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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Lehramtsprüfungsordnung II

Vollzitat: Lehramtsprüfungsordnung II vom 12. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 9), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 46) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Absolventen mit Masterabschluss sowie die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen
(Lehramtsprüfungsordnung II – LAPO II)0

erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Lehramtsprüfungsordnung II und zur Änderung der Lehrer-Qualifizierungsverordnung

Vom 12. Januar 2016

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Februar 2022

Abschnitt 1
Anwendungsbereich, Staatsprüfung

§ 1
Anwendungsbereich

1Diese Verordnung regelt den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für die Lehrämter an Grundschulen und Oberschulen, für das Lehramt Sonderpädagogik sowie für die Lehrämter an Gymnasien und berufsbildenden Schulen im Freistaat Sachsen. 2Darüber hinaus enthält die Verordnung Regelungen über die Ausbildung und den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach oder einer weiteren beruflichen Fachrichtung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes sowie über den Anpassungslehrgang und die Eignungsprüfung nach dem Befähigungs-Anerkennungsgesetz Lehrer.2

§ 2
Staatsprüfung

Staatsprüfung im Sinne dieser Verordnung ist

1.
die Zweite Staatsprüfung für Absolventen, die die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an Schulen nach der Lehramtsprüfungsordnung I vom 29. August 2012 (SächsGVBl. S. 467), die durch die Verordnung vom 18. Dezember 2018 (SächsGVBl. 2019 S. 55) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2000 (SächsGVBl. S. 166), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Februar 2007 (SächsGVBl. S. 30) geändert worden ist, bestanden haben, und
2.
die Staatsprüfung für Absolventen, die einen Abschluss gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder einen entsprechenden Abschluss gemäß § 4 Absatz 2 oder Absatz 3 nachweisen.3

Abschnitt 2
Vorbereitungsdienst

§ 3
Ziel der Ausbildung

(1) 1Studienreferendare werden für die Lehrämter an Grundschulen und Oberschulen, für das Lehramt Sonderpädagogik sowie für die Lehrämter an Gymnasien und berufsbildenden Schulen ausgebildet. 2Sie sollen die pädagogischen und fachdidaktischen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten, die sie während des Studiums an der Hochschule erworben haben, in engem Bezug zur Schulpraxis so erweitern und vertiefen, dass sie verantwortlich und erfolgreich den Erziehungs- und Bildungsauftrag als Lehrkraft wahrnehmen können.

(2) Mit dem Bestehen der Staatsprüfung erwirbt der Studienreferendar die Lehrbefähigung für

1.
das Lehramt an Grundschulen,
2.
das Lehramt an Oberschulen,
3.
das Lehramt Sonderpädagogik,
4.
das Lehramt an Gymnasien oder
5.
das Lehramt an berufsbildenden Schulen

in seinen Unterrichtsfächern, seinen Förderschwerpunkten oder seinen beruflichen Fachrichtungen.4

§ 4
Berechtigung zum Vorbereitungsdienst

(1) Zum Vorbereitungsdienst ist berechtigt, wer

1.
die Erste Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt an Schulen nach der Lehramtsprüfungsordnung I gemäß § 2 Nummer 1 bestanden hat,
2.
einen akkreditierten Bachelorstudiengang an einer Universität, Kunst- oder Musikhochschule mit mindestens sechs Semestern Regelstudienzeit und einen akkreditierten Masterstudiengang an einer Universität, Kunst- oder Musikhochschule mit mindestens vier Semestern Regelstudienzeit mit dem Abschluss „Master of Education“ für das jeweilige Lehramt absolviert hat, sofern der Mindestumfang der insgesamt im Studium zu erbringenden fachwissenschaftlichen, bildungswissenschaftlichen und schulpraktischen Leistungen 300 Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System beträgt und die vermittelten Studieninhalte mindestens zwei Fächern, zwei beruflichen Fachrichtungen, einem Fach und einem Förderschwerpunkt oder einem Fach und einer beruflichen Fachrichtung entsprechen, die im Freistaat Sachsen der jeweiligen Schulart zugeordnet sind, oder
3.
für das Lehramt an berufsbildenden Schulen einen akkreditierten konsekutiven Masterstudiengang Wirtschaftspädagogik mit mindestens vier Semestern Regelstudienzeit und einem allgemeinbildenden gymnasialen Zweitfach an einer Universität mit dem Abschluss „Master of Science“ absolviert hat; sofern für den Masterstudiengang Wirtschaftspädagogik eine gültige Akkreditierung nicht bescheinigt ist, kann im Einzelfall eine Zulassung durch die Schulaufsichtsbehörde erfolgen, wenn die vermittelten Studieninhalte den fachlichen Anforderungen des Vorbereitungsdienstes genügen.

(2) 1Daneben kann zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden,

1.
wer ein Fachstudium an einer Universität oder an einer Fachhochschule mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Hochschulabschluss erfolgreich abgeschlossen hat und damit eine Ausbildung nachweist, die mindestens
a)
zwei Fächern,
b)
einer beruflichen Fachrichtung und einem Fach,
c)
zwei beruflichen Fachrichtungen oder
d)
einer beruflichen Fachrichtung mit zwei Vertiefungsrichtungen
 
zugeordnet werden kann und nach Inhalt und Umfang nicht wesentlich von der Ausbildung nach der Lehramtsprüfungsordnung I abweicht, oder
2.
für das Lehramt an Gymnasien, wer einen akkreditierten konsekutiven Masterstudiengang Allgemeinbildende Schulen Doppelfach Musik an einer Hochschule für Musik mit dem Abschluss „Master of Education“ absolviert hat,

wenn bei einem vorhandenen Ausbildungsplatz ein Bewerber nach Absatz 1 für das jeweilige Lehramt in den jeweiligen Fächern, beruflichen Fachrichtungen oder Förderschwerpunkten nicht zur Verfügung steht. 2Für das Lehramt an Grundschulen gilt Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass eine Ausbildung nachzuweisen ist, die mindestens ein Fach, die Grundschuldidaktik und den bildungswissenschaftlichen Bereich umfasst. 3Für das Lehramt Sonderpädagogik gilt Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass eine Ausbildung nachzuweisen ist, die mindestens ein Fach der Oberschule oder die Grundschuldidaktik und einen Förderschwerpunkt umfasst.

(3) Eine in einem anderen Bundesland bestandene lehramtsbezogene Hochschulabschlussprüfung oder Erste Staatsprüfung berechtigt zum Zugang zum Vorbereitungsdienst für das jeweilige Lehramt, wenn eine Ausbildung nachgewiesen wird, die nach Inhalt und Umfang den Vorgaben der Kultusministerkonferenz für das betreffende Lehramt entspricht.

(4) 1Der Vorbereitungsdienst kann auch berufsbegleitend absolviert werden. 2Für den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer

