriebsstätte (Erweiterungsinvestitionen),
 
c)
Investitionen zur Diversifizierung der Produktion in vorher dort nicht hergestellte Produkte,
 
d)
Investitionen zur grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte,
 
e)
Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und sofern die Vermögenswerte von einem Investor erworben werden, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht. Im Falle kleiner Unternehmen, die von Familienmitgliedern ursprünglicher Eigentümer oder von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden, entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Verkäufer stehen, erworben werden müssen. Die Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als Erstinvestition.
4.
Folgende Investitionsvorhaben sind bei großen Unternehmen förderfähig:
 
a)
Investitionen zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestitionen),
 
b)
Investitionen zur Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte, sofern die neue Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit, wie die früher in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist 3 ,
 
c)
Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre, sofern die Vermögenswerte von einem Investor erworben werden, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht und die neue Tätigkeit, die mit den erworbenen Vermögenswerten ausgeübt werden soll, nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die vor dem Erwerb in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist³. Die Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als Erstinvestition.
 
d)
Erstinvestitionen zur Diversifizierung einer bestehenden Betriebsstätte durch Hinzunahme neuer Produkte oder neuer Prozessinnovationen 4 . Die Vorhaben müssen einzeln bei der Europäischen Kommission angemeldet werden 5 .
5.
Das Investitionsvolumen muss mindestens 70 000 Euro betragen.
6.
Bei gemeinnützigen außeruniversitären wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen finden Ziffer II Nummer 2, 3 und Ziffer IV Nummer 1, 3 keine Anwendung.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

1.
Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses für Vorhaben gemäß Ziffer II gewährt. Förderfähig sind Kosten 6 dann, wenn sie zur Durchführung des Vorhabens notwendig sind. Investitionshilfen können in Form von sachkapitalbezogenen oder lohnkostenbezogenen Zuschüssen gewährt werden.
2.
Eine Verpflichtung der Zuwendungsempfänger zur Einhaltung der Vorschriften über die Vergabe von Aufträgen gemäß Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ( ANBest-P) beziehungsweise gemäß Nummer 3 der Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Bereich der Strukturfonds EFRE und ESF ( NBest-SF) besteht nicht.
3.
Zu den förderfähigen Kosten gehören:
 
a)
die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens (unter anderem Gebäude, Anlagen, Maschinen),
 
b)
die Anschaffungskosten von immateriellen Wirtschaftsgütern bis zu einer Höhe von 50 Prozent der gesamten förderfähigen Investitionskosten, soweit diese aktiviert werden und abschreibungsfähig sind. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind Patente, Betriebslizenzen oder patentierte technische Kenntnisse sowie nicht patentierte technische Kenntnisse. Sie sind nur förderfähig, wenn:
 
 
aa)
der Investor diese von einem Dritten (nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen) zu Marktbedingungen erworben hat und
 
 
bb)
diese Wirtschaftsgüter ausschließlich innerhalb der Betriebsstätte, die die Förderung erhält, genutzt werden.
 
c)
gemietete oder geleaste Wirtschaftsgüter; das Risiko der Instandhaltung der geförderten Wirtschaftsgüter muss beim Mieter beziehungsweise Leasingnehmer liegen.
 
 
aa)
Der Mietkauf- beziehungsweise Leasingvertrag über andere Wirtschaftsgüter als Grundstücke oder Gebäude muss die Form eines Finanzierungsleasings haben und vorsehen, dass die geförderten Wirtschaftsgüter zum Laufzeitende erworben werden. In diesem Fall müssen die gemieteten oder geleasten Wirtschaftsgüter zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beim Antragsteller aktiviert werden.
 
 
bb)
Miet- beziehungsweise Leasingverträge über Grundstücke und Gebäude müssen eine Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren, bei KMU eine Laufzeit von drei Jahren nach dem voraussichtlichen Abschluss des Investitionsvorhabens haben. Die Gewährung eines Zuschusses ist davon abhängig, dass der Vermieter beziehungsweise Leasinggeber und der Antragsteller die gesamtschuldnerische Haftung für eine eventuelle Rückzahlung des Zuschusses übernehmen. Die gesamtschuldnerische Haftung des Vermieters beziehungsweise Leasinggebers kann entsprechend der Weitergabe des Fördervorteils an den Zuwendungsempfänger reduziert werden. Im Übrigen gelten die Nummern 1.3.2 sowie 2.7.2 Teil II A des Koordinierungsrahmens.
 
d)
im Falle der Übernahme einer Betriebsstätte die förderfähigen Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens bis zur Höhe des Marktpreises. Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter, die bereits gefördert wurden, sind hiervon abzuziehen.
4.
Bei lohnkostenbezogenen Zuschüssen gehören zu den förderfähigen Kosten die Lohnkosten, die für neu eingestellte Personen während eines Zeitraums von zwei Jahren anfallen. Voraussetzung ist, dass es sich um an Investitionen nach Ziffer II gebundene Dauerarbeitsplätze handelt und diese in den ersten drei Jahren nach Abschluss der Investition geschaffen werden. Zugrunde gelegt werden können lediglich die neu geschaffenen Arbeitsplätze, die zu einem Nettozuwachs an Beschäftigten im Verhältnis zur durchschnittlichen Beschäftigtenzahl in den vergangenen zwölf Monaten vor Antragstellung führen. Die der Förderung zugrunde gelegten Arbeitsplätze müssen mindestens fünf Jahre besetzt bleiben.

