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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Fachkräfterichtlinie

Vollzitat: Fachkräfterichtlinie vom 12. April 2016 (SächsABl. S. 519), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 22. August 2018 (SächsABl. S. 1118) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 402)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Förderung von Projekten der Fachkräftesicherung
(Fachkräfterichtlinie)

Vom 12. April 2016

[geändert durch RL vom 22. August 2018 (SächsABl. S. 1118)
mit Wirkung ab 14. September 2018]

A.       Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

I.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für regionale und übergreifende Maßnahmen zur Fachkräftesicherung mit dem Ziel, den Herausforderungen des demografischen Wandels unter Berücksichtigung struktureller und wirtschaftlicher Spezifika in den Landkreisen und Kreisfreien Städten im Freistaat Sachsen mit ihren Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt langfristig zu begegnen.
II.
Die Förderung erfolgt nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 20. März 2015 (SächsABl. S. 537) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 374), in der jeweils geltenden Fassung.
III.
Die Förderung erfolgt unter Anwendung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 zu § 44 der VwV-SäHO) oder der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K, Anlage 3a zu § 44 der VwV-SäHO).
IV.
Soweit es sich um Maßnahmen handelt, die Unternehmen oder Wirtschaftszweige im Sinne der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union begünstigen, erfolgt die Zuwendung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen folgender Verordnungen und deren Nachfolgeregelungen in den jeweils geltenden Fassungen:
 
1.
die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) oder
 
2.
die Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8).
V.
Darüber hinaus gelten für die Bestimmungen nach Buchstabe D Ziffer III Nummer 2 und Buchstabe F Ziffer I Nummer 3 der Richtlinie die Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. März 2016 (BGBl. I S. 369) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
VI.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

B.       Gegenstand der Förderung

I.
Gefördert werden Maßnahmen zur Fachkräftesicherung in den Landkreisen und Kreisfreien Städten im Freistaat Sachsen unter Berücksichtigung demografischer, struktureller und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen der Region. Das können insbesondere folgende Maßnahmen sein:
 
1.
regionale und überregionale Fachkräftekampagnen, -veranstaltungen und weitere Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit zur Unterstützung der Fachkräftesicherung in den Landkreisen und Kreisfreien Städten
 
2.
Maßnahmen zur Information und Sensibilisierung von Unternehmen mit Blick auf Fachkräftegewinnung und -bindung
 
3.
Etablierung von Unternehmens- und Branchenverbünden zur Fachkräftesicherung sowie Fachkräftepools
 
4.
Maßnahmen zur Kooperation von Hochschule und Wirtschaft zur Fachkräftesicherung einschließlich strukturfördernde Maßnahmen zur Aktivierung des Fachkräftepotenzials von Studienaussteigern sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Übergangs von Hochschulabsolventen in den regionalen Arbeitsmarkt
 
5.
Maßnahmen zum Aufbau von Netzwerken und Strukturen mit dem Ziel der Anwerbung oder Begleitung ausländischer Fachkräfte und Auszubildender in den Arbeits- und Ausbildungsmarkt und zur Etablierung einer Willkommenskultur
 
6.
Maßnahmen zur Optimierung des Systems und weitere Maßnahmen zur Arbeits- und Ausbildungsmarktintegration, insbesondere von Benachteiligten und von Menschen mit Migrationshintergrund
 
7.
Etablierung von geeigneten Strukturen sowie weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf
 
8.
Studien als Grundlage zukünftigen Handlungsbedarfes in speziellen Bereichen der Fachkräftesicherung
II.
Gefördert werden können darüber hinaus übergreifende Maßnahmen und Modellprojekte im Bereich der Fachkräftesicherung in den nach Buchstabe B Ziffer I Nummer 1 bis 8 genannten Bereichen auf Initiative des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. Unter anderem wird ein Modellprogramm „Arbeitsmarktmentoren für Geflüchtete“ gefördert.

C.       Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger für Maßnahmen nach dieser Richtlinie können sein:

I.
die Landkreise und Kreisfreie Städte im Freistaat Sachsen
II.
kreisangehörige Städte und Gemeinden im Freistaat Sachsen
III.
weitere Träger (natürliche Personen oder juristische Personen oder Personenvereinigungen), die die Maßnahmen im Freistaat Sachsen durchführen.

D.       Zuwendungsvoraussetzungen

I.
Allgemeine Voraussetzungen bei der Förderung von Maßnahmen nach Buchstabe B Ziffer I:
 
1.
Im Landkreis beziehungsweise der Kreisfreien Stadt ist eine regionale Fachkräfteallianz etabliert.
 
2.
Die regionale Fachkräfteallianz besteht mindestens aus:
 
 
a)
Landkreis beziehungsweise Kreisfreie Stadt
 
 
b)
in Landkreisen zwei kreisangehörige Städte mit mehr als 10 000 Einwohnern
 
 
c)
Vertreter der Arbeitgeber (zum Beispiel berufsständische Kammern)
 
 
d)
Vertreter einer Gewerkschaft
 
 
e)
Arbeitsagentur, Jobcenter
 
 
f)
Vertreter schulischer Belange (zum Beispiel Vertreter des Arbeitskreises Schule-Wirtschaft oder der Sächsischen Bildungsagentur)
 
 
g)
Vertreter der regionalen Wirtschaftsförderung.
 