1.
die Erste Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt an Schulen nach der Lehramtsprüfungsordnung I bestanden hat,
2.
die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1 erfüllt,
3.
eine Grundqualifikation gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 1 der Lehrer-Qualifizierungsverordnung vom 26. März 2020 (SächsGVBl. S. 125), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 46) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nachweist und
a)
eine damit verbundene Ausbildung vorweist, die nach Inhalt und Umfang nicht wesentlich abweicht von einer entsprechenden Ausbildung nach der Lehramtsprüfungsordnung I in einem Fach, einer beruflichen Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt sowie die wissenschaftliche Ausbildung in einem weiteren Fach, in einer beruflichen Fachrichtung oder in einem Förderschwerpunkt nach den §§ 3 bis 9 der Lehrer-Qualifizierungsverordnung absolviert hat,
b)
im Lehramt an Grundschulen die wissenschaftlichen Ausbildungen in einem Fach und in der Grundschuldidaktik einschließlich der Grundschulpädagogik oder im Lehramt Sonderpädagogik die wissenschaftlichen Ausbildungen in einem Fach und in einem Förderschwerpunkt nach den §§ 3 bis 9 der Lehrer-Qualifizierungsverordnung absolviert hat oder
c)
wissenschaftliche Ausbildungen in zwei Fächern, in einer beruflichen Fachrichtung und einem Fach, in zwei beruflichen Fachrichtungen oder in einer beruflichen Fachrichtung mit zwei Vertiefungsrichtungen nach den §§ 3 bis 9 der Lehrer-Qualifizierungsverordnung absolviert hat

und im Freistaat Sachsen unbefristet an einer öffentlichen Schule mit mindestens der Hälfte des Regelstundenmaßes tätig ist. 3Auf den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst findet diese Verordnung mit Ausnahme der §§ 9, 10, 12 Absatz 7, 14 Absatz 2 bis 6 entsprechend Anwendung. 4Der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst dauert zwei Unterrichtshalbjahre. 5In Abweichung von § 12 Absatz 2 ist eine Eingangsphase nicht vorgesehen. 6Die schulpraktische Ausbildung findet in der Regel an der Stammschule statt und erfolgt innerhalb des Regelstundenmaßes mit selbstständigem Lehrauftrag. 7In Abweichung von § 6 Absatz 1 Satz 3 sind dem Antrag auf Zulassung nur ein tabellarischer Lebenslauf, Zeugnisse über die in Satz 2 genannten Abschlüsse, der Arbeitsvertrag und eine Erklärung des Bewerbers, dass er mit der Einsichtnahme in seine Personalakte einverstanden ist, beizufügen. 8Für den Zulassungsantrag ist das von der Schulaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellte elektronische Formular zu verwenden. 9Die Zulassung zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst erfolgt im Rahmen der vorhandenen Ausbildungskapazitäten an der Schulaufsichtsbehörde. 10Übersteigt die Anzahl der Bewerber die Zahl der Ausbildungsplätze, wird nach Bedarf, dem Grad der Eignung und Befähigung sowie dem dienstlichen Einsatz entschieden.5

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen

(1) 1Zum Vorbereitungsdienst wird nach Maßgabe des Abschnitts 5 zugelassen, wer

1.
nach § 4 zum Vorbereitungsdienst berechtigt ist,
2.
eine nach den §§ 23, 42, 69, 98 oder 113 der Lehramtsprüfungsordnung I zulässige Fächerkombination studiert hat, wobei § 4 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 2 unberührt bleibt und
3.
ausweislich eines ärztlichen Gutachtens im Sinne des § 4 Absatz 4 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst und die angestrebte Laufbahn besitzt oder als Schwerbehinderter über das Mindestmaß gesundheitlicher Eignung verfügt.

2Das Staatsministerium für Kultus kann, soweit ein Ausbildungsplatz zur Verfügung steht, andere als nach Satz 1 Nummer 2 zulässige Fächerkombinationen zulassen.

(2) 1Bewerber mit Zugang zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien können sich auch zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen oder das Lehramt an Oberschulen bewerben. 2Sie werden zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen oder das Lehramt an Oberschulen zugelassen, wenn ein Ausbildungsplatz zur Verfügung steht, der nicht durch einen Absolventen, der die erste Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen oder das Lehramt an Oberschulen nach der Lehramtsprüfungsordnung I oder einen vergleichbaren Abschluss gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 2 Nummer 1 bestanden hat oder über einen entsprechenden Abschluss nach § 4 Absatz 3 verfügt, in Anspruch genommen wird.6

§ 6
Zulassungsantrag

(1) 1Die Zulassung zum im ersten Schulhalbjahr beginnenden Vorbereitungsdienst ist bis zum 1. März des Jahres, in welchem der Vorbereitungsdienst beginnt, bei der Schulaufsichtsbehörde elektronisch unter Verwendung des von der Schulaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars zu beantragen. 2Die Zulassung zum im zweiten Schulhalbjahr beginnenden Vorbereitungsdienst ist bis zum 1. September des Vorjahres bei der Schulaufsichtsbehörde elektronisch unter Verwendung des von der Schulaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars zu beantragen. 3Dem Antrag sind beizufügen:

1.
ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und gegebenenfalls ausgeübte Berufstätigkeiten,
2.
Zeugnisse über die in § 4 genannten Abschlüsse und Prüfungen oder eine vorläufige Bescheinigung über das Bestehen der Prüfungen,
3.
eine Erklärung, ob der Bewerber bereits im Freistaat Sachsen oder in einem anderen Bundesland einen Vorbereitungsdienst oder eine vergleichbare Ausbildung ganz oder teilweise absolviert hat,
4.
eine beglaubigte Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses,
5.
gegebenenfalls die Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,
6.
eine Erklärung des Bewerbers, ob gegen ihn wegen des Verdachtes einer Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
7.
ein amtsärztliches Gutachten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, das nicht älter als drei Monate ist,
8.
eine schriftliche Erklärung des Bewerbers, dass er von dem Regelungsinhalt der §§ 33 bis 35, 42 und 43 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 14b des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Kenntnis genommen hat,
9.
von Bewerbern, die einen besonderen Härtefall geltend machen, Nachweise über die Tatsachen, die den Härtefall begründen,
10.
von Bewerbern, die das Fach Evangelische Religion oder Katholische Religion gewählt haben, eine vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis,
11.
von Bewerbern für das Lehramt Sonderpädagogik eine Erklärung, für welchen Förderschwerpunkt die Zulassung bevorzugt beantragt wird,
12.
gegebenenfalls ein Antrag auf Ausbildung in einem weiteren Fach oder einer weiteren beruflichen Fachrichtung und das Zeugnis über das Bestehen der entsprechenden Erweiterungsprüfung im Sinne des § 22 Absatz 1 der Lehramtsprüfungsordnung I oder eines Abschlusses nach § 7 Absatz 4 Satz 2,
13.
gegebenenfalls ein Antrag auf Durchführung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit und Nachweise über die Tatsachen, die eine Zulassung in Teilzeit nach § 12 Absatz 3 Satz 1 begründen und
14.
gegebenenfalls ein Antrag auf Verkürzung der Dauer des Vorbereitungsdienstes nach § 12 Absatz 7 und Nachweise über die Tatsachen, die eine Verkürzung begründen.

4Die Unterlagen sind im Original, als amtlich beglaubigte Kopie oder Abschrift vorzulegen, soweit in Satz 3 nichts anderes bestimmt ist. 5Bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag muss ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen.

(2) 1Die in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Fristen sind Ausschlussfristen. 2Die Schulaufsichtsbehörde kann für die Vorlage einzelner Unterlagen nach Absatz 1 Satz 3 spätere Termine bestimmen.7

§ 7
Zulassung zum Vorbereitungsdienst, Versagungsgründe

(1) Über den Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

(2) 1Die Zulassung ist zu versagen, wenn

1.
die Zulassungsvoraussetzungen nach § 5 nicht erfüllt sind,
2.
die Unterlagen nach § 6 Absatz 1 Satz 3 nicht oder nicht rechtzeitig vorliegen oder darin enthaltene Angaben nicht der Wahrheit entsprechen,
3.
aufgrund der Bestimmungen des Abschnitts 5 die Zulassung nicht möglich ist,
4.
die Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt endgültig nicht bestanden ist oder
5.
eine schulpraktische Prüfung nach § 16 der Lehrer-Qualifizierungsverordnung endgültig nicht bestanden ist.

2Die Zulassung kann versagt werden, wenn der Bewerber bereits mehr als neun Monate Vorbereitungsdienst im Freistaat Sachsen oder in einem anderen Bundesland abgeleistet hat.

(3) Die Zulassung wird unwirksam, wenn der Bewerber den Vorbereitungsdienst schuldhaft nicht zu dem festgesetzten Zeitpunkt oder innerhalb einer eingeräumten Nachfrist antritt.

