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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über den Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über den Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste vom 4. Dezember 2015 (SächsABl. S. 1731), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 346)

Verwaltungsvorschrift
der Sächsischen Staatsregierung
über den Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste
(VwV SID)

Vom 4. Dezember 2015

I.
Sitz

1.
Der Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste (SID) hat seinen Sitz in Kamenz. Er kann bestehende Standorte 1 als Nebenstandorte unterhalten. Die Aufgabe der Nebenstandorte wird angestrebt.
2.
Das Landesrechenzentrum Steuern ist Bestandteil des Staatsbetriebes SID. Es wird zum 1. Januar 2017 aus dem Staatsbetrieb ausgegliedert 2 . Zum gleichen Zeitpunkt treten die Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift zum Landesrechenzentrum Steuern außer Kraft.

II.
Aufgaben

1.
Der Staatsbetrieb SID ist der zentrale IT-Dienstleister für die Sächsische Staatsregierung. Demgemäß ist der Staatsbetrieb SID vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstaben a bis h und Nummern 4 bis 8 zuständig für:
 
a)
IT-Beratung,
 
b)
Vergabe von IT-Leistungen,
 
c)
Planung, Betrieb, Wartung und Pflege der IT-Infrastruktur,
 
d)
Entwicklung, Verfahrensbetrieb und -betreuung übergreifender IT-Verfahren,
 
e)
Entwicklung, Verfahrensbetrieb und -betreuung fachspezifischer IT-Verfahren,
 
f)
CERT (gemäß Nummer 4.3 der Anlage der VwV Informationssicherheit vom 7. September 2011 [SächsABl. S. 1294], die durch die Verwaltungsvorschrift vom 27. Januar 2015 [SächsABl. S. 214] geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 13. Dezember 2013 [SächsABl. SDr. S. S 802]),
 
g)
SVN (gemäß Ziffer III Nummer 1 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zum Sächsischen Verwaltungsnetz vom 14. April 2014 [SächsABl. S. 627]).
2.
Der Staatsbetrieb SID erbringt die unter Nummer 1 aufgeführten IT-Leistungen im Auftrag der Staatskanzlei, der Staatsministerien und deren Geschäftsbereiche auf der Grundlage von Leistungsvereinbarungen mit den Behörden und sonstigen Stellen im Freistaat Sachsen. Darin werden auch die Höhe und Modalitäten der Kostenübernahme vereinbart. Dies gilt auch für diejenigen IT-Aufgaben, die dem Staatsbetrieb SID dem Grunde nach durch Rechtsvorschrift zugewiesen sind.
3.
Die Behörden sind verpflichtet, den in ihrem Zuständigkeitsbereich bestehenden Bedarf an IT-Leistungen dem Staatsbetrieb SID anzudienen. Soweit der Staatsbetrieb SID den Bedarf sachgerecht deckende und wirtschaftliche Angebote unterbreitet, sind die Behörden verpflichtet, hierüber mit dem Staatsbetrieb SID Leistungsvereinbarungen zu schließen und die vom Staatsbetrieb SID angebotenen IT-Leistungen abzunehmen (Kontrahierungszwang). Hiermit korrespondiert ein Leistungszwang des SID unter Beachtung der mit den Ressorts abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen. Über eine Befreiung vom Kontrahierungszwang in Fällen, in denen die Leistungserbringung durch den SID nicht gewährleistet ist, entscheiden das Staatsministerium des Innern und das betroffene Ressort einvernehmlich. Der Staatsbetrieb SID erarbeitet zusammen mit den Ressorts Pläne zum Aufgabenübergang über die der Andienungspflicht unterliegenden IT-Leistungen. Von der Andienungspflicht und dem Kontrahierungszwang sind ausgenommen:
 
a)
IT-Leistungen nach Nummer 1 Buchstabe b, soweit die Voraussetzungen einer freihändigen Vergabe vorliegen,
 
b)
die IT-Leistungen nach Nummer 1 Buchstabe e 3 ,
 
c)
die Steuerverwaltung nach Nummern 4 und 7,
 
d)
die Justiz nach Nummer 5,
 
e)
die Polizei nach Nummer 6,
 
f)
die Einrichtungen des Geschäftsbereiches des SMWK, deren primäre Daten-Vernetzung über das Wissenschaftsnetz/DFN erfolgt,
 
