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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung der Rechtsanwälte und Steuerberater

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung der Rechtsanwälte und Steuerberater vom 17. Juni 1992 (SächsABl. S. 835)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung der Rechtsanwälte und Steuerberater

Vom 17.Juni 1992

I.

A.
Vergütung des beigeordneten oder zum Verteidiger
bestellten Rechtsanwalts

Für die Festsetzung der Vergütung

a)
des im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts nach § 128 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 861), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 21 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847),
b)
des nach § 625 ZPO beigeordneten Rechtsanwalts nach § 36a Abs. 2 BRAGO.
c)
des beigeordneten Patentanwalts nach § 2 des Gesetzes über die Beiordnung von Patentanwälten bei Prozeßkostenhilfe vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch § 15 des Gesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294),
d)
des gerichtlich zum Verteidiger bestellten oder im Strafverfahren oder gerichtlichen Bußgeldverfahren beigeordneten Rechtsanwalts nach §§ 98, 102, 105 Abs. 3 BRAGO,
e)
des in Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 23. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2071), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1853), bestellten Rechtsanwalts nach §§ 98, 107 Abs. 2 BRAGO,
f)
des im gerichtlichen Verfahren bei Freiheitsentziehungen beigeordneten Rechtsanwalts nach § 98, 112 Abs. 4 BRAGO,
g)
des als Kontaktperson beigeordneten Rechtsanwalts nach § 97a BRAGO

sowie für die Festsetzung von Vorschüssen in den Fällen der Buchstaben a) und c) bis g) gilt folgendes:

