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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sektionsprogramm

Vollzitat: Sektionsprogramm vom 9. November 2015 (SächsABl. 2016 S. 415), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 422)

Neufassung des Programms
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz und
der Sächsischen Tierseuchenkasse
zur diagnostischen Abklärung von Tierverlusten bei Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen (Sektionsprogramm)

Vom 9. November 2015

Um Tierseuchen frühzeitig zu erkennen und Tierkrankheiten diagnostisch abzuklären, ist eine Sektion von verendeten beziehungsweise zu diesem Zweck getöteten Tieren unverzichtbar.

Landwirte und landwirtschaftliche Unternehmen haben zunehmend Probleme, Großtiere zur Abklärung von Krankheits- und Verlustgeschehen der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen im Freistaat Sachsen (LUA) zuzuführen.

Die Ursachen dafür gestalten sich vielschichtig. Derzeit besteht die Möglichkeit der Großtiersektion an den Standorten Leipzig und Dresden. Dadurch entstehen lange Anfahrtswege für die Landwirte.

Unter dem Druck der Wirtschaftlichkeit arbeiten viele Großbetriebe mit einem sehr begrenzten Personalbestand, so dass lange Transportaufgaben nicht geleistet werden können. Kleinbetriebe verfügen oft nicht über geeignete Fahrzeuge, um auf seuchenhygienisch unbedenkliche Weise tote Tiere mit unklarer Diagnose zu transportieren.

Das hat dazu geführt, dass die Zahl der diagnostischen Abklärungen an der Landesuntersuchungsanstalt Sachsen von circa 700 Rindern im Jahre 1996 auf 200 im Jahre 2005 zurückgegangen ist.

1. Ziel des Programms

Ziel des Programmes ist die Erhöhung der Abklärungsrate bei Tierverlusten und Krankheitsgeschehen mit dem Ziel der Verbesserung der Tierseuchenprophylaxe.

2. Verfahrensweise

Für den Tierhalter besteht im Rahmen seiner Eigenverantwortung die Pflicht, Krankheitsgeschehen und Tierverluste diagnostisch abklären zu lassen. Dazu muss der ausgefüllte LUA-Untersuchungsantrag das Tiermaterial begleiten.

Der LUA-Untersuchungsantrag muss folgende Angaben enthalten:

LUA-Untersuchungsantrag
Angabe 1 Angabe 2
Untersuchungsgrund: Programm der TSK
Untersuchungsanforderung: Krankheits-/Todesursache(Sektion)
Verrechnung an: Halter und TSK
2.1
Selbstanlieferung
Der Tierhalter hat die Möglichkeit, verendete oder getötete Tiere selbst mit einem geeigneten Fahrzeug an die LUA zu bringen.
2.2.
Abholung durch Spezialfahrzeug der TBA für Tiere ab 30 Kilogramm
Zusätzlich wird die Möglichkeit geschaffen, Tiere ab 30 Kilogramm abholen zu lassen:
 
Zur Gewährleistung eines seuchenhygienisch unbedenklichen Transportes wird ein Spezialfahrzeug in der TBA Sachsen für den Transport von verendeten oder getöteten Tieren vorgehalten.
 
Nach Anforderung des Fahrzeuges bei der TBA Sachsen durch den Tierhalter erfolgt umgehend der Transport an den verkehrsmäßig am günstigsten erreichbaren Standort der LUA Dresden oder Leipzig. Die Tagestouren werden in Eigenregie durch die TBA Sachsen unter Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit geplant.

3. Teilnahme

An diesem Programm können alle bei der Sächsischen Tierseuchenkasse gemeldeten Tierhalter teilnehmen.

4. Datenübermittlung

Jeder Teilnehmer erklärt sich dazu bereit, seine Daten der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Verfügung zu stellen. Die LUA übermittelt der Sächsischen Tierseuchenkasse und dem zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt die Untersuchungsbefunde. Die erhobenen Daten werden datenschutzrechtlich behandelt.

5. Kosten

Die Kosten trägt der Tierhalter. Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und die Sächsische Tierseuchenkasse beteiligen sich entsprechend den Vorgaben in der jeweils gültigen Leistungssatzung. Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe ist die Einhaltung der Anforderungen dieses Programms.

6. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Das Programm tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Programm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und der Sächsischen Tierseuchenkasse zur diagnostischen Abklärung von Tierverlusten bei Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen vom 12. November 2007 (SächsABl. 2008 S. 271), das durch die Verwaltungsvorschrift vom 18. April 2012 (SächsABl. S. 699) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2015 (SächsABl. SDr. S. S 419), außer Kraft.

Dresden, den 9. November 2015

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz
Dr. Koch
Abteilungsleiter

Sächsische Tierseuchenkasse
Dr. Walther
Vorsitzender des Verwaltungsrates

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2016 Nr. 13, S. 415
    Fsn-Nr.: 634-V16.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 2015

    Fassung gültig bis: 30. November 2017