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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV A 14-Qualifizierung Feuerwehr

Vollzitat: VwV A 14-Qualifizierung Feuerwehr vom 27. Januar 2016 (SächsABl. S. 190), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 167)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Qualifizierung von Beamten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 für Ämter der Besoldungsgruppe A14 der Fachrichtung Feuerwehr
(VwV A 14-Qualifizierung Feuerwehr)

Vom 27. Januar 2016

I.
Allgemeines

1.
Diese Verwaltungsvorschrift regelt ergänzend zu § 27 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) und § 22 der Sächsischen Laufbahnverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 532) die näheren Voraussetzungen für die Teilnahme von Beamten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 an einer Qualifizierung für die Übernahme eines Amtes der Besoldungsgruppe A 14 in der Fachrichtung Feuerwehr sowie deren Inhalt, Umfang und Ablauf.
2.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich Inhalt, Durchführung und Bewertung der Qualifizierung nach den Vorgaben für Aufstiegsbeamte nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166), in der jeweils geltenden Fassung.

II.
Auswahl und Anmeldung der Teilnehmer

1.
Jede oberste Dienstbehörde trifft für ihren Geschäfts- oder Zuständigkeitsbereich die Auswahl der Beamten, die bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Laufbahnverordnung für die Qualifizierung zugelassen werden sollen.
2.
Die obersten Dienstbehörden melden jeweils bis zum 1. Februar des Jahres der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule (LFS) die Beamten für die im laufenden Jahr beginnende Qualifizierung. Die LFS meldet den Bedarf bis zum 1. März an das Institut der Feuerwehr in Nordrhein-Westfalen (IdF NRW). Die Qualifizierung beginnt im Regelfall am 1. April eines Jahres.

III.
Ausbildungsleiter

Für die Qualifizierung bestellt der Dienstherr einen Ausbildungsleiter mit der Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr. Der Ausbildungsleiter hat die Aufgabe, die Qualifizierung zu organisieren und zu leiten. Steht dem Dienstherrn kein Ausbildungsleiter mit der Qualifikation nach Satz 1 zur Verfügung, wird die Aufgabe von einem Bediensteten der LFS mit entsprechender Qualifikation übernommen.

IV.
Inhalt und Umfang der Qualifizierung

Die Qualifizierung für die Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr entspricht dem zweiten Ausbildungsjahr für Brandreferendare. Die Beamten beginnen die Qualifizierung mit der Teilnahme am Einführungsseminar für Brandreferendare des jeweiligen Jahrganges. Die Qualifizierung gliedert sich in die im Rahmenstoffplan (Anlage) festgelegten Ausbildungsabschnitte.

V.
Prüfung

1.
Die Qualifizierung endet mit einer Prüfung. Die Prüfung entspricht der Laufbahnprüfung für Brandreferendare. Die Prüfung wird am IdF NRW vor dem beim Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen gebildeten Prüfungsausschuss nach den dort geltenden Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen abgelegt.
2.
Der Ausbildungsleiter meldet die Beamten mindestens vier Wochen vor dem festgelegten Termin zur Prüfung am IdF NRW an.

VI.
Inkrafttreten

Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 27. Januar 2016

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Anlage

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2016 Nr. 7, S. 190
    Fsn-Nr.: 240-V16.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 19. Februar 2016

    Vorschrift außer Kraft seit:
    7. Juli 2022