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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Maßnahmekatalog des Freistaates Sachsen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse in den EU-Haushaltsjahren 2013/2014 bis 2015/2016

Vollzitat: Maßnahmekatalog des Freistaates Sachsen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse in den EU-Haushaltsjahren 2013/2014 bis 2015/2016 vom 22. August 2015 (SächsABl. 2013 S. 533), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 429)

Maßnahmekatalog
des Freistaates Sachsen
zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse in den EU-Haushaltsjahren 2013/2014 bis 2015/2016

Vom 22. April 2013

1.
Einleitung

Mit diesem Maßnahmekatalog wird im Freistaat Sachsen Abschnitt VI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 52/2013 (ABl. L 20 vom 23.1.2013, S. 44) geändert worden ist, in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 917/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 797/2004 des Rates über Maßnahmen im Bienenzuchtsektor (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 83), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1212/2012 (ABl. L 348 vom 18.12.2012, S. 7), in der jeweils geltenden Fassung, im Sinne eines Imkereiprogrammes umgesetzt. Der Maßnahmekatalog beschreibt die Maßnahmen, die anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie die Durchführungsbestimmungen für die Begleitung- und Bewertung und regelt die Zuwendungsvoraussetzungen, Finanzierung, Durchführung, Kontrolle und Sanktionierung im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse.

2.
Allgemeine Angaben
2.1
Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beziehungsweise deren Nachfolgeverordnung.
Verordnung (EG) Nr. 917/2004 beziehungsweise deren Nachfolgeverordnung.
Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 121/2012 (ABl. L 44 vom 16.2.2012, S. 1), beziehungsweise deren Nachfolgeverordnung.
Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 90), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 375/2012 (ABl. L 118 vom 3.5.2012, S. 4).
Honigverordnung (HonigV) vom 16. Januar 2004 (BGBl. I S. 92), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1894).
Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725).
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung von besonderen Initiativen zur Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft, des ländlichen Raumes sowie des Umwelt- und Naturschutzes, zur Minderung der Belastung durch Umwelteinwirkungen, der Imkerei sowie von Berufsbildungsmaßnahmen der Land-, Forst- und Hauswirtschaft im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Besondere Initiativen – RL BesIn/2007) vom 1. August 2007 (SächsABl. S. 1168), zuletzt geändert durch Ziffer IV des Förderrichtlinie vom 24. April 2009 (SächsABl. S. 848, 850), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1811).
Verfahrensbestimmungen für die Erfassung von Zahlungen und deren Verbuchung im EGFL/ELER-Buchungsprogramm sowie die Rechnungslegung für Verfahren des EGFL und ELER für den Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (Verfahrensbestimmungen Buchführung) vom 12. März 2012.
Verfahrensbestimmungen für das Forderungsmanagement für den Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (Verfahrensbestimmungen Forderungsmanagement) vom 31. Januar 2013.
2.2
Laufzeit

Der Maßnahmekatalog gilt für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis 31. August 2016 (EU-Haushaltsjahr 2013/2014, EU-Haushaltsjahr 2014/2015, EU-Haushaltsjahr 2015/2016).

2.3
Ziele des Imkereiprogrammes

Das Ziel des Maßnahmekataloges für den Freistaat Sachsen ist die Verbesserung der allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse sowie der Wettbewerbsfähigkeit des heimischen Honigs gegenüber Importhonigen aus Drittländern. Insbesondere sollen das Angebot und die Qualität des heimischen Honigs gefördert werden. Außerdem sind die Bestäubungsleistungen der Honigbienen als wichtigen Beitrag zur Ertragssicherheit landwirtschaftlicher Nutzpflanzen und der Beitrag der Imkerei zur Biodiversifizierung zu unterstützen. In Anbetracht der Ausbreitung der Varroose während der letzten Jahre und der Schwierigkeiten, die diese Krankheit für die Honigerzeugung mit sich bringt, sind weiterhin Maßnahmen zur Eindämmung und kontinuierlichen Bekämpfung erforderlich.