Förderfähig sind grundsätzlich nur solche Arbeitsplätze, deren Jahresbruttolohnsumme (inklusive Arbeitgeberanteil) mindestens 35 000 Euro beziehungsweise deren Arbeitnehmer-Jahresbruttolohnsumme (ohne Arbeitgeberanteil) mindestens 31 100 Euro beträgt.

Die neu geschaffenen Arbeitsplätze müssen eines der folgenden Kriterien erfüllen:

 
a)
Arbeitsplätze mit überdurchschnittlicher Qualifikationsanforderung,
 
b)
Arbeitsplätze mit besonders hoher Wertschöpfung oder
 
c)
Arbeitsplätze in einem Bereich mit besonders hohem technischen Innovationspotenzial.
 
Der förderfähige Jahresbruttolohn wird auf 70 000 Euro begrenzt. Arbeitsplätze auf Ebene der Geschäftsführung werden nicht gefördert. Sonstige öffentliche Hilfen zur Lohnkostenförderung sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
5.
Nicht förderfähig sind folgende Kosten:
 
a)
Kosten für den Grundstückserwerb (außer Gebäude nach Buchstabe d),
 
b)
Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen,
 
c)
die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten für Personenkraftwagen, Kombi-Fahrzeuge, Lastkraftwagen, Omnibusse, Luftfahrzeuge, Schiffe und Schienenfahrzeuge sowie sonstiger Fahrzeuge, die im Straßenverkehr zugelassen sind und primär dem Transport dienen,
 
d)
die Anschaffungskosten gebrauchter Wirtschaftsgüter, es sei denn, es handelt sich um die Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte oder das erwerbende Unternehmen ist ein kleines oder mittleres Unternehmen (Anlage 2) in der Gründungsphase gemäß Nummer 1.1.3 Teil II A des Koordinierungsrahmens. Förderfähig sind nur gebrauchte Wirtschaftsgüter, die nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen angeschafft werden und die nicht bereits früher mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden. Im Falle kleiner Unternehmen, die von Familienmitgliedern ursprünglicher Eigentümer oder von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden, entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Verkäufer stehen, erworben werden müssen.
 
e)
geringwertige Wirtschaftsgüter,
 
f)
Investitionen in nicht betriebsnotwendige Einrichtungen (zum Beispiel Betriebswohnungen),
 
g)
aktivierungsfähige Finanzierungskosten (Bauzeitzinsen),
 
h)
gemietete und geleaste bewegliche Wirtschaftsgüter, deren Miet- oder Leasingvertrag nicht den Erwerb des Wirtschaftsgutes vorsehen,
 
i)
Wirtschaftsgüter, die aufgrund eines Sale-and-Rent-back-Vertrages oder eines Sale-and-Lease-back-Vertrages angeschafft werden,
 
j)
Investitionen in Energieerzeugungsanlagen, für die ein Vergütungsanspruch nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, besteht.
 
Bei Investitionen, die im Zusammenhang mit der Verlagerung eines Betriebes getätigt werden, sind Erlöse, die aus der Veräußerung der bisherigen Betriebsstätte erzielt werden oder erzielbar wären und eventuelle Entschädigungsbeträge (zum Beispiel nach dem Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 [BGBl. I S. 2414], das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 [BGBl. I S. 1748] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) von den förderfähigen Investitionskosten abzuziehen.
6.
Die Investitionshilfe kommt nur für den Teil der Investitionskosten in Betracht, der 500 000 Euro je neu geschaffenen Dauerarbeitsplatz nicht übersteigt. Ein neu geschaffener Ausbildungsplatz wird wie ein Dauerarbeitsplatz bewertet.

Beim Erwerb einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte werden die übernommenen Arbeitsplätze neu geschaffenen Dauerarbeitsplätzen gleichgestellt.

