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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Bedarfszuweisungen

Vollzitat: VwV Bedarfszuweisungen vom 16. Juli 2015 (SächsABl. S. 1119), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 374)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über das Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie die Verteilung und Verwendung der Mittel für Bedarfszuweisungen und über die Verwendung der investiven Schlüsselzuweisungen nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz
(VwV Bedarfszuweisungen)

Vom 16. Juli 2015

Inhaltsübersicht

0.
Allgemeine Grundsätze
I.
Zuweisungen zur Durchführung der Haushaltskonsolidierung gemäß § 22 Absatz 2 Nummer 1 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes
 
A)
Zuweisungen zur Unterstützung der Haushaltskonsolidierung
 
B)
Anträge der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung
II.
Zuweisungen zur Überwindung außergewöhnlicher und struktureller Belastungen gemäß § 22 Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes
III.
Zuweisungen an Gemeinden, die bei einer Eingliederung oder Vereinigung von Gemeinden gemäß § 9 Absatz 3 und 4 der Sächsischen Gemeindeordnung besonderen haushaltswirtschaftlichen Belastungen unterliegen gemäß § 22 Absatz 2 Nummer 4 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes
IV.
Zuweisungen an die Aufgabenträger zur Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen gemäß § 22 Absatz 2 Nummer 8 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes
V.
Regelungen zum Einsatz und dem Nachweis der investiven Schlüsselzuweisungen gemäß § 15 Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes
VI.
Bewirtschaftung, Auszahlung, Verwendungsnachweis und Berichtspflicht
VII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Anlagen:

Anlage 1
Muster eines Antrages auf Förderung der Haushaltskonsolidierung nach § 22 Absatz 2 Nummer 1 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes und auf Bedarfszuweisungen für außergewöhnliche Belastungen nach § 22 Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

Anlage 1a
Übersicht zur Haushaltslage des Finanzhaushaltes vor und nach Konsolidierung

Anlage 1b
Muster einer differenzierten Übersicht zu den vorhandenen Sonderposten und gebildeten Rückstellungen für Anträge nach § 22 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

Anlage 1c
Muster einer Übersicht zum Schuldenstand für Anträge nach § 22 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

Anlage 1d
Muster einer Übersicht zu den materiellen und immateriellen kommunalen Vermögenswerten für Anträge nach § 22 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

Anlage 1e
Muster einer Übersicht zu Gebühren, Beiträgen und Entgelten für Anträge nach § 22 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

Anlage 2
Muster eines Antrages auf eine Zuweisung für einen freiwilligen Gemeindezusammenschluss, der besonderen haushaltswirtschaftlichen Belastungen unterliegt, nach § 22 Absatz 2 Nummer 4 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

Aufgrund des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch das Gesetz vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 364) geändert worden ist, und nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 25. März 2015 (SächsABl. S. 515) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848), in der jeweils geltenden Fassung, wird im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

0.
Allgemeine Grundsätze

1.
Zum Ausgleich besonderen Bedarfs werden nachrangig zu den eigenen Haushaltsmitteln der Kommunen und in Einzelfällen kommunalen Zweckverbänden sowie nachrangig zu anderen Förderprogrammen Mittel nach dieser Verwaltungsvorschrift zur Verfügung gestellt, insbesondere
 
a)
zur Durchführung der Haushaltskonsolidierung in den kommunalen Haushalten,
 
b)
zur Überwindung außergewöhnlicher und struktureller Belastungen sowie zum Ausgleich in besonderen Härtefällen, die sich bei der Durchführung des Finanzausgleichs ergeben können,
 
c)
für Zuweisungen an Gemeinden, die bei einer Eingliederung oder Vereinigung von Gemeinden gemäß § 9 Absatz 3 und 4 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, besonderen haushaltswirtschaftlichen Belastungen unterliegen, und
 