1.
Allgemeine Bestimmungen
1.1
Festsetzungsantrag
 
Die Geschäftsstellen der Gerichte geben die amtlichen Vordrucke für den Festsetzungsantrag unentgeltlich aus. Der Festsetzungsantrag mit der Berechnung der Gebühren und Auslagen (§ 18 BRAGO) soll zweifach bei der Geschäftsstelle eingereicht werden.
1.2
Festsetzung
1.2.1
Die Festsetzung ist den Beamten des gehobenen Dienstes vorbehalten.
1.2.2
Kann Verjährung in Betracht kommen (vgl. § 196 Abs. 1 Nr. 15, § 201 BGB; § 16 BRAGO), so hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle vor der Entscheidung über den Festsetzungsantrag die Akten mit einem entsprechenden Hinweis dem zur Vertretung der Staatskasse zuständigen Beamten vorzulegen (s. Nr. 1.4.4). Sieht der Vertreter der Staatskasse von der Erhebung der Verjährungseinrede ab, so hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dies auf der Urschrift und der Durchschrift der Festsetzung zu vermerken.
1.2.3
Müssen die Sachakten wegen der Einlegung von Rechtsmitteln oder aus sonstigen Gründen versandt werden, so ist die Vergütung möglichst vorher festzusetzen. Sonst sind Akten, die für längere Zeit versandt sind. kurzfristig zurückzufordern.
1.2.4
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat für die Entscheidung über den Festsetzungsantrag die amtlichen Vordrucke zu verwenden; diese sind, soweit erforderlich, anzupassen. Hat ein Rechtsanwalt ausnahmsweise den Vordruck nicht benutzt, so ist je ein Antrag mit Berechnung auf den Vordruck aufzukleben oder in anderer Weise mit ihm zu verbinden. Auch in diesem Fall sind Antrag und Berechnung mit den im Vordruck geforderten Angaben zu versehen; der Inhalt gesonderter Erklärungen des Rechtsanwalts über Auslagen, Vorschüsse usw. ist in der Festsetzung wiederzugeben.
1.2.5
Wird dem Festsetzungsantrag entsprochen, so ist keine Mitteilung erforderlich. Soweit die Entscheidung von dem Antrag abweicht, ist ihr Inhalt dem Rechtsanwalt schriftlich mitzuteilen.
1.2.6
Die Urschrift der Festsetzung ist zu den Sachakten zu nehmen. Auf dem Beiordnungsbeschluß ist neben dem Namen des beigeordneten Rechtsanwalts die Blattzahl der Festsetzung in auffälliger Weise zu vermerken.
1.3
Auszahlungsanordnung
1.3.1
Die Auszahlungsanordnung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt, der die Vergütung festgesetzt hat oder dessen Entscheidung angefochten worden ist. Hat der Bundesgerichtshof den Verteidiger bestellt und gemäß § 103 BRAGO die Bundeskasse die Vergütung zu zahlen, so hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges die Durchschrift der Festsetzung dem Bundesgerichtshof zur Erteilung der Auszahlungsanordnung zu übersenden.
1.3.2
Die Auszahlungsanordnung ist auf der Durchschrift der Festsetzung zu erteilen. War Erinnerung eingelegt oder Beschwerde erhoben, so ist eine Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung beizufügen und dies in der Auszahlungsanordnung zu vermerken. Eine Durchschrift der Auszahlungsanordnung ist zu den Sachakten zu nehmen.
1.3.3
Werden in derselben Sache weitere Auszahlungsanordnungen notwendig, so sind auch dazu die amtlichen Vordrucke zu verwenden; in der Kostenberechnung sind sämtliche Gebühren und Auslagen aufzuführen; bereits gezahlte Beträge sind abzusetzen. Der Tag der früheren Auszahlungsanordnung ist anzugeben. Dies gilt auch, wenn Vorschüsse gezahlt sind (s. Nr. 1.5.3).
1.3.4
Nr. 2.4.4 ist zu beachten.
1.4
Vertretung der Staatskasse, Prüfung der Festsetzung
1.4.1
Die Vertretung der Staatskasse bei der Festsetzung einschließlich des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens und die Prüfung der Festsetzung richten sich nach den dafür ergangenen besonderen Bestimmungen.
1.4.2
Alle beschwerdefähigen gerichtlichen Entscheidungen, durch die eine Festsetzung zuungunsten der Staatskasse geändert wird, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle vor Anweisung des Mehrbetrages dem zur Vertretung der Staatskasse zuständigen Beamten mitzuteilen.
1.4.3
Erinnerungen oder Beschwerden namens der Staatskasse sind nur zu erheben, wenn es sich um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder um Beträge handelt, die nicht in offensichtlichem Mißverhältnis zu dem durch das Erinnerungs- oder Beschwerdeverfahren entstehenden Zeit- und Arbeitsaufwand stehen.
1.4.4
Soll nach Auffassung des zur Vertretung der Staatskasse zuständigen Beamten die Verjährungseinrede erhoben werden (s. Nr. 1.2.2), so hat er die Einwilligung des unmittelbar vorgesetzten Präsidenten einzuholen.
1.5
Vorschuß
1.5.1
Für die Festsetzung und Auszahlung des Vorschusses (§ 97 Abs. 4, § 102, § 105 Abs. 3, § 107 Abs. 2, § 112 Abs. 4 und § 127 BRAGO) gelten die Bestimmungen für die Festsetzung und Auszahlung des endgültigen Betrages sinngemäß.
1.5.2
Die Auszahlungen sind als Abschlagszahlung zu leisten und als Haushaltsausgabe zu buchen.
1.5.3
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle überwacht die Fälligkeit der Vergütung und sorgt dafür, daß der Vorschuß alsbald abgerechnet wird (s. Nr. 1.3.3).
1.6
Wiedereinforderung überzahlter Beträge

Überzahlungen an Gebühren, Auslagen oder Vorschüssen sind nach der Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (RGBl. I S. 298), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 19 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847), einzuziehen.

