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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung von Maßnahmen des Tourismusmarketings und der Destinationsentwicklung

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung von Maßnahmen des Tourismusmarketings und der Destinationsentwicklung vom 10. November 2015 (SächsABl. S. 1602), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 402)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Förderung von Maßnahmen des Tourismusmarketings und der Destinationsentwicklung
(FRL Tourismus)

Vom 10. November 2015

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Maßnahmen des Tourismusmarketings und der Destinationsentwicklung auf der Grundlage
 
a)
der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
 
b)
der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 25. März 2015 (SächsABl. S. 515) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848),
2.
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, erfolgt die Bewilligung nach dieser Richtlinie nach Maßgabe und unter Einhaltung der folgenden europarechtlichen Regelungen und deren jeweiligen Nachfolgeregelungen:
 
a)
der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8);
 
b)
der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1);
 
c)
dem Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (DAWI Freistellungsbeschluss) (ABI. L 7 vom 11.1.2012, S. 3).
3.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden

1.
Maßnahmen des Tourismusmarketings:
 
1.1
touristische Marketingmaßnahmen aus den Destinationen, die geeignet sind, vorrangig neue Gäste von außerhalb Sachsens zu gewinnen und das Image der Destinationen im In- und Ausland zu stärken;
 
1.2
innovative Marketingmaßnahmen mit Wirkung außerhalb Sachsens, die der Umsetzung der touristischen Dachmarke Sachsens dienen;
 
1.3
Maßnahmen der Marktforschung für die Destinationen.
2.
Maßnahmen der Destinationsentwicklung
 
2.1
Maßnahmen, die geeignet sind, eine wettbewerbsfähige Destination entsprechend der jeweils aktuellen Tourismusstrategie zu entwickeln;
 
2.2
Maßnahmen, die auf eine stärkere Nutzung von für den Tourismus zweckgebundener Finanzierungsinstrumente zielen;
 
2.3
Maßnahmen zur Entwicklung grenzübergreifender Destinationen

III.
Antragsberechtigte und Zuwendungsempfänger

1.
Antragsberechtigte und Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinie sind
 
1.1
für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 dieser Richtlinie (Tourismusmarketing): neben den unter Ziffer III Nummer 1.2 Genannten auch ordentliche Mitglieder des Landestourismusverbandes Sachsen e. V., die als juristische Personen errichtet sind und deren Geschäftstätigkeit auf das Tourismusmarketing, dabei aber nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist.
 
1.2
für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 2 dieser Richtlinie (Destinationsentwicklung): touristische Regionalverbände und Marketinggesellschaften (Destinationsmanagementorganisationen DMO).

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Zuwendungen können nur für solche Maßnahmen des Projektes gewährt werden, die folgende grundsätzliche Anforderungen erfüllen:
Maßnahmen des Tourismusmarketings
 
1.1
Der Antragsteller arbeitet nach einem aktuellen Marketingplan, der Aussagen zu Zielgruppen, Quellmärkten und erwarteten Effekten der Maßnahmen sowie budgetierte und kontrollfähige Einzelmaßnahmen beinhaltet. Darüber hinaus enthält der Marketingplan Aussagen zu Controlling- und Evaluierungsmaßnahmen.
 
1.2
Beim Antragsteller/Projektträger ist die Integration der Rubrik barrierefreies Reisen beziehungsweise barrierefreie Angebote auf seinen Internetseiten sowie die Verlinkung auf die entsprechenden Internetseiten der Tourismus Marketing Gesellschaft Sachsen mbH erfolgt.
 
Maßnahmen der Destinationsentwicklung
 
1.3
Die Existenz einer vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr bestätigten Destinationsstrategie ist unabdingbar. Maßnahmen des Außenmarketings sind von einer Förderung im Rahmen der Destinationsentwicklung ausgeschlossen.
2.
Maßnahmen müssen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darstellen, sofern die Zuwendungen auf Grundlage des unter Ziffer I Nummer 2 Buchstabe c genannten DAWI-Freistellungsbeschlusses oder der DAWI De-minimis-Verordnung bewilligt werden sollen.
3.
Bei finanzieller Beteiligung der Tourismuswirtschaft in der Destination oder sonstiger Partner ist nachzuweisen, dass diese gesichert ist.
4.
Für jede einzelne beantragte Maßnahme ist eine detaillierte Kalkulation beizufügen. Bei den Maßnahmen für Werbung und Pressearbeit genügt die Vorlage einer Grobplanung der Vorhaben mit prozentualer Aufteilung des Jahresbudgets.
5.
Der Beitrag des Zuwendungsempfängers aus Eigen- oder Fremdmitteln zur Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben des Projektes muss grundsätzlich mindestens 50 Prozent betragen. Darin enthalten sein muss grundsätzlich ein Eigenmittelanteil des Zuwendungsempfängers von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
6.
Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann durch andere Förderprogramme des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union ergänzt werden. Ein Ersatz der Eigenmittel ist nicht zulässig und eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. Wenn Zuwendungen auch bei anderen Zuwendungsgebern beantragt wurden, ist darüber in den Anträgen umfassend Auskunft zu geben, damit gemäß Nummer 1.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung verfahren werden kann.
7.
Zuwendungen können nur für solche Maßnahmen bewilligt werden, die noch nicht begonnen wurden. Die Genehmigung zum förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginn kann im Einzelfall auf schriftlichen Antrag durch die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr erteilt werden.