7.
Höhe der Zuwendung
7.1
Der Zuschuss wird als Anteilsfinanzierung („Fördersatz“) bezogen auf die förderfähigen Kosten gewährt. Beihilfen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die Höhe der für ein Investitionsvorhaben maximal zulässigen öffentlichen Finanzierungshilfen (Beihilfehöchstsatz) beträgt:
Investitionsvorhaben
lfd. Buchstabe Investitionsvorhaben für Beihilfehöchstsatz
a) im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2017 in den prädefinierten C-Fördergebieten Dresden und Chemnitz (Anlage 3) für
Betriebsstätten von kleinen Unternehmen
35,0 Prozent
  Betriebsstätten von mittleren Unternehmen 25,0 Prozent
  Betriebsstätten von großen Unternehmen 15,0 Prozent
b) im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020 in den prädefinierten C-Fördergebieten Dresden und Chemnitz sowie im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2020 im C-Fördergebiet Leipzig (Anlage 3) für
Betriebsstätten von kleinen Unternehmen
30,0 Prozent
  Betriebsstätten von mittleren Unternehmen 20,0 Prozent
  Betriebsstätten von großen Unternehmen 10,0 Prozent
c) im Zeitraum von 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2020 im Landkreis Görlitz (Anlage 3) für
Betriebsstätten von kleinen Unternehmen
40,0 Prozent
  Betriebsstätten von mittleren Unternehmen 30,0 Prozent
  Betriebsstätten von großen Unternehmen 20,0 Prozent
7.2
Die Beihilfehöchstsätze nach Nummer 7.1 werden ausgeschöpft, wenn mit dem Investitionsvorhaben ein besonderer Struktureffekt erzielt wird. Dieser liegt vor, wenn das Vorhaben in besonderer Weise geeignet ist, quantitativen und qualitativen Defiziten der Wirtschaftsstruktur und des Arbeitsplatzangebotes in dem Fördergebiet entgegenzuwirken. Dies ist der Fall bei:
 
a)
Errichtungsinvestitionen und dem Erwerb einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte gemäß Ziffer II Nummer 4,
 
b)
Investitionen gemäß Ziffer II Nummer 3,
 
c)
Investitionen gemäß Ziffer II Nummer 2, bei denen mindestens fünf Prozent neue Dauerarbeitsplätze geschaffen werden,
 
d)
Investitionsvorhaben gemäß Ziffer II Nummer 2 von kleinen und mittleren Unternehmen, deren Anteil der Aufwendungen für Forschung und Entwicklung (Anlage 4) in der Betriebsstätte in Sachsen ausweislich der zum Datum der Antragsstellung zwei jüngsten Jahresabschlüsse durchschnittlich mindestens acht Prozent der Bruttowertschöpfung betrug,
 
e)
Investitionen durch eine gemeinnützige außeruniversitäre wirtschaftsnahe Forschungseinrichtung im Sinne der Ziffer III Nummer 1 Buchstabe b.
7.3
Für alle übrigen Investitionsvorhaben gemäß Ziffer II Nummer 2 wird bei der Förderung folgender Fördersatz zugrunde gelegt:
Investitionsvorhaben
lfd. Buchstabe Investitionsvorhaben für Fördersatz
a) Im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2017 in den prädefinierten C-Fördergebieten Dresden und Chemnitz (Anlage 3) für
Betriebsstätten von kleinen Unternehmen
30,0 Prozent
  Betriebsstätten von mittleren Unternehmen 20,0 Prozent
  Betriebsstätten von großen Unternehmen 15,0 Prozent
b) im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020 in den prädefinierten C-Fördergebieten Dresden und Chemnitz sowie im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2020 im C-Fördergebiet Leipzig (Anlage 3) für
Betriebsstätten von kleinen Unternehmen
25,0 Prozent
  Betriebsstätten von mittleren Unternehmen 15,0 Prozent
  Betriebsstätten von großen Unternehmen 10,0 Prozent
c) im Zeitraum von 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2020 im Landkreis Görlitz (Anlage 3) für
Betriebsstätten von kleinen Unternehmen
35,0 Prozent
  Betriebsstätten von mittleren Unternehmen 25,0 Prozent
  Betriebsstätten von großen Unternehmen 20,0 Prozent
7.4
Für Investitionsvorhaben über 50 Millionen Euro gelten herabgesetzte Beihilfehöchstsätze 7 .
7.5
Das Investitionsvorhaben muss einzeln bei der Europäischen Kommission angemeldet werden, sofern die Bedingungen nach Nummer 2.6.8 Teil II A des Koordinierungsrahmens erfüllt sind.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn mit dem Investitionsvorhaben begonnen wurde, bevor
 
a)
der Antrag auf Gewährung von Investitionszuschüssen unter Verwendung des Vordrucks bei der Sächsischen Aufbaubank Förderbank (SAB) gestellt wurde und
 
b)
die SAB schriftlich eine Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilt hat.
 
Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben ist entweder
 
a)
der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags oder
 
b)
der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder
 
c)
die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder
 
d)
eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht.
 
Der früheste der vorgenannten Zeitpunkte ist maßgebend. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen nicht als Beginn des Vorhabens. Bei der Übernahme ist der Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte.

Das Vorhaben soll kurzfristig begonnen und grundsätzlich innerhalb von 36 Monaten beendet werden.

2.
Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn das Vorhaben den öffentlich rechtlichen Vorschriften, insbesondere des Bau-, Planungs-, Raumordnungs- und Umweltrechtes entspricht.

Nummer 6 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung gilt nicht. Zuschüsse werden nur gewährt, wenn der Antragsteller seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt.