2.4
Verzeichnis der repräsentativen Organisation und Genossenschaften

Ein Verzeichnis der repräsentativen Organisationen und Genossenschaften in der Bienenwirtschaft liegt dem Nationalen Dreijahresprogramm der Bundesrepublik Deutschland als Anlage bei (siehe auch Nummer 8.2).

3.
Inhalt und genaue Beschreibung der Maßnahmen

Der Katalog beinhaltet als Dreijahresprogramm für den Freistaat Sachsen Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse. Zu den Bienenzuchterzeugnissen zählen folgende Produkte: natürlicher Honig, Gelee Royale und Kittharz, Blütenpollen, Bienenwachs. Es wird der Schwerpunkt auf folgende Maßnahmen gelegt:

technische Hilfe für Imker und Imkervereinigungen,
Bekämpfung der Varroose,
Förderung der Analyse physikalisch chemischer Merkmale des Honigs durch Labors,
Unterstützung der Wiederauffüllung des gemeinschaftlichen Bienenbestandes,
Zusammenarbeit mit Organisationen, die auf die Durchführung von Programmen der angewandten Forschung auf dem Gebiet der Bienenzucht und der Bienenzuchterzeugnisse spezialisiert sind.

Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1312/2011 (ABl. L 339 vom 21.12.2011, S. 1), durch den ELER finanziert werden, sind von einer Förderung ausgeschlossen.

Die technische Hilfe umfasst die Aus- und Weiterbildung sowie die Schulung und Beratung der Imker auf Vereins-, Landes- und überregionaler Ebene, außerdem die Kurse für Bienensachverständige zur Vorbeugung und Bekämpfung von Bienenkrankheiten und -seuchen. Im investiven Bereich bezieht sich die technische Hilfe auf die Beschaffung imkerlicher Gerätschaften und Ausrüstungsgegenstände für Neuimker zur erstmaligen Einrichtung einer den Regeln der guten fachlichen Praxis entsprechenden Hobbyimkerei sowie auf die Einrichtung und Modernisierung von Lehrbienenständen mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Nutzung durch Imkerorganisationen. Die Bekämpfung der Varroose erfolgt durch Beschaffung von arzneimittelrechtlich zugelassenen varroaziden Behandlungsmitteln sowie durch Untersuchungen von Probematerial zur Abschätzung des Infektionsdrucks der Varroose und mit ihr verbundener Krankheiten. Dies wird durch Forschungsvorhaben zur Bekämpfung des Varroosekomplexes ergänzt. Zur Honiguntersuchung zählen die Qualitäts- und Sortenbestimmung (sogenannte Vor- oder Frühanalysen vor Abfüllung) sowie die Untersuchung von Honig auf Rückstände. Die Forschungsförderung bezieht sich auf Programme der angewandten Forschung, nicht auf Grundlagenforschung. Über eine Unterstützung der Wiederauffüllung des gemeinschaftlichen Bienenbestandes entscheidet das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) im Bedarfsfall. Hierbei kommt ausschließlich der Zukauf von Bienenvölkern zur gemeinschaftlichen Nutzung durch Imkerorganisationen in Betracht.

4.
Kriterien für die Auswahl der Maßnahmen/Zuwendungsvoraussetzungen

Die zu fördernden Maßnahmen müssen der Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen von Bienenzuchterzeugnissen dienen.

4.1
Technische Hilfe
Schulung und Fortbildung auf Vereins-, Landes- und überregionaler Ebene zu den Themenbereichen:
 
Honigerzeugung, -gewinnung und -vermarktung,
 
Bienenseuchen/Varroosebekämpfung,
 
Bienenhaltung/Bienenwanderung,
 
Qualitätsbestimmung/Honiguntersuchung,
 
angewandte Forschung,
 
Nachwuchswerbung und -gewinnung.
Finanzierung von Geräten und Ausrüstungsgegenständen für Neuimker mit mehrjähriger Nutzung entsprechend des Abschreibungszeitraumes sowie ausschließlichem Einsatz gemäß den Zielen nach Nummer 2.3 und Erfüllung folgender Zuwendungsvoraussetzungen:
 