2.
Besondere Bestimmungen für die Vergütung des im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Anwalts
2.1
Zuständigkeit zur Festsetzung im allgemeinen
2.1.1
Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung (§§ 121, 124 Abs. 1 Satz 2 BRAGO) wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des Rechtszuges, nach Beendigung des Verfahrens durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise jedoch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges festgesetzt.
2.1.2
Die aus der Bundeskasse zu gewährende Vergütung (§§ 121, 124 Abs. 1 Satz 2 BRAGO) wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des Bundes festgesetzt.
2.2
Zuständigkeit zur Festsetzung im Falle der Verweisung oder Abgabe eines Verfahrens
2.2.1
Bei Verweisung oder Abgabe eines Verfahrens an ein Gericht eines anderen Landes gelten die Zuständigkeitsbestimmungen der in der Anlage 2 zur Kostenverfügung abgedruckten Ländervereinbarung entsprechend.
2.2.2
Bei Verweisung eines Verfahrens nach § 281 ZPO oder § 48 ArbGG gelten die Zuständigkeitsbestimmungen des Abschnitts II der in der Anlage 3 zur Kostenverfügung abgedruckten Ländervereinbarung entsprechend.
2.2.3
Bei Verweisung oder Abgabe eines Verfahrens an ein Gericht desselben Landes gilt folgendes: Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des verweisenden oder abgebenden Gerichts setzt die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung fest, wenn bereits vor der Versendung der Akten an das Gericht, an das das Verfahren verwiesen oder abgegeben worden ist, der Anspruch fällig geworden und der Festsetzungsantrag eingegangen ist. Anderenfalls sind Festsetzungsanträge an die Geschäftsstelle des Gerichts weiterzugeben, an das das Verfahren verwiesen oder abgegeben worden ist.
2.3
Vergütung des beigeordneten Anwalts und Kostenfestsetzung
2.3.1
Bei der Festsetzung der vom Gegner an die Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, oder an deren Rechtsanwalt zu erstattenden Kosten (§§ 103 bis 107, 126 ZPO), prüft der Rechtspfleger, ob der Rechtsanwalt bereits eine Vergütung aus der Staatskasse erhalten hat und ob der aus der Staatskasse gewährte Betrag ganz oder zum Teil auf die im Kostenfestsetzungsbeschluß festzusetzenden Kosten anzurechnen ist. Er stellt zugleich fest, ob und inwieweit der Erstattungsanspruch gegen den Zahlungspflichtigen auf die Staatskasse übergegangen ist (§ 130 BRAGO). Dabei berücksichtigt er, daß ein übergegangener Anspruch der Staatskasse nicht zusteht, soweit die an den Rechtsanwalt gezahlte Vergütung durch Zahlungen der Partei an die Staatskasse gedeckt ist. Den auf die Staatskasse übergegangenen Betrag vermerkt er im Kostenfestsetzungsbeschluß. Nötigenfalls nimmt er eine erläuternde Berechnung auf. Soweit ein Erstattungsanspruch auf die Staatskasse übergegangen ist, nimmt der Rechtspfleger in den Kostenfestsetzungsbeschluß nur den Betrag auf, der an die Partei oder an deren Rechtsanwalt noch zu erstatten bleibt.
2.3.2
Macht der Rechtsanwalt seinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse erst geltend, nachdem die von dem Gegner der Partei zu erstattenden Kosten bereits nach §§ 103 bis 107 oder 126 ZPO festgesetzt worden sind, so fordert der Rechtspfleger die Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses von demjenigen, zu dessen Gunsten er ergangen ist, zurück. Nach Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung vermerkt er auf der Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses, um welchen Betrag sich die festgesetzten Kosten mindern und welcher Restbetrag noch zu erstatten ist; falls erforderlich, fügt er eine erläuternde Berechnung bei. Die gleichen Vermerke setzt er auf die Urschrift des Kostenfestsetzungsbeschlusses; dort bescheinigt er außerdem, daß die Ausfertigung mit denselben Vermerken versehen und zurückgesandt worden ist.
