1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur besonderen Leistungsfeststellung in Klassenstufe 10 am Gymnasium im Schuljahr 2017/18

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur besonderen Leistungsfeststellung in Klassenstufe 10 am Gymnasium im Schuljahr 2017/18 vom 25. Mai 2017 (MBl. SMK S. 164), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 20. Oktober 2017 (MBl. SMK S. 426) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 409)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur besonderen Leistungsfeststellung in Klassenstufe 10 am Gymnasium im Schuljahr 2017/18

Vom 25. Mai 2017

[geändert durch VwV vom 20. Oktober 2017 (MBl. SMK S. 426)
mit Wirkung ab 3. November 2017]

I.
Grundlegendes

Die Vorbereitung und Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung in Klassenstufe 10 des allgemeinbildenden Gymnasiums erfolgt auf der Grundlage von § 27 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 87) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Die besondere Leistungsfeststellung wird jeweils in der ersten und zweiten Unterrichtsstunde geschrieben.

Grundlage der Aufgabenstellungen sind die Inhalte des jeweiligen Lehrplans des Gymnasiums bis einschließlich der Klassenstufe 10 sowie der Bildungsstandards der Kultusministerkonferenz für den Mittleren Schulabschluss im Fach Deutsch, im Fach Mathematik und für die erste Fremdsprache (Englisch/Französisch) vom 4. Dezember 2003.

II.
Fächerspezifische Hinweise

1.
Alle Fächer

Handelt es sich bei den Hilfsmitteln um Wörterbücher, sind jeweils nichtelektronische und elektronische Wörterbücher zugelassen, sofern sie geschlossene Systeme ohne Möglichkeit der Speichererweiterung sind. Eventuell vorhandene Speicher müssen gesperrt oder gelöscht werden. Internetfähige Hilfsmittel sind ausgeschlossen.
Teilnehmer mit Migrationshintergrund können zusätzlich in allen Fächern ein zweisprachiges Wörterbuch (Deutsch-Herkunftssprache/Herkunftssprache-Deutsch) verwenden.

2.
Fach Deutsch
a)
Struktur der Arbeit
Jeder Prüfungsteilnehmer wählt eine von zwei Aufgaben zur Bearbeitung aus. Zur Auswahl der Aufgaben und der damit verbundenen Texte wird eine Einlesezeit von 20 Minuten zusätzlich zur Arbeitszeit gewährt.
Die Aufgabenarten können sein:
 
Textanalyse,
 
Texterörterung,
 
Literarische Erörterung,
 
Freie Erörterung,
 
Adressatenbezogenes Schreiben,
 
Textinterpretation,
 
Gestaltende Interpretation.
 
Mischformen sind möglich.
Grundlage kann sein:
 
ein literarischer Text,
 
ein pragmatischer Text,
 
eine Problemstellung,
 
Textmaterial (lineare und nicht lineare Texte, Bilder und Ähnliches).
b)
Zugelassenes Hilfsmittel:
Als Hilfsmittel ist ein Wörterbuch der deutschen Rechtschreibung zugelassen.
c)
Verbindlicher Bewertungsmaßstab
Die Notenbildung erfolgt auf der Grundlage der Gesamtwürdigung der erbrachten Leistung. Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage der vom Staatsministerium für Kultus vorgegebenen Korrekturrichtlinien.
3.
Fach Sorbisch
a)
Struktur der Arbeit
Die Struktur der Arbeit ist wie für das Fach Deutsch.
b)
Zugelassene Hilfsmittel
Zugelassene Hilfsmittel sind:
 
Wörterbuch der deutschen Rechtschreibung,
 
Obersorbisch-deutsches Wörterbuch und
 
Deutsch-obersorbisches Wörterbuch.
c)
Verbindlicher Bewertungsmaßstab
Der verbindliche Bewertungsmaßstab ist wie für das Fach Deutsch.
4.
Fach Englisch
a)
Struktur der Arbeit
Die Aufgabe umfasst folgende Bereiche:
 
Hörverstehen,
 
sinngemäßes Übertragen/Sprachmittlung vom Deutschen ins Englische und
 
schriftliche Textproduktion.
 
Der Anteil der Textproduktion umfasst mindestens die Hälfte der Arbeitszeit. Die Textproduktion findet auf der Grundlage englischsprachiger, vorwiegend authentischer Materialien statt und setzt Kompetenzen im Leseverstehen voraus.
b)
Zugelassene Hilfsmittel
Zugelassene Hilfsmittel sind:
 
Wörterbuch der deutschen Rechtschreibung,
 
zweisprachiges Wörterbuch Deutsch-Englisch/Englisch-Deutsch und
 
einsprachiges Wörterbuch Englisch.
c)
Verbindlicher Bewertungsmaßstab
Die Vergabe von Bewertungseinheiten erfolgt auf der Grundlage der vom Staatsministerium für Kultus vorgegebenen Korrekturrichtlinien.
Der Anteil der schriftlichen Textproduktion geht mindestens zur Hälfte in die Gesamtbewertung ein. Die sprachliche und inhaltliche Leistung der Textproduktion wird als Ganzes bewertet.
5.
Fach Mathematik
a)
Struktur der Arbeit
Jeder Schüler hat die Teile A und B zu bearbeiten.
Teil A:
Mehrere Aufgaben geringerer Komplexität zu grundlegenden mathematischen Sachverhalten, darunter auch Aufgaben mit Auswahlcharakter.
Arbeitszeitanteil: 25 Minuten
Teil B:
Aufgaben mit höherem Komplexitätsgrad zu grundlegenden mathematischen Sachverhalten und deren Anwendung, darunter eine Aufgabe, die verschiedene mathematische Teilgebiete vernetzt.
Arbeitszeitanteil: 65 Minuten
b)
Zugelassene Hilfsmittel
Zugelassene Hilfsmittel in Teil A und Teil B sind:
 
Wörterbuch der deutschen Rechtschreibung und
 
Zeichengeräte.
 
Zugelassene Hilfsmittel nur in Teil B sind:
 
Tabellen- und Formelsammlung und
 
grafikfähiger, programmierbarer Taschenrechner mit oder ohne Computer-Algebra-System.
c)
Mögliche Inhalte sind alle Lernziele und Lerninhalte des Lehrplans Gymnasium Mathematik bis Klassenstufe 10 mit folgenden Ausnahmen:
 
aus dem Lernbereich 4 (Funktionale Zusammenhänge) in Klassenstufe 10
 
 
Einblick gewinnen in die Parameterdarstellung von Kurven am Beispiel der Darstellung des Kreises
 
 
Kennen von Zahlenfolgen als spezielle Funktionen
 
explizite und rekursive Bildungsvorschriften
 
Schranke, Grenzwert
 
Lernbereich 5 (Vernetzung: Zinsrechnung) in Klassenstufe 10
d)
Verbindlicher Bewertungsmaßstab
Die Vergabe von Bewertungseinheiten erfolgt auf der Grundlage der vom Staatsministerium für Kultus vorgegebenen Korrekturrichtlinien.

III.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur besonderen Leistungsfeststellung in Klassenstufe 10 am Gymnasium im Schuljahr 2016/17 vom 28. Mai 2016 (MBl. SMK S. 173) außer Kraft.

Dresden, den 25. Mai 2017

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2017 Nr. 7, S. 164
    Fsn-Nr.: 710-V17.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. November 2017

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2018