Teilnahme an einem Grundlehrgang zur imkerlichen Praxis (mindestens auf Ebene eines Imkervereins, Teilnahmebestätigung durch den Vereinsvorsitzenden oder Schulungsleiter),
 
Benennung eines „Imkerpaten“ zur Gewährleistung der fachlichen Betreuung,
 
Ausübung der Imkerei für mindestens fünf Jahre.
Einrichtung und Modernisierung von Lehrbienenständen zur Schulung und Fortbildung der Imker und anderer Interessenten, hierbei insbesondere die Ausstattung mit Lehr-, Demonstrations- und Beratungsmaterial (Broschüren, Bücher, Videos, Overheadprojektoren, Beschallungsanlage, Fotokamera, Lehrtafeln, Mikroskop, Fernseher und so weiter) sowie mit speziellem imkerlichen Gerät (Beuten, Dampfwachsschmelzen, Propangas-Bunsenbrenner, wassergekühlte Mittelwandpresse, Handrefraktometer, Honigbienenmodell), wenn diese Geräte nachweislich mit der entsprechenden betrieblichen Nutzungsdauer verwendet werden.
4.2
Varroosebekämpfung

Die Maßnahmen müssen der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Bekämpfung der Varroatose bei Honigbienen vom 12. Oktober 1994 (SächsABl. S. 1363), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1797), entsprechen oder es handelt sich um Forschungsvorhaben auf dem Gebiet der Varroosebekämpfung. Die Beschaffung von arzneimittelrechtlich zugelassenen varroaziden Behandlungsmitteln schließt die Gerätschaften zur Verabreichung dieser Mittel mit ein.

4.3
Honiguntersuchung

Bei der Qualitätskontrolle von Honig sind die Kriterien der Honigverordnung maßgebend. Im Rahmen der chemisch-physikalischen Analyse kann die Bestimmung von Diastase entfallen.

4.4
Forschung

Es muss sich eindeutig um Programme der angewandten Forschung auf dem Gebiet der Bienenzucht und der Bienenzuchterzeugnisse handeln. Diese müssen sachlich fundiert und präzise formuliert sein. Aus den Vorhaben muss der Nutzen für die sächsischen Imker deutlich hervorgehen. Forschungsvorhaben zur Bekämpfung des Varroosekomplexes sind dem Maßnahmebereich „Varroose“ zuzurechnen.

4.5
Bienenbestandsauffüllung

Über eine Unterstützung der Wiederauffüllung des Bienenbestandes in Form von Zuschüssen für den Zukauf von Bienenvölkern zur gemeinschaftlichen Nutzung durch Imkerorganisationen entscheidet das SMUL im Bedarfsfall.

5.
Höhe der Beihilfe/Kriterien für die Festsetzung der Beihilfesätze

Die Beihilfe beträgt 80 Prozent der getätigten Aufwendungen bei Maßnahmen der technischen Hilfe (außer Neuimkerförderung) und der Bienenbestandsauffüllung, 90 Prozent der getätigten Aufwendungen bei Maßnahmen der Varroosebekämpfung sowie 100 Prozent bei Maßnahmen der Honiguntersuchung und bei Forschungsprogrammen. Bei der Bemessung der Höhe einer Zuwendung sind sowohl das Eigeninteresse und die Leistungskraft des Zuwendungsempfängers (angemessene Eigenmittel) als auch die Finanzierungsbeteiligungen Dritter angemessen zu berücksichtigen.

Bei der investiven Förderung von Neuimkern kommt die Finanzierungsart „Festbetragsfinanzierung“ zur Anwendung (100 EUR je Bienenvolk für maximal fünf Völker). Die Weitergabe der Beihilfe durch den Zuwendungsempfänger an beihilfeberechtigte Neuimker mit privatrechtlichem Vertrag ist zulässig.

