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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen

Vollzitat: VwV Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen vom 21. März 2016 (MBl. SMK S. 226), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 409)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Durchführung von Prüfungen zur Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung im Freistaat Sachsen
(VwV Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen)

Vom 21. März 2016

I.
Vorbemerkung

Die Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen ist ein fakultatives Angebot innerhalb der beruflichen Bildung nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung (Beschluss der KMK vom 20.11.1998 in der Fassung vom 27.06.2008).

II.
Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für öffentliche Schulen sowie für anerkannte Ersatzschulen in freier Trägerschaft. Die Schulen entscheiden über das Angebot von Zertifikatsprüfungen im Rahmen ihrer personellen Ressourcen. Teilnahmeberechtigt sind Schüler, die sich zum Zeitpunkt der Anmeldung in einem aktiven Schulverhältnis an der jeweiligen Schule befinden.

III.
Prüfungsanmeldung

Die Prüfungstermine werden in der VwV Bedarf und Schuljahresablauf bekannt gemacht. Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt bei der Schulleitung durch den Schüler oder bei minderjährigen Schülern durch die Eltern bis spätestens 30. November des Schuljahres, in dem die Prüfung absolviert wird (Anlage 1).

Den Termin der mündlichen Prüfung legen die Schulen im Rahmen des festgelegten Prüfungszeitraums fest. Dieser ist dem Schüler unverzüglich mitzuteilen. Sofern dies notwendig ist, beantragt der Schüler eine Freistellung vom Ausbildungsbetrieb (Anlage 2), welche an den Ausbildungsbetrieb über den Schulleiter weitergeleitet wird (Anlage 3).

Das Erfassen der Prüfungsteilnehmer erfolgt durch die Schulleitung über das Schulportal bis zum 12. Dezember . Die Regionalstellen der Sächsischen Bildungsagentur prüfen die Eingaben im Schulportal bis zum 20. Dezember des jeweiligen Schuljahres.

IV.
Prüfungsverfahren

1.
Prüfungsausschuss

An jeder Schule wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Mitglieder des Prüfungsausschusses sind:

a)
als Vorsitzender der Schulleiter,
b)
als sein Vertreter der stellvertretende Schulleiter oder eine vom Schulleiter beauftragte Lehrkraft,
c)
alle Lehrkräfte, die vom Schulleiter mit der Durchführung der Zertifikatsprüfung beauftragt wurden.

Der Vorsitzende benennt den Erst- und Zweitkorrektor für die schriftlichen Prüfungen sowie jeweils einen Prüfer und einen Protokollanten für die mündlichen Prüfungen. Die Protokoll führenden Lehrkräfte müssen Lehrer der jeweiligen Fremdsprache sein.

2.
Prüfungsdurchführung
a)
Allgemeines
Kann die Prüfung aus Gründen fehlender personeller Ressourcen nicht an dem Beruflichen Schulzentrum durchgeführt werden, an dem der Schüler seinen Antrag gestellt hat, ist zu prüfen, ob
 
aa)
eine Vermittlung des betreffenden Schülers an ein anderes Berufliches Schulzentrum zur Prüfungsteilnahme oder
 
bb)
eine Kooperation mit den Fremdsprachenlehrern eines anderen Beruflichen Schulzentrums möglich ist.
 