(4) 1Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst kann sich auch auf eine Ausbildung in einem weiteren Fach oder einer weiteren beruflichen Fachrichtung, in dem oder in der eine Erweiterungsprüfung nach § 22 der Lehramtsprüfungsordnung I bestanden wurde, erstrecken, wenn Ausbildungskapazitäten an der Ausbildungsstätte zur Verfügung stehen. 2An einer Hochschule erbrachte Leistungsnachweise in einem akkreditierten Masterstudiengang für ein weiteres Fach oder für eine weitere berufliche Fachrichtung, die von der Schulaufsichtsbehörde als gleichwertig anerkannt werden, sind einer bestandenen Erweiterungsprüfung nach § 22 der Lehramtsprüfungsordnung I gleichgestellt.8

§ 8
Ausbildungsstätten

(1) Ausbildungsstätten sind

1.
die Schulaufsichtsbehörde und
2.
als Ausbildungsschulen die öffentlichen Schulen und, im Einvernehmen mit ihren Trägern, die Schulen in freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen.

(2) Für die Schulen in freier Trägerschaft gelten die Bestimmungen dieser Verordnung und die erlassenen Verwaltungsvorschriften zur schulpraktischen Ausbildung entsprechend.

(3) 1Die Schulaufsichtsbehörde weist die zugelassenen Bewerber aufgrund des fachwissenschaftlichen Abschlusses und nach Maßgabe der Fächer, des Förderschwerpunktes oder der beruflichen Fachrichtung einem ihrer Standorte und einer ihrer Ausbildungsschulen zu. 2Bewerber nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 werden Gymnasien mit vertiefter Ausbildung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 der Schulordnung Gymnasium Abiturprüfung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 240) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zugewiesen.9

§ 9
Dienstverhältnis

1Mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst werden die Studienreferendare in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen, wenn sie die Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfüllen. 2Andernfalls wird der Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes absolviert.10

§ 10
Übertragung der Zuständigkeit für die Kürzung der Anwärterbezüge

Das Staatsministerium für Kultus überträgt die Befugnis zur Kürzung des Anwärtergrundbetrages der Studienreferendare nach § 75 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. März 2019 (SächsGVBl. S. 243) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf die Schulaufsichtsbehörde.11

§ 11
Vorgesetzte, Dienstvorgesetzte

(1) 1Der Präsident der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihm hierzu beauftragte Bedienstete ist Vorgesetzter des Studienreferendars und als Ausbildungsleiter für die gesamte Ausbildung verantwortlich. 2Die Lehrbeauftragten, der Schulleiter der Ausbildungsschule und die den Studienreferendar betreuenden Lehrkräfte (Mentoren) sind in ihrem jeweiligen Teilbereich der Ausbildung gegenüber dem Studienreferendar weisungsberechtigt.

(2) Der Präsident der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihm hierzu beauftragte Bedienstete ist Dienstvorgesetzter des Studienreferendars.12

§ 12
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) 1Der Vorbereitungsdienst beginnt zweimal jährlich zu den von der Schulaufsichtsbehörde festzusetzenden Terminen im ersten und im zweiten Unterrichtshalbjahr. 2Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in drei Ausbildungsabschnitte. 3Jeder Ausbildungsabschnitt dauert ein Unterrichtshalbjahr.

(2) Der erste Ausbildungsabschnitt des Vorbereitungsdienstes bildet die Eingangsphase und dient der Einführung in die Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit unter Anleitung (begleiteter Unterricht) und endet mit der Erteilung des selbstständigen Lehrauftrages.

(3) 1Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag des Studienreferendars in Teilzeit absolviert werden, wenn er

1.
mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt,
2.
neben dem Vorbereitungsdienst noch in einem weiteren Fach, einer weiteren beruflichen Fachrichtung oder einem weiteren Förderschwerpunkt eine Erweiterungsprüfung nach § 22 der Lehramtsprüfungsordnung I anstrebt oder
3.
neben dem Vorbereitungsdienst habilitiert oder eine Dissertation bearbeitet.

2In diesem Fall dauert der Vorbereitungsdienst vier Unterrichtshalbjahre und wird im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nach § 18 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes absolviert. 3Wird der Vorbereitungsdienst in Teilzeit absolviert, dauert der erste Ausbildungsabschnitt acht Monate. 4Es erfolgt eine Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung nach § 14 Absatz 6. 5Die Lehrveranstaltungen nach § 13 Absatz 1 finden nach dem regulären Ausbildungsplan statt. 6Im Fall der Wiederholungsprüfung nach § 24 wird Teilzeit für die verlängerte Ausbildungszeit nicht gewährt. 7Der Antrag auf Durchführung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit muss mit dem Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst gestellt werden.

(4) 1Auf Antrag des Studienreferendars kann der Vorbereitungsdienst um die erforderliche Zeit verlängert werden:

1.
bei Versäumnis der Ausbildung durch Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit oder andere wichtige Gründe, wenn die versäumte Zeit insgesamt sechs Wochen übersteigt,
2.
bei Versäumnis eines Prüfungsbestandteiles infolge Vorliegen eines wichtigen Grundes oder
3.
wenn der Studienreferendar die Staatsprüfung nicht bestanden hat.

2In den Fällen der Nummern 2 und 3 kann der Vorbereitungsdienst um insgesamt höchstens sechs Monate verlängert werden.

(5) 1Bei Versäumnis der Ausbildung infolge von Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit oder anderen wichtigen Gründen kann die Schulaufsichtsbehörde den Vorbereitungsdienst von Amts wegen verlängern, wenn insgesamt mehr als ein Sechstel eines Ausbildungsabschnittes oder der gesamten Ausbildung versäumt wurde. 2Die Mentoren und der Schulleiter sind vor der Verlängerung anzuhören

(6) 1Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag des Schulleiters einmal um ein Unterrichtshalbjahr, im Fall der Durchführung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit um höchstens acht Monate verlängert werden, wenn dem Studienreferendar selbstständiger Unterricht nicht übertragen werden kann. 2Der Antrag ist spätestens einen Monat vor Ende des ersten Ausbildungsabschnitts zu stellen. 3Hierzu erstellt der Schulleiter eine schriftliche Beurteilung, die der Schulaufsichtsbehörde zur Aufnahme in die Personalakte zuzusenden ist. 4Er berücksichtigt dabei die Beurteilungen der Mentoren, die ebenfalls zu dokumentieren und der Personalakte beizulegen sind.

(7) 1Kann dem Studienreferendar nach Ablauf der nach Absatz 5 beantragten Verlängerung des Vorbereitungsdienstes weiterhin kein selbstständiger Unterricht übertragen werden, gilt die Staatsprüfung als endgültig nicht bestanden. 2Absatz 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(8) Auf Antrag des Studienreferendars kann der Vorbereitungsdienst unter Anrechnung von Ausbildungszeiten, die im Rahmen eines bereits absolvierten Vorbereitungsdienstes erbracht wurden, oder von Zeiten einschlägiger Berufspraxis um höchstens ein Unterrichtshalbjahr verkürzt werden.13

§ 13
Ausbildung an der Schulaufsichtsbehörde

(1) Die Ausbildung der Studienreferendare an der Schulaufsichtsbehörde umfasst

1.
Schwerpunkte der Didaktik und Methodik unter Berücksichtigung der Bildungswissenschaften in Bezug auf die Unterrichtsfächer, die Förderschwerpunkte oder die beruflichen Fachrichtungen sowie
2.
Schulrecht, Lehrerdienstrecht und Beamtenrecht.

(2) 1Der Studienreferendar wird von seinen Lehrbeauftragten betreut. 2Sie hospitieren im Unterricht, besprechen mit ihm die hospitierten Unterrichtsstunden und geben ihm Gelegenheit, in ihrem Unterricht zu hospitieren.14

§ 14
Ausbildung an der Schule

(1) 1Der Schulleiter bildet den Studienreferendar in Angelegenheiten der Schulorganisation aus. 2Er beauftragt einen Mentor, der auch in die inhaltlichen und organisatorischen Aufgaben des Klassenlehrers einführt, und einen weiteren oder mehrere weitere Mentoren für die jeweiligen Unterrichtsfächer, den Förderschwerpunkt oder die beruflichen Fachrichtungen.