2.3.3
Wird die Vergütung festgesetzt, ohne daß die Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vorgelegt worden ist, so hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den erstattungspflichtigen Gegner zu benachrichtigen.
2.3.4
Bei der Einziehung der auf die Staatskasse übergegangenen Beträge sind § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ZPO, § 6 Abs. 2 Kostenverfügung und Nr. 3.32 Satz 1, Nr. 4.6 der Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Prozeßkostenhilfe ( DB-PKHG) vom 24. Juni 1992 (SächsABl. S. 838) – Veröffentlichung erfolgt demnächst – zu beachten.
2.3.5
Zahlt der erstattungspflichtige Gegner bei der Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß freiwillig auch die nach Nr. 2.3.2 oder 2.3.3 abgesetzte Vergütung, so hat sie der Gerichtsvollzieher anzunehmen und an die Kasse oder Gerichtszahlstelle abzuführen. Zieht der Gerichtsvollzieher nur den Restbetrag der festgesetzten Kosten ein, so hat er dies zu den Gerichtsakten mitzuteilen, damit der auf die Staatskasse übergegangene Betrag eingezogen werden kann (s. Nr. 2.4.1). Waren die einzuziehenden Beträge bereits zum Soll gestellt, so gibt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Mitteilung an die Kasse oder Gerichtszahlstelle weiter.
2.3.6
Beantragt der beigeordnete Rechtsanwalt nach Aufhebung der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe die Festsetzung der ihm gegenüber seinem Auftraggeber zustehenden gesetzlichen Vergütung (§ 19 BRAGO), so sind die Nrn. 2.3.1 bis 2.3.5 entsprechend anzuwenden.
2.4
Wiedereinforderung von der Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, vom Gegner oder vom Streitgenossen
2.4.1
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat in jedem Fall zu prüfen und nötigenfalls zu überwachen, ob die aus der Staatskasse gezahlte Vergütung vom erstattungspflichtigen Gegner oder von der Partei (§ 130 BRAGO) eingefordert werden kann. Zu diesem Zweck hat er erforderlichenfalls die Parteien aufzufordern, ihre Kostenberechnung dem Gericht zur Ausgleichung mitzuteilen. Kann er die Mitwirkung der Parteien nicht erreichen, so hat er den Anspruch der Staatskasse nach Aktenlage zu berechnen. Der Anspruch gegen die Partei kann, solange die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht aufgehoben ist (vgl. Nr. 3.1., Nr. 5.1 DB-PKHG) nur nach den Bestimmungen geltend gemacht werden, die das Gericht getroffen hat (vgl. § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ZPO). Gegebenenfalls ist eine Änderung dieser Bestimmungen anzuregen (vgl. § 120 Abs. 4 ZPO, Nr. 5.1 DB-PKHG).
2.4.2
Der mit der Festsetzung der Vergütung befaßte Beamte hat Streitgenossen der Partei, die von dem dieser Partei beigeordneten Rechtsanwalt als Wahlanwalt vertreten werden, zur Zahlung des auf sie entfallenden Anteils an der aus der Staatskasse gezahlten Vergütung aufzufordern, soweit dies nicht aus besonderen Gründen, zum Beispiel wegen feststehender Zahlungsunfähigkeit, nicht angebracht erscheint.
2.4.3
Die Zahlungsaufforderung an die ausgleichspflichtigen Streitgenossen kann nicht auf § 130 BRAGO gestützt werden und darf daher nicht in Form einer Gerichtskostenrechnung ergehen. Wird nicht freiwillig gezahlt, so sind die Vorgänge dem unmittelbar vorgesetzten Präsidenten oder Direktor vorzulegen, der gegebenenfalls die Klageerhebung veranlaßt.
2.4.4
Wenn Streitgenossen der Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, vorhanden sind, ist auf der Auszahlungsanordnung über die Vergütung zu vermerken, ob und für welche Streitgenossen der Partei der beigeordnete Rechtsanwalt zugleich Wahlanwalt gewesen ist und ob ein Ausgleichsanspruch der Staatskasse gegen die Streitgenossen geltend gemacht oder aus welchen Gründen davon abgesehen worden ist.
