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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV – Kostenbeitrag MRV

Vollzitat: VwV – Kostenbeitrag MRV vom 28. April 2016 (SächsABl. S. 623), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 422)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
über die Erhebung eines Beitrages zu den Kosten der Unterbringung im Maßregelvollzug
(VwV – Kostenbeitrag MRV)

Vom 28. April 2016

I.
Rechtsgrundlagen und Geltungsbereich

Die Kosten der Unterbringung im Maßregelvollzug trägt der Freistaat Sachsen, soweit nicht nach § 38 Absatz 5 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 422), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2014 (SächsGVBl. S. 446) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Patient dazu beizutragen hat. Die Erhebung des Kostenbeitrages des stationär untergebrachten Patienten erfolgt nach Maßgabe von § 138 Absatz 2 in Verbindung mit § 50 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 152 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist. Der Kostenbeitrag des nicht bedürftigen Patienten, der im Rahmen einer Vollzugslockerung außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung wohnt, soll sich auf die Kosten von Unterkunft und Verpflegung erstrecken. Diesen Patienten muss ein Betrag in Höhe des monatlichen Regelsatzes nach § 27a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist, verbleiben. Der Patient hat über Einkünfte und Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Ermittlung des Unterbringungskostenbeitrages erforderlich ist.

II.
Zuständigkeit

Gemäß § 138 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 2 des Strafvollzugsgesetzes in Verbindung mit der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeit für die Erhebung der Kosten der Unterbringung im Maßregelvollzug vom 7. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 282), in der jeweils geltenden Fassung, werden die Kostenbeiträge durch die psychiatrischen Krankenhäuser oder die Entziehungsanstalten, in denen die Unterbringung erfolgt, erhoben.