3.
Je nach regionalem Handlungsschwerpunkt sollen weitere Akteure der regionalen Fachkräfteallianz beispielsweise sein:
 
 
a)
geeigneter Vertreter für die Belange von Migranten und Asylbewerbern
 
 
b)
Vertreter von Hochschule, Fachhochschule oder Berufsakademie in der Region.
 
4.
Die regionale Fachkräfteallianz hat ein geschäftsführendes Mitglied zu benennen.
 
5.
Die regionale Fachkräfteallianz verfügt über ein von allen Mitgliedern der Allianz unterzeichnetes Handlungskonzept zur Fachkräftesicherung in der Region.
 
6.
Das regionale Handlungskonzept ist regelmäßig, mindestens im Abstand von zwei Jahren, fortzuschreiben und enthält Ausführungen
 
 
a)
zur Ausgangslage im Landkreis beziehungsweise der Kreisfreien Stadt und zu bewältigender regionaler Herausforderungen bei der Fachkräftesicherung
 
 
b)
zu laufenden und geplanten Aktivitäten des Landkreises beziehungsweise der Kreisfreien Stadt im Bereich der Fachkräftesicherung (unabhängig von der Förderung nach dieser Richtlinie)
 
 
c)
zu geplanten Handlungsschwerpunkten nach dieser Richtlinie und Förderzielen
 
 
d)
zu Ergebnissen umgesetzter Maßnahmen nach dieser Richtlinie.
II.
Besondere Voraussetzungen bei der Förderung von Maßnahmen nach Buchstabe B Ziffer I:
 
1.
Die Maßnahme ist geeignet, die Region als familienfreundlichen Ort zum Leben, Lernen und Arbeiten, als Raum mit attraktiven Arbeitsangeboten oder als Heimat für ausländische Fachkräfte und Rückkehrwillige zu etablieren und unterstützt damit zentrale Zielstellungen der Fachkräftestrategie Sachsen in der jeweils geltenden Fassung.
 
2.
Die Maßnahme wurde durch die regionale Fachkräfteallianz des Landkreises beziehungsweise der Kreisfreien Stadt im Rahmen ihres regionalen Budgets priorisiert.
 
3.
Die Maßnahme wurde von der regionalen Fachkräfteallianz durch eine positive fachliche Stellungnahme zum Projektantrag befürwortet.
 
4.
Bei Maßnahmen nach Buchstabe B Ziffer I Nummer 5 und 6 ist eine enge Zusammenarbeit mit den lokalen Integrationsstrukturen (beispielsweise lokale Verbändegespräche, kommunale Ausländer- und Integrationsbeauftragte, Flüchtlingssozialarbeiter) vorzusehen.
 
5.
Bei überregionalen Maßnahmen sind die Beteiligung aller regional tangierten Fachkräfteallianzen und eine Einigung zur Inanspruchnahme der Budgets erforderlich.
III.
Förderausschlüsse:
 
1.
Nicht gefördert werden Projekte, die über bestehende Förderprogramme oder gesetzliche Leistungen finanziert werden können.
 
2.
Die Projekte nach Buchstabe B Ziffer I dürfen nicht zur Kofinanzierung von weiteren aus öffentlichen Mitteln finanzierten Projekten herangezogen werden. Ausgenommen sind Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, die eine Mitfinanzierung Dritter ermöglichen.

E.       Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

I.
Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.
II.
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung in Form eines zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
III.
Für die Förderung von Maßnahmen nach Buchstabe B Ziffer I steht den Landkreisen und Kreisfreien Städten im Freistaat Sachsen, die ihr Interesse an der Umsetzung von Maßnahmen nach dieser Richtlinie bekundet haben, ein Regionalbudget zur Verfügung, in dessen Rahmen Maßnahmen bei der Bewilligungsstelle beantragt werden können. Die Aufteilung der Regionalbudgets erfolgt jeweils zu einem Drittel anhand der Einwohnerzahl 1 , der Anzahl sozialversicherungspflichtig Beschäftigter 2 und der durchschnittlichen Arbeitslosenquote 3 in der jeweiligen Region und ist mit den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt. Das Regionalbudget eines Jahres umfasst alle Maßnahmen, die in dem jeweiligen Kalenderjahr bewilligt werden.
IV.
Höhe der Zuwendung:
 
1.
Für Maßnahmen nach Buchstabe B Ziffer I beträgt die Höhe der Zuwendung bis zu 90 Prozent der für die Maßnahme als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben.
 