d)
für Zuweisungen an die Aufgabenträger zur Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen gemäß § 22 Absatz 2 Nummer 8 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes
2.
Bedarfszuweisungen können kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen und im Einzelfall auch kommunalen Zweckverbänden insbesondere zur Durchführung der Haushaltskonsolidierung gewährt werden. Die Zuweisungen dienen der Unterstützung bei der Durchführung der Haushaltskonsolidierung oder als Bedarfszuweisung an Kommunen, die temporär besonderen Belastungen ausgesetzt sind, wie sie in den gesetzlichen Tatbeständen des § 22 Absatz 2 Nummer 2, 4 und 6 bis 8 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes bestimmt sind. Da sie aus der Vorwegentnahme der allen Kommunen zustehenden Finanzausgleichsmasse finanziert werden, sind sie als Bedarfszuweisung zur Haushaltskonsolidierung Hilfe zur Selbsthilfe, indem sie Unterstützung bei der Erfüllung der vorrangigen Pflicht der Kommunen zur Herstellung des Haushaltsausgleichs nach § 72 Absatz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung mit eigenen Mitteln geben. Als Bedarfszuweisungen sind sie eine besondere Leistung zum Ausgleich von Härtefällen in der Regel im Pflichtaufgabenbereich. Sie setzen beim Antragsteller regelmäßig eine sparsame und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung nach den allgemeinen Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft voraus. Bedarfszuweisungen können einer investiven Zweckbindung unterworfen werden.
3.
Bedarfszuweisungen nach den Ziffern I bis III werden über die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden nach § 112 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung in der jeweils geltenden Fassung, nach § 65 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 180), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach § 74 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 196), in der jeweils geltenden Fassung, schriftlich beantragt und durch die in dieser Verwaltungsvorschrift bestimmten Behörden bewilligt. Die Bewilligungsbehörde entscheidet unbeschadet Nummer 8 nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
4.
Die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden haben auf der Grundlage vorliegender Anträge nach den Ziffern I und II die Zuweisungsvoraussetzungen zu prüfen und, sofern sie nicht in eigener Zuständigkeit entscheiden, einen eigenen Bewilligungsvorschlag zu unterbreiten. Sofern die Rechtsaufsichtsbehörden feststellen, dass eine kreisangehörige Gemeinde einen offensichtlich sachlich nicht begründeten Antrag nach § 22 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes stellt, teilt sie dies der Gemeinde im Rahmen der Prüfung des Antrages mit und berät sie erforderlichenfalls im Hinblick auf eine sachgerechtere Antragstellung oder Rücknahme des Antrages. Sofern Anträge auf Bedarfszuweisungen nach dieser Verwaltungsvorschrift dem Staatsministerium der Finanzen vorzulegen sind, sind die Anträge mit einer gemeindewirtschaftlichen Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde gemäß Buchstabe D der VwV Kommunale Haushaltswirtschaft-Doppik vom 10. Dezember 2013 (SächsABl. 2014 S. 104) zu versehen. Anträge auf Bedarfszuweisungen, die die Zuweisungsvoraussetzungen nach dieser Verwaltungsvorschrift offensichtlich nicht erfüllen, sind durch die Bewilligungsbehörde zurückzuweisen. § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes bleibt hiervon unberührt. Die Bewilligungsbehörde fordert fehlende und ergänzende Unterlagen einschließlich fehlender oder fehlerhafter gemeindewirtschaftlicher Stellungnahmen nach und kann unrichtige oder unvollständige Anträge nach Fristsetzung von bis zu vier Wochen zurückweisen. Dasselbe gilt für gemeindewirtschaftliche Stellungnahmen, die nicht den inhaltlichen Anforderungen entsprechen. Außerdem sind ein Bericht, eine eigene Bewertung und ein Entscheidungsvorschlag der Landesdirektion Sachsen dem Staatsministerium der Finanzen vier Wochen nach Eingang des Antrags bei der Landesdirektion Sachsen vorzulegen. Anträge auf Bedarfszuweisungen sollen grundsätzlich durch die jeweiligen bearbeitenden Behörden innerhalb von vier Wochen auf dem Dienstweg weitergereicht werden.
5.
Sofern datenschutzrechtliche Gründe es erfordern, ist durch die Antragsteller mit den Betroffenen zu vereinbaren, dass personenbezogene Daten an die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde für das Auszahlungsverfahren der Zuweisung weitergegeben und von der Bewilligungsbehörde verarbeitet werden dürfen.
6.
Zur Vorbereitung von Entscheidungen über Bedarfszuweisungen kann das Staatsministerium der Finanzen auch ein Gutachten eines Beratungsunternehmens verlangen, das entsprechend Ziffer I Buchstabe A förderfähig ist.
7.
Anträge, die nicht auf dem Dienstweg über die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden geleitet wurden, werden nicht zur Entscheidung angenommen.
8.
Das Staatsministerium der Finanzen trifft bei Anträgen von über 500 000 Euro die Entscheidung über Bedarfszuweisungen nach § 22 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes nach Anhörung des Beirates für den kommunalen Finanzausgleich (§ 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes), sofern der Beirat nicht ausdrücklich auf seine Anhörung verzichtet hat.
9.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuweisungen sowie für den Nachweis der Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuweisung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung , soweit diese Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt.

I.
Zuweisungen zur Durchführung der Haushaltskonsolidierung gemäß § 22 Absatz 2 Nummer 1 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

Bedarfszuweisungen können kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen zur Durchführung der Haushaltskonsolidierung gewährt werden, wenn dies zur effektiven Steuerung der kommunalen Haushaltswirtschaft oder zu einer durchgreifenden oder dauerhaften Verbesserung der Haushaltssituation führt.

A)
Zuweisungen zur Unterstützung der Haushaltskonsolidierung
1.
Zuweisungszweck, Zuweisungsempfänger
 
