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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Allgemeine Verfügung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Vergütungen bei den Prüfungen im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz

Vollzitat: Allgemeine Verfügung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Vergütungen bei den Prüfungen im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 11. Juni 1991 (SächsABl. S. 19)

Allgemeine Verfügung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
Vergütungen bei den Prüfungen im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz

Vom 11. Juni 1991 (2223-V-5/91)

[Geändert durch Allgemeine Verfügung vom 21. März 1994 (SächsJMBl. S. 36)
und durch Allgemeine Verfügung vom 1. Juni 1995 (SächsJMBl. S. 24)]

Im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen wird bestimmt:

A.
Allgemeines

Für die Mitwirkung bei den Prüfungen im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz wird eine Vergütung gewährt.

Einem Beamten oder Richter darf eine Vergütung für die Mitwirkung bei Prüfungen nur gewährt werden, wenn

ihm die Prüfertätigkeit nicht im Hauptamt übertragen worden ist und
er für diese Nebentätigkeiten im Hauptamt nicht von Dienstaufgaben angemessen entlastet werden kann.

Professoren und Hochschuldozenten, die nach Maßgabe der Hochschulgesetze des Freistaates Sachsen verpflichtet sind, bei staatlichen Prüfungen mitzuwirken, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, können hierfür eine Vergütung erhalten.

Für Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst gilt dies entsprechend. Bei Beamten und Richtern im Ruhestand sind Prüfungsvergütungen nicht als Verwendungseinkommen im Sinne von § 53 Beamtenversorgungsgesetz anzusehen.

B. Prüfervergütungen

Durch die Prüfervergütungen werden alle mit der Prüfungstätigkeit verbundenen allgemeinen Aufwendungen abgegolten.

Die Vergütungen für die Mitwirkung bei den Prüfungen im Bereich der Justizverwaltung des Freistaates Sachsen werden wie folgt gewährt:

Vergütungen
Nummerierung Vergütung
1. Erste Juristische Staatsprüfung:
1.1 Für die Erstellung des Entwurfs einer Aufgabe mit Lösung 515,00 DM,
1.2 für die Begutachtung der schriftlichen Arbeiten für jeden Erst- und Zweitprüfer je Arbeit 21,00 DM,
1.3 für den Stichentscheid für jede mit Stichentscheid bewertete Arbeit 21,00 DM,
1.4 für Stellungnahmen im Rahmen von Widerspruchs- und Verwaltungsgerichtlichen Verfahren je Arbeit 21,00 DM,
1.5 für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung für jeden geprüften Kandidaten:
1.5.1 bei Übernahme eines Prüfungsgebietes 30,00 DM.
2. Zweite Juristische Staatsprüfung:
2.1 für die Erstellung des Entwurfs einer Aufgabe mit Lösung 645,00 DM,
2.2 für die Erstellung eines für den Aktenvortrag geeigneten und vom Landesjustizprüfungsamt angenommenen Aktenstücks mit Lösungsskizze 130,00 DM,
2.3 für die Begutachtung der schriftlichen Arbeiten für jeden Erst- und Zweitprüfer je Arbeit 27,00 DM,
2.4 für den Stichentscheid für jede mit Stichentscheid bewertete Arbeit 27,00 DM,
2.5 für Stellungnhamen im Rahmen eines Widerspruchs- oder Verwaltungsgerichtlichen Verfahrens je Arbeit 27,00 DM,
2.6 für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung für jeden geprüften Kandidaten:
2.6.1 bei Übernahme eines Prüfungsgebietes 36,00 DM,
2.6.2 bei Übernahme von zwei Prüfungsgebieten 54,00 DM,
2.6.3 bei Übernahme eines Prüfungsgebietes und der Berichterstattung für den Aktenvortrag 54,00 DM,
2.6.4 bei Übernahme von zwei Prüfungsgebieten und Berichterstattung für den Aktenvortrag 72,00 DM.
3. Rechtspflegerprüfung, Anstellungsprüfung für den gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst bei den Justizvollzugsanstalten:
3.1 für die Erstellung des Entwurfs einer Aufgabe mit Lösung 390,00 DM,
3.2 für die Begutachtung der schriftlichen Arbeiten für jeden Erst- und Zweitprüfer je Arbeit 14,25 DM,
3.3 für den Stichentscheid für jede mit Stichentscheid bewertete Arbeit 14,25 DM,
3.4 für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung je Prüfungskandidaten 23,00 DM.
4. Gerichtsvollzieherprüfung, Anstellungsprüfung für die Laufbahn des mittleren Dienstes, Anstellungsprüfung für die Vollziehungsbeamten der Justiz:
4.1 für die Erstellung des Entwurfs
4.1.1 einer zweistündigen Aufgabe mit Lösung 190,00 DM,
4.1.2 einer dreistündigen Aufgabe mit Lösung 230,00 DM,
4.1.3 einer vierstündigen Aufgabe mit Lösung 260,00 DM,
4.1.4 einer fünfstündigen Aufgabe mit Lösung 290,00 DM,
4.2 für die Begutachtung der schriftlichen Arbeiten für jeden Erst- und Zweitprüfer
4.2.1 je zweistündige Arbeit 8,00 DM,
4.2.2 je dreistündige Arbeit 9,50 DM,
4.2.3 je vierstündige Arbeit 10,00 DM,
4.2.4 je fünfstündige Arbeit 12,50 DM,
4.3 für den Stichentscheid für jede mit Stichentscheid bewertete
4.3.1 zweistündige Arbeit 8,00 DM,
4.3.2 dreistündige Arbeit 9,50 DM,
4.3.3 vierstündige Arbeit 10,00 DM,
4.3.4 fünfstündige Arbeit 12,50 DM,
4.4 für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung je Prüfungskandidaten 9,50 DM.
5. Für die von dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz angeordneten schriftlichen und mündlichen Leistungskontrollen im Rahmen der Fortbildung des derzeit bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften tätigen Personals werden die oben 1. - 4. festgelegten Prüfervergütungen entsprechend gewährt.