(2) Während des ersten Ausbildungsabschnitts hat der Studienreferendar wöchentlich in der Regel 16 Unterrichtsstunden zu absolvieren und dabei zunehmend in der Regel acht bis zehn Stunden wöchentlich begleiteten Unterricht durchzuführen.

(3) 1Ab dem zweiten Ausbildungsabschnitt hat der Studienreferendar in seinen Unterrichtsfächern oder beruflichen Fachrichtungen mindestens drei Unterrichtsstunden wöchentlich zu hospitieren und in der Regel zwölf Unterrichtsstunden wöchentlich selbstständig zu unterrichten. 2Der selbstständige Unterricht erfolgt im Rahmen eines Lehrauftrages. 3Die Mentoren hospitieren je Unterrichtsfach oder beruflicher Fachrichtung in der Regel zwei Stunden monatlich. 4Im Lehramt an Grundschulen hospitieren die Mentoren je Gebiet der Grundschuldidaktik und im Fach in der Regel eine Stunde monatlich.

(4) Der Studienreferendar für das Lehramt Sonderpädagogik hospitiert und unterrichtet

1.
an einer seinem Förderschwerpunkt entsprechenden Förderschule,
2.
an einem Förderzentrum mit einer seinem besonderen Förderschwerpunkt entsprechenden Ausrichtung oder
3.
an Schulen, an denen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf integrativ unterrichtet werden, wenn dort die Betreuung des Studienreferendars durch mindestens einen sonderpädagogisch qualifizierten Mentor gewährleistet ist.

(5) Der Studienreferendar für das Lehramt an berufsbildenden Schulen soll in verschiedenen Schularten der berufsbildenden Schulen unterrichten.

(6) 1Wird der Vorbereitungsdienst in Teilzeit absolviert, hat der Studienreferendar im ersten Ausbildungsabschnitt in seinen Unterrichtsfächern, beruflichen Fachrichtungen oder seinem Förderschwerpunkt abweichend von Absatz 2 mindestens drei Unterrichtsstunden wöchentlich zu hospitieren und dabei zunehmend in der Regel fünf oder sechs Unterrichtsstunden wöchentlich begleiteten Unterricht durchzuführen. 2Ab dem zweiten Ausbildungsabschnitt hat der Studienreferendar, der den Vorbereitungsdienst in Teilzeit absolviert, abweichend von Absatz 3 wöchentlich drei Unterrichtsstunden zu hospitieren und in der Regel neun Unterrichtsstunden wöchentlich selbstständig zu unterrichten. 3Die Mentoren hospitieren je Unterrichtsfach oder beruflicher Fachrichtung in der Regel eine Stunde wöchentlich.

(7) 1Die Ausbildung in einem weiteren Fach oder einer weiteren beruflichen Fachrichtung nach § 7 Absatz 4 erfolgt in Form von begleitetem Unterricht während des ersten Ausbildungsabschnitts des Vorbereitungsdienstes und zunehmend selbstständigem Unterricht ab dem zweiten Ausbildungsabschnitt des Vorbereitungsdienstes. 2Der Unterricht soll bis zu vier Unterrichtsstunden wöchentlich umfassen und ist zusätzlich zu den vorgeschriebenen Leistungen im Vorbereitungsdienst zu erteilen. 3Ein von der Schulaufsichtsbehörde bestimmter Mentor bildet nach den Absätzen 1 bis 6 und nach § 13 aus.

(8) 1Jeder Mentor erstellt spätestens sechs Wochen vor dem letzten Unterrichtstag eine auf eigenen Beobachtungen und Unterrichtsbesuchen beruhende schriftliche Beurteilung des Studienreferendars und erteilt eine Note nach § 20 Absatz 1. 2Die Beurteilungen sind unverzüglich dem Schulleiter zuzuleiten.15

Abschnitt 3
Staatsprüfung und Prüfung in einem weiteren Fach

§ 15
Bestandteile und Zeitpunkt der Prüfungen

(1) 1Die Staatsprüfung besteht aus den Prüfungslehrproben, den mündlichen Prüfungen und der Schulleiterbeurteilung. 2Die Prüfungslehrproben und die mündlichen Prüfungen sollen innerhalb der letzten vier Monate des Vorbereitungsdienstes stattfinden. 3Im Vorbereitungsdienst in Teilzeit sollen die Prüfungslehrproben und die mündlichen Prüfungen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 innerhalb der letzten zehn Monate des Vorbereitungsdienstes stattfinden. 4Die mündliche Prüfung nach § 18 Absatz 1 Nummer 5 findet zu dem von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Termin statt.

(2) 1Die Prüfung zum Abschluss einer Ausbildung in einem weiteren Fach oder einer weiteren beruflichen Fachrichtung nach § 7 Absatz 4 besteht in einer Prüfungslehrprobe. 2§ 16 Absatz 1, 2 und 4 bis 7 sowie § 17 gelten entsprechend.

(3) 1Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange von Prüfungsteilnehmern mit Behinderung zu berücksichtigen. 2Ein entsprechender Antrag ist unter Vorlage eines ärztlichen Attestes spätestens vier Wochen vor dem ersten Prüfungstermin zu stellen.16

§ 16
Prüfungskommissionen, Prüfer, Zuhörer

(1) 1Die Schulaufsichtsbehörde richtet Prüfungskommissionen für die Abnahme der Prüfungslehrproben und der mündlichen Prüfungen ein. 2Die Mitglieder der Prüfungskommission sollen die Befähigung für das zu prüfende Lehramt und in der Regel das zu prüfende Fach oder eine mindestens gleichwertige Qualifikation besitzen.

(2) 1Die Prüfungskommissionen für die Prüfungslehrproben bestehen aus einem Vertreter der Schulaufsichtsbehörden oder einer Lehrkraft als Vorsitzendem und einem weiteren Prüfer. 2Die Prüfungskommissionen für die Prüfungslehrproben im Lehramt Sonderpädagogik bestehen aus einem Vertreter der Schulaufsichtsbehörden oder einer Lehrkraft als Vorsitzendem und jeweils einem weiteren Prüfer für den Förderschwerpunkt und das studierte Fach.

(3) Die Prüfungskommissionen für die mündlichen Prüfungen bestehen aus einem Vertreter der Schulaufsichtsbehörden oder einer Lehrkraft als Vorsitzendem und zwei weiteren Prüfern.

(4) Als Prüfer sollen in der Regel Lehrkräfte bestellt werden, die nicht an der Ausbildungsschule des Studienreferendars unterrichten.

(5) Zu den Prüfungslehrproben und den mündlichen Prüfungen in den Fächern Evangelische Religion und Katholische Religion entsendet die jeweilige Kirche einen Vertreter als weiteres Mitglied der Prüfungskommission.

(6) 1Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig, nicht an Weisungen gebunden und zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann sich in die Prüfungen, die durch andere Mitglieder der Prüfungskommission durchgeführt werden, einschalten und selbst prüfen.

(7) 1An Prüfungslehrproben und mündlichen Prüfungen kann je ein Vertreter des Staatsministeriums für Kultus und der Schulaufsichtsbehörde als Zuhörer teilnehmen. 2Die Schulaufsichtsbehörde kann zusätzlich bis zu drei Studienreferendaren, welche die Prüfung für dasselbe Lehramt ablegen wollen, die Anwesenheit gestatten, wenn der zu prüfende Studienreferendar schriftlich zugestimmt hat. 3Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung der Prüfungskommission und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.17

§ 16a
Abweichende Regelungen
zu den Prüfungskommissionen

(1) 1Für die Prüfungslehrprobe gemäß § 17a Absatz 2 bis 6 bestehen abweichend von § 16 Absatz 2 die Prüfungskommissionen

1.
für die Prüfungslehrprobe aus zwei Prüfern,
2.
für die Prüfungslehrprobe im Lehramt Sonderpädagogik aus einem Prüfer für den Förderschwerpunkt und einem Prüfer für das studierte Fach.