6.
Übersicht zu den jährlichen Ausgaben

Die Umsetzung der Maßnahmen dieses Kataloges basiert auf jährlichen Gesamtausgaben (öffentliche Zuschüsse) bis zur Höhe von maximal 285 000 EUR. Diese gliedern sich für die einzelnen Maßnahmen folgendermaßen auf:

Übersicht
Anstich Maßnahme Betrag
technische Hilfe maximal 100 000 EUR
Varroosebekämpfung maximal 120 000 EUR
Honiguntersuchung maximal 10 000 EUR
Bienenbestandsauffüllung maximal 5 000 EUR
angewandte Forschung maximal 50 000 EUR.
Ein Ausgleich zwischen den einzelnen Maßnahmen ist möglich, sofern die Gesamtausgaben konstant bleiben.

Hierbei veranlasst das SMUL beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) eine Prüfung, ob sich dieser Ausgleich auf die Einhaltung der 20-Prozent-Grenze nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 917/2004 auswirkt.

7.
Finanzierung

Die Finanzierung der Beihilfe erfolgt zu 50 Prozent aus Mitteln des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und zu 50 Prozent aus Landesmitteln. Der Gesamtbetrag der Beteiligung der Europäischen Gemeinschaft richtet sich nach dem Anteil des Bienenbestandes im Freistaat Sachsen am Gesamtbienenbestand der Bundesrepublik Deutschland.

Unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel erfolgt die Bereitstellung aus dem Titel 0903/686 41 „Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen des EGFL“. Die erforderlichen Eigenmittel erbringen die Empfänger der Beihilfen aus Mitgliedsbeiträgen beziehungsweise aus anderen Bereichen der satzungsgemäßen Vereinstätigkeit, bei der Sächsischen Tierseuchenkasse insbesondere auf der Grundlage der Beitragssatzung.

8.
Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren

Für die Durchführung (Antragstellung, Bewilligung, Auszahlung) der Maßnahmen, die Abrechnung der Beihilfen sowie den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls notwendige Aufhebung des Zuwendungsbescheides einschließlich der Rückforderung und Verzinsung der gewährten Zuwendung gelten die Vorschriften der Sächsischen Haushaltsordnung . Der Maßnahmekatalog ist auf der Grundlage der „Zeitschiene Imkereiförderung“ (Anlage) durchzuführen.

8.1
Grundsatz

Die Zuständigkeit für die Durchführung des Maßnahmekataloges liegt bei Referat 35 „Tierische Erzeugnisse“ des SMUL (Anschrift: Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden). Es entscheidet bei Maßnahmen der Varroosebekämpfung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz (Anschrift: Albertstraße 10, 01097 Dresden).

8.2
Antragstellung

Die Antragstellung ist auf der Grundlage der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. Juli 2012 (SächsABl. S. 1003), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702), durchzuführen. Zulässige Antragsteller sind der Landesverband Sächsischer Imker e. V., der Landesverband Sächsischer Buckfastimker e. V., die Sächsische Tierseuchenkasse sowie das Länderinstitut für Bienenkunde Hohen Neuendorf e. V. (LIB).

Die Antragstellung besteht in der Abgabe oder dem Posteingang des durch den Antragsteller unterschriebenen Antragsformulars bei der Bewilligungsbehörde. Dies gilt unabhängig von der Vollständigkeit des Antrages. Der Antrag ist ausschließlich in Papierform zu stellen. Die Antragstellung ist fortlaufend möglich, jedoch rechtzeitig vor dem geplanten Beginn einer Maßnahme (siehe auch Anlage „Zeitschiene Imkereiförderung“). Grundsätzlich ist eine Antragstellung für ein Vorhaben nur möglich, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung keine anderen Vorhaben dieses Antragstellers im Rückforderungs- oder Widerspruchsverfahren befinden oder befanden.

8.3
Datenerfassung und Bewilligung

Die Datenerfassung und Bewilligung erfolgen durch das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG).