2.4.5
Die von Streitgenossen der Partei gezahlten Beträge sind bei den vermischten Einnahmen zu buchen. Die für die Buchung notwendigen Kassenanordnungen sind der zuständigen Kasse unverzüglich nach Zahlungseingang zuzuleiten.
2.5
Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 124 BRAGO)
2.5.1
Vor der Festsetzung der weiteren Vergütung hat sich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle davon zu überzeugen, daß
2.5.1.1
das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist,
2.5.1.2
sämtliche der Partei und, soweit dem Gegner ebenfalls Prozeßkostenhilfe bewilligt und die Partei dem Gegner erstattungspflichtig ist, auch die dem Gegner beigeordneten Rechtsanwälte ihre Vergütung (§§ 121, 123 BRAGO) beantragt haben und daß über diese Anträge abschließend entschieden worden ist,
2.5.1.3
die Schlußkostenrechnung unter Berücksichtigung der gemäß § 130 BRAGO auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche (vgl. Nr. 2.5.1.2) aufgestellt worden ist und ein gegen den Gegner zum Soll gestellter Betrag, für den die Partei als Zweitschuldner haften würde, gezahlt ist, so daß feststeht, welcher Betrag zur Deckung der in § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bezeichneten Kosten und Ansprüche erforderlich ist,
2.5.1.4
sämtliche der Partei beigeordneten Rechtsanwälte die weitere Vergütung beantragt haben,
2.5.1.5
die von der Partei nach § 120 ZPO zu zahlenden Beträge beglichen sind oder eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Partei erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint,
2.5.1.6
und gegebenenfalls in welcher Höhe nach Verrechnung der von der Partei gezahlten Beträge auf den nach Nr. 2.5.1.3 berechneten Betrag ein Überschuß verbleibt,
2.5.1.7
in den Anträgen angegeben ist, welche Zahlungen die beigeordneten Rechtsanwälte von der Partei oder einem Dritten erhalten haben.
2.5.2
Haben noch nicht sämtliche der Partei und ggf. die dem Gegner beigeordneten Rechtsanwälte ihre Vergütung beantragt (vgl. Nrn. 2.5.1.2, 2.5.1.4) oder die erhaltenen Zahlungen angegeben (vgl. Nr. 2.5.1.7), so fordert der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die betreffenden Rechtsanwälte unter Hinweis auf die Rechtsfolgen (§ 128 Abs. 2 Satz 2 BRAGO) gegen Empfangsbekenntnis auf, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle angehört, die Anträge einzureichen oder sich zu den Zahlungen zu erklären.
2.5.3
Waren die Zahlungen der Partei an die Staatskasse nach § 120 Abs. 3 ZPO durch das Gericht vorläufig eingestellt und reicht der Überschuß (vgl. Nr. 2.5.1.6) zur Deckung der weiteren Vergütung nicht aus, ist die Akte zunächst dem Rechtspfleger zur Entscheidung über die Wiederaufnahme der Zahlungen vorzulegen.
2.5.4
Verzögert sich die Entscheidung über den Antrag, weil zum Beispiel das Ergebnis der Kosteneinziehung vom Gegner, weitere Zahlungen der Partei oder der Eingang weiterer Anträge abzuwarten ist, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Rechtsanwalt über den Grund der Verzögerung zu unterrichten.
2.5.5
Die weitere Vergütung ist bei dem Haushaltstitel für die Entschädigung beigeordneter Anwälte zu buchen.
2.5.6
Ändert sich nach der Festsetzung der weiteren Vergütung die Kostenforderung gegen die Partei (vgl. Nr. 2.5.1.3), sind die Akten dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zur Prüfung vorzulegen, ob die Festsetzung zu berichtigen ist.
2.6
Die vorstehenden besonderen Bestimmungen für die Vergütung des beigeordneten Anwalts gelten für die unter Buchstabe b) und c) der Vorbemerkungen aufgeführten Anwälte nach Maßgabe der dort genannten Bestimmungen sinngemäß.