Bedarfszuweisungen können kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen zur Unterstützung der Haushaltskonsolidierung gemäß § 22 Absatz 2 Nummer 1 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes gewährt werden. Darüber hinaus können im Einzelfall kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen sowie kommunalen Zweckverbänden und kommunalen Unternehmen Bedarfszuweisungen zur Erstellung eines Haushaltsstrukturkonzeptes gewährt werden.
2.
Zuweisungsvoraussetzungen
 
a)
Bei Antragstellung auf Zuweisungen zur Unterstützung der Haushaltskonsolidierung ist ein vom Hauptorgan (Gemeinderat, Stadtrat, Kreistag, Verbandsversammlung) beschlossenes und von der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde genehmigtes Haushaltsstrukturkonzept vorzulegen. Mit dem Haushaltsstrukturkonzept ist nachzuweisen, wie es der antragstellenden Kommune innerhalb von vier Jahren (Planjahr plus vier Finanzplanungsjahre) gelingt, ihren Zahlungsmittelbedarf im Finanzhaushalt (Saldo gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 44 der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik vom 10. Dezember 2013 [SächsGVBl. S. 910]) auszugleichen, einen Zahlungsmittelüberschuss zu erwirtschaften und einen aus Vorjahren resultierenden negativen Zahlungsmittelbestand (ohne Berücksichtigung von Liquiditätskrediten) auszugleichen. Die Prüfungsbemerkungen der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde sind mit vorzulegen. Die Gewährung einer Bedarfszuweisung kommt nur dann in Betracht, wenn die Kommune als Saldo nach § 74 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa der Sächsischen Gemeindeordnung mindestens die Erwirtschaftung des Betrages der ordentlichen Tilgung und des Tilgungsanteils der Zahlungsverpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften ab dem vierten Folgejahr nachweisen kann. Die Höhe der Bedarfszuweisung bemisst sich an der am Ende des Finanzplanungszeitraums verbleibenden Summe der Salden nach § 3 Absatz 1 Nummer 44 der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik zuzüglich vorhandener Zahlungsmittelbedarfe oder Zahlungsmittelüberschüsse aus Vorjahren.
 
b)
Das Haushaltsstrukturkonzept ist produktbezogen unter Darstellung der einzelnen Maßnahmen, ihres jeweiligen Konsolidierungsbetrages und des Eintritts ihrer haushaltsrechtlichen Wirksamkeit, verbindlich zu beschließen. Es hat mindestens die Voraussetzungen gemäß Buchstabe C Ziffer III Nummer 4 der VwV Kommunale Haushaltswirtschaft-Doppik zu berücksichtigen. Gemeinden, die einen Antrag auf Bedarfszuweisungen nach dieser Ziffer stellen, sollen in der Regel für die Zeit der Haushaltskonsolidierung ihre Hebesätze der Grundsteuer A und B mindestens 60 Prozent-Punkte über den landesdurchschnittlichen Hebesätzen der Grundsteuern A und B gemäß § 8 Absatz 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes des Jahres der Antragstellung festsetzen. Sofern das vorgelegte Haushaltsstrukturkonzept nicht nach konkreten Einzelmaßnahmen verbindlich beschlossen ist und auch nach Aufforderung durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde nicht beschlossen wird, ist eine Bedarfszuweisung zur Unterstützung der Haushaltskonsolidierung grundsätzlich abzulehnen. Sofern das ordnungsgemäß beschlossene Haushaltsstrukturkonzept die vorstehenden Anforderungen hinsichtlich der Senkung der Auszahlungen und Aufwendungen und Steigerung der Einzahlungen und Erträge nicht erfüllt, ist die Unabweisbarkeit der Auszahlungen und Aufwendungen beziehungsweise die Uneinbringlichkeit der Einzahlungen und Erträge im Antrag glaubhaft zu machen.
 
c)
Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde gibt zu dem Antrag eine gemeindewirtschaftliche Stellungnahme und insbesondere eine Erklärung darüber ab, warum ein Fehlbetrag trotz rechtsaufsichtlicher Maßnahmen entstanden ist.
3.
Art, Umfang und Höhe der Zuweisung
 