Als Bewilligungsbehörde fungiert das dortige Referat 33 „Förderung“ in der Abteilung 3 „Vollzug Agrarrecht, Förderung“ (Anschrift: Zur Wetterwarte 11, 01109 Dresden). Die Bewilligung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Projektförderung unter Verwendung der Förderrichtlinie Besondere Initiativen.

8.4
Finanztechnische Abwicklung

Die Bewilligungsbehörde ist an der Vorbereitung der Auszahlung beteiligt. Ihr obliegen insbesondere die abschließenden Prüfungstätigkeiten, die Erstellung der Auszahlungsanordnung, ergänzt um die Ergebnisse der Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen und deren Übermittlung an die Zahlstelle.

Die Bewilligungsbehörde prüft vor Weiterleitung der Auszahlungsunterlagen an die Zahlstelle gemäß Anhang I Abs. 2 Buchst. B der Verordnung (EG) Nr. 885/2006, ob die Kontodaten des Antragstellers mit den letzten, in der Behörde eingegangenen Angaben des Antragstellers und den in der Fördermittelverwaltung erfassten Daten übereinstimmen. In Anlehnung an das Stammdatenprogramm legt die Bewilligungsbehörde eine Übersicht über alle gemeldeten Kontodaten (betrifft alle Antrags- und Änderungsmeldungen), die gemäß Anhang I Abs. 2 Buchst A ii) der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 abgezeichnet wurde, den Auszahlungsunterlagen an die Zahlstelle bei.

Die Erfassung der Daten im EGFL-ELER-Buchungsprogramm für den Rechnungsabschluss der Zahlstelle erfolgt ebenfalls durch die Bewilligungsbehörde gemäß der Zeichnungsregelung vom 11. März 2013. Die Aufgaben der Zahlstelle, insbesondere die Anordnung der Auszahlung und die anschließende Verbuchung werden durch das Referat „EU-Zahlstelle“ des SMUL wahrgenommen. Auszahlende Stelle ist die Hauptkasse des Freistaates Sachsen.

8.5
Sonstiges

Mit Verweis auf Nummer 6.8 der Anlage 2 zur VwV zu § 44 SäHO (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P) sind die Belege und Verträge sowie die sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.

Für die Förderung des Länderinstituts für Bienenkunde Hohen Neuendorf e. V. (LIB) gelten die in der „Vereinbarung zur Finanzierung von Projekten des LIB nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/97“ vom 1. September 2001 zwischen den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Thüringen, Sachsen-Anhalt und Sachsen getroffenen Bestimmungen. Die terminliche und organisatorische Abwicklung der Varroosebekämpfungsmaßnahmen (außer Forschung) richtet sich nach der Leistungssatzung der Sächsischen Tierseuchenkasse.

9.
Kontrollen

Anhand von Kontrollen ist zu prüfen, ob die Bedingungen für die Beihilfegewährung eingehalten werden. Ein Antrag darf erst zur Auszahlung bewilligt werden, nachdem die Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften hinreichend überprüft wurde. Hierzu gehören die Kontrollen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 917/2004 und gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 als Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen, um unter besonderer Berücksichtigung des vorhandenen Risikos Betrug und Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder aufzudecken. Zuständig für die Kontrollen ist die Bewilligungsbehörde. Die Empfänger der Beihilfen verpflichten sich im Förderantrag, Kontrollen der zuständigen Behörden des Freistaates Sachsen oder der Europäischen Gemeinschaft sowie der von diesen Stellen beauftragten Kontrollpersonen zu dulden.

Die Kontrollen sind auf der Grundlage der VwV zu § 44 SäHO , insbesondere Nummer 3.3 und Nummer 11, sowie der ANBest-P , insbesondere Nummer 7, durchzuführen. Da die Zahlstellen ausreichende Nachweise über durchgeführte Kontrollen aufbewahren müssen, sind Kontrollen anhand geeigneter Checklisten durchzuführen und zu dokumentieren. Sämtliche Kontrollunterlagen (Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrolle einschließlich Verwendungsnachweisprüfungen) sind spätestens einen Monat nach Abschluss eines EU-Haushaltsjahres dem SMUL zu übermitteln.

