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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Förderung von Maßnahmen bei der Übernahme von Kindertageseinrichtungen durch freie Träger

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Förderung von Maßnahmen bei der Übernahme von Kindertageseinrichtungen durch freie Träger vom 10. Juni 1997 (SächsABl. SDr. S. S 342)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
zur Förderung von Maßnahmen bei der Übernahme von Kindertageseinrichtungen durch freie Träger

Vom 10. Juni 1997

Der Freistaat Sachsen gewährt nach der Maßgabe dieser Förderrichtlinie und der allgemeinen haushaltrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der §§ 23 und 44 Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 199 (SächsGVBl. S. 21) sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen. Diese dürfen nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht.

1.
Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck
1.1.
Aufgrund von § 20 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (Gesetz über die Kindertageseinrichtungen – SäKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1996 (SächsGVBl. S. 386) gewährt der Freistaat Sachsen Zuwendungen an freie Träger bei der Übernahme von Kindertageseinrichtungen.
1.2.
Zweck der Förderung ist es, anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe (freie Träger) bei der Übernahme von Kindertageseinrichtungen Hilfe und Unterstützung zu geben. Diese Maßnahme soll dazu dienen, neue inhaltliche Konzeptionen in den Kindertageseinrichtungen zu entwickeln, zu fördern, zu erproben und für andere Einrichtungen zugänglich zu machen.
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Gegenstand der Förderung
 
Gefördert werden Leistungen, Ausstattungen und Materialien, die zur Durchführung von Maßnahmen gemäß Nr. 1.2. erforderlich sind.
3
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind anerkannte freie Träger, die eine Kindertageseinrichtung betreiben.
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Zuwendungsvoraussetzungen
4.1.
Der freie Träger hat eine fachlich fundierte Projektbeschreibung und Konzeption vorzulegen, aus der die Notwendigkeit einer Förderung hervorgeht.
4.2.
Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die Einrichtung im Bedarfsplan des Jugendamtes aufgenommen ist.
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Art und Umfang, Höhe der Förderung
5.1.
Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
5.2.
Die Zuwendung erfolgt als Festbetragsfinanzierung.
5.3.
Die Zuschußhöhe orientiert sich an der Art und am Umfang der Maßnahme. Sie beträgt höchstens 100 TDM, davon sind mindestens 10 v.H. als Eigenanteil aufzubringen.
Die Zuschußgewährung ist in der Regel auf die Dauer eines Jahres begrenzt.
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Verfahren
6.1.
Die Anträge der Zuwendungsempfänger müssen spätestens bis zum 1.11. des laufenden Jahres für das folgende Haushaltsjahr bei der Bewilligungsbehörde vorliegen.
Dem Antrag sind beizufügen:
  • Projektbeschreibung nach Zielsetzung, Inhalt und Methode (Konzeption),
  • Finanzierungsplan und Zeitplanung,
  • Art der Begleitung der Maßnahme und Veröffentlichung der Ergebnisse.
6.2.
Bewilligungsbehörde ist das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales – Landesjugendamt -. Sie bewilligt aufgrund der vorliegenden Anträge und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
6.3.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 SäHO .
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Ausnahmeregelungen
 
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie kann in begründeten Fällen Ausnahmen oder Abweichungen von Punkt 1.2 – 6.1 der vorliegenden Förderkriterien zulassen.
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Inkrafttreten
 
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft.

Dresden, den 10. Juni 1997

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 1997 Nr. 7, S. 342

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1997

    Fassung gültig bis: 31. März 2001