Die Zuweisung zur Unterstützung der Haushaltskonsolidierung wird im Regelfall als einmaliger Zuschuss zur Flankierung der Haushaltskonsolidierung gewährt. Dabei ist die Zuweisung grundsätzlich so zu bemessen, dass bei zumutbarer Ausschöpfung aller Ertrags- und Einzahlungsquellen und Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit die Haushaltskonsolidierung der antragstellenden Kommune dazu führt, dass nach dem vierten Folgejahr ein ausgeglichener Saldo im Finanzhaushalt einschließlich vorhandener Liquiditätsbedarfe aus Vorjahren erreicht wird und Zahlungsmittelbedarfe aus Vorjahren abgebaut sind. Bei der Mobilisierung von Ertrags- und Einzahlungsreserven und Einsparungsmöglichkeiten sind strengste Maßstäbe zu Grunde zulegen. Die Zuweisungen werden als verlorener Zuschuss oder als rückzahlbare Bedarfszuweisung (unverzinsliche Überbrückungshilfe) zur Verfügung gestellt. Die Bewilligung soll vorläufig erteilt oder mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dies zweckmäßig ist. Ein voller Ausgleich erfolgt regelmäßig nicht. Im Rahmen der Entscheidung kann auch der Einsatz der investiven Schlüsselzuweisungen für andere als die in § 15 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes bestimmten Zwecke zugelassen werden. Wurde die investive Schlüsselzuweisung im Zusammenhang mit einer Entscheidung über die Gewährung einer Bedarfszuweisung zum Einsatz für andere Zwecke geöffnet, ist diese zwingend hierfür zu verwenden. Stehen der Kommune im Zeitraum der Konsolidierung andere Deckungsmittel zur Verfügung, so kann die investive Schlüsselzuweisung zweckentsprechend eingesetzt werden. Während der Zeit der Inanspruchnahme einer rückzahlbaren Bedarfszuweisung sollen die Kommunen in der Regel Kredite zur Komplementärfinanzierung von Investitionen nicht aufnehmen. Dies gilt sinngemäß für kreditähnliche Rechtsgeschäfte sowie Bürgschaften. Die untere Rechtsaufsichtsbehörde kann mit Zustimmung der Landesdirektion Sachsen oder des Staatsministeriums des Innern Ausnahmen zulassen, insbesondere soweit die Investition die Liquidität verbessert. Im Zeitraum der Inanspruchnahme rückzahlbarer Bedarfszuweisungen sind frei werdende Eigenmittel vorrangig für die Sicherung der Rückzahlung vorzuhalten. Auch sofern noch keine abschließende Entscheidung über die Rückzahlung getroffen wurde, hat die Kommune die Rückzahlung der Bedarfszuweisung in ihrem Haushalt zu veranschlagen. Eine rückzahlbare Überbrückungshilfe kann in einen verlorenen Zuschuss umgewandelt werden, wenn die Kommune die mit der Gewährung der Mittel erteilten restriktiven Auflagen zur Haushaltskonsolidierung erfüllt hat. Unter restriktiven Auflagen sind die in Ziffer IV Nummer 4 der Anwendungshinweise Kommunale Haushaltswirtschaft vom 14. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. 2008 S. S 67) genannten Kriterien sowie gegebenenfalls zusätzliche Auflagen im Bewilligungsbescheid zu verstehen.
4.
Verfahren
 
a)
Anträge auf Förderung zur Unterstützung der Haushaltskonsolidierung sind schriftlich in zweifacher Ausfertigung vom Antragsteller bei der jeweils zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 112 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung , § 65 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Landkreisordnung und § 74 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit nach dem Muster gemäß Anlage 1 zu stellen; von dieser ist auf dem Dienstweg eine Ausfertigung des Antrages dem Staatsministerium der Finanzen vorzulegen. Die Förderung von Gutachten zur Konsolidierung von kommunalen Unternehmen wird im Falle von Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts durch Antrag der Trägerkommunen beantragt.
 
b)
Den Anträgen auf Bedarfszuweisungen zur Unterstützung der Haushaltskonsolidierung sind auf dem Antragsweg außer den Unterlagen gemäß Ziffer 0 Nummer 4 zur Vorlage beim Staatsministerium der Finanzen beizufügen:
 
 
das aufgestellte und vom Hauptorgan beschlossene Haushaltsstrukturkonzept,
 
 
eine Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde zum Haushaltsstrukturkonzept,
 
 
der festgestellte Jahresabschluss des dem Finanzausgleichsjahr vorangegangenen Haushaltsjahres. Der festgestellte Jahresabschluss kann auch nachgereicht werden. In diesem Fall ist jedoch der festgestellte Jahresabschluss des vorvergangenen Jahres vorzulegen,
 
 
der Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres einschließlich etwaiger Nachtragshaushalte sowie einer dazu abzugebenden Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde,
 
 
das der Finanzplanung zu Grunde liegende Investitionsprogramm,
 
 
eine Übersicht zur Haushaltslage vor und nach Konsolidierung gemäß Anlage 2 zur VwV Kommunale Haushaltswirtschaft-Doppik , in der jeweils geltenden Fassung, sowie eine Übersicht zur Haushaltslage vor und nach Konsolidierung des Finanzhaushaltes gemäß Anlage 1a,
 
 
eine differenzierte Übersicht zu den vorhandenen Sonderposten und gebildeten Rückstellungen gemäß Anlage 1b,
 
 
eine differenzierte Übersicht zum Schuldenstand, eingegangenen Bürgschaften sowie kreditähnlichen Rechtsgeschäften gemäß Anlage 1c,
 
 
eine zusammengefasste Übersicht zum Anlagenvermögen gemäß Anlage 1d einschließlich einer Beurteilung, inwieweit die Vermögenswerte dringend zur kommunalen Aufgabenerfüllung benötigt werden und
 
 
eine Übersicht zu Gebühren, Beiträgen und Entgelten gemäß Anlage 1e.
 
c)
Das Staatsministerium der Finanzen trifft die Entscheidungen über Bedarfszuweisungen zur Unterstützung der Haushaltskonsolidierung im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern. Durch Nebenbestimmungen im Bewilligungsbescheid ist sicherzustellen, dass die Ziele des der Entscheidung des Staatsministeriums der Finanzen zu Grunde liegenden Haushaltsstrukturkonzeptes durch die antragstellende Kommune erreicht werden. Über die Entscheidung wird die Landesdirektion Sachsen unterrichtet. Sie erteilt als Bewilligungsbehörde der antragstellenden Kommune einen schriftlichen Bewilligungsbescheid und unterrichtet die untere Rechtsaufsichtsbehörde.
 