2Die Rechte der Kirchen gemäß § 16 Absatz 5 bleiben davon unbenommen.

(2) Ein Vorsitzender wird nicht bestimmt.17a

§ 17
Prüfungslehrproben

(1) Der Studienreferendar hat folgende Prüfungslehrproben abzulegen:

1.
für das Lehramt an Grundschulen je eine Prüfungslehrprobe in den Unterrichtsfächern Deutsch oder Sorbisch und Mathematik; eine der Prüfungslehrproben wird in der Regel in der Klassenstufe 1 oder 2 durchgeführt,
2.
für das Lehramt an Oberschulen eine Prüfungslehrprobe in jedem seiner Unterrichtsfächer,
3.
für das Lehramt Sonderpädagogik zwei Prüfungslehrproben in unterschiedlichen Klassenstufen im Unterrichtsfach der Oberschule oder in zwei Unterrichtsfächern der Grundschule,
4.
für das Lehramt an Gymnasien eine Prüfungslehrprobe in jedem seiner Unterrichtsfächer; eine der Prüfungslehrproben wird in der Sekundarstufe II durchgeführt, und
5.
für das Lehramt an berufsbildenden Schulen eine Prüfungslehrprobe in jedem seiner Unterrichtsfächer oder beruflichen Fachrichtungen in der Regel in unterschiedlichen Klassen- oder Jahrgangsstufen verschiedener Schularten der berufsbildenden Schulen.

(2) 1Die Prüfungslehrproben bestehen aus der ausführlichen schriftlichen Unterrichtsvorbereitung, der Durchführung der Unterrichtsstunde und deren mündlicher Reflexion durch den Studienreferendar. 2Die Prüfungslehrproben sollen an unterschiedlichen Tagen durchgeführt werden.

(3) Die Schulaufsichtsbehörde gibt dem Studienreferendar die Termine, die Klassen- oder Jahrgangsstufen und die Themen der Prüfungslehrproben spätestens zwei Wochen vor der Prüfungslehrprobe schriftlich bekannt.

(4) 1Vor Beginn der Prüfungslehrprobe übergibt der Studienreferendar dem Vorsitzenden der Prüfungskommission das von ihm unterschriebene Original und jedem weiteren Prüfer eine Kopie der Unterrichtsvorbereitung. 2Das Original wird zur Prüfungsakte genommen. 3Die Unterrichtsvorbereitung enthält die schriftliche Versicherung des Studienreferendars, dass er diese selbstständig und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt hat und dass alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken entnommen sind, durch Angabe der Quellen als Entlehnung kenntlich gemacht wurden. 4Legt der Studienreferendar keine schriftliche Unterrichtsvorbereitung vor, wird die Prüfungslehrprobe nicht abgenommen und die Note „ungenügend“ erteilt.

(5) 1Die Prüfungskommission beurteilt die Leistung im Anschluss an die Prüfungslehrprobe und bewertet sie mit einer Note nach § 20, welche sie dem Studienreferendar unmittelbar im Anschluss an die Beratung mündlich mitteilt. 2Weichen die Bewertungen der Prüfer voneinander ab und einigen sie sich nicht, ist die Endnote das arithmetische Mittel der Bewertungen.

(6) Ein nach Absatz 5 Satz 2 berechnetes arithmetisches Mittel ergibt bei einem nach zwei Dezimalstellen abbrechenden Dezimalbruch

Endnote durch das arithmetische Mittel
lfd. Nr. Wert von bis Note
1. von 1,00 bis 1,24 die Note 1,
2. von 1,25 bis 1,74 die Note 1,5,
3. von 1,75 bis 2,24 die Note 2,
4. von 2,25 bis 2,74 die Note 2,5,
5. von 2,75 bis 3,24 die Note 3,
6. von 3,25 bis 3,74 die Note 3,5,
7. von 3,75 bis 4,24 die Note 4,
8. von 4,25 bis 4,74 die Note 4,5,
9. von 4,75 bis 5,24 die Note 5,
10. von 5,25 bis 5,74 die Note 5,5 und
11. von 5,75 die Note 6.

(7) 1Zu jeder Prüfungslehrprobe ist eine Niederschrift anzufertigen, in die

1.
Name, Vorname und Geburtsdatum des Studienreferendars,
2.
Tag, Ort, Klasse, Kurs oder Jahrgangsstufe, Fach oder berufliche Fachrichtung und Thema der Prüfungslehrprobe,
3.
die Besetzung der Prüfungskommission,
4.
Beginn und Ende, Inhalte und Ablauf der Prüfungslehrprobe,
5.
die Prüfungsnote und
6.
gegebenenfalls besondere Vorkommnisse

aufzunehmen sind. 2Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und der Schulaufsichtsbehörde zuzuleiten.18

§ 17a
Abweichende Regelungen
für die Ablegung der Prüfungslehrproben

(1) Ist im Lehramt Sonderpädagogik die Ablegung von zwei Prüfungslehrproben in unterschiedlichen Klassenstufen aufgrund von behördlichen Anordnungen des Infektionsschutzes im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie im Prüfungszeitraum nicht möglich, werden die Prüfungslehrproben in einer Klassenstufe abgelegt.

(2) Ist die Durchführung der Unterrichtsstunde aufgrund von behördlichen Anordnungen des Infektionsschutzes im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie unmöglich, wird die Prüfungslehrprobe nach den Absätzen 3 bis 6 abgelegt.

(3) 1Die Prüfungslehrprobe besteht aus der ausführlichen schriftlichen Unterrichtsvorbereitung gemäß § 17 Absatz 2 Satz 1 und einer schriftlichen unterrichtsbezogenen Aufgabe. 2Eine Unterrichtsstunde und deren mündliche Reflexion wird nicht durchgeführt.

(4) 1Die Schulaufsichtsbehörde informiert den Stu­dienreferendar unverzüglich, wenn die Durchführung der Unterrichtsstunde unmöglich ist und gibt ihm die unterrichtsbezogene Aufgabe bekannt. 2Die Bearbeitungszeit beträgt zwei Wochen ab der Bekanntgabe.

(5) 1Die Unterrichtsvorbereitung ist spätestens am Tag des ursprünglichen Termins der Prüfungslehrprobe und die unterrichtsbezogene Aufgabe spätestens zum Ende der Bearbeitungszeit jeweils elektronisch oder postalisch an die Mitglieder der Prüfungskommission und die Schulaufsichtsbehörde zu übermitteln. 2Maßgeblich für die fristwahrende Übermittlung ist der Zugang bei der Schulaufsichtsbehörde. 3Die Originale der Unterrichtsvorbereitung und der unterrichtsbezogenen Aufgabe müssen der Schulaufsichtsbehörde spätestens zu einem von ihr festgelegten Termin unterschrieben zugehen. 4Sie werden zur Prüfungsakte genommen. 5§ 17 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. 6Sind die Unterrichtsvorbereitung, die unterrichtsbezogene Aufgabe oder deren unterschriebene Originale nicht fristwahrend zugegangen, gilt § 17 Absatz 4 Satz 4 entsprechend.

(6) 1Die Prüfungskommission beurteilt die Leistung im Anschluss an die Prüfungslehrprobe und bewertet sie mit einer Note nach § 20, welche sie dem Studienreferendar innerhalb von drei Wochen nach Ende der Prüfungslehrprobe mitteilt. 2§ 17 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gilt entsprechend.18a

§ 18
Mündliche Prüfungen

(1) Der Studienreferendar hat folgende mündliche Prüfungen abzulegen:

1.
im Lehramt an Grundschulen zwei Prüfungen in der Grundschuldidaktik, jeweils eine im Gebiet Sachunterricht und einem weiteren Gebiet der Grundschule oder dem gewählten Fach, sofern es nicht Deutsch, Sorbisch oder Mathematik ist, einschließlich der Bildungswissenschaften,
2.
im Lehramt an Oberschulen und im Lehramt an Gymnasien jeweils eine Prüfung in den Schwerpunkten der Didaktiken und Methodiken der Fächer einschließlich der Bildungswissenschaften,
3.
im Lehramt Sonderpädagogik eine Prüfung in dem Förderschwerpunkt und eine Prüfung in der Didaktik und Methodik des studierten Faches der Oberschule oder in der Grundschuldidaktik einschließlich der Bildungswissenschaften,
4.
im Lehramt an berufsbildenden Schulen jeweils eine Prüfung in den Didaktiken und Methodiken der beruflichen Fachrichtung und des allgemeinbildenden Faches oder der gewählten Vertiefungsrichtung der beruflichen Fachrichtung einschließlich der Bildungswissenschaften und
5.
in allen Lehrämtern die Schulrechtsprüfung.