C.
Aufsichtsvergütungen

Die Vergütungen für die Aufsicht bei den schriftlichen Prüfungen im Bereich der Justizverwaltung beträgt je Stunde Bearbeitungszeit 8,- DM.

D.
Offiziantenvergütungen

Die Vergütungen für den Offiziantendienst bei den Prüfungen im Bereich der Justizverwaltung werden je Prüfungstag wie folgt festgesetzt:

Vergütungen für den Offiziantendienst
Nummerierung Prüfung Vergütung
1. Bei den schriftlichen Prüfungen: 17,00 DM,
2. bei den mündlichen Prüfungen, sofern sie nicht in Gebäuden des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz stattfinden: 17,00 DM.

E.
Reisekostenvergütung

Für die zur Wahrnehmung der nebenamtlichen Prüfertätigkeit notwendigen Reisen wird eine Reisekostenvergütung wie bei Dienstreisen im Hauptamt nach den für die Bediensteten des Freistaates Sachsen geltenden Vorschriften gewährt. Für Prüfer, die nicht Richter oder Beamte sind, wird eine Reisekostenvergütung nach Reisekostenstufe B gewährt.

F.
Festsetzung und Auszahlung

Die Festsetzungen der Vergütungen nach Abschnitt B, C, D erfolgen Brutto. Sie dürfen nur vorgenommen werden, wenn die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt sind. Das Landesjustizprüfungsamt kann die Festsetzung aller Vergütungen den örtlichen Prüfungsleitern oder anderen mit der Durchführung von Prüfungen im Bereich der Justizverwaltung des Freistaates Sachsen beauftragten Stellen übertragen.

Die Auszahlung der Vergütungen nach Abschnitt B, C, D erfolgt nach entsprechender Mitteilung der festsetzenden Stellen durch das Landesamt für Finanzen. Diese Vergütungen unterliegen der Lohn- bzw. Einkommensteuerpflicht. Das Landesamt hat im Einzelfall gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt zu prüfen, ob ein Lohnsteuerabzug vorzunehmen ist oder der Zahlungsempfänger selbst für die Besteuerung Sorge zu tragen hat.

Die Reisekosten (Abschnitt E) werden durch die Festsetzungsstellen bzw. ihnen zugeordnete Gerichtskassen ausgezahlt.

G.
Inkrafttreten

Diese AV tritt mit Wirkung vom 1. April 1991 in Kraft.

Dresden, den 11. Juni 1991

Eberhard Stilz
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1991 Nr. 19, S. 19

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 1991

    Fassung gültig bis: 15. Juni 2005