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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie „Sachsenstipendium für Lehramtsstudierende“

Vollzitat: Förderrichtlinie „Sachsenstipendium für Lehramtsstudierende“ vom 15. Dezember 2015 (SächsABl. 2016 S. 193), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 409)

Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Gewährung einer Zuwendung für Lehramtsstudierende, die sich verpflichten, nach Ablegen des Zweiten Staatsexamens in Regionen mit einem besonderen Lehrernachwuchsbedarf zu unterrichten
(Förderrichtlinie „Sachsenstipendium für Lehramtsstudierende“ – RL Sachsenstipendium)

Vom 15. Dezember 2015

I.
Zuwendungszweck des Sachsenstipendiums, Rechtsgrundlagen und Gegenstand der Förderung

1.
Alle Schülerinnen und Schüler sollen sachsenweit gleichwertige Bildungschancen erhalten. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die Gewinnung gut ausgebildeter, leistungsfähiger und motivierter Nachwuchslehrkräfte. Das Sachsenstipendium dient der Förderung von Lehramtsstudierenden, die künftig in den Schularten und Regionen tätig werden, für die ein besonders großer Lehrernachwuchsbedarf besteht (sogenannte Bedarfsregionen und Bedarfsschularten).
 
Mit der Einrichtung eines „Sachsenstipendiums für Lehramtsstudierende“ werden folgende Ziele verfolgt:
 
Die Aufwertung von Bedarfsstudiengängen und -fächern,
 
die frühzeitige regionale Bindung Studierender und ihre optimale Vorbereitung auf ihre künftige Tätigkeit,
 
die Unterstützung der Gewinnung von Lehrernachwuchs für Bedarfsregionen und Bedarfsschularten.
2.
Gegenstand der Förderung sind Stipendien für Lehramtsstudierende, die sich verpflichten, nach Ablegen des Zweiten Staatsexamens in Regionen mit einem besonders großen Lehrernachwuchsbedarf zu unterrichten.
3.
Die Vergabe der Zuwendungen richtet sich nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 25. März 2015 (SächsABl. S. 515) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848), in der jeweils geltenden Fassung, den verfügbaren Haushaltsmitteln und nach diesen Förderbedingungen.
 
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr erfolgt die Bewilligung auf der Grundlage pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
4.
Die Förderung durch ein weiteres Stipendienprogramm ist ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon ist die Förderung nach Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) geändert worden ist, und durch das „Erasmus+“ Programm der Europäischen Union.
5.
Die Entwicklung des Stipendienprogramms erfolgt bis Ende 2017 als Pilotprojekt. Die Pilotphase des Stipendienprogramms dient dem Aufbau der entsprechenden Strukturen und der Optimierung der Umsetzung des Stipendienprogramms. Ziel ist es, bis Ende 2017 in das Programm 100 Stipendiatinnen/Stipendiaten aufzunehmen.

II.
Zuwendungsempfänger

In das Stipendienprogramm können Lehramtsstudierende insbesondere an den sächsischen Hochschulen ab dem 5. Fachsemester in folgenden Studiengängen aufgenommen werden:

Zuwendungsempfänger
Studiengänge Fächer
Studiengänge Fächer
Lehramt an Grundschulen Alle studierbaren Fächer
Lehramt an Mittelschulen Alle studierbaren Fächer
Lehramt Sonderpädagogik Alle studierbaren Förderschwerpunkte

Die förderfähigen Studiengänge und Fächer werden entsprechend der Bedarfsentwicklung aktualisiert und durch das Staatministerium für Kultus gesondert veröffentlicht.

III.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Stipendien können vergeben werden, wenn sich die Lehramtsstudierenden verpflichten, nach ihrem erfolgreichen Studienabschluss als Lehrerin oder Lehrer in einer von der Sächsischen Bildungsagentur festgelegten Bedarfsregion des Freistaates Sachsens zu arbeiten. Die Verpflichtung umfasst das Gebiet einer Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur. Die Städte Dresden und Leipzig sowie das Gebiet der unmittelbar daran angrenzenden Gemeinden gehören nicht zu den Bedarfsregionen. Die Dauer der Verpflichtung in Schulhalbjahren, im Folgenden als Nachbeschäftigungszeit bezeichnet, entspricht dem festgelegten Förderzeitraum. Wer also fünf Semester lang ein Sachsenstipendium erhält, verpflichtet sich zu einer Nachbeschäftigungszeit von fünf Schulhalbjahren.
2.
Die Aufnahme von Stipendiatinnen/Stipendiaten in das Programm erfolgt nach folgenden Kriterien:
 
Studium eines förderfähigen Studiengangs
 
Lehrernachwuchsbedarf in den künftigen Einsatzregionen
 
Studienleistungen
 
Persönliche Eignung und Motivation
3.
Teilzeitstudium und ein Zweitstudium sind förderfähig.

