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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Vergabe des Sächsischen Lehrpreises

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Vergabe des Sächsischen Lehrpreises vom 11. November 2017 (SächsABl. S. 1584), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 219)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Vergabe des Sächsischen Lehrpreises

Vom 11. November 2017

I.
Gegenstand und Ziel des Preises

1.
Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst lobt den „Landeslehrpreis des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst“ (Sächsischer Lehrpreis) aus. Der Sächsische Lehrpreis wird Lehrenden an Hochschulen gemäß § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch das Gesetz vom 15. Oktober 2017 (SächsGVBl. S. 546) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und Lehrenden an der Berufsakademie Sachsen in Anerkennung besonders guter und innovativer Lehre verliehen.
2.
Der Sächsische Lehrpreis würdigt den unverzichtbaren Beitrag der Hochschulen und der Berufsakademie Sachsen zur Ausbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses und hochqualifizierter Fachkräfte. Die für den Sächsischen Lehrpreis nominierten Vorschläge dienen dazu,
 
a)
den Studienerfolg zu erhöhen und dabei die erreichten Qualitätsstandards zu verbessern und weiterzuentwickeln oder
 
b)
den Absolventen herausragende fachliche, methodische und soziale Kompetenzen zu vermitteln, die ihnen Karrierewege innerhalb des Wissenschaftssystems, in der Wirtschaft oder der Kunst ermöglichen oder
 
c)
die hochschuldidaktischen Qualifikationen systematisch zu verbessern und als Teil der wissenschaftlichen oder künstlerischen Sozialisation zu institutionalisieren.

II.
Voraussetzungen und Auswahlkriterien

1.
Für den Sächsischen Lehrpreis kommen neben Vorschlägen zu erfolgreichen Lehrformaten Vorschläge in Frage,
 
a)
die klassische Formate der Lehre innovativ weiter- oder neue Formate entwickeln,
 
b)
die konsequent studierendenzentriert ausgerichtet sind und die heterogene Zusammensetzung der Gruppe der Studierenden berücksichtigen,
 
c)
die spezifischen Zugang zu und Interesse an Forschungsfragen fördern,
 
d)
die spezifischen Zugang zu und Interesse an künstlerischer Innovation fördern,
 
e)
die Studierende an den Kunsthochschulen in besonderer Weise motivieren, eigenständig schöpferisch künstlerische Vorhaben zu entwickeln, zu reflektieren und umzusetzen,
 
f)
die nachweislich einen erfolgreichen Modulabschluss ermöglichen.
 
Mindestens zwei der vorstehenden Kriterien müssen erfüllt sein. Jeder Vorschlag muss sich für eine Veröffentlichung oder Wiederholung eignen.
2.
Ausgezeichnet werden
 
a)
beispielgebende Studienorganisationen,
 
b)
vorbildliche Lehr- oder Lernumgebungen,
 
c)
Lehrveranstaltungen,
 
d)
Lernberatung,
 
e)
Prüfungsformate,
 
f)
die Entwicklung kompetenzorientierter Curricula und Studiengänge,
 
g)
Laborgestaltungen oder
 
h)
ausgesuchte Beispiele interdisziplinärer Zusammenarbeit.
3.
Für den Sächsischen Lehrpreis werden Vorschläge besonders berücksichtigt, die mindestens eines der Themen
 
a)
Gender,
 
b)
Internationalisierung,
 
c)
Nachhaltigkeit oder
 
d)
Wissenstransfer
 
in beispielgebender Weise aufgenommen haben.
4.
Der Sächsische Lehrpreis kann unter ein Jahresthema gestellt werden.

III.
Kategorien und Dotierung

1.
Der Preis wird je einmal Lehrenden an Universitäten, an Fachhochschulen – Hochschulen für angewandte Wissenschaften, an Kunsthochschulen und an der Berufsakademie Sachsen verliehen, die sich durch exzellente Lehre in Form der unter Ziffer II genannten Kriterien auszeichnen.
2.
Der Sächsische Lehrpreis ist mit insgesamt 40 000 Euro dotiert. Es werden pro Kategorie Einzelpreise in Höhe von je 10 000 Euro vergeben. Sie werden in Form von Urkunden durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst überreicht.
3.
Das Preisgeld kann nach freier Entscheidung der Preisträger verwendet werden.

IV.
Vorschlagsverfahren

1.
Für den Lehrpreis an Hochschulen können die Rektorate der Hochschulen gemäß § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes Lehrende (Einzelpersonen oder Gruppen von Lehrenden) einer oder mehrerer Hochschulen vorschlagen. Den Vorschlägen (Lehrende und Leistung) ist eine Stellungnahme des jeweiligen Senats, insbesondere ein zustimmendes Votum der Gruppe der studentischen Senatoren, beizulegen.
2.
Für den Lehrpreis an der Berufsakademie Sachsen kann der Präsident der Berufsakademie Sachsen im Benehmen mit den Direktoren der Staatlichen Studienakademien Lehrende (Einzelpersonen oder Gruppen von Lehrenden) der Berufsakademie Sachsen für den Lehrpreis vorschlagen. Den Vorschlägen (Lehrende und Leistung) ist eine Stellungnahme des jeweiligen Örtlichen Beirats, insbesondere ein zustimmendes Votum der Gruppe der studentischen Vertreter, beizulegen.
3.
Die Vorschlagsunterlagen sind beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst einzureichen. Nähere Informationen hierzu, zu Terminen und Abgabefristen sowie gegebenenfalls zum jeweiligen Jahresthema können unter www.smwk.sachsen.de oder im Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, Abteilung Hochschulen, abgerufen werden.

V.
Jury

1.
Eine vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst berufene Jury wählt aus den eingereichten Vorschlägen die Preisträger in jeder Kategorie aus.
2.
Die Jury setzt sich aus mindestens 7 und maximal 15 Mitgliedern zusammen. Neben je einem Vertreter des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Hochschuldidaktischen Zentrums Sachsen sowie der Studenten der Hochschulen und der Berufsakademie Sachsen besteht die Jury aus 3 weiteren Mitgliedern, die nicht einer Hochschule gemäß § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes und nicht der Berufsakademie Sachsen angehören. Die Jury kann um Lehrende, die nicht einer Hochschule gemäß § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes und nicht der Berufsakademie Sachsen angehören sowie um ehemalige Preisträger ergänzt werden, wobei eine ungerade Anzahl an Mitgliedern zu sichern ist.
3.
Die Mitglieder der Jury werden für drei Jahre berufen. Die Wiederberufung für eine weitere Amtsperiode ist möglich. Der Vertreter des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst führt den Vorsitz.

VI.
Juryverfahren

Die Jurymitglieder erfüllen ihre Aufgaben unparteiisch und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind als Preisträger ausgeschlossen. Die Einladungen zu den Sitzungen der Jury erfolgen durch das Hochschuldidaktische Zentrum Sachsen im Auftrag des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Die Beratungen sind nicht öffentlich. Die Vorschläge werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und sind zu begründen.

VII.
Verleihung

Der Sächsische Lehrpreis wird alle zwei Jahre durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auf Grundlage der Vorschläge der Jury verliehen. Der Ort der Verleihung wird durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bekannt gegeben. Ein Rechtsanspruch auf die Vergabe des Preises besteht nicht.

VIII.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Vergabe des Sächsischen Lehrpreises vom 10. Februar 2014 (SächsABl. S. 455), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 414), außer Kraft.

Dresden, den 11. November 2017

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2017 Nr. 49, S. 1584
    Fsn-Nr.: 70-V17.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Dezember 2017

    Vorschrift außer Kraft seit:
    16. März 2023