Dritte Verordnung
      des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
        
        zur Änderung der Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen
      
      Vom 23. Juni 2016
Auf Grund des § 62 Absatz 1, 2 Nummer 6 und 9 sowie Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298) verordnet das Staatsministerium für Kultus:
Artikel 1
Die Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Februar 2013 (SächsGVBl. S. 123) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
 - In § 2 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „in Form von Neigungskursen für die Klassenstufen 7 bis 9 und Vertiefungskursen für die Klassenstufe 10“ gestrichen.
 - 2.
 - § 18 wird wie folgt geändert:
 - a)
 - Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 - aa)
 - In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Neigungskurse gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 können“ durch die Wörter „Der Wahlpflichtbereich nach § 2 Absatz 1 Satz 3 kann in Form von Neigungskursen“ ersetzt.
 - bb)
 - Satz 2 wird aufgehoben.
 - b)
 - 
            Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
            
„(2) Innerhalb der von der Schule angebotenen Neigungskurse wählen die Schüler der Klassenstufen 7 bis 9 je Schuljahr einen Neigungskurs. Der Unterricht in den jeweils gewählten Neigungskursen ist für alle Schüler verbindlich.“ - c)
 - In Absatz 3 werden die Wörter „Neigungs- oder Vertiefungskurs“ durch das Wort „Neigungskurs“ ersetzt.
 - d)
 - In den Absätzen 4 und 5 werden die Wörter „Neigungs- und Vertiefungskurse“ jeweils durch das Wort „Neigungskurse“ ersetzt.
 - e)
 - 
            Folgender Absatz 6 wird angefügt:
            
„(6) Die vertiefte sportliche Ausbildung und die ab Klassenstufe 6 durchgehend belegte zweite Fremdsprache sollen in der Klassenstufe 10 fortgeführt werden.“ - 3.
 - § 37 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
 - 4.
 - § 39 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
 - 5.
 - In § 42 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 37 Abs. 1 Satz 3, 5 und 6“ durch die Wörter „§ 37 Absatz 1 Satz 4 und 5“ ersetzt.
 - 6.
 - § 48 wird wie folgt geändert:
 - a)
 - In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 37 Abs. 1 Satz 4“ durch die Wörter „§ 37 Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
 - b)
 - In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 37 Abs. 1 Satz 5 und 6“ durch die Wörter „§ 37 Absatz 1 Satz 4 und 5“ ersetzt.
 - 7.
 - In § 73 werden die Wörter „§ 37 Abs. 1 Satz 3 und 5“ durch die Wörter „§ 37 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.
 - 8.
 - In den §§ 79 und 85 wird die Angabe „§ 37 Abs. 1 Satz 5“ jeweils durch die Wörter „§ 37 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.
 
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.
Dresden, den 23. Juni 2016
        Die Staatsministerin für Kultus
        
        Brunhild Kurth
      
