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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie der Sächsischen Staatskanzlei über die Förderung aktiver Teilnehmer am „Tag der Sachsen“

Vollzitat: Richtlinie der Sächsischen Staatskanzlei über die Förderung aktiver Teilnehmer am „Tag der Sachsen“ vom 19. Dezember 2001 (SächsABl. S. 1285), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 15. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2397)

Richtlinie
der Sächsischen Staatskanzlei
über die Förderung aktiver Teilnehmer am
„Tag der Sachsen“

Vom 19. Dezember 2001

1.
Grundsätze der Förderung
1.1
Am jeweiligen „Tag der Sachsen“ teilnehmende Vereine, Gesellschaften, Verbände, Gruppen aus dem Freistaat Sachsen (im Folgenden kurz Vereine genannt) erhalten für die mit der Vorbereitung und Teilnahme am „Tag der Sachsen“ verbundenen Aufwendungen einen Zuschuss, der als pauschale Leistung unter anderem für die Fahrtkosten, Verpflegung und/oder Übernachtung gewährt wird. Der Zuschuss wird  von der Staatskanzlei den Austragungskommunen als aufgabenbezogene Mittel zur pauschalen Abgeltung von Leistungen an die am „Tag der Sachsen“ teilnehmenden Vereine nach Maßgabe dieser Richtlinie und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bereitgestellt. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Mittel besteht nicht.
2.
Verfahren
2.1
Empfänger und Voraussetzungen
Fördermittel werden an eingetragene Vereine, deren Vereinsziel nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist, vergeben, wenn diese einen Förderantrag gestellt und aktiv am jeweiligen „Tag der Sachsen“ teilgenommen haben. Anträge nicht eingetragener Vereine beziehungsweise von sonstigen Gruppen können im Einzelfall nach gesonderter Prüfung berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass die Präsentation mit dem Veranstaltungsprofil übereinstimmt.
2.2
Art, Umfang und Höhe der Leistung
Die Vereine und Verbände erhalten einen Grundbetrag von 25 EUR. Dazu erhalten Sie einen weiteren Leistungsbetrag, der aus  einem Teilnehmerfaktor (Faktor 1) und einem Entfernungsfaktor (Faktor 2) ermittelt wird. Die Höhe des Leistungsbetrages wird nach der Punktzahl, die sich aus der Zahl der Teilnehmer eines Vereins an den jeweiligen Veranstaltungstagen und der Entfernung des Vereinssitzes vom Veranstaltungsort ergibt, bemessen.
2.2.1
Teilnehmerfaktor (Faktor 1)
Der Teilnehmerfaktor berücksichtigt die Anzahl der Vereinsmitglieder, die am jeweiligen „Tag der Sachsen“ aktiv teilnehmen. Sie schließt die Zahl der objektiv notwendigen Betreuer oder Begleiter ein. Vereinsmitglieder, die an mehr als einem Tag aktiv am „Tag der Sachsen“ teilnehmen, werden für jeden dieser Tage gezählt.
2.2.2
Entfernungsfaktor (Faktor 2)
Der Entfernungsfaktor berücksichtigt die Entfernung des Ortes des Vereinssitzes vom Ausrichterort des jeweiligen „Tages der Sachsen“. Er basiert auf der Einteilung in Entfernungszonen, denen die Grenzen der Landkreise beziehungsweise Kreisfreien Städte des Freistaates Sachsen zugrunde liegen.
2.2.3
Ermittlung des Leistungsbetrages
Der Leistungsbetrag wird aus der tatsächlichen Teilnehmerzahl errechnet. Wird die in der Anmeldung genannte voraussichtliche Anzahl der aktiven Teilnehmer unterschritten, werden nur die tatsächlichen Teilnehmer am „Tag der Sachsen“ zur Ermittlung des Leistungsbetrages herangezogen. Ansonsten wird die in der Anmeldung genannte Teilnehmerzahl angesetzt.
3.
Beantragung und Abrechnung
3.1
Vorbereitung des Förderverfahrens
Von jedem Verein ist ein Antrag (Teilnahme- und Förderantrag) zu stellen.
3.1.1
Zeitlicher Ablauf
Festlegung der Entfernungszonen (Entfernungsfaktor)
Die Einteilung und Bestätigung der Entfernungszonen in Beziehung zum Ausrichterort erfolgt im Benehmen mit dem Präsidium des Kuratoriums „Tag der Sachsen“ bis zum 31. Oktober des Vorjahres.
3.1.2
Ausgabe der Antragsformulare
Die Ausgabe der Antragsformulare (Förder- und Teilnahmeantrag) an die Vereine erfolgt ab Dezember des Vorjahres über die ausrichtende Kommune und die Geschäftsstelle „Tag der Sachsen“.
3.1.3
Abgabefrist für die Anträge
Die Abgabefrist für den Teilnahme- und Förderantrag ist der 31. März des jeweiligen Veranstaltungsjahres.
Es findet keine Terminverlängerung statt. Teilnehmer, die nach der Abgabefrist ihre Teilnahme anmelden, haben keinen Leistungsanspruch. Die Anträge sind bei der ausrichtenden Kommune einzureichen.
3.2
Bearbeitung der Teilnahme- und Leistungsanträge
3.2.1
Berechnung des Leistungsbetrages
Die Berechnung des Leistungsbetrages, der jedem teilnehmenden Verein aufgrund seiner geplanten  Teilnehmerzahl und der Entfernung des Ortes des Vereinssitzes vom Veranstaltungsort gewährt werden kann, erfolgt nach Eingang der Teilnahme- und Förderanträge. Die voraussichtliche Höhe des Leistungsbetrages wird dem Verein in Aussicht gestellt.
3.2.2
Abrechnungsvordruck (Verwendungsnachweis)
Vom Vereinsvorsitzenden beziehungsweise einem Vertretungsberechtigten ist die tatsächliche Zahl der Teilnehmer im Verwendungsnachweis einzutragen und durch Unterschrift verantwortlich zu bestätigen. Die aktive Teilnahme eines Vereins am „Tag der Sachsen“ wird vom jeweils hierfür Verantwortlichen des Ausrichters vor Ort auf dem Verwendungsnachweis bestätigt.
3.2.3
Berechnung und Abrechnung der Leistung
Auf der Grundlage des Abrechnungsvordruckes, der vom Verein bis jeweils spätestens 15. Oktober jeden Jahres an die Ausrichterstadt zurückzusenden ist,  wird der nach Ziffer 2.2.3 für den Verein zu gewährende Leistungsbetrag errechnet und zusammen mit dem Grundbetrag dem Verein nach dem „Tag der Sachsen“ zur Verfügung gestellt.
4.
In-Kraft-Treten
Die Richtlinie tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Richtlinie der Sächsischen Staatskanzlei über die Förderung aktiver Teilnehmer am „Tag der Sachsen“ vom 17. Dezember 1996 (SächsABl. 1997 S. 42) außer Kraft.

Dresden, den 19. Dezember 2001

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 52, S. 1285
    Fsn-Nr.: 5501-V01.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. Dezember 2001

    Fassung gültig bis: 8. Dezember 2011