III.
Beitragspflicht

1.
Als Teil der Kosten der Vollstreckung der Rechtsfolgen einer Tat gemäß § 464a Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, erhebt die Maßregelvollzugseinrichtung von dem stationär Untergebrachten einen Beitrag zu den Kosten der Unterbringung. Ein Kostenbeitrag wird nicht erhoben, wenn der Untergebrachte zugewiesene oder ermöglichte Arbeit verrichtet, ohne sein Verschulden nicht arbeiten kann oder nicht arbeitet, weil er nicht zur Arbeit verpflichtet ist. Hat der Untergebrachte, der ohne sein Verschulden während eines zusammenhängenden Zeitraums von mehr als einem Monat nicht arbeiten kann, regelmäßige außervollzugliche Einkünfte, so hat er den Kostenbeitrag für diese Zeit bis zur Höhe der auf sie entfallenden Einkünfte zu entrichten. Außervollzugliche Einkünfte sind insbesondere Einkünfte aus Renten, auch Waisenrente; Einkünfte aus einem freien Beschäftigungsverhältnis, aus Vermietung und Verpachtung sowie an den Patienten gezahltes Kindergeld oder laufende Vermögenserträge. Nicht zu den außervollzuglichen Einkünften zählen insbesondere Sparvermögen, einmalige Einkünfte aus Lotterien, Erbschaften sowie Einkünfte aus zweckbestimmten Leistungen. Der Kostenbeitrag wird für die Zeiten der Unterbringung nach den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218) geändert worden ist, und § 7 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1332) geändert worden ist, erhoben, das gilt auch für die Unterbringung nach dem Widerruf der Aussetzung gemäß § 67g des Strafgesetzbuches sowie die Unterbringung in anderen stationären Einrichtungen im Rahmen der Vollzugslockerung nach § 38 Absatz 5 Satz 3 des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten . Für die Zeiten, in denen die Patienten durch gerichtliche Anordnung nach § 126a der Strafprozessordnung einstweilig untergebracht sind oder die Unterbringung nach § 67h des Strafgesetzbuches befristet wieder in Vollzug gesetzt wurde, erfolgt keine Erhebung.
2.
Die Erhebung des Kostenbeitrages entfällt nach § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 138 Absatz 2 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes nur für Zeiten einer in der oder für die Klinik ausgeübten Arbeit. Freie Beschäftigungsverhältnisse bei außerhalb der Einrichtung befindlichen Arbeitgebern lassen den Beitrag nicht entfallen. Bei der Beurteilung, ob Arbeit im Sinn des § 50 des Strafvollzugsgesetzes vorliegt, sind gemäß § 138 Absatz 2 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes die besonderen Verhältnisse des Maßregelvollzuges zu berücksichtigen. Der Arbeit wird die Ergotherapie im engeren Sinn sowie die Arbeits- und Belastungserprobung gleichgesetzt. Die Ergotherapie findet täglich mit einer gewissen Mindesttherapiezeit statt und weist einen arbeitsähnlichen Charakter auf. Die verrichteten Tätigkeiten sind relativ monoton, im Vordergrund stehen die regelmäßige Arbeitsleistung und das Trainieren der Ausdauerfähigkeit. Auf das Erbringen einer wirtschaftlich verwertbaren Arbeitsleistung kommt es nicht an. Diese Therapieform kann die Vorstufe für die Eingliederung in die Arbeitserprobung oder eine Werkstatt für behinderte Menschen sein. Mit der Arbeits- und Belastungserprobung soll das in der Ergotherapie Erreichte erhalten werden. Der Einsatz der Patienten findet regelmäßig außerhalb des Geländes der Maßregelvollzugsklinik statt und es wird eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung erbracht. Die Patienten werden dabei noch angeleitet, aber nicht mehr intensiv therapeutisch betreut.
3.
Der Kostenbeitrag des stationär Untergebrachten wird in Höhe des Betrages erhoben, der in der auf der Grundlage von § 17 Absatz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, erlassenen Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2015 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, festgesetzt ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) stellt den Betrag für jedes Kalenderjahr nach den am 1. Oktober des vorhergehenden Jahres geltenden Bewertungen der Sachbezüge fest und macht ihn im Bundesanzeiger bekannt. Mit der jährlichen Bekanntmachung des BMJV werden die Werte von freier Verpflegung sowie freier Unterkunft festgesetzt; für die Unterkunft dabei getrennt nach Patienten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und alle übrigen Patienten. Die Belegungsfähigkeit der Zimmer wird auf zwei Personen festgesetzt. Bei Selbstverpflegung entfallen die für die Verpflegung vorgesehenen Beträge. Der Kostenbeitrag darf auch von dem unpfändbaren Teil der außervollzuglichen Einkünfte, nicht aber zu Lasten der Ansprüche unterhaltsberechtigter Angehöriger angesetzt werden.
4.
Dem stationär Untergebrachten muss ein Betrag in der Höhe verbleiben, der dem Barbetrag entspricht, den ein in einer Einrichtung lebender Sozialhilfeempfänger zur persönlichen Verfügung erhält; vergleiche § 50 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 138 Absatz 2 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes. Als Selbstbehalt ist der Gesamtbetrag aus dem Barbetrag nach § 27b Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Höhe sowie der Bekleidungsbeihilfe zu berücksichtigen. Die Maßregelvollzugseinrichtungen werden durch das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz über die aktuelle Höhe des Kostenbeitrages sowie des Selbstbehaltes informiert.
5.
Der Beitrag des außerhalb der Einrichtung nicht stationär wohnenden Patienten erstreckt sich auf die Kosten der zur Verfügung gestellten Unterkunft sowie der zur Verfügung gestellten Verpflegung. Dem Patienten muss ein Betrag in der Höhe des monatlichen Regelsatzes nach § 27a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch verbleiben. Die Beitragshöhe richtet sich nach den in der Bekanntmachung des BMJV enthaltenen Höchstsätzen. Verpflegungskosten können nur insoweit angesetzt werden, als dem Patienten Verpflegung von der Einrichtung gestellt wird.
6.
An die Stelle der Pfändungsfreigrenzen des § 850c der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) geändert worden ist, tritt die Regelung unter Nummer 4 zum Selbstbehalt. Etwaige Ansprüche unterhaltsberechtigter Angehöriger gehen vor. Die Berücksichtigung weiterer laufender Kosten der Patienten ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach Nummer 8 abzuwägen.
7.
Nach der Anlage zur Verwaltungsvorschrift zu § 59 der Sächsischen Haushaltsordnung werden monatliche Kostenbeiträge von weniger als 10 Euro nicht erhoben.
8.
Von der Erhebung des Kostenbeitrages ist gemäß § 50 Absatz 1 Satz 5 des Strafvollzugsgesetzes abzusehen, soweit dies notwendig ist, um die Wiedereingliederung in die Gemeinschaft nicht zu gefährden. Die Wiedereingliederung kann gefährdet sein, wenn der Patient durch die Erhebung des Kostenbeitrages an der weiteren Tilgung seiner Schulden aus Verfahrenskosten, Kreditverträgen, an der Begleichung laufender Kosten, wie zum Beispiel Gebühren für die Einlagerung von Eigentum, an der Bildung der Rücklage zur Entlassungsvorbereitung gehindert oder durch die Aufnahme eines freien Beschäftigungsverhältnisses und die Erhebung eines Kostenbeitrages schlechter gestellt wird als während der Ausübung von Arbeit in der Einrichtung. Dem Patienten sollte insoweit mindestens die während der Arbeits-/Belastungserprobung durchschnittlich erworbene Therapiebelohnung, zuzüglich des geltenden Selbstbehaltes, verbleiben. Gegebenenfalls ist eine Reduzierung oder der Verzicht auf die Beitragserhebung zu prüfen.
9.
Sofern der Kostenbeitrag anteilig für Kalendermonate zu erheben ist, erfolgt die Erhebung in Höhe von 1/30 pro Tag.