V.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungsart
Zuwendungen werden als Projektförderung auf der Basis der ANBest-P gewährt.
2.
Finanzierungsart
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt.
3.
Zuwendungshöhe
 
3.1
Es kann eine Zuwendung von bis zu 50 Prozent gewährt werden.
 
3.2
DMO von Destinationen, die gemäß der jeweils aktuellen Tourismusstrategie der Staatsregierung durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr als nicht wettbewerbsfähig eingestuft sind, kann eine Zuwendung von bis zu 25 Prozent gewährt werden.
 
3.3
In begründeten Einzelfällen, bei denen ein besonderes Landesinteresse besteht, kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr die Zuwendung auf bis zu 80 Prozent erhöht werden.
4.
Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als zweckgebundener, nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
5.
Bemessungsgrundlage
 
5.1
Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zuwendung sind die für das Projekt als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung. Zuwendungsfähig sind die Ausgaben, die für die Erreichung des Zuwendungszweckes notwendig sind und die mit einem der nachfolgenden Punkte im Zusammenhang stehen:
 
 
a)
Messen, Präsentationen und Workshops;
 
 
b)
Presse- oder Studienreisen;
 
 
c)
PR/Öffentlichkeitsarbeit, Werbung/Kommunikation;
 
 
d)
Projektmanagement;
 
 
e)
Marktforschung;
 
 
f)
Produktneuentwicklung.
 
5.2
Die nähere Bezeichnung und Erläuterung erfolgt in einem Merkblatt zu dieser Richtlinie.

VI.
Verfahren

1.
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die SAB. Sie informiert in einem Merkblatt zur näheren Ausgestaltung des Förderverfahrens und den förderfähigen Maßnahmen im Einzelnen.
2.
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung kann schriftlich ab dem 1. Oktober für das Folgejahr sowie in demselben getrennt nach Ziffer II Nummer 1 und 2 dieser Richtlinie unter Verwendung des Musterformulars der SAB eingereicht werden.
3.
Dem Antrag sind mindestens folgende Unterlagen beizufügen:
Maßnahmen des Tourismusmarketings
 
3.1
eine hinreichende Projektbeschreibung sowie der aktuelle Marketingplan, Finanzierungsplan, Mediaplan, Messeplan, geeignete Nachweise;
 
3.2
Liste aller Projektpartner;
 
3.3
bei gemeinsamen Vorhaben von Zuwendungsempfängern mit Kooperations- beziehungsweise Vertragspartnern eine entsprechende Kooperationsvereinbarung;
 
3.4
eine aussagekräftige Kostenkalkulation einschließlich detaillierter Leistungsbeschreibung und geeignetem Nachweis;
 
3.5
eine Versicherung darüber, dass für den beantragten Fördergegenstand kein Förderantrag nach einer anderen Förderrichtlinie des Freistaats Sachsen, des Bundes oder der EU gestellt wurde;
 
3.6
eine Erklärung über die Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
 
Maßnahmen der Destinationsentwicklung
 
3.7
aktuelle vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr bestätigte Destinationsstrategie;
 
3.8
ein Konzept zur Entwicklung der Organisationsstruktur;
 
3.9
aktueller Wirtschaftsplan und mittelfristiger Finanzplan;
 
3.10
Beitragssatzung;
 
3.11
Verbandssatzung;
 
3.12
aktuelle Werte bezüglich der Destinationskriterien und Destinationsstärke.
4.
Bewilligungsverfahren
Die SAB nimmt eine zuwendungsrechtliche und finanzielle Prüfung des Antrages auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit vor. Sie trifft die Förderentscheidung auf Grundlage der fachlichen Einschätzung des Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
5.
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung erfolgt nach der Sächsischen Haushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung und ist unter Verwendung des Musters der SAB schriftlich zu beantragen.
6.
Verwendungsnachweisverfahren
 
6.1
Es ist ein Verwendungsnachweis gemäß der ANBest-P erforderlich.
 
6.2
Die Verwendungsnachweisprüfung obliegt der SAB.
 
6.3
Bei Zuwendungen, die auf Grundlage des DAWI-Freistellungsbeschlusses erfolgen, ist zu gewährleisten, dass keine Überkompensation erfolgt, also die Ausgleichszahlung die ausgleichsfähigen Nettokosten nicht übersteigt.
7.
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

VII.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 10. November 2015

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2015 Nr. 48, S. 1602
    Fsn-Nr.: 552-V15.8

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. November 2015

    Fassung gültig bis: 27. Dezember 2018