IV.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

Die Stipendiatinnen/Stipendiaten werden wie folgt gefördert:

1.
in Form einer materiellen Förderung erhalten die Zuwendungsempfänger einen nicht rückzahlbaren Zuschuss als Pauschalfinanzierung während des Studiums für die Dauer der Regelstudienzeit in Höhe von 300 Euro/Monat,
2.
in Form einer ideellen Förderung
 
a)
durch Veranstaltungen im Rahmen eines Begleitprogrammes, in denen die fachliche und persönliche Entwicklung der Stipendiatinnen/Stipendiaten gestärkt sowie die Spezifik von Schule und Unterricht in ländlichen Regionen thematisiert werden,
 
b)
durch Vermittlung individueller Ansprechpartner an der Universität und in der künftigen Einsatzregion,
 
c)
durch Praxismöglichkeiten und Vernetzungsangebote in der künftigen Einsatzregion.
 
Der mögliche Förderzeitraum für die materielle Förderung beginnt mit dem 5. Fachsemester und endet mit der Regelstudienzeit. Die maximale Gesamtförderdauer beträgt drei Jahre. Bei Unterbrechungen des Studiums aufgrund von Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit oder aus einem anderen wichtigen Grund wird die materielle Förderung ausgesetzt. Die ideelle Förderung der Stipendiaten erfolgt vom Eintritt in das Stipendienprogramm bis zum Ende der Nachbeschäftigungszeit.

V.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Das Stipendium ist eine einkommens-/lohnsteuerpflichtige Studienbeihilfe und wird ab dem Monat gewährt, in dem der Zuwendungsbescheid erlassen wurde. Hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen.

VI.
Verfahren

1.
Zuständige Stellen innerhalb der Pilotphase
 
a)
Das Staatsministerium für Kultus entscheidet über die Aufnahme in das Stipendienprogramm auf Basis der eingereichten Bewerbungsunterlagen und eines Auswahlgesprächs.
 
b)
Für die materielle Förderung nach Ziffer IV Nummer 1 dieser Förderbedingungen ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) Bewilligungsstelle.
 
c)
Die ideelle Förderung nach Ziffer IV Nummer 2 dieser Förderbedingungen erfolgt durch die Deutsche Kinder- und Jugendstiftung (DKJS) Regionalstelle Sachsen in Kooperation mit den lehrerbildenden Hochschulen in Sachsen.
2.
Antragsverfahren
Es wird ein zweistufiges Bewerbungsverfahren durchgeführt, welches aus einer schriftlichen Bewerbung und einem Auswahlgespräch besteht.
 
Bestandteile der schriftlichen Bewerbung:
 
Standardisierter Bewerbungsbogen inklusive eines Motivationsschreibens
 
Aktuelle Immatrikulationsbescheinigung
 
Nachweis der bisherigen Studienleistungen
 
Nachweise sonstiger Qualifikationen und Praxiserfahrungen
 
Die Bewerbung ist an das Staatministerium für Kultus bis spätestens drei Monate vor Beginn des Wintersemesters, in 2015 bis 30. Oktober 2015, zu richten.
3.
Bewilligung, Auszahlung und Verwendungsnachweisverfahren für die materielle Förderung
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, für den gegebenenfalls erforderliche Widerruf von Bewilligungen sowie die Rückforderung von bereits gewährten Mittel gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung , soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
 
Die Auszahlung erfolgt ohne gesonderten Antrag monatlich in Abhängigkeit der Erbringung von Zwischennachweisen vor Beginn eines jeden Semesters.
 
Der Verwendungsnachweis ist unter Verwendung der entsprechenden Formulare sechs Monate nach Aufnahme der Lehrertätigkeit zu erbringen. Er besteht aus
 
einem kurzen Sachbericht über die Stipendiatenzeit,
 
einer Kopie des Arbeitsvertrages mit der Sächsischen Bildungsagentur.

