Allgemeine Verfügung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
Vergütungen bei den Prüfungen im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
Vom 11. Juni 1991 (2223-V-5/91)
[Geändert durch Allgemeine Verfügung vom 21. März 1994 (SächsJMBl. S. 36)
und durch Allgemeine Verfügung vom 1. Juni 1995 (SächsJMBl. S. 24)]
Im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen wird bestimmt:
A.
Allgemeines
Für die Mitwirkung bei den Prüfungen im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz wird eine Vergütung gewährt.
Einem Beamten oder Richter darf eine Vergütung für die Mitwirkung bei Prüfungen nur gewährt werden, wenn
- –
- ihm die Prüfertätigkeit nicht im Hauptamt übertragen worden ist und
- –
- er für diese Nebentätigkeiten im Hauptamt nicht von Dienstaufgaben angemessen entlastet werden kann.
Professoren und Hochschuldozenten, die nach Maßgabe der Hochschulgesetze des Freistaates Sachsen verpflichtet sind, bei staatlichen Prüfungen mitzuwirken, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, können hierfür eine Vergütung erhalten.
Für Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst gilt dies entsprechend. Bei Beamten und Richtern im Ruhestand sind Prüfungsvergütungen nicht als Verwendungseinkommen im Sinne von § 53 Beamtenversorgungsgesetz anzusehen.
B. Prüfervergütungen
Durch die Prüfervergütungen werden alle mit der Prüfungstätigkeit verbundenen allgemeinen Aufwendungen abgegolten.
Die Vergütungen für die Mitwirkung bei den Prüfungen im Bereich der Justizverwaltung des Freistaates Sachsen werden wie folgt gewährt:
Nummerierung | Vergütung | |
---|---|---|
1. | Erste Juristische Staatsprüfung: | |
1.1 | Für die Erstellung des Entwurfs einer Aufgabe mit Lösung | 515,00 DM, |
1.2 | für die Begutachtung der schriftlichen Arbeiten für jeden Erst- und Zweitprüfer je Arbeit | 21,00 DM, |
1.3 | für den Stichentscheid für jede mit Stichentscheid bewertete Arbeit | 21,00 DM, |
1.4 | für Stellungnahmen im Rahmen von Widerspruchs- und Verwaltungsgerichtlichen Verfahren je Arbeit | 21,00 DM, |
1.5 | für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung für jeden geprüften Kandidaten: | |
1.5.1 | bei Übernahme eines Prüfungsgebietes | 30,00 DM. |
2. | Zweite Juristische Staatsprüfung: | |
2.1 | für die Erstellung des Entwurfs einer Aufgabe mit Lösung | 645,00 DM, |
2.2 | für die Erstellung eines für den Aktenvortrag geeigneten und vom Landesjustizprüfungsamt angenommenen Aktenstücks mit Lösungsskizze | 130,00 DM, |
2.3 | für die Begutachtung der schriftlichen Arbeiten für jeden Erst- und Zweitprüfer je Arbeit | 27,00 DM, |
2.4 | für den Stichentscheid für jede mit Stichentscheid bewertete Arbeit | 27,00 DM, |
2.5 | für Stellungnhamen im Rahmen eines Widerspruchs- oder Verwaltungsgerichtlichen Verfahrens je Arbeit | 27,00 DM, |
2.6 | für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung für jeden geprüften Kandidaten: | |
2.6.1 | bei Übernahme eines Prüfungsgebietes | 36,00 DM, |
2.6.2 | bei Übernahme von zwei Prüfungsgebieten | 54,00 DM, |
2.6.3 | bei Übernahme eines Prüfungsgebietes und der Berichterstattung für den Aktenvortrag | 54,00 DM, |
2.6.4 | bei Übernahme von zwei Prüfungsgebieten und Berichterstattung für den Aktenvortrag | 72,00 DM. |
3. | Rechtspflegerprüfung, Anstellungsprüfung für den gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst bei den Justizvollzugsanstalten: | |
3.1 | für die Erstellung des Entwurfs einer Aufgabe mit Lösung | 390,00 DM, |
3.2 | für die Begutachtung der schriftlichen Arbeiten für jeden Erst- und Zweitprüfer je Arbeit | 14,25 DM, |