d)
Die Umsetzung des beschlossenen Haushaltsstrukturkonzeptes ist von der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde hinsichtlich seiner Zielerreichung zu überwachen, die der Bewilligungsbehörde regelmäßig darüber berichtet. Die Nichterreichung der Ziele der Haushaltskonsolidierung kann nach Anhörung des Zuwendungsempfängers zur Rückforderung der bewilligten Bedarfszuweisung führen.
B.
Anträge der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung
1.
Zuweisungszweck, Zuweisungsempfänger
 
Die Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKD) kann gemäß § 10 Absatz 3 des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1432), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 398) geändert worden ist, Bedarfszuweisungen für ihren nicht durch eigene Erträge oder Einzahlungen gedeckten Finanzbedarf erhalten. Bei der Ermittlung des ungedeckten Finanzbedarfes bleibt das nicht zahlungswirksame Ergebnis unberücksichtigt.
2.
Verfahren
 
a)
Anträge auf Förderung der SAKD sind vom Antragsteller bei der Landesdirektion Sachsen einzureichen. Die SAKD stellt für die Kommunale DatenNetz GmbH Anträge auf Förderung zum Aufbau und die Unterhaltung eines kommunalen Basisdatennetzes gemäß § 22 Absatz 2 Nummer 5 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes bei der Landesdirektion Sachsen.
 
b)
Die Landesdirektion Sachsen entscheidet über Anträge der SAKD nach eigenem Ermessen und unter Beachtung von § 10 Absatz 3 des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung sowie über Anträge der KDN GmbH. Die Entscheidung über einen Antrag der KDN GmbH basiert auf einem, zuvor mit dem Staatsministerium der Finanzen und den kommunalen Landesverbänden, abgestimmten mittelfristigen Finanzierungskonzept. Das Staatsministerium der Finanzen kann sich im Einzelfall die Zustimmung zu den Anträgen der SAKD oder KDN GmbH vorbehalten.
 
c)
Auf der Grundlage von § 31 Absatz 1 Satz 6 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes verzichtet das Staatsministerium der Finanzen bei Anträgen der SAKD (§ 22 Absatz 1 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes) sowie der KDN GmbH (§ 22 Absatz 2 Nummer 5 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes) auf die Zustimmung nach § 31 Absatz 1 Satz 5 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes .
 
d)
Die Landesdirektion Sachsen erteilt einen Bewilligungsbescheid.

II.
Zuweisungen zur Überwindung außergewöhnlicher und struktureller Belastungen gemäß § 22 Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

1.
Zuweisungszweck, Zuweisungsempfänger
 
Bedarfszuweisungen werden an kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise zum Ausgleich außergewöhnlicher und struktureller Belastungen gewährt, die sich insbesondere ergeben aus
 
unvorhergesehenen größeren Ausfällen an Gewerbesteuern, zum Beispiel durch Insolvenzen,
 
besonderen wirtschafts- oder infrastrukturellen sowie aus entwicklungsbedingten Faktoren, Havarie- und Katastrophenfällen,
 
Härten bei der Durchführung des kommunalen Finanzausgleichs und
 
besonderen einmaligen Aufgaben.
2.
Zuweisungsvoraussetzungen
 
a)
Es müssen regelmäßig besondere Sachverhalte zu Grunde liegen, die zu unvorhersehbaren und unabweisbaren oder außergewöhnlichen Haushaltsbelastungen führen, die die eigene Finanzkraft auch im mittelfristigen Finanzplanungszeitraum übersteigen und nicht durch andere Zuweisungen oder durch andere Finanzierungsmöglichkeiten (Versicherungsleistungen, Schadenersatzleistungen, Finanzierung durch Dritte, Kreditaufnahme bei rentierlichen Investitionen) überwunden werden können. Bei der Ermittlung der Finanzkraft ist das Konsolidierungspotential angemessen zu berücksichtigen.
 
b)
Zu den außergewöhnlichen Belastungen im Sinne von § 22 Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes zählen regelmäßig nicht
 
 
allgemeine Haushaltsfehlbeträge, die nicht aus außergewöhnlichen Belastungen resultieren,
 
 
der Schuldendienst aus überzogenen Kreditaufnahmen,
 
 
Mindererträge bei vorhersehbar überhöhten Planansätzen,
 
 
der Einsatz fehlender Eigenmittel zur Erlangung von Projektzuschüssen,
 
 
die Fehlbedarfsfinanzierung für investive Maßnahmen, die ohne gesicherte Gesamtfinanzierung begonnen worden sind (vergleiche Anlage 3 Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung), beziehungsweise Folgekosten investiver Maßnahmen, die bereits vor Maßnahmebeginn die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kommune erkennbar überforderten,
 
 
Tatbestände, die durch bestehende Fachförderrichtlinien abschließend erfasst sind,
 
 
Betriebskostendefizite (insbesondere Zuschüsse an kommunale Eigengesellschaften und Eigenbetriebe) und
 
 
finanzielle Belastungen, die sich aus Verletzungen des Grundsatzes einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung (§ 72 Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung) ergeben.
3.
Art, Umfang und Höhe der Zuweisungen
 
a)
Die Zuweisung wird grundsätzlich als Zuweisung für den Ergebnishaushalt oder zweckgebunden für den Finanzhaushalt gewährt.
 