(2) 1Jeder Studienreferendar wird einzeln geprüft. 2In der Schulrechtsprüfung werden regelmäßig drei Studienreferendare zusammen geprüft. 3Eine Abweichung in der Anzahl ist in besonderen Ausnahmefällen möglich, jedoch darf die Anzahl der zu prüfenden Studienreferendare die Zahl vier nicht überschreiten.

(3) 1Die Dauer der mündlichen Prüfungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 beträgt in der Regel jeweils 30 Minuten. 2Im Doppelfach Musik findet eine mündliche Prüfung im Fach Musik statt. 3Diese dauert 45 Minuten. 4Die Dauer der Schulrechtsprüfung beträgt in der Regel 15 Minuten je Studienreferendar.

(4) § 17 Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.19

§ 18a
Einsatz von Videotelefonie bei mündlichen Prüfungen

(1) 1Liegt ein wichtiger Grund vor, kann die Schulaufsichtsbehörde bestimmen, dass die mündlichen Prüfungen unter Verwendung von bild- und tonübertragenden Fernkommunikationsmitteln (Videotelefonie) im Rahmen von Webkonferenzen durchgeführt werden. 2Die Schulaufsichtsbehörde stellt die erforderlichen technischen Systeme zur Verfügung und richtet die Webkonferenzen datenschutzkonform ein.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Durchführung der mündlichen Präsenzprüfungen aufgrund der COVID-19-Pandemie eine nicht unerhebliche Gefahr für die Gesundheit der Prüfer und Prüfungsteilnehmer darstellt.

(3) 1Vor Beginn der mündlichen Prüfung wird die Identität des Prüfungsteilnehmers von der Prüfungskommission durch Sichtung eines geeigneten Identitätsnachweises festgestellt. 2Die Feststellung der Identität ist ergänzend zu § 18 Absatz 4 in Verbindung mit § 17 Absatz 7 Satz 1 in der Niederschrift zu vermerken.19a

§ 18b
Entfallen der mündlichen Prüfungen wegen Unzumutbarkeit

(1) Die mündlichen Prüfungen entfallen, wenn deren Durchführung für den einzelnen Prüfungsteilnehmer aufgrund der COVID-19-Pandemie und den damit einhergehenden Gesundheitsrisiken unzumutbar ist und der Einsatz von Videotelefonie nicht möglich ist.

(2) Maßgeblich für die Feststellung der Unzumutbarkeit ist die Bewertung der obersten Schulaufsichtsbehörde, die insbesondere auf der aktuellen Einschätzung des COVID-19-Infektionsrisikos im Freistaat Sachsen durch das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt beruhen muss.

(3) Entfallen die mündlichen Prüfungen, sind diese abweichend von § 15 Absatz 1 nicht Bestandteil der Staatsprüfung.19b

§ 19
Schulleiterbeurteilung

(1) 1Der Schulleiter erstellt spätestens vier Wochen vor dem letzten Unterrichtstag eine auf eigenen Beobachtungen und Unterrichtsbesuchen beruhende schriftliche Beurteilung des Studienreferendars und erteilt eine Note nach § 20. 2Er berücksichtigt dabei die Beurteilungen der Mentoren. 3Das Ergebnis der Schulleiterbeurteilung und deren tragende Gründe werden dem Studienreferendar vom Schulleiter bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes mündlich mitgeteilt. 4Die Beurteilungen sind der Schulaufsichtsbehörde zuzuleiten.

(2) 1Wird der Vorbereitungsdienst nach § 12 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 verlängert, erstellt der Schulleiter unverzüglich nach dem Verlängerungszeitraum erneut eine schriftliche Beurteilung nach Absatz 1, die sich auf den gesamten Vorbereitungsdienst erstreckt. 2Nur die erneute Schulleiterbeurteilung wird Bestandteil der Staatsprüfung nach § 15 Absatz 1 Satz 1.20

§ 20
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten:

1.
sehr gut (1), wenn eine Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
2.
gut (2), wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht,
3.
befriedigend (3), wenn eine Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
4.
ausreichend (4), wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5.
mangelhaft (5), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, und
6.
ungenügend (6), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) 1Zwischennoten in Form von halben Noten werden vergeben, wenn die Leistung der besseren Note nicht voll entspricht, jedoch über den Leistungsanforderungen der schlechteren Note liegt. 2Für Zwischennoten sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:

1.
sehr gut bis gut (1,5),
2.
gut bis befriedigend (2,5),
3.
befriedigend bis ausreichend (3,5),
4.
ausreichend bis mangelhaft (4,5) und
5.
mangelhaft bis ungenügend (5,5).

§ 21
Gesamtnote, Bestehen der Prüfung

(1) 1Die Gesamtnote ermittelt sich aus den einzelnen Prüfungsbestandteilen. 2Diese werden wie folgt gewichtet:

1.
jede Prüfungslehrprobe zweifach,
2.
jede mündliche Prüfung einfach und
3.
die Schulleiterbeurteilung zweifach.

3Entfallen die mündlichen Prüfungen, wird die Gesamtnote aus den übrigen Prüfungsbestandteilen ermittelt. 4Abweichend von Satz 2 Nummer 2 wird die mündliche Prüfung im Doppelfach Musik zweifach gewichtet.

(2) Das für die Gesamtnote der Staatsprüfung maßgebende arithmetische Mittel wird als abbrechender Dezimalbruch auf zwei Stellen nach dem Komma berechnet.

(3) 1Die Staatsprüfung ist bestanden, wenn die einzelnen Prüfungsbestandteile jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind. 2Die Gesamtnote der Staatsprüfung lautet bei einem Wert von

1.
1,00 bis 1,19 „mit Auszeichnung bestanden“,
2.
1,20 bis 1,49 „mit sehr gut bestanden“,
3.
1,50 bis 2,49 „mit gut bestanden“,
4.
2,50 bis 3,49 „mit befriedigend bestanden“ und
5.
3,50 bis 4,00 „bestanden“.

(4) Die Prüfung nach § 15 Absatz 2 ist bestanden, wenn die Prüfungslehrprobe mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist.21

§ 22
Versäumnis, Nachholung

(1) 1Versäumt ein Studienreferendar einen Prüfungsbestandteil, wird für den versäumten Prüfungsbestandteil die Note „ungenügend“ erteilt, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor. 2Der Studienreferendar hat den wichtigen Grund unverzüglich der Schulaufsichtsbehörde durch Vorlage entsprechender Nachweise mitzuteilen. 3Ein wichtiger Grund ist insbesondere Krankheit, die unverzüglich durch ärztliches Attest, auf Verlangen auch durch amtsärztliches Attest nachzuweisen ist. 4Das Attest darf in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein. 5Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

(2) 1Liegt ein wichtiger Grund vor, muss der versäumte Prüfungsbestandteil nachgeholt werden. 2Die Schulaufsichtsbehörde legt hierfür einen Termin fest. 3Die Prüfung soll spätestens nach einem Jahr begonnen oder fortgesetzt werden.