IV.
Verfahren

1.
Der Kostenbeitrag wird durch die Maßregelvollzugseinrichtungen im Rahmen einer Einzelfallprüfung festgestellt und erhoben. Die Art und Höhe von Einkünften und Ausgaben sind festzustellen. Alle Patienten sind unter Hinweis auf die gesetzlichen Regelungen aufzufordern, Auskunft über ihre regelmäßigen außervollzuglichen Einkünfte sowie etwaige Unterhaltsverpflichtungen, sonstige Verpflichtungen, insbesondere aus Schuldentilgungen oder laufenden Kosten zu erteilen. Bringt der Patient die entsprechenden Nachweise nicht innerhalb einer angemessenen Frist bei, so ist der volle Kostenbeitrag anzusetzen, wenn von außervollzuglichen Einkünften ausgegangen werden kann. Ein Entwurf des Bescheides ist dem Patienten oder seinem Betreuer vor Erlass zur Stellungnahme binnen 14 Tagen zu übersenden. Nimmt der Patient oder der Betreuer innerhalb der Frist Stellung, ist die Stellungnahme bei der Entscheidung zu berücksichtigen; soll von dem übersandten Entwurf aus anderen Gründen zum Nachteil des Patienten abgewichen werden, ist ihm oder seinem Betreuer erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Er ist dem Patienten und dem Betreuer bekanntzugeben. Wird im Verlauf der Prüfung festgestellt, dass ein Kostenbeitrag nicht zu erheben ist, ist dies aktenkundig zu vermerken. Der Patient und sein Betreuer sind zu informieren.
2.
Die Erhebung des Kostenbeitrages erfolgt für die unter Ziffer III Nummer 1 genannten Zeiten. Soweit im Verlauf der Therapie eine für die Erhebung des Kostenbeitrages relevante Änderung eintritt, ist mit dem Tag der Änderung die Höhe des Kostenbeitrages neu festzusetzen, zum Beispiel erster Tag des Bezuges außervollzuglicher Einkünfte; erster Tag einer der Arbeit gleichgestellten Ergotherapie oder Arbeits- und Belastungserprobung, siehe Ziffer III Nummer 2 Satz 4; erster Tag ohne außervollzugliche Einkünfte.
3.
Bei Patienten mit Anspruch auf laufende Sozialleistungen gemäß den §§ 18 ff. des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2408) geändert worden ist, die zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt sind, insbesondere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, leitet die Maßregelvollzugseinrichtung durch schriftliche Anzeige an den zuständigen Sozialleistungsträger den Anspruch des Patienten auf die laufende Geldleistung in Höhe des festgestellten Kostenbeitrages nach Maßgabe des § 50 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch auf sich über.
4.
Patienten mit sonstigen Einkünften sind mit Bescheiderteilung zur Zahlung des Kostenbeitrages an die Maßregelvollzugseinrichtung aufzufordern.
5.
Zuständig für die Feststellung der Voraussetzungen für die Beitragserhebung dem Grunde und der Höhe nach sowie für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist der für den Patienten zuständige Sozialdienst. Die Therapeuten sowie die Ärzte der Einrichtung sind zu beteiligen. Das weitere Verfahren wird durch die Patientenverwaltung des Krankenhauses oder der Klinik durchgeführt.
6.
Der Kostenbeitrag ist turnusmäßig jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres zu überprüfen. Soweit sich eine Änderung der Höhe des Kostenbeitrages ergibt, ist ein geänderter Bescheid zu erlassen. Im Übrigen ist dem Patienten und seinem Betreuer mitzuteilen, dass die Rentenerhöhung nicht zu einer Änderung des Kostenbeitrages führt.

V.
Durchsetzung des Anspruchs und Rechtsweg

Der Kostenbeitrag wird durch Verwaltungsakt vollstreckbar festgestellt. Bei der Durchsetzung steht die Maßregelvollzugseinrichtung den sonstigen Gläubigern des Patienten gleich, so dass deren etwa bereits bestehendes Pfändungspfandrecht vorgeht. Die Beitreibung offener Forderungen erfolgt über die Landesjustizkasse. Nach § 138 Absatz 3 des Strafvollzugsgesetzes finden für das gerichtliche Verfahren die §§ 109 bis 121 des Strafvollzugsgesetzes entsprechend Anwendung; in Jugendsachen gilt § 92 des Jugendgerichtsgesetzes.

VI.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 28. April 2016

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2016 Nr. 21, S. 623
    Fsn-Nr.: 311-V16.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. Mai 2016

    Fassung gültig bis: 14. Juni 2018