b)
Die Zuweisung erfolgt als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses oder in Form einer rückzahlbaren Bedarfszuweisung (unverzinsliche Überbrückungshilfe). Ein voller Ausgleich der besonderen Belastung wird regelmäßig nicht gewährt. Im Rahmen der Entscheidung kann auch der Einsatz der investiven Schlüsselzuweisungen für andere als die in § 15 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes bestimmten Zwecke zugelassen werden.
4.
Verfahren
 
a)
Anträge auf Bedarfszuweisungen über 125 000 Euro sind schriftlich nach dem Muster gemäß Anlage 1 in zweifacher Ausfertigung an das Staatsministerium der Finanzen auf dem Dienstweg über die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 112 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung und § 65 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Landkreisordnung zu stellen. Anträge bis 125 000 Euro sind schriftlich in einfacher Ausfertigung nach dem Muster gemäß Anlage 1 auf dem Dienstweg an die Landesdirektion Sachsen zu stellen.
 
b)
Den Anträgen sind außer den Unterlagen gemäß Ziffer 0 Nummer 4 zur Vorlage beim Staatsministerium der Finanzen die in Ziffer I Buchstabe A Nummer 4 Buchstabe b Anstrich 3 bis 8 genannten Unterlagen beizufügen. Dabei kann beim Ausfüllen der Anlage 2 zur VwV Kommunale Haushaltswirtschaft-Doppik sowie der Anlage 1a auf die Spalten nach Konsolidierung verzichtet werden.
 
c)
Die Landesdirektion Sachsen leitet die Anträge über 125 000 Euro mit einem Bericht zum Sachverhalt, einer Bewertung und einem Entscheidungsvorschlag an das Staatsministerium der Finanzen unter Beifügung der Antragsunterlagen weiter.
 
d)
Das Staatsministerium der Finanzen trifft die erforderlichen Entscheidungen bei Anträgen auf Bedarfszuweisungen über 125 000 Euro (Antragshöhe) und teilt sie der Landesdirektion Sachsen mit.
 
e)
Die Landesdirektion Sachsen trifft als Bewilligungsbehörde die erforderlichen Entscheidungen bei Anträgen auf Bedarfszuweisungen bis 125 000 Euro (Antragshöhe).
 
f)
Die Landesdirektion Sachsen erlässt als zuständige Bewilligungsbehörde den Bewilligungsbescheid auf der Grundlage der Entscheidung des Staatsministeriums der Finanzen beziehungsweise im Rahmen seiner Zuständigkeit aufgrund eigener Entscheidung. Der Bewilligungsbescheid ergeht schriftlich. Er soll vorläufig erlassen oder mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dies zweckmäßig ist. Die Landesdirektion Sachsen unterrichtet die untere Rechtsaufsichtsbehörde über die Entscheidung.

III.
Zuweisungen an Gemeinden, die bei einer Eingliederung oder Vereinigung von Gemeinden gemäß § 9 Absatz 3 und 4 der Sächsischen Gemeindeordnung besonderen haushaltswirtschaftlichen Belastungen unterliegen, gemäß § 22 Absatz 2 Nummer 4 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

1.
Zuweisungszweck, Zuweisungsempfänger
 
Bedarfszuweisungen werden Gemeinden gewährt, die im Rahmen einer Eingliederung oder Vereinigung gemäß § 9 Absatz 3 und 4 der Sächsischen Gemeindeordnung besonderen haushaltswirtschaftlichen Belastungen unterliegen.
2.
Zuweisungsvoraussetzungen
 
Die Bedarfszuweisungen stehen den Zuwendungsempfängern zusätzlich zu den Fachförderprogrammen zur Verfügung.
3.
Art, Umfang und Höhe der Zuweisungen
 
Die Höhe der Bedarfszuweisung bemisst sich an den finanziellen Möglichkeiten der Gemeinde, die besonderen haushaltswirtschaftlichen Belastungen aus eigener Kraft zu bewältigen.
4.
Verfahren
 
a)
Anträge auf eine Bedarfszuweisung sind von der aufnehmenden Gemeinde oder neuen Gemeinde schriftlich nach dem Muster gemäß Anlage 2 auf dem Dienstweg über die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 112 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung in einfacher Ausfertigung bei der Landesdirektion Sachsen zu stellen. Dabei sind die besonderen haushaltswirtschaftlichen Belastungen darzulegen. Eine Antragstellung vor Inkrafttreten der Vereinbarung über die Gebietsänderung ist möglich.
 
b)
Die Landesdirektion Sachsen leitet die Anträge mit einer Stellungnahme zum Sachverhalt und einem Entscheidungsvorschlag an das Staatsministerium der Finanzen weiter. Das Staatsministerium der Finanzen entscheidet im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern über die Bedarfszuweisung. Über die Entscheidung ist die Landesdirektion Sachsen zu unterrichten.
 
c)
Bewilligungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. Sie erlässt einen Bescheid und unterrichtet die untere Rechtsaufsichtsbehörde.