(3) Wer in Kenntnis eines wichtigen Grundes an einem Prüfungsbestandteil teilgenommen hat, kann das Vorliegen eines wichtigen Grundes nachträglich nicht mehr geltend machen.22

§ 23
Täuschungsversuch

Versucht ein Studienreferendar die Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder entspricht die Versicherung gemäß § 17 Absatz 4 Satz 3 nicht der Wahrheit, schließt ihn die Schulaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes von der weiteren Teilnahme an der Staatsprüfung aus und erklärt die Staatsprüfung für nicht bestanden oder bewertet die Leistung des betreffenden Prüfungsbestandteiles mit der Note „ungenügend“.23

§ 24
Wiederholung der Prüfung

(1) 1Hat der Studienreferendar die Staatsprüfung nicht bestanden, kann er die nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbestandteile oder die Staatsprüfung einmal wiederholen. 2Die Wiederholung erstreckt sich auf die gesamte Staatsprüfung, wenn die Gesamtnote schlechter als 4,00 ist oder die Prüfung nach § 23 für nicht bestanden erklärt wurde. 3Die Wiederholung einer mündlichen Prüfung oder Prüfungslehrprobe soll innerhalb des Vorbereitungsdienstes erfolgen.

(2) Hat der Studienreferendar die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist sein Prüfungsanspruch für das jeweilige Lehramt erloschen.

(3) 1Hat der Studienreferendar die Prüfung nach § 15 Absatz 2 nicht bestanden, kann er diese Prüfung einmal wiederholen. 2Die Wiederholungsprüfung soll innerhalb des Vorbereitungsdienstes erfolgen.24

§ 25
Berufsbezeichnung, Zeugnis, Lehrbefähigung

(1) Mit dem Bestehen der Staatsprüfung ist die Berechtigung verbunden, je nach Lehramt, für das der Vorbereitungsdienst absolviert wurde, die Berufsbezeichnung

1.
„Lehrer für das Lehramt an Grundschulen“,
2.
„Lehrer für das Lehramt an Oberschulen“,
3.
„Lehrer für das Lehramt Sonderpädagogik“,
4.
„Lehrer für das Lehramt an Gymnasien“ oder
5.
„Lehrer für das Lehramt an berufsbildenden Schulen“

zu führen.

(2) 1Hat der Studienreferendar die Staatsprüfung bestanden, erhält er ein Zeugnis, das die Noten der einzelnen Prüfungsbestandteile ausweist. 2Auf dem Zeugnis ist die Gesamtnote der Staatsprüfung als Zahl nach § 21 Absatz 2 und als Worturteil nach § 21 Absatz 3 Satz 2 anzugeben. 3Als Datum ist im ersten Schulhalbjahr der 31. Januar und im zweiten Schulhalbjahr der letzte Schultag einzusetzen. 4Auf dem Zeugnis für das Lehramt Sonderpädagogik werden auch die vermittelten Ausbildungsinhalte des zweiten studierten Förderschwerpunktes ausgewiesen.

(3) Hat der Studienreferendar neben der Staatsprüfung auch die Prüfung nach § 15 Absatz 2 bestanden, erhält er auch ein Zeugnis über den Erwerb der Lehrbefähigung in dem weiteren Fach oder in der weiteren beruflichen Fachrichtung.

(4) Ist die Staatsprüfung oder die Prüfung nach § 15 Absatz 2 nicht bestanden, erhält der Studienreferendar einen Bescheid der Schulaufsichtsbehörde.25

Abschnitt 4
Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung

§ 26
Zulassung zum Anpassungslehrgang

(1) 1Anträge auf Zulassung zum Anpassungslehrgang nach § 5 des Befähigungs-Anerkennungsgesetzes Lehrer sind an die Schulaufsichtsbehörde zu richten. 2§ 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 3 bis 12, Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Die Schulaufsichtsbehörde teilt dem Antragsteller die Entscheidung über die Zulassung schriftlich mit.26

§ 27
Durchführung des Anpassungslehrgangs

Für die Durchführung des Anpassungslehrgangs gelten die §§ 8, 11, 13 und 14 Absatz 1 bis 4 entsprechend.

§ 28
Bewertung und Wiederholbarkeit des Anpassungslehrgangs

1Am Ende des Anpassungslehrgangs erstellt die Schulaufsichtsbehörde eine zusammenfassende schriftliche Bewertung, aus der sichtbar wird, ob der Lehrgang insgesamt erfolgreich durchlaufen wurde. 2Sie holt dafür je eine Stellungnahme jedes Mentors und des Schulleiters der Ausbildungsschule ein. 3Eine Wiederholung des Anpassungslehrgangs ist nicht möglich.

§ 29
Zulassung zur Eignungsprüfung

(1) 1Anträge auf Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 6 des Befähigungs-Anerkennungsgesetzes Lehrer sind an die Schulaufsichtsbehörde zu richten. 2§ 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 3 bis 12, Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) 1Die Schulaufsichtsbehörde teilt dem Antragsteller die Entscheidung über die Zulassung schriftlich mit. 2Sie bestimmt zugleich die Schule, in der die Möglichkeit zur Hospitation gegeben wird und die Prüfungslehrproben durchgeführt werden. 3Sie legt die Termine der Prüfungslehrproben und der mündlichen Prüfung fest.27

§ 30
Durchführung der Eignungsprüfung

(1) 1Zur Vorbereitung der Prüfungslehrproben erhält der Antragsteller die Möglichkeit zur Hospitation und zur Erteilung von Unterricht. 2Der Zeitraum der Vorbereitung darf insgesamt vier Wochen nicht überschreiten. 3Dem Antragsteller ist zur Vorbereitung seiner Eignungsprüfung die Gelegenheit zu geben, bis zu vier Unterrichtsstunden in der Klasse, in dem Kurs oder in der Gruppe zu erteilen, in der oder in dem die jeweilige Prüfungslehrprobe stattfinden soll.

(2) 1Während der Vorbereitungszeit und der Zeit der Prüfungslehrprobe erhält der Antragsteller keine Vergütung oder sonstige Entschädigung. 2Während der Vorbereitungszeit und der Prüfungslehrproben gelten für den Antragsteller die sich aus den §§ 35, 37 und 42 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie aus § 71 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Beamtengesetzes ergebenden Pflichten entsprechend. 3§ 11 Absatz 1 gilt entsprechend.28

§ 31
Bestehen der Eignungsprüfung

(1) 1§ 16 Absatz 1 Satz 2 und 5 bis 7, § 17 Absatz 2 bis 7, § 18 Absatz 2 bis 4 sowie die §§ 20, 22 und 23 gelten entsprechend. 2Eine mündliche Prüfung im Schulrecht erfolgt nicht.

(2) 1Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsbestandteile bestanden sind. 2Nicht bestandene Prüfungsbestandteile können einmal wiederholt werden. 3Über das Bestehen der Eignungsprüfung stellt die Schulaufsichtsbehörde eine Bescheinigung aus. 4Ist die Eignungsprüfung nicht bestanden, erhält der Antragsteller einen Bescheid der Schulaufsichtsbehörde.

Abschnitt 5
Beschränkende Bestimmungen zur Aufnahme in den Vorbereitungsdienst

§ 32
Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist beschränkt, wenn die Zahl der Ausbildungsplätze insgesamt, für ein einzelnes Lehramt oder einzelne Fächer, berufliche Fachrichtungen oder Förderschwerpunkte nicht ausreicht, um eine sachgerechte Durchführung des Vorbereitungsdienstes für alle Bewerber zu gewährleisten.

(2) 1Die Zahl der Ausbildungsplätze je Lehramt, Fach, berufliche Fachrichtung oder Förderschwerpunkt wird bestimmt durch die zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel sowie die Ausbildungskapazitäten an der Schulaufsichtsbehörde und an den Ausbildungsschulen. 2Die Ausbildungskapazitäten an der Schulaufsichtsbehörde richten sich unter Berücksichtigung der Fächer, beruflichen Fachrichtungen und Förderschwerpunkte nach der Anzahl der zur Verfügung stehenden Hauptausbildungsleiter und Fachausbildungsleiter; die Ausbildungskapazitäten an den Schulen richten sich nach den zur Verfügung stehenden Klassen und Mentoren in den Fächern, beruflichen Fachrichtungen und Förderschwerpunkten.