Satz 1 gilt für anerkannte Ersatzschulen entsprechend.
Über die Art der Kooperation und die Festlegung des mit der Prüfung beauftragten Beruflichen Schulzentrums entscheidet die zuständige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur.
Für die Durchführung der Prüfung sind zwei Lehrkräfte erforderlich, die in der jeweiligen Fremdsprache unterrichten.
b)
Nachteilsausgleich
Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange behinderter Schüler zu berücksichtigen. Der Schüler hat den Prüfungsausschuss rechtzeitig vor der Prüfung auf seine Behinderung hinzuweisen, wenn diese im Prüfungsverfahren berücksichtigt werden soll. Der Prüfungsausschuss legt geeignete Maßnahmen hinsichtlich Organisation und Gestaltung der Prüfung fest, die die Belange des behinderten Schülers berücksichtigen, jedoch die Prüfungsanforderungen qualitativ nicht verändern.
c)
Schriftliche Prüfung
Für die schriftliche Prüfung werden durch das Staatsministerium für Kultus zentrale Aufgaben gestellt. Hinweise zu den Prüfungsanforderungen und zur Durchführung enthalten die Anlagen 4 und 5.
Die zentrale schriftliche Prüfung beginnt 9.00 Uhr. Die Prüfungsdauer beträgt in Stufe II 90 Minuten und in Stufe III 120 Minuten.
d)
Mündliche Prüfung
Die Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Prüfung liegt im Zuständigkeitsbereich der Schulen. Die Prüfungsaufgaben für die mündliche Prüfung erarbeiten die Schulen nach Vorgaben des Staatsministeriums für Kultus (Anlagen 4 und 5). Die mündliche Prüfung soll als Partnerprüfung von zwei Schülern durchgeführt werden. Die Prüfungsdauer beträgt als Partnerprüfung in Stufe II 20 Minuten und in Stufe III 25 Minuten, als Einzelprüfung in Stufe II 15 Minuten und in Stufe III 20 Minuten. Die Festlegungen zur Gewährung einer Vorbereitungszeit sind für die jeweilige Stufe den beiliegenden Anlagen 4 und 5 zu entnehmen.
Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist dem Schüler unmittelbar nach der Prüfung mitzuteilen.
e)
Zugelassene Hilfsmittel
Für die schriftliche Prüfung ist ein nicht elektronisches allgemeinsprachliches zweisprachiges Wörterbuch (Deutsch – Fremdsprache/Fremdsprache – Deutsch) als Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Während der mündlichen Prüfung sind keine Hilfsmittel zugelassen. Wird eine Vorbereitungszeit gewährt, ist für ihre Dauer ein Wörterbuch zuzulassen, sofern die Aufgabenstellung dies erfordert.
Prüfungsteilnehmer, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist, können zusätzlich ein zweisprachiges, nicht elektronisches Wörterbuch Deutsch – Herkunftssprache/Herkunftssprache – Deutsch verwenden.
f)
Protokoll
Über die schriftliche Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, das insbesondere Angaben über Beginn und Ende, die Belehrungen über die Bestimmungen hinsichtlich von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sowie über besondere Vorkommnisse enthält. Es ist von den Aufsicht führenden Lehrkräften zu unterschreiben.
Das Protokoll der mündlichen Prüfung muss über die Prüfungsaufgaben und die Bewältigung der Prüfungsanforderungen Auskunft geben. Ebenso ist das Ergebnis der mündlichen Prüfung festzuhalten.
g)
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsaufgaben erfolgt durch einen Erst- und Zweitkorrektor. Können sich beide Korrektoren bei der Bewertung eines Kompetenzbereichs der schriftlichen Prüfung (Rezeption, Mediation, Produktion) nicht auf ein Ergebnis (Zahl der Bewertungseinheiten) einigen, ist für jeden Kompetenzbereich das arithmetische Mittel zu bilden, ohne dass gerundet wird. Bei einem Gesamtergebnis von n,5 wird aufgerundet.
Die Zertifikatsprüfung ist bestanden, wenn im schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil jeweils mindestens die Hälfte der erreichbaren Bewertungseinheiten erzielt wurde. Ein Ausgleich zwischen schriftlichem und mündlichem Prüfungsteil ist nicht möglich.
h)
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn ein Schüler durch das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel, durch die Hilfe eines Dritten oder durch die Hilfe für einen Dritten das Ergebnis einer Prüfung oder eines Prüfungsteils beeinflusst. Liegt eine Täuschungshandlung vor, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Behindert ein Schüler durch sein Verhalten eine Prüfung so, dass es nicht möglich ist, diese ordnungsgemäß durchzuführen, wird er von dieser Prüfung ausgeschlossen. Stellt sich nach Aushändigen des Zertifikates eine Täuschungshandlung heraus, kann die zuständige Regionalstelle die Prüfungsentscheidung zurücknehmen und das Zertifikat einziehen. Die Schüler sind vor Beginn der Prüfung auf die vorstehenden Bestimmungen hinzuweisen.
3.
Versäumnis und Nachholung

Ein Anspruch auf Nach- oder Wiederholungsprüfung besteht nicht. Bei Nichtbestehen der Prüfung oder unverschuldeter Verhinderung der Teilnahme, insbesondere bei Krankheit, kann eine erneute Teilnahme für das nachfolgende Schuljahr beantragt werden, sofern der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt Schüler einer berufsbildenden Schule im Freistaat Sachsen ist.

Bei Nichtbestehen der Prüfung ist die Anerkennung der darunter liegenden Stufe nicht möglich. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung in derselben Stufe zum Zweck, eine Verbesserung des Prüfungsergebnisses zu erzielen, ist nicht möglich.

V.
Prüfungsergebnisse

1.
Zertifikat bei bestandener Prüfung

Die Übergabe des Zertifikats erfolgt bis spätestens 15. September des auf die Prüfung folgenden Schuljahres.

Für die Ausstellung der Zertifikate gilt die VwV Zeugnisse berufsbildende Schulen vom 5. November 2009 (MBI. SMK S. 478), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 13. Februar 2015 (MBI. SMK S. 74) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 407), in der jeweils geltenden Fassung.

2.
Statistische Erfassung der Prüfungsergebnisse

Die Erfassung der Prüfungsergebnisse erfolgt über das Schulportal. Die statistische Auswertung ist durch die Schule bis zum 15. September, die Kontrolle durch die jeweiligen Regionalstellen der Sächsischen Bildungsagentur bis zum 25. September des auf die Prüfung folgenden Schuljahres abzuschließen.

VI.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 21. März 2016

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2016 Nr. 8, S. 226
    Fsn-Nr.: 710-V16.9

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 5. August 2016

    Fassung gültig bis: 15. September 2018