IV.
Zuweisungen an die Aufgabenträger zur Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen gemäß § 22 Absatz 2 Nummer 8 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

1.
Zuweisungszweck, Zuweisungsempfänger
 
Kreisfreie Städte und Landkreise erhalten auf der Grundlage von § 22 Absatz 2 Nummer 8 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes Zuweisungen für die Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen.
2.
Zuweisungsvoraussetzungen
 
Die Bedarfszuweisungen stehen den Zuwendungsempfängern zusätzlich zu Fachförderprogrammen zur Verfügung.
3.
Art, Umfang und Höhe der Zuweisungen
 
Die Höhe der Zuweisungen an die Kreisfreien Städte und Landkreise in den Jahren 2015 und 2016 bemisst sich nach dem Anteil der jeweiligen Kreisfreien Stadt und des jeweiligen Landkreises an der Summe der im jeweiligen Vorjahr an den Monatsenden der Monate Februar, Mai, August und November in den Kreisfreien Städten und Landkreisen untergebrachten Ausländer im Sinne von § 5 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist.
4.
Verfahren
 
a)
Es findet kein gesondertes Antragsverfahren statt.
 
b)
Die Landesdirektion Sachsen setzt von Amts wegen die Zuweisungsbeträge fest und erteilt jeweils einen Bewilligungsbescheid.

V.
Regelungen zum Einsatz und dem Nachweis der investiven Schlüsselzuweisungen gemäß § 15 Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

1.
Zweck
 
Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise können investive Schlüsselzuweisungen zur außerordentlichen Kredittilgung gemäß § 15 Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes verwenden. Damit sollen Kommunen entlastet werden, die bereits in der Vergangenheit erhebliche kreditfinanzierte Infrastrukturmaßnahmen durchgeführt haben.
Sind die investiven Schlüsselzuweisungen in einem nach Ziffer I oder II durchgeführten Verfahren zum Einsatz für andere Zwecke geöffnet worden, so ist deren Einsatz gesondert nachzuweisen.
2.
Besondere Voraussetzungen
 
Die Verwendung von investiven Schlüsselzuweisungen zur außerordentlichen Kredittilgung in den kostenrechnenden Aufgabenbereichen der Wasserver- und Abwasserentsorgung und der Abfallwirtschaft darf nicht dazu führen, dass eine der Höhe nach verträgliche Gebühr subventioniert wird (vergleiche § 73 Absatz 2 Nummer 1 der Sächsischen Gemeindeordnung).
3.
Verfahren
 
Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise zeigen die Verwendung der investiven Schlüsselzuweisung bei der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 112 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung und § 65 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Landkreisordnung schriftlich bis zum 30. März des Folgejahres an. Die Landratsämter prüfen auf Basis der erhaltenen Angaben sowie der genehmigten Haushalte der Gemeinden des jeweiligen Ausgleichsjahres die zweckentsprechende Verwendung der investiven Schlüsselzuweisungen. Sie berichten über das Prüfungsergebnis zusammengefasst der Landesdirektion Sachsen bis zum 30. April des Folgejahres. Die Landesdirektion Sachsen prüft auf Basis erhaltener Angaben sowie der genehmigten Haushalte der Kreisfreien Städte und Landkreise des jeweiligen Ausgleichsjahres die zweckentsprechende Verwendung der investiven Schlüsselzuweisungen. Die Landesdirektion Sachsen rechnet zusammengefasst gegenüber dem Staatsministerium der Finanzen jährlich bis spätestens zum 30. Mai des Folgejahres die zweckgebundene Verwendung der investiven Schlüsselzuweisungen auf Basis der Festsetzung des vorangegangenen Ausgleichsjahres sowie gegebenenfalls von Entscheidungen zur Öffnung der investiven Schlüsselzuweisung ab und bestätigt die zweckentsprechende Verwendung der investiven Schlüsselzuweisungen.