VII.
Pflichten der Stipendiatinnen/Stipendiaten

1.
Pflichten während des Lehramtsstudiums
Die Stipendiatin/der Stipendiat verpflichtet sich,
 
das Lehramtsstudium grundsätzlich ohne Unterbrechungen zu betreiben und innerhalb der Regelstudienzeit abzuschließen (Unterbrechungen durch Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit oder aus anderen wichtigen Gründen berühren diese Verpflichtung nicht),
 
der SAB unaufgefordert jeweils bis 15. März und bis 15. September eine Immatrikulationsbescheinigung für das Folgesemester und eine Bescheinigung über den bisherigen Studienverlauf zu übersenden,
 
zur Teilnahme an studienbegleitenden Praktika in der künftigen Einsatzregion,
 
zur Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen des Begleitprogramms.
2.
Pflichten nach Abschluss des Studiums
Die Stipendiatin/der Stipendiat verpflichtet sich,
 
spätestens sechs Monate nach Abschluss des Lehramtsstudiums bei der Sächsischen Bildungsagentur einen form- und fristgerechten Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das gewählte Lehramt nach der Lehramtsprüfungsordnung II vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 948), die zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist, zu stellen,
 
den Vorbereitungsdienst an Ausbildungsschulen in der künftigen Einsatzregion zu absolvieren (in begründeten Einzelfällen ist auf Antrag die Durchführung des Vorbereitungsdienstes an einem anderen Ort möglich),
 
zum nächstmöglichen Einstellungstermin nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes bei der Sächsischen Bildungsagentur eine form- und fristgerechte Bewerbung um eine unbefristete Einstellung als Lehrkraft in der Ausbildungsschulart in der festgelegten Bedarfsregion einzureichen, ein entsprechendes Angebot eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Lehrkraft anzunehmen und für die vereinbarte Dauer der Nachbeschäftigungszeit in der festgelegten Einsatzregion tätig zu sein. Unterbrechungen der Nachbeschäftigungszeit durch längere Krankheit über den Entgeltfortzahlungszeitraum hinaus, unbezahlten Urlaub, Mutterschutz und Elternzeit, führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Nachbeschäftigungszeit.

VIII.
Einstellung beziehungsweise Aussetzen der Zahlungen

Die materielle Förderung kann ausgesetzt oder eingestellt werden, wenn

die Stipendiatin/der Stipendiat der festgelegten Nachweis- und Mitwirkungspflicht während der Ausbildung nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,
die studienbegleitenden Praktika in der vermittelten Schule nicht absolviert werden,
die Stipendiatin/der Stipendiat die Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen des Stipendienprogramms wiederholt unentschuldigt versäumt.

Die materielle Förderung wird ausgesetzt, wenn

das Lehramtsstudium länger als drei Monate wegen Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit oder aus anderen wichtigen Gründen unterbrochen wird.

IX.
Rückzahlung des Stipendiums

Die materielle Förderung ist grundsätzlich komplett zurückzuzahlen, wenn die Stipendiatin/der Stipendiat

das Lehramtsstudium abbricht oder vom Lehramtsstudium ausgeschlossen wird,
in nicht förderfähige Studiengänge oder Fächer wechselt,
den Vorbereitungsdienst nach der Lehramtsprüfungsordnung II nicht absolviert,
die Erste oder Zweite Staatsprüfung nach der Lehramtsprüfungsordnung I vom 29. August 2012 (SächsGVBl. S. 467) und der Lehramtsprüfungsordnung II endgültig nicht besteht,
nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung nicht zum nächstmöglichen Einstellungstermin bei der Sächsischen Bildungsagentur eine form- und fristgerechte Bewerbung in der Ausbildungsschulart in der festgelegten Bedarfsregion um eine unbefristete Einstellung als Lehrkraft einreicht oder
ein entsprechendes Angebot eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Lehrkraft in der Ausbildungsschulart nicht annimmt.

Die materielle Förderung ist grundsätzlich anteilig zurückzuzahlen, wenn für den Fall des Zustandekommens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses die Tätigkeit als Lehrkraft in der festgelegten Einsatzregion vor Ablauf der Nachbeschäftigungszeit durch die Stipendiatin/den Stipendiaten beendet wird.

Im Falle einer Rückzahlung kann Ratenzahlung vereinbart werden. Der zu erstattende Betrag ist mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich ab Eintreten des Rückzahlungsgrundes zu verzinsen.

X.
Inkrafttreten

Die Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 22. September 2015 in Kraft.

Dresden, den 15. Dezember 2015

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2016 Nr. 7, S. 193
    Fsn-Nr.: 5572-V16.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. September 2015

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2017