3.
Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein und den Grundsätzen einer soliden Finanzierung entsprechen. Dies ist von der das Vorhaben begleitenden Bank des Antragstellers zu bestätigen. Der Beitrag des Zuschussnehmers aus Eigen- oder Fremdmitteln zur Finanzierung des Investitionsvorhabens muss mindestens 25 Prozent der Gesamtfinanzierung betragen. Dieser Mindestbeitrag darf keine Beihilfeelemente enthalten. Darin enthalten sein muss grundsätzlich ein Eigenmittelanteil des Zuschussnehmers von mindestens zehn Prozent der Gesamtfinanzierung.
4.
Die durch Investitionszuschüsse geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn sie werden durch gleiche oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. Das ersetzende Wirtschaftsgut ist nicht erneut förderfähig.
5.
Für die zweckgerechte Verwendung haben alle Gesellschafter ab einer Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Gesellschaftskapital grundsätzlich einen öffentlich-rechtlichen Schuldbeitritt zu erklären. Bei Gesellschaftern mit Sitz im Ausland wird grundsätzlich eine Bürgschaftserklärung verlangt. Hiervon kann insbesondere abgesehen werden, wenn das vorhandene Haftungskapital mindestens der Zuschusshöhe einschließlich bereits gewährter Fördermittel entspricht.

Die Haftung ist begrenzt auf 15 Prozent des ausgereichten Zuschusses, beträgt jedoch mindestens 15 000 Euro je Gesellschafter. Die Gesellschafter schließen einen entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vertrag beziehungsweise geben eine Bürgschaftserklärung ab.

6.
Vorhaben nach dieser Richtlinie, die gleichzeitig den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien dienen, sollen vorrangig gefördert werden.

VII.
Verfahren

1.
Die SAB ist Antrags- und Bewilligungsstelle. Größere Vorhaben und schwierige Ermessensentscheidungen legt sie einem internen Koordinierungsausschuss unter Leitung des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Zustimmung vor.
2.
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt entsprechend des Investitionsfortschritts auf der Grundlage bezahlter Rechnungen.

Soweit dies im Einzelfall und in Ausnahmefällen im Zuwendungsbescheid ausdrücklich zugelassen ist, darf die Zuwendung in der Höhe ausgezahlt werden, wie sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten zur Begleichung von fälligen Rechnungen benötigt wird. Die Anteilfinanzierung des Freistaates Sachsen kann dabei im Einzelfall und in Ausnahmefällen vorübergehend zugunsten des Eigenmittelanteils überschritten werden. Ein etwaiger hieraus entstehender Zinsvorteil für das Unternehmen ist bei der Prüfung der Einhaltung der zulässigen Beihilfehöchstsätze zu berücksichtigen.

3.
Die Verwendungsnachweisprüfung obliegt der SAB.

VIII.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) (RIGA) vom 21. August 2014 (SächsABl. S. 1124) außer Kraft.

Dresden, den 29. Juni 2015

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Anlage 1
(zu Ziffer III Nummer 2)

Einschränkungen und Ausschluss der Förderung

1.
Im Freistaat Sachsen wird die Förderung wie folgt eingeschränkt:
 
1.1
Recycling-Vorhaben werden nur gefördert, wenn aus industriellen Abfällen durch Verarbeitung eine nachhaltige Veränderung von Konsistenz und äußerem Erscheinungsbild neue Produkte hergestellt und diese überregional abgesetzt werden.
 
1.2
Logistische Dienstleistungen (Nummer 47 Positivliste) können gefördert werden, wenn sie von gesamtwirtschaftlicher Bedeutung sind.
2.
Im Freistaat Sachsen sind folgende Bereiche grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen:
 
2.1
Herstellung von primären Baumaterialien, wie Ziegeln, sonstige Baukeramik, Zement, Kalk, gebrannter Gips, Erzeugnisse aus Beton, Zement und Gips
 
2.2
bestimmte Dienstleistungsarten der Positivliste des GRW-Koordinierungsrahmens:
 
 
Nummer 36: Import-/Exportgroßhandel,
 
 
Nummer 39: Veranstaltung von Kongressen,
 
 
Nummer 42: Betriebswirtschaftliche und technische Unternehmensberatung,
 
 
Nummer 43: Markt- und Meinungsforschung,
 
 
Nummer 45: Werbeleistungen für die gewerbliche Wirtschaft und
 
 
Nummer 46: Ausstellungs- und Messen-Einrichtungen als Unternehmen
 
2.3
Handel (auch Großhandel, Online- und Versandhandel) und Finanzdienstleister (auch Banken und Versicherungen)
 
2.4
Asphaltproduktion und Transportbetonherstellung
 
2.5
Leistungen, die der Sanierung und Instandhaltung dienen
 
2.6
Herstellung von Kraftstoffen aus fossilen Energieträgern
 
2.7
Herstellung von biogenen Brennstoffen
 
2.8
Gaststätten
3.
Von der Förderung ausgeschlossen sind folgende Betriebsstätten:
 
3.1
Go-Kart-Bahnen
 
3.2
Kegel- und Bowlingbahnanlagen
 
3.3
Fitnesscenter
 
3.4
Golfplätze und Tennisanlagen einschließlich deren Nebeneinrichtungen
 
3.5
Tierparks, Zoologische Einrichtungen
 
3.6
Ausstellungen, Museen und ähnliche Einrichtungen
 
3.7
kulturelle Einrichtungen (zum Beispiel Kino, Theater)
 