2.
Für Maßnahmen nach Buchstabe B Ziffer II beträgt die Zuwendung bis zu 90 Prozent. In begründeten Fällen oder wenn eine Mitfinanzierung des Antragstellers oder der Teilnehmer typischerweise nicht zumutbar ist, kann die Zuwendung bis zu 100 Prozent betragen.
V.
Zuwendungsfähig sind ausschließlich projektbezogene Personal- und Sachausgaben, die unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für die Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind.
VI.
Nicht zuwendungsfähig sind investive Ausgaben.

F.       Verfahren

I.
Allgemeine Bestimmungen:
 
1.
Zuständig für Beratung, Antragsannahme, Bewilligung, Auszahlung und Prüfung von Maßnahmen nach dieser Richtlinie ist die
Sächsische Aufbaubank – Förderbank –
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden
Telefon: 0351 4910-4930
Telefax: 0351 4919-1015
E-Mail: servicecenter_sf@sab.sachsen.de
 
2.
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist schriftlich nach den Vorgaben der Bewilligungsstelle und unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Formulare über das geschäftsführende Mitglied der Fachkräfteallianz einzureichen.
 
3.
Mit der Antragstellung hat der Antragsteller zu bestätigen, dass die Maßnahme nicht zur Kofinanzierung von weiteren aus öffentlichen Mitteln finanzierten Projekten herangezogen wird, sofern es sich nicht um eine Maßnahmen gemäß dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch handelt, die eine Mitfinanzierung Dritter ermöglicht.
 
4.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Projektmittel sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.
 
5.
Die Bewilligungsstelle lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer, zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertige Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.
 
6.
Der Verwendungsnachweis ist unter Verwendung der Vordrucke der Bewilligungsstelle spätestens drei Monate nach Abschluss der Maßnahme einzureichen.
 
7.
Bei Zuwendungen an kommunale Körperschaften nach ANBest-K sowie Zuwendungen nach ANBest-P, die eine Bewilligungssumme von 50 000 Euro nicht überschreiten, ist der einfache Verwendungsnachweis zugelassen. Er besteht aus einem Sachbericht sowie einem zahlenmäßigen Nachweis.
 
8.
Die Abfrage zur Interessenbekundung an der Förderung nach Buchstabe E Ziffer III und die Aufteilung der Regionalbudgets erfolgt jährlich durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
II.
Besondere Bestimmungen für Maßnahmen nach Buchstabe B Ziffer I:
 
1.
Die Antragstellung für Maßnahmen im Rahmen des jährlichen Regionalbudgets ist laufend möglich.
 
2.
Mit der Erstbeantragung von Maßnahmen nach Buchstabe B Ziffer I und bei Änderungen sind der Nachweis einer regionalen Fachkräfteallianz beispielsweise durch unterzeichnete Mitwirkungserklärungen der Mitglieder sowie Ausführungen zur Arbeitsweise und Organisation der Fachkräfteallianz vorzulegen. Bei Folgeantragstellungen kann auf einen bereits vorliegenden Nachweis verwiesen werden.
 
3.
Mit der Erstbeantragung von Maßnahmen nach Buchstabe B Ziffer I und danach mindestens im Abstand von zwei Jahren ist ein von allen Mitgliedern der Fachkräfteallianz unterzeichnetes regionales Handlungskonzept nach Buchstabe D Ziffer I Nummer 5 vorzulegen.
 
4.
Mit dem Antrag auf Förderung ist eine befürwortende Stellungnahme der regionalen Fachkräfteallianz zur geplanten Maßnahme vorzulegen.
 
5.
Mit der Antragseinreichung hat der Antragsteller eine Abgrenzung der Maßnahme zu vergleichbaren bestehenden Förderprogrammen oder gesetzlichen Leistungen vorzunehmen.
III.
Besondere Bestimmungen für Maßnahmen nach Buchstabe B Ziffer II:
 
1.
Maßnahmen werden durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr initiiert.
 
2.
Eine Antragstellung ist nur nach Förderaufruf oder Bekanntmachung des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und den dort konkretisierten Bestimmungen möglich.

G.       Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 12. April 2016

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

1
des Vorvorjahres zum Stichtag 31. Dezember gemäß Statistischem Landesamt
2
des Vorvorjahres zum Stichtag 31. Dezember gemäß Statistik der Bundesagentur für Arbeit
3
Jahresdurchschnitt des Vorvorjahres gemäß Statistik der Bundesagentur für Arbeit

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2016 Nr. 17, S. 519
    Fsn-Nr.: 559-V16.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 14. September 2018

    Vorschrift außer Kraft seit:
    16. Mai 2019