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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Änderung der Richtlinie zur Förderung von Ruheständlern als Alltagsbegleiter für Senioren

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Änderung der Richtlinie zur Förderung von Ruheständlern als Alltagsbegleiter für Senioren vom 28. August 2015 (SächsABl. S. 1297)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Änderung der Richtlinie zur Förderung von Ruheständlern als Alltagsbegleiter für Senioren

Vom 28. August 2015

I.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung von Ruheständlern als Alltagsbegleiter für Senioren vom 10. September 2013 (SächsABl. S. 966), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2013 (SächsABl. SDr. S. S 911), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für
Soziales und Verbraucherschutz
zur Förderung von Alltagsbegleitern für Senioren

2.
Nummer 1.1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
 
„Zweck der staatlichen Förderung ist es, geeignete Personen dafür zu gewinnen, sich als Alltagsbegleiter um betagte Menschen zu kümmern, die weder pflegebedürftig sind noch wegen erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz die Voraussetzungen des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, erfüllen.“
3.
Nummer 1.2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
 
„Der Freistaat Sachsen gewährt nach der Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 25. März 2015 (SächsABl. S. 515) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen für Vorhaben von Alltagsbegleitern, die bereit sind, betagte, aber nicht pflegebedürftige oder in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkte Menschen im Alltag zu begleiten und zu unterstützen“.
4.
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
 
„Gefördert werden die Vorhaben von Projektträgern, die fünf und mehr geeignete Personen engagieren und an zu Begleitende vermitteln. Alltagsbegleiter können nur Personen sein, die mit der zu begleitenden Person bis zum 2. Grad nicht verwandt oder verschwägert sind und nicht mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben.“
5.
In Nummer 6.3 wird Satz 2 aufgehoben.
6.
In Nummer 6.8 Satz 3 2. Anstrich werden nach dem Wort „Alter,“ die Wörter „derzeit ausgeübte Tätigkeit oder“ eingefügt.
 

II.

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 28. August 2015

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2015 Nr. 38, S. 1297
    Fsn-Nr.: 5582

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 18. September 2015

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2018