3.7
Bars, Diskotheken
 
3.9
mobile Dienstleistungen
 
3.10
Errichtung von Ganzjahresbädern
 
3.11
Separate Saunaanlagen/-landschaften

Anlage 2
(zu Ziffer V Nummer 5 Buchstabe d)

Allgemeine Erläuterungen zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

Maßgeblich für die Einstufung als Kleinstunternehmen beziehungsweise als kleines und mittleres Unternehmen ist die Definition des Anhangs 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die Einstufung richtet sich nach Größenkriterien (siehe nachfolgend Nummer 1 Mitarbeiteranzahl, Umsatz beziehungsweise Bilanzsumme) und Beteiligungsverhältnissen (siehe Nummer 2).

1.
Definition der KMU
 
Kleinstunternehmen sind Unternehmen, die
 
weniger als zehn Mitarbeiter und
 
einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro haben.
 
Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die
 
weniger als 50 Mitarbeiter haben und
 
einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben.
 
Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die
 
weniger als 250 Mitarbeiter und
 
einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro haben.
 
Große Unternehmen sind Unternehmen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen.

Die Mitarbeiterzahl entspricht der Zahl der Jahresarbeitseinheiten (JAE), das heißt der Anzahl der während eines Jahres beschäftigten Vollzeitarbeitnehmer. Teilzeitbeschäftigte und Saisonarbeiter werden nur entsprechend ihres Anteils an den JAE berücksichtigt. Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende sowie Personen im Mutterschutz beziehungsweise Erziehungsurlaub sind nicht zu berücksichtigen.

In die Mitarbeiterzahl gehen ein: Lohn- und Gehaltsempfänger, der für das Unternehmen tätige Personen, auch Leiharbeitnehmer, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht Arbeitnehmern gleichgestellt sind, sowie mitarbeitende Eigentümer und Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen.

Ein Unternehmen ist kein KMU, wenn mindestens 25 Prozent oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden, ausgenommen die unter Nummer 2 genannte öffentlichen Anteilseigner.

Die Einhaltung der formalen Beurteilungskriterien darf weder zum Missbrauch noch zu einer Umgehung der KMU-Definition führen.

2.
Definition der Unternehmenstypen
 
Verbundene Unternehmen (VU)
 
sind Unternehmen, die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
 
Ein Unternehmen ist verpflichtet, einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen;
 
ein Unternehmen hält die Mehrheit (> 50 Prozent) der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
 
ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
 
ein Unternehmen ist gemäß einem mit dem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
 
ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.
 
Die genannten Voraussetzungen für den Status des verbundenen Unternehmens gelten in gleicher Weise bei der Umkehrung der genannten Beziehungen zwischen den betrachteten Unternehmen als erfüllt.

Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen untereinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.

Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.

 
Partnerunternehmen (PU)
 
sind Unternehmen, die allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren verbundenen Unternehmen einen Anteil von 25 Prozent bis einschließlich 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte an einem anderen Unternehmen halten beziehungsweise an denen Anteil(e) von 25 Prozent bis einschließlich 50 Prozent gehalten wird/werden.
 
Eigenständige Unternehmen
 
sind Unternehmen, die keine Anteile von 25 Prozent oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte an einem anderen Unternehmen halten beziehungsweise an denen keine Anteile von 25 Prozent oder mehr gehalten werden.

Ein Unternehmen gilt jedoch weiterhin als eigenständig, auch wenn der Schwellenwert von 25 Prozent erreicht oder überschritten wird, sofern es sich um folgende Kategorien von Anteilseignern handelt und unter der Bedingung, dass diese Anteilseigner nicht einzeln oder gemeinsam mit dem betroffenen Unternehmen verbunden sind:

 
Staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften, natürliche Personen beziehungsweise Gruppen natürlicher Personen, die regelmäßig im Bereich Risikokapitalinvestition tätig sind („Business Angels“) und die Eigenmittel in nicht börsennotierte Unternehmen investieren, sofern der Gesamtbetrag der Investition der genannten „Business Angels“ in das betroffene Unternehmen 1,25 Millionen Euro nicht überschreitet,
 
Universitäten oder Forschungszentren ohne Gewinnzweck,
 
institutionelle Anleger einschließlich regionale Entwicklungsfonds,
 
autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Millionen Euro und weniger als 5 000 Einwohnern.
3.
Beurteilung Folgen bei Veränderungen
 
Das Antrag stellende Unternehmen ist ein KMU, wenn die Summe der Mitarbeiter insgesamt kleiner als 250 ist. Zudem darf die Summe der Jahresumsätze höchstens 50 Millionen Euro oder die addierte Bilanzsummen höchstens 43 Millionen Euro betragen.