3.3 | für den Stichentscheid für jede mit Stichentscheid bewertete Arbeit | 14,25 DM, |
3.4 | für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung je Prüfungskandidaten | 23,00 DM. |
4. | Gerichtsvollzieherprüfung, Anstellungsprüfung für die Laufbahn des mittleren Dienstes, Anstellungsprüfung für die Vollziehungsbeamten der Justiz: | |
4.1 | für die Erstellung des Entwurfs | |
4.1.1 | einer zweistündigen Aufgabe mit Lösung | 190,00 DM, |
4.1.2 | einer dreistündigen Aufgabe mit Lösung | 230,00 DM, |
4.1.3 | einer vierstündigen Aufgabe mit Lösung | 260,00 DM, |
4.1.4 | einer fünfstündigen Aufgabe mit Lösung | 290,00 DM, |
4.2 | für die Begutachtung der schriftlichen Arbeiten für jeden Erst- und Zweitprüfer | |
4.2.1 | je zweistündige Arbeit | 8,00 DM, |
4.2.2 | je dreistündige Arbeit | 9,50 DM, |
4.2.3 | je vierstündige Arbeit | 10,00 DM, |
4.2.4 | je fünfstündige Arbeit | 12,50 DM, |
4.3 | für den Stichentscheid für jede mit Stichentscheid bewertete | |
4.3.1 | zweistündige Arbeit | 8,00 DM, |
4.3.2 | dreistündige Arbeit | 9,50 DM, |
4.3.3 | vierstündige Arbeit | 10,00 DM, |
4.3.4 | fünfstündige Arbeit | 12,50 DM, |
4.4 | für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung je Prüfungskandidaten | 9,50 DM. |
5. | Für die von dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz angeordneten schriftlichen und mündlichen Leistungskontrollen im Rahmen der Fortbildung des derzeit bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften tätigen Personals werden die oben 1. - 4. festgelegten Prüfervergütungen entsprechend gewährt. |
C.
Aufsichtsvergütungen
Die Vergütungen für die Aufsicht bei den schriftlichen Prüfungen im Bereich der Justizverwaltung beträgt je Stunde Bearbeitungszeit 8,- DM.
D.
Offiziantenvergütungen
Die Vergütungen für den Offiziantendienst bei den Prüfungen im Bereich der Justizverwaltung werden je Prüfungstag wie folgt festgesetzt:
Nummerierung | Prüfung | Vergütung |
---|---|---|
1. | Bei den schriftlichen Prüfungen: | 17,00 DM, |
2. | bei den mündlichen Prüfungen, sofern sie nicht in Gebäuden des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz stattfinden: | 17,00 DM. |
E.
Reisekostenvergütung
Für die zur Wahrnehmung der nebenamtlichen Prüfertätigkeit notwendigen Reisen wird eine Reisekostenvergütung wie bei Dienstreisen im Hauptamt nach den für die Bediensteten des Freistaates Sachsen geltenden Vorschriften gewährt. Für Prüfer, die nicht Richter oder Beamte sind, wird eine Reisekostenvergütung nach Reisekostenstufe B gewährt.
F.
Festsetzung und Auszahlung
Die Festsetzungen der Vergütungen nach Abschnitt B, C, D erfolgen Brutto. Sie dürfen nur vorgenommen werden, wenn die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt sind. Das Landesjustizprüfungsamt kann die Festsetzung aller Vergütungen den örtlichen Prüfungsleitern oder anderen mit der Durchführung von Prüfungen im Bereich der Justizverwaltung des Freistaates Sachsen beauftragten Stellen übertragen.
Die Auszahlung der Vergütungen nach Abschnitt B, C, D erfolgt nach entsprechender Mitteilung der festsetzenden Stellen durch das Landesamt für Finanzen. Diese Vergütungen unterliegen der Lohn- bzw. Einkommensteuerpflicht. Das Landesamt hat im Einzelfall gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt zu prüfen, ob ein Lohnsteuerabzug vorzunehmen ist oder der Zahlungsempfänger selbst für die Besteuerung Sorge zu tragen hat.
Die Reisekosten (Abschnitt E) werden durch die Festsetzungsstellen bzw. ihnen zugeordnete Gerichtskassen ausgezahlt.
G.
Inkrafttreten
Diese AV tritt mit Wirkung vom 1. April 1991 in Kraft.
Dresden, den 11. Juni 1991
Eberhard Stilz
Staatssekretär