(3) Wird die Zahl der Ausbildungsplätze in einem Lehramt nicht ausgeschöpft, sollen die nicht vergebenen Plätze im Rahmen des haushaltsrechtlich Zulässigen auf andere Lehrämter übertragen werden.

§ 33
Bekanntgabe

1Sind die Ausbildungsplätze beschränkt, gibt das Staatsministerium für Kultus vor dem Einstellungstermin im Ministerialblatt des Staatsministeriums für Kultus und im Internet die Zahl der Ausbildungsplätze je Lehramt, Fach, berufliche Fachrichtung oder Förderschwerpunkt bekannt. 2Im Ministerialblatt des Staatsministeriums für Kultus und im Internet können auch Fächer mit besonderem öffentlichem Bedarf an ausgebildeten Lehrkräften in bestimmten Fächern, beruflichen Fachrichtungen oder Förderschwerpunkten ausgewiesen werden.

§ 34
Auswahlverfahren

(1) Ist zu einem Einstellungstermin die Zahl der Bewerbungen für ein Lehramt, in einem Fach, einer beruflichen Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt höher als die jeweilige Zahl der Ausbildungsplätze, wird durch die Schulaufsichtsbehörde ein Auswahlverfahren durchgeführt.

(2) Am Auswahlverfahren nehmen nur Bewerber teil, für welche die Zulassung nicht bereits aus anderen Gründen zu versagen ist.

(3) Bewerber nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 können in dem jeweiligen Auswahlverfahren nur berücksichtigt werden, wenn die Zahl der Ausbildungsplätze in dem jeweiligen Lehramt höher ist als die Zahl der Bewerber nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3.

(4) Im Auswahlverfahren werden nur solche Umstände berücksichtigt, die mit dem Zulassungsantrag oder den fristgerecht nachgereichten Unterlagen nachgewiesen worden sind.

§ 35
Quoten

(1) Bei der Vergabe der je Lehramt zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze werden vorab die Bewerber zugelassen, die sich bereits dreimal in unmittelbarer Folge wegen Mangel an Ausbildungsplätzen erfolglos um Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Freistaat Sachsen bemüht haben.

(2) Von den danach verbleibenden Ausbildungsplätzen je Lehramt werden vergeben:

1.
55 Prozent nach dem Prüfungsergebnis,
2.
30 Prozent nach der Dauer der Wartezeit,
3.
5 Prozent für Bewerber, für deren Fächerkombinationen oder Fachrichtungen ein besonderer öffentlicher Bedarf besteht, und
4.
die restlichen Plätze an Bewerber, für die die Versagung der Zulassung ein besonderer Härtefall bedeuten würde.

(3) 1Soweit die Zahl der Ausbildungsplätze nach Absatz 2 Nummer 4 nicht voll in Anspruch genommen wird, werden die verbleibenden Ausbildungsplätze nach Absatz 2 Nummer 2 vergeben. 2Darüber hinaus verbleibende Ausbildungsplätze werden nach Absatz 2 Nummer 1 vergeben.

§ 36
Prüfungsergebnis

1Die Reihenfolge der Auswahl nach dem Prüfungsergebnis richtet sich nach der Note der in § 4 genannten Abschlüsse. 2Innerhalb der Quote gemäß § 35 Absatz 2 Nummer 1 entscheidet bei gleichem Prüfungsergebnis die längere Wartezeit und bei gleicher Wartezeit das Los.

§ 37
Wartezeit

(1) Die Zuerkennung einer Wartezeit setzt den Nachweis mindestens eines wegen Mangel an Ausbildungsplätzen erfolglosen Zulassungsantrags für den unmittelbar vorhergehenden Zulassungstermin voraus.

(2) 1Innerhalb der Quote nach § 35 Absatz 2 Nummer 2 werden Bewerber, die sich bereits zweimal in unmittelbarer Folge wegen Mangel an Ausbildungsplätzen erfolglos um Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Freistaat Sachsen bemüht haben, vor Bewerbern berücksichtigt, die erst einen erfolglosen Zulassungsantrag gestellt haben. 2Bei gleicher Wartezeit entscheidet das bessere Prüfungsergebnis und bei gleichem Prüfungsergebnis das Los.

§ 38
Härtefälle

1Ein besonderer Härtefall liegt vor, wenn der Bewerber

1.
ein schwerbehinderter oder gleichgestellter behinderter Mensch gemäß § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist oder
2.
sein minderjähriges Kind oder einen sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen betreut oder ihm aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt zu leisten hat.

2Bewerber, auf die mehrere Tatbestände zutreffen, werden vor Bewerbern mit weniger Tatbeständen zugelassen; jede gemäß Satz 1 Nummer 2 betreute Person gilt als ein Tatbestand. 3Im Übrigen entscheidet innerhalb der Quote gemäß § 35 Absatz 2 Nummer 4 das bessere Prüfungsergebnis, bei gleichem Prüfungsergebnis die längere Wartezeit und bei gleicher Wartezeit das Los.29

§ 39
Annahme des Ausbildungsplatzes

Der Bewerber hat gegenüber der Schulaufsichtsbehörde innerhalb einer von ihr gesetzten Frist schriftlich zu erklären, ob er den zugeteilten Ausbildungsplatz in Anspruch nimmt.

§ 40
Nachrückverfahren

Wird die Erklärung gemäß § 39 nicht oder nicht fristgerecht gegeben oder kann der Vorbereitungsdienst aus anderen Gründen nicht angetreten werden, wird der Ausbildungsplatz an den rangnächsten Bewerber der jeweiligen Gruppe nach § 35 Absatz 2 vergeben.

§ 41
Übergangsregelungen

(1) 1Der Vorbereitungsdienst nach den Bestimmungen der Lehramtsprüfungsordnung II vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 948), die zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist, findet letztmalig zum Einstellungstermin 1. August 2016 statt. 2Der Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst nach Satz 1 ist bis zum 1. März 2016 zu stellen. 3Zum 1. Juni 2016 erfolgt keine Einstellung in den Vorbereitungsdienst. 4Die Prüfungslehrproben und die mündlichen Prüfungen für diesen Einstellungstermin finden abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 2 der Lehramtsprüfungsordnung II vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 948), die zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist, in den letzten drei Monaten statt.

(2) Der Vorbereitungsdienst nach dieser Verordnung beginnt erstmals zum 1. Februar 2017.

(3) Lehramtsanwärter und Studienreferendare, deren Vorbereitungsdienst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits begonnen hat oder deren Vorbereitungsdienst zum 1. Februar 2016 oder zum 1. August 2016 beginnt, werden auf der Grundlage der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen ausgebildet und geprüft, soweit in den Absätzen 1 und 4 nichts anderes bestimmt ist.

(4) Lehramtsanwärter und Studienreferendare, die den Vorbereitungsdienst nach Absatz 3 bereits begonnen haben und aufgrund von Mutterschutz, Elternzeit oder Erkrankung die Ausbildung nicht in der vorgesehenen regulären Dauer des Vorbereitungsdienstes mit der Zweiten Staatsprüfung abschließen, setzen die Ausbildung nach dieser Verordnung fort, sofern sie in das Prüfungsverfahren noch nicht eingetreten sind.

(5) Die Sächsische Bildungsagentur nimmt die Zuständigkeiten der Schulaufsichtsbehörde nach dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2017 wahr.

(6) 1Lehramtsanwärter und Studienreferendare, die ihren Vorbereitungsdienst zum 1. August 2018 begonnen haben, können auf Antrag in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfüllen. 2Der Antrag kann bis zum 31. Januar 2019 gestellt werden.30

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2016 Nr. 1, S. 9
    Fsn-Nr.: 710-1.64/3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Februar 2022

    Vorschrift außer Kraft seit:
    30. Oktober 2023