g)
das Landesamt für Verfassungsschutz,
 
h)
die Leistungsgegenstände, deren Ausführung die Aufgaben der Kommunen (insbesondere im Meldewesen) betrifft oder aufgrund von Rechtsvorschriften des Bundes oder Beschlüssen des IT-Planungsrates einem anderweitigen Auftragnehmer vorbehalten ist.
4.
Die IT-Aufgaben der Steuerverwaltung werden ausschließlich durch das Landesrechenzentrum Steuern wahrgenommen. Das Landesrechenzentrum Steuern wird auf Weisung des Staatsministeriums der Finanzen tätig.
5.
Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Sonderstellung der Justiz obliegt die Entscheidung über die Erfüllung sämtlicher IT-Aufgaben der Gerichte und Staatsanwaltschaften und sonstigen Einrichtungen, soweit sie von der Sonderstellung der Justiz erfasst sind, dem Staatsministerium der Justiz.
6.
Die Entscheidung über die Erfüllung sämtlicher IT-Aufgaben im Zusammenhang mit polizeifachlichen IT-Verfahren obliegt der Polizei.
7.
Die Entscheidung über die Erfüllung sämtlicher IT-Aufgaben im Zusammenhang mit der Steuerverwaltung des Freistaates Sachsen obliegt dem Staatsministerium der Finanzen.
8.
Unter Wahrung der fachspezifischen IT-Zuständigkeit der Ressorts unterstützt der Staatsbetrieb SID die IT- Zusammenarbeit der Ressorts auf Länder- sowie Bund-Länder-Ebene.
9.
Der Staatsbetrieb SID kann sich bei der Ausführung seiner Leistungen Dritter bedienen.

III.
Leitung und Personal

1.
Der Staatsbetrieb SID wird von seinem Geschäftsführer geleitet. Der Geschäftsführer wird vom Staatsministerium des Innern bestellt. Dies gilt während der Zugehörigkeit des Landesrechenzentrums Steuern zum Staatsbetrieb SID nur im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. Der Geschäftsführer ist gegenüber den Beschäftigten des Staatsbetriebes weisungsbefugt. Das Landesrechenzentrum Steuern wird von einem Behördenleiter geleitet. Die Beschäftigten des Landesrechenzentrums Steuern unterstehen ausschließlich den Weisungen des Staatsministeriums der Finanzen.
2.
Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Staatsbetriebes SID nach Maßgabe der für Staatsbetriebe einschlägigen Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften des Freistaates Sachsen sowie nach den Vorgaben des Staatsministeriums des Innern mit der erforderlichen Sorgfalt und der gebotenen Wirtschaftlichkeit.
3.
Der Geschäftsführer ist ermächtigt, solche Handlungen und Rechtsgeschäfte vorzunehmen, die der gewöhnliche Geschäftsverkehr mit sich bringt, soweit sie nicht in dieser Verwaltungsvorschrift und durch sonstige Rechts- und Verwaltungsvorschriften den Aufsichtsbehörden oder dem Verwaltungsrat vorbehalten sind.
4.
Die Befugnisse des Geschäftsführers ergeben sich aus den unter Ziffer II bestimmten Aufgaben.
5.
Kaufmännischer Leiter und stellvertretender Geschäftsführer des Staatsbetriebes SID ist der Leiter des Unternehmensbereiches Zentrale Aufgaben.
6.
Der Staatsbetrieb SID ist Personal verwaltende Stelle für das bei ihm beschäftigte Personal, soweit diese Aufgabe nicht dem Staatsministerium des Innern vorbehalten ist. Personal verwaltende Stelle für die Beschäftigten des Landesrechenzentrums Steuern ist das Staatsministerium der Finanzen.

IV.
Verwaltungsrat

1.
Der Staatsbetrieb SID hat einen Verwaltungsrat. Er besteht aus je einem Vertreter der Staatsministerien und der Staatskanzlei. Der Vorsitzende ist ein Vertreter des Staatsministeriums des Innern. Die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter werden vom Staatsminister des Innern auf Vorschlag der entsendenden Stellen für die Dauer von jeweils drei Jahren bestellt.
2.
Der Verwaltungsrat sichert als Aufsichtsorgan mittels Vorgabe von Leitlinien die betriebswirtschaftliche und ergebnisorientierte Steuerung des Staatsbetriebes SID. Er berät, unterstützt und überwacht den Geschäftsführer. Der Verwaltungsrat beschließt unter Beachtung der fachlichen, rechtlichen und finanziellen Vorgaben über
 
a)
das Leistungs- und Entgeltverzeichnis,
 
b)
den jährlich vorzulegenden Wirtschaftsplan,
 
c)
den Jahresabschluss,
 
d)
den Geschäftsbericht,
 
e)
die Entlastung des Geschäftsführers.
 