In die genannten Schwellenwerte werden auch die Werte von Verbundunternehmen vollständig und von Partnerunternehmen entsprechend der Beteiligungsquote eingerechnet.

Die Schwellenwerte beziehen sich auf den letzten durchgeführten Jahresabschluss. Das Antrag stellende Unternehmen erwirbt beziehungsweise verliert den KMU-Status erst dann, wenn es in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die genannten Schwellenwerte unter- beziehungsweise überschreitet. Bei einem neu gegründeten Unternehmen, das noch keinen Abschluss für einen vollständigen Rechnungszeitraum vorlegen kann, werden die Schwellenwerte im laufenden Geschäftsjahr nach Treu und Glauben geschätzt.

Anlage 3
Einteilung der Fördergebiete

Anlage 4
(zu Ziffer V Nummer 7.2 Buchstabe d)

Kriterien zur Festlegung anrechenbarer Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (FuE)

Der Geltendmachung eines FuE-Bonus gemäß Ziffer V Nummer 7.2 Buchstabe d dieser Richtlinie sind Aufwendungen (Kosten) im Bereich von Forschung und experimenteller Entwicklung zu Grunde zu legen.

Aufwendungen (Kosten) zur Forschung und experimentellen Entwicklung sind:

1)
Löhne und Gehälter für in Forschung und experimenteller Entwicklung Beschäftigte einschließlich Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, Wohnbauförderungsbeiträge und sonstige Personalaufwendungen (zum Beispiel freiwillige Sozialleistungen). Bei Beschäftigten, die nicht ausschließlich in Forschung und experimenteller Entwicklung tätig sind, werden die der Arbeitsleistung für Forschung und experimentelle Entwicklung entsprechenden Anteile an diesen Aufwendungen (Kosten) herangezogen.
2)
Unmittelbare Aufwendungen (Kosten) und unmittelbare Investitionen (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken), soweit sie nachhaltig Forschung und experimenteller Entwicklung dienen.
3)
Finanzierungsaufwendungen (-kosten), soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung zuzuordnen sind.
4)
Gemeinkosten, soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung zuzuordnen sind.

Forschungs- und Entwicklungsleistungen, die bereits im Rahmen eines Förderprogramms des Freistaates Sachsen (zum Beispiel Innovationsprämie, FuE-Projektförderung) oder des Bundes unterstützt wurden beziehungsweise werden, sind nicht anrechenbar.

Begriffsbestimmungen und Abgrenzungen

A
Allgemeine Begriffsbestimmungen
1)
Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne dieser Richtlinie ist eine schöpferische Tätigkeit, die auf systematische Weise unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden mit dem Ziel durchgeführt wird, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Forschung und experimentelle Entwicklung in diesem Sinne umfasst Grundlagenforschung und/oder angewandte Forschung und/oder experimentelle Entwicklung. Sie umfasst sowohl den naturwissenschaftlich-technischen als auch den sozial- und geisteswissenschaftlichen Bereich.
2)
Grundlagenforschung umfasst originäre Untersuchungen mit dem Ziel, den Stand des Wissens ohne Ausrichtung auf ein spezifisches praktisches Ziel zu vermehren.
3)
Angewandte Forschung umfasst originäre Untersuchungen mit dem Ziel, den Stand des Wissens zu vermehren, jedoch mit Ausrichtung auf ein spezifisches praktisches Ziel.
4)
Experimentelle Entwicklung umfasst den systematischen Einsatz von Wissen mit dem Ziel, neue oder wesentlich verbesserte Materialien, Vorrichtungen, Produkte, Verfahren, Methoden oder Systeme hervorzubringen.
5)
Fehlgeschlagene Forschung und experimentelle Entwicklung: Unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 sind auch Aufwendungen (Kosten) für eine fehlgeschlagene Forschung und experimentelle Entwicklung begünstigt.

Als Grundsatz gilt, dass Forschung und experimentelle Entwicklung in Tätigkeiten besteht, deren primäres Ziel die weitere technische Verbesserung des Produktes oder des Verfahrens ist. Dies gilt insbesondere für die Abgrenzung der experimentellen Entwicklung von Produktionstätigkeiten. Sind hingegen das Produkt oder das Verfahren im Wesentlichen festgelegt und ist das primäre Ziel der weiteren Arbeiten die Marktentwicklung oder soll durch diese Arbeiten das Produktionssystem zum reibungslosen Funktionieren gebracht werden, können diese Tätigkeiten nicht mehr der Forschung und experimentellen Entwicklung zugerechnet werden.