VI.
Bewirtschaftung, Auszahlung, Verwendungsnachweis und Berichtspflicht

1.
Die Landesdirektion Sachsen erhält mit der Entscheidung über die Bewilligung gemäß Ziffer I Buchstabe A Nummer 4 Buchstabe c, Buchstabe B Nummer 2 Buchstabe b und Ziffer II Nummer 4 Buchstabe d die Bewilligungsbefugnis. Für Bewilligungen nach Ziffer I Buchstabe B Nummer 4 Buchstabe c und Ziffer II Nummer 2 Buchstabe b, Ziffer III Nummer 4 Buchstabe c sowie Ziffer IV Nummer 4 Buchstabe b erhält die Landesdirektion Sachsen einen Bewilligungs- und Bewirtschaftungsrahmen.
2.
Die antragstellenden Kommunen weisen gegenüber der Landesdirektion Sachsen vor Auszahlung des Bewilligungsbetrages nach Anlage 3 Nummer 7 und 10 in Verbindung mit Muster 4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung die Erfüllung der Zuweisungsvoraussetzungen nach und legen entsprechende Rechnungen beziehungsweise Nachweise vor. Die Auszahlung der Zuweisungen ist vom Zuwendungsempfänger mit dem Formblatt nach Muster 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung zu beantragen. Die Schlusszahlung wird nach Vorlage des Verwendungsnachweises geleistet; sie soll spätestens sechs Monate nach Vorlage des Verwendungsnachweises erfolgen.
3.
Die Landesdirektion Sachsen beantragt die Bewirtschaftungsbefugnis für Anträge nach Ziffer I Buchstabe A Nummer 4 Buchstabe a und Ziffer II Nummer 4 Buchstabe a Satz 1 gemäß Auszahlungsantrag der Kommunen beim Staatsministerium der Finanzen. Gleichzeitig übergibt sie dem Staatsministerium der Finanzen eine kurze, aussagefähige Stellungnahme zur Erfüllung der Nebenbestimmungen laut Bewilligungsbescheid.
4.
Die Verwendungsnachweise sind von den Zuwendungsempfängern gemäß Muster 4 zu Nummer 9.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung zu erstellen und von den Bewilligungsbehörden (Nummer 9.2) zu prüfen. Die Bewilligungsbehörde stellt auf Grund des Verwendungsnachweises die Höhe der zuwendungsfähigen Aufwendungen und der Zuwendung (bei Komplementärmitteln) endgültig fest und teilt das Ergebnis dem Zuwendungsempfänger, der unteren Rechtsaufsichtsbehörde und der Hauptkasse (nur bei Rückforderung von Fördermitteln) mit. Die Verwendungsnachweise sind vom Zuwendungsempfänger wie folgt vorzulegen:
 
a)
Bei Bedarfszuweisungen gemäß Ziffer I Buchstabe A hat die Verwendungsnachweisführung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Konsolidierungszeitraumes, jedoch spätestens nach sechs Jahren, oder zum Zeitpunkt der Vorlage des Gutachtens zur Haushaltskonsolidierung und der qualitätsgerechten Erfüllung des Vertrages zu erfolgen.
 
b)
Bei Bedarfszuweisungen gemäß Ziffer I Buchstabe B hat die Verwendungsnachweisführung zum Zeitpunkt der Vorlage des Jahresabschlusses der SAKD beziehungsweise der KDN GmbH zu erfolgen.
 
c)
Die erforderlichen Verwendungsnachweise für Bedarfszuweisungen gemäß Ziffer II Nummer 3 als objektgebundene Investitionshilfe sind nach Anlage 3 Nummer 10 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ( Muster 4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) bis zum 31. März des dem Finanzausgleichsjahr unmittelbar folgenden Jahres der Landesdirektion Sachsen vorzulegen.
 
d)
Die zweckentsprechende Verwendung der Bedarfszuweisungen nach Ziffer III sind vom Zuweisungsempfänger mit der jeweiligen Jahresrechnung bis zum 31. Dezember des Folgejahres gegenüber der Landesdirektion Sachsen nachzuweisen.
 
e)
Bei Bedarfszuweisungen nach Ziffer IV Nummer 4 Buchstabe b hat die Verwendungsnachweisführung in vereinfachter Form maßnahmebezogen in Listenform bis zum 31. März des dem Finanzausgleichsjahr unmittelbar folgenden Jahres zu erfolgen.
5.
Bezüglich Unwirksamkeit, Rücknahme und Widerruf des Zuwendungsbescheides, Rückforderung der Zuwendung und Verzinsung gelten das Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Vorschriften der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung .
6.
Die Landesdirektion Sachsen berichtet halbjährlich bis spätestens 15. Juli des laufenden Jahres beziehungsweise 15. Januar des Folgejahres über den Stand:
 
der Antragslage (Anzahl der im Berichtszeitraum eingegangenen Anträge und Höhe der beantragten Mittel),
 
der Bearbeitung von Anträgen, die in vorangegangenen Berichtszeiträumen eingegangen sind (Gründe für verzögerte Bearbeitung, voraussichtlicher Abschlusstermin),
 
der erteilten Bewilligungen (Anzahl und Höhe der Bewilligungen),
 
der Ablehnungen (Anzahl, Gründe und beantragtes Mittelvolumen),
 
des Mittelabflusses und der Rückzahlungen gemäß Ziffer I bis IV sowie über
 
die Anzahl eingegangener Widersprüche zu Festsetzungsbescheiden nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz sowie zu bewilligten Bedarfszuweisungen, deren Inhalt und den Stand ihrer Bearbeitung,
 
den Inhalt und Bearbeitungsstand eingereichter Klagen von Kommunen zu Festsetzungsbescheiden nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz und Bewilligungen von Bedarfszuweisungen.
 
Gleichzeitig ist über Rückstände bei der Erfüllung erteilter Auflagen und zu erbringender Verwendungsnachweise zu informieren.

VII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft.
2.
Gleichzeitig tritt die VwV Bedarfszuweisungen vom 9. Juli 2013 (SächsABl. S. 822), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848), außer Kraft.

Dresden, den 16. Juli 2015

Der Staatsminister der Finanzen
In Vertretung
Hansjörg König
Staatssekretär

Anlagen

Anlage 1

Anlage 1a

Anlage 1b

Anlage 1c

Anlage 1d

Anlage 1e

Anlage 2

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2015 Nr. 33, S. 1119
    Fsn-Nr.: 50-V15.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 14. August 2015

    Fassung gültig bis: 1. Juni 2017