Ziffer II Nummer 4 und Ziffer III Nummer 1 bleiben unberührt. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden der Dienst- und Fachaufsicht zur Genehmigung vorgelegt.
3.
Der Verwaltungsrat hat das Recht, sich jederzeit vom Geschäftsführer Auskunft erteilen sowie die Bücher des Staatsbetriebes vorlegen zu lassen und diese zu prüfen.
4.
Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern.
5.
Der Geschäftsführer des Staatsbetriebes SID nimmt, vorbehaltlich der Entscheidung des Vorsitzenden, an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.

V.
Aufsicht

1.
Der Staatsbetrieb SID untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Staatsministeriums des Innern. Das Landesrechenzentrum Steuern untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Staatsministeriums der Finanzen. Diesbezügliche Zuständigkeiten und Aufgabenzuweisungen in Rechts- und Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.
2.
Grundlegende Änderungen der Unternehmensorganisation, wie zum Beispiel die Auflösung oder Einrichtung von Standorten, bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums des Innern.
3.
Das Staatsministerium des Innern kann jederzeit vom Staatsbetrieb SID Auskünfte, Berichte und die Vorlage von Akten verlangen sowie sich dort vor Ort informieren.

VI.
Finanz- und Wirtschaftsführung

1.
Der Staatsbetrieb SID wird nach den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit betriebswirtschaftlich als Nettobetrieb auf der Grundlage eines Wirtschaftsplanes geführt (§ 26 Absatz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 [SächsGVBl. S. 153], die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 [SächsGVBl. S. 349] geändert worden ist). Dieser Wirtschaftsplan gliedert sich in den Teilwirtschaftsplan für den Staatsbetrieb SID ohne das Landesrechenzentrum Steuern und in den Teilwirtschaftsplan für das Landesrechenzentrum Steuern.
2.
Der Staatsbetrieb SID betreibt eine Finanzbuchführung nach § 74 Absatz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung und eine Betriebsbuchführung nach § 74 Absatz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung .
3.
Der Staatsbetrieb SID rechnet seine Leistungen als zwischenbehördliche Leistungsverrechnungen gemäß § 61 Absatz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung (interne Verrechnungen) gegenüber den Behörden ab, soweit vom Staatsministerium des Innern nichts anderes bestimmt wird. Der Staatsbetrieb SID erhebt in diesem Rahmen für Standardleistungen die Aufwendungen deckende Kostenerstattungen auf der Basis eines Leistungs- und Entgeltverzeichnisses. Bis zum Vorliegen eines Leistungs- und Entgeltverzeichnisses erfolgt eine individuelle Kalkulation. Soweit der Staatsbetrieb SID in Vorleistung tritt, ist er befugt, Kostenvorschüsse zu erheben.
4.
Dem Staatsbetrieb SID wird das zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Ziffer II Nummer 1 erforderliche bewegliche Vermögen zur Verwaltung und zur Bewirtschaftung übertragen. Die Bestandsverzeichnisse sind entsprechend anzupassen.

VII.
Übergangsregelungen

Zu Ziffer II Nummer 2 gilt folgende Übergangsregelung:

Bis zur Überführung des Staatsbetriebes SID in eine andere Rechtsform sind die Bedarfsträger im Einvernehmen mit dem Staatsbetrieb SID unbeschadet anderweitiger Vorschriften zur eigenständigen Durchführung der Vergabeverfahren befugt.

VIII.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Errichtung des Staatsbetriebes Sächsische Informatik Dienste vom 27. November 2007 (SächsABl. 2008 S. 135), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 832), außer Kraft.

Dresden, den 4. Dezember 2015

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

1
Servicestützpunkte gehören nicht zu den oben genannten Standorten.
2
Die Ausgliederung ist im Hinblick auf das Zustandekommen der mit dem Freistaat Bayern geplanten Kooperation erforderlich. Diese Kooperation wird zur Zeit vorbereitet.
3
Für Entwicklung, Verfahrensbetrieb und -betreuung fachspezifischer IT-Verfahren besteht eine generelle Wahlfreiheit der Ressorts zwischen Durchführung in Eigenregie und Beauftragung des Staatsbetriebes SID.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2015 Nr. 51, S. 1731
    Fsn-Nr.: 111-V15.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Dezember 2015

    Vorschrift außer Kraft seit:
    2. Mai 2019