B
Weitere Abgrenzungen (in alphabetischer Reihenfolge)
1)
Datensammlung: Datensammlungen fallen nicht unter Forschung und experimentelle Entwicklung, es sei denn, sie werden unmittelbar für ein bestimmtes Forschungs- und Entwicklungsprojekt durchgeführt.
2)
Dokumentation: Dokumentationen fallen nicht unter Forschung und experimentelle Entwicklung, es sei denn, sie werden unmittelbar für ein bestimmtes Forschungs- und Entwicklungsprojekt durchgeführt.
3)
Industrial Design (industrielles Entwerfen und Konstruieren): Der Forschung und experimentellen Entwicklung sind Entwürfe (technische Zeichnungen, Modelle), welche der Definition von Prozessabläufen und technischen Spezifikationen dienen und für die Konzeption, Entwicklung und Herstellung neuer Produkte und Prozesse notwendig sind, zuzuordnen. Industrial Design fällt demnach nur dann unter Forschung und experimentelle Entwicklung, wenn es integraler Bestandteil eines Forschungs- und Entwicklungsprojektes ist. Dienen Konstruktion und industrielle Entwürfe lediglich der Serienfertigung, fallen sie nicht unter Forschung und experimentelle Entwicklung.
4)
Industrielles Engineering und Umrüsten von Anlagen für den Produktionsprozess: Unter industriellem Engineering sind jene technischen Arbeiten zu verstehen, die notwendig werden, um den Produktionsprozess in Gang zu setzen. Grundsätzlich sind industrielles Engineering und das Umrüsten von Maschinen und Anlagen, einschließlich der Erstausrüstung für die Serienproduktion, Teil des Produktionsprozesses und nicht der Forschung und experimentellen Entwicklung zuzuordnen. Ergibt sich jedoch aus diesem Prozess die Notwendigkeit zu weiteren Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, wie etwa Entwicklungen an Maschinen und Werkzeugen, Veränderungen in der Produktions- und Qualitätskontrolle oder die Entwicklung neuer Methoden und Standards, sind solche Arbeiten als Aufwendungen für Forschung und experimentelle Entwicklung zu klassifizieren.
5)
Lizenzarbeiten: Administrative und juristische Arbeiten, die im Zusammenhang mit Lizenzen stehen, fallen nur dann unter Forschung und experimentelle Entwicklung, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit konkreten Forschungs- und Entwicklungsprojekten stehen.
6)
Marktforschung: Marktforschung fällt grundsätzlich nicht unter Forschung und experimentelle Entwicklung. Werden grundlegend neue Methoden zur Gewinnung von Informationen systematisch erprobt oder neue Stichproben-, Erhebungs- oder Auswertungsverfahren entwickelt und getestet, sind diese Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung zuzuordnen.
7)
Nachbetreuung und Fehlerbehebung („trouble shooting“): Nachbetreuung und „trouble shooting“ (Störungssuche, Fehlerbehebung) sind ab dem Stadium der Versuchsproduktion der Vertriebstätigkeit zuzuordnen und können daher generell nicht unter Forschung und experimentelle Entwicklung fallen.
8)
Patentarbeiten: Administrative und juristische Arbeiten, die im Zusammenhang mit Patenten stehen, fallen nur dann unter Forschung und experimentelle Entwicklung, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit konkreten Forschungs- und Entwicklungsprojekten stehen.
9)
Pilotanlagen (Bau und Betrieb von): Pilotanlagen sind Anlagen, deren Hauptzweck darin besteht, weitere Erfahrungen, technisches Wissen und Informationen zu erzielen, die insbesondere als Grundlage für weitere Produktbeschreibungen und -spezifikationen dienen. Pilotanlagen fallen zur Gänze unter Forschung und experimentelle Entwicklung, solange der Hauptzweck Forschung und experimentelle Entwicklung ist. Wird nach Abschluss der experimentellen Phase eine Pilotanlage auf normalen kommerziellen Betrieb umgestellt, gilt die Aktivität nicht mehr als Forschung und experimentelle Entwicklung, selbst wenn die Einrichtung weiterhin als Pilotanlage bezeichnet wird.
10)
Prototypen (Konstruktion, Errichtung und Erprobung von): Ein Prototyp ist ein Modell, das alle technischen Eigenschaften und Ausführungen eines neuen Produkts aufweist. Die Konstruktion und Erprobung eines Prototyps fällt zur Gänze unter Forschung und experimentelle Entwicklung, jedoch nur so lange, bis der beabsichtigte Entwicklungsendstand (Produktionsreife) erreicht ist.
11)
Routine-Tests: Routinemäßige Qualitäts- und Produktionskontrollen im Rahmen des Produktionsvorganges fallen nicht unter Forschung und experimentelle Entwicklung, selbst wenn sie von im Rahmen von Forschung und experimenteller Entwicklung eingesetztem Personal durchgeführt werden. Nur Qualitätskontrollen, die im Rahmen eines konkreten Forschungs- und Entwicklungsprojektes erfolgen, fallen hingegen unter Forschung und experimen-telle Entwicklung.
12)
Software (Herstellung von): Software-Entwicklung ist unabhängig davon, ob sie Teil eines Projektes oder Endprodukt ist, nur dann der Forschung und experimentellen Entwicklung zuzuordnen, wenn sie zu Problemlösungen beiträgt, die einen wissenschaftlichen oder technologischen Fortschritt darstellen. Das Ziel des Projektes muss in der Klärung beziehungsweise Beseitigung einer wissenschaftlichen oder technologischen Unsicherheit bestehen. Dieses Ziel muss auf systematischer wissenschaftlicher Basis verfolgt werden. Die routinemäßige Herstellung von Software (Standard- und Individualsoftware) stellt keine Forschung und experimentelle Entwicklung dar. Der Einsatz von Software für eine neue Anwendung beziehungsweise einen neuen Zweck ist als solcher gleichfalls nicht der Forschung und experimentellen Entwicklung zuzuordnen. Weicht eine derartige Anwendung signifikant von bisherigen Lösungen ab und löst sie ein Problem von allgemeiner Relevanz, ist sie der Forschung und experimentellen Entwicklung zuzuordnen.
13)
Standardisierungsarbeiten: Standardisierungsarbeiten sind grundsätzlich keine Forschung und experimentelle Entwicklung. Dies gilt nicht in Fällen, in denen eine Forschungstätigkeit unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden zum Zwecke der Standardisierung erfolgt.
Insbesondere sind folgende Software-Entwicklungen der Forschung und experimentellen Entwicklung zuzuordnen:
 
