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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Informationssicherheit Justiz

Vollzitat: VwV Informationssicherheit Justiz vom 6. Januar 2017 (SächsJMBl. S. 4), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 374)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Gewährleistung der Informationssicherheit
(VwV Informationssicherheit Justiz)

Vom 6. Januar 2017

I.
Geltungsbereich

1.
Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Umsetzung gemäß Nummer 5 der Anlage zur VwV Informationssicherheit vom 7. September 2011 (SächsABl. S. 1294), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 27. Januar 2015 (SächsABl. S. 214) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 342), im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz.
2.
Für die Gerichte gilt die VwV Informationssicherheit entsprechend.

II.
Beauftragter für Informationssicherheit

1.
Das Staatsministerium der Justiz ernennt einen Beauftragten für Informationssicherheit (BfIS). Dieser nimmt für das Staatsministerium der Justiz die in Nummer 4.1 Satz 5 der Anlage zur VwV Informationssicherheit aufgeführten Aufgaben wahr und vertritt es in der ressortübergreifenden Arbeitsgruppe Informationssicherheit (AG IS).
2.
In der Leitstelle für Informationstechnologie der Justiz (LIT) wird ein teilhauptamtlicher BfIS (mindestens 0,5 Arbeitskraftanteil) ernannt.
3.
In jedem Obergericht und in der Generalstaatsanwaltschaft wird ein BfIS ernannt; im Übrigen können in jedem Gericht und jeder Behörde BfIS ernannt werden.
4.
Die BfIS sind an Vorgängen, die erhebliche Auswirkungen auf die Informationssicherheit haben können, zu beteiligen. Zudem unterrichten und beraten die BfIS die jeweilige Gerichts- oder Behördenleitung. Deren Verantwortung nach Nummer 3.1 der Anlage zur VwV Informationssicherheit bleibt unberührt.

III.
Information und Belehrung der Bediensteten

1.
Den Bediensteten sind diese Verwaltungsvorschrift und die VwV Informationssicherheit auszuhändigen.
2.
Die Bediensteten sind über ihre Pflichten gemäß Nummer 3.2 der Anlage zur VwV Informationssicherheit zu belehren.
3.
Die Aushändigung und die Belehrung erfolgen unverzüglich nach dem Dienstantritt des Bediensteten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und sind unter Nutzung des Musters in der Anlage 1 zu dokumentieren und zur Personalakte zu nehmen. Der Bedienstete erhält einen Abdruck.

IV.
Externe Leistungserbringer

1.
Mit der Durchführung beauftragte Mitarbeiter und Beauftragte von externen Leistungserbringern sind gemäß Nummer 3.4 der Anlage zur VwV Informationssicherheit zur Einhaltung der Informationssicherheitsziele zu verpflichten. Hierzu ist die VwV Informationssicherheit auszuhändigen.
2.
Die Verpflichtung wird mündlich vorgenommen. Dabei ist auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen. Über die Verpflichtung wird unter Nutzung des Musters in der Anlage 2 eine Niederschrift aufgenommen, die der Verpflichtete mit unterzeichnet. Er erhält eine Abschrift der Niederschrift; davon kann abgesehen werden, wenn dies im Interesse der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland geboten ist.

V.
Übergangsvorschriften

Bedienstete, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift ihren Dienst im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz angetreten haben, sind binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten zu belehren.

VI.
Inkrafttreten

Diese Vorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 6. Januar 2017

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

Anlagen

Anlage 1 zu Ziffer III Nummer 3 Satz 1

Anlage 2 zu Ziffer IV Nummer 2 Satz 3

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2017 Nr. 1, S. 4
    Fsn-Nr.: 20-V17.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Februar 2017

    Fassung gültig bis: 30. September 2021