B.
Vergütung des Rechtsanwalts für die Beratungshilfe
(§§ 131 ff. BRAGO)

1.
Für die Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts für die Beratungshilfe gilt Teil A Nrn. 1. bis 1.2.2, 1.2.4, 1.2.5, 1.3 bis 1.3.3 und 1.4 bis 1.4.4 sinngemäß. Die Urschrift der Festsetzung ist zur Durchschrift des Berechtigungsscheins zu nehmen.
2.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat in jedem Fall zu prüfen und nötigenfalls zu überwachen, ob die aus der Staatskasse gezahlte Vergütung vom erstattungspflichtigen Gegner eingefordert werden kann (§ 9 des Beratungshilfegesetzes, § 133 Satz 1 in Verbindung mit § 130 Abs. 1 BRAGO). Unter gesetzlicher Vergütung im Sinne des § 9 Satz 1 des Beratungshilfegesetzes ist die nach den Abschnitten 1 bis 12 der BRAGO zu berechnende Vergütung des Rechtsanwalts zu verstehen. Der auf die Staatskasse übergegangene schuldrechtliche Anspruch auf Erstattung der Vergütung ist wie der Anspruch gegen einen ausgleichspflichtigen Streitgenossen geltend zu machen (vgl. Teil A Nrn. 2.4.2 bis 2.4.5).

C.
Vergütung der nach anderen Vorschriften beigeordneten Rechtsanwälte und Steuerberater

Die Festsetzungsbestimmungen gelten für die gemäß § 166 VwGO, § 73 a SGG, § 11 a ArbGG und § 142 Abs. 1 FGO im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Rechtsanwälte, die im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Steuerberater und die gemäß § 72 Abs. 2 SGG im Wege der Prozeßkostenhilfe als besondere Vertreter bestellten Rechtsanwälte sinngemäß.

II.
Zusatz- und Übergangsbestimmungen

A.
Bei der Festsetzung zu beachtende Gebührensätze

Bei der Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung sind die nach dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands ( Einigungsvertrag) vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885) geltenden Ermäßigungssätze zu beachten.

B.
Vertretung im Festsetzungsverfahren

In dem Festsetzungsverfahren einschließlich des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens wird die Staatskasse durch den Bezirksrevisor vertreten. Dieser hat die Festsetzungen und Auszahlungsanordnungen anhand der Sachakten stichprobenweise und zeitnah zu prüfen. Der dem Bezirksrevisor vorgesetzte Präsident oder Direktor kann nähere Anordnungen treffen.

C.
Wahrnehmung von nach vorstehenden Bestimmungen zugewiesenen Aufgaben durch andere Justizmitarbeiter

1.
Soweit Aufgaben von Rechtspflegern und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erwähnt werden, bleiben die Bestimmungen der Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchst. q und Nr. 3 des Einigungsvertrages in Verbindung mit dem Gesetz zur Ausführung des Rechtspflegergesetzes sowie die Regelung der Tätigkeit der Urkundsbeamten der Geschäftsstellen und der Gerichtsvollzieher vom 25. März 1991 (SächsGVBl. S. 55) unberührt, und soweit Aufgaben von Beamten erwähnt werden, können diese auch von anderen Mitarbeitern der Justiz wahrgenommen werden (Artikel 20 Abs. 2 des Einigungsvertrages).
2.
Soweit Bezirksrevisoren noch nicht oder nicht in personell ausreichendem Maße bestellt sind, werden die ihnen zugewiesenen Aufgaben von den Geschäftsleitern der Bezirksgerichte für den jeweiligen Gerichtsbezirk wahrgenommen.

D.
Verweisung auf bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften

Soweit auf bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften verwiesen wird, die im Freistaat Sachsen noch nicht in Kraft gesetzt sind, sind diese bis zu deren Inkrafttreten sinngemäß anzuwenden.

III.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 15. Juli 1992 in Kraft.

Dresden, den 17. Juni 1992

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1992 Nr. 19, S. 835

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Juli 1992

    Fassung gültig bis: 14. Juli 2005