die Entwicklung neuer Lehrsätze oder Algorithmen auf dem Gebiet der theoretischen Computerwissenschaften,
 
die Entwicklung von Betriebssystemen, Programmiersprachen, Datenverwaltungssystemen, Kommunikationssoftware, Zugangstechniken und Werkzeugen zur Software-Entwicklung (software development tools, embedded systems, ergonomische interfaces),
 
die Entwicklung von Internet-Technologien,
 
Forschung zu Methoden der Entwicklung, Anwendung, Schutz und Speicherung (Aufbewahrung) von Software,
 
Software-Entwicklungen, die allgemeine Fortschritte auf dem Gebiet der Erfassung, Übertragung, Speicherung, Abrufbarkeit, Verarbeitung, Integration, Schutz und Darstellung von Daten bewirken,
 
experimentelle Entwicklung, die darauf ausgerichtet ist, technologische Wissenslücken bei der Erarbeitung von Softwareprogrammen oder -systemen zu schließen,
 
Forschung und experimentelle Entwicklung zu Software-Tools oder Software-Technologien in spezialisierten Einsatzbereichen (Bildbearbeitung, Präsentation geographischer und anderer Daten, Zeichenerkennung, künstliche Intelligenz, Visualisierung, Integration von Telemetrie- und Sensorikdaten, Aggregation oder Disaggregation zur Weiterverarbeitung, Simulation und andere Gebiete).
 
Insbesondere sind folgende Software-Entwicklungen nicht der Forschung und experimentellen Entwicklung zuzuordnen:
 
Standardisierte Anwendersoftware und Informationssysteme, die bekannte Methoden und bereits existierende Softwaretools verwenden,
 
der Support von bereits existierenden Systemen,
 
die Anpassung von existierender Software ohne wesentliche Veränderung der Struktur oder des Ablaufes,
 
die Konvertierung und/oder Übersetzung von Computersprachen,
 
das Bereinigen von Programmfehlern,
 
die Vorbereitung von Nutzerhandbüchern und Dokumentationen.
14)
Versuchsproduktion (Probefertigung, Probebetrieb): Die Versuchsproduktion ist die Startphase der Serienproduktion und kann Produkt- und Verfahrensmodifikationen, Umschulungen des Personals auf neue Techniken und deren Einweisung in den Betrieb neuer Maschinen einschließen. Das Endprodukt dieses Vorganges muss wirtschaftlich verwertbar sein. Versuchsproduktion ist nicht der Forschung und experimentellen Entwicklung zuzuordnen.
1
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verwaltungsvorschrift findet der Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ ab 10. Juni 2015 Anwendung, siehe hierzu BAnz AT 01.07.2015 B1
2
Vergleiche Artikel 2 Nummer 28 AGVO
3
Dabei kommt es darauf an, dass die neue Tätigkeit nicht unter dieselbe Klasse (vierstelliger numerischer Code) der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 fällt (vergleiche Artikel 2 Nummer 50 AGVO).
4
Zum Begriff der Prozessinnnovation siehe Artikel 2 Nummer 97 AGVO.
5
Vergleiche Randnummer 15 der RLL
6
Kosten im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Ausgaben im Sinne von Nummer 2.2.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.
7
siehe Randnummer 86 in Verbindung mit Randnummer 20 Buchstabe c der Leitlinien fr Regionalbeihilfen 2014-2020

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2015 Nr. 30, S. 1013
    Fsn-Nr.: 552-V15.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2015

    Fassung gültig bis: 3. August 2016