9.1
Verwaltungskontrolle

Die Verwaltungskontrolle besteht in der Prüfung der Förderanträge auf Erfüllung der Antrags- und Fördervoraussetzungen sowie der Vollständigkeit der Unterlagen. Weiterhin ist der Verwendungsnachweis zu prüfen, ob er den festgelegten Anforderungen entspricht, ob die Beihilfe zweckentsprechend verwendet worden ist und ob der beabsichtigte Zweck erreicht worden ist.

9.2
Vor-Ort-Kontrolle

Es ist im jährlichen Wechsel mindestens bei jeweils einem Beihilfeempfänger eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, wobei die Ankündigungsfrist auf ein Minimum zu beschränken ist. Hierbei sind die im Förderantrag beziehungsweise Verwendungsnachweis enthaltenen Angaben des Antragstellers zu prüfen. Außerdem ist die Aufbewahrungspflicht der sich auf die gewährte Beihilfe beziehenden Unterlagen beim Beihilfeempfänger zu prüfen.

Kontrollmaßnahmen beim Länderinstitut für Bienenkunde Hohen Neuendorf e. V. obliegen gemäß der oben genannten Vereinbarung den zuständigen Behörden des Landes Brandenburg. Die Prüfprotokolle der Prüfstelle des Landes Brandenburg werden regelmäßig abgefordert und in der Dokumentation der Zahlstelle hinterlegt.

Zusätzlich zu den Kontrollmaßnahmen nach Nummern 9.1 und 9.2 ist die Einhaltung der Zweckbindungsfristen bei investiv geförderten Maßnahmen stichprobenartig zu prüfen. Bei Neuimkern kann dies durch einen Abgleich bezüglich der Anzahl der gehaltenen Bienenvölkern mit den Meldedaten der Sächsischen Tierseuchenkasse erfolgen.

10.
Kürzungen und Sanktionen

Wird die Nichterfüllung der Antrags- beziehungsweise Fördervoraussetzungen festgestellt, hat die Bewilligungsbehörde zu prüfen, ob der Bewilligungsbescheid insgesamt oder teilweise aufzuheben und die Beihilfe zurückzufordern ist. Die Aufhebung des Bewilligungsbescheides insgesamt oder teilweise ist insbesondere bei nachträglicher Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung, bei Erwirkung der Beihilfe durch unrichtige oder unvollständige Angaben sowie bei nicht zweckentsprechender Verwendung der Beihilfe vorzunehmen.

Eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides kann in Betracht kommen, soweit der Empfänger der Beihilfe Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, den Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie seinen Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt.

Die Sanktionen sind auf der Grundlage von Nummer 8 der VwV zu § 44 SäHO umzusetzen. In Fällen höherer Gewalt kann die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen von Sanktionen absehen.

11.
Begleitung und Bewertung des Imkereiprogrammes

Nach Artikel 184 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 berichtet die EU-Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre über die Durchführung der Maßnahmen im Bienenzuchtsektor. In Vorbereitung auf diese Berichterstattung arbeiten die Bundesländer dem BMELV Fakten und Argumente der Begleitung und Bewertung zu, welche von dort als zusammengefasster Bericht der EU-Kommission vorgelegt wird.

Auf nationaler Ebene erfolgt eine fundierte Erfolgskontrolle der Förderung des hier beschriebenen Imkereiprogrammes im Sinne von Nummer 4.2.3 der VwV zu § 44 SäHO durch Prüfung und Dokumentation der Erfüllung des Zuwendungszweckes. Der Zuwendungszweck wird nach Zielsetzung, Qualität und Umfang so eindeutig und detailliert festgelegt, dass er auch für die programmspezifische Erfolgskontrolle dienen kann.

Auf die regelmäßige Evaluierung der Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse durch die EU-Kommission wird verwiesen.

Dresden, den 22. April 2013

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

Anlage
Zeitschiene Imkereiförderung

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2013 Nr. 22, S. 533
    Fsn-Nr.: 5563

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2013

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2016