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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Organisation und Zuständigkeiten im Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Organisation und Zuständigkeiten im Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge vom 16. April 1996 (SächsGVBl. S. 162)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Regelung von Organisation und Zuständigkeiten im Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge
(SächsNpV)

Vom 16. April 1996

Aufgrund von § 57b Abs. 2 und § 57c Abs. 9 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (HaushaltsgrundsätzegesetzHGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1928) in Verbindung mit § 1 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 9 Satz 1 der Verordnung über das Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge (Nachprüfungsverordnung – NpV) vom 22. Februar 1994 (BGBl. I S. 324), wird verordnet:

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit und Organisation der Vergabeprüfstellen und des Vergabeüberwachungsausschusses. Diese Stellen sind mit der Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge der in § 57a Abs. 1 HGrG genannten Auftraggeber mit Sitz im Freistaat Sachsen beauftragt. Sie sind darüber hinaus mit der Nachprüfung der Vergabe solcher öffentlicher Aufträge beauftragt, die durch Stellen des Freistaates Sachsen im Rahmen der Auftragsverwaltung des Bundes oder aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit anderen Ländern vergeben werden. Diese Verordnung gilt nur insoweit, als die EG-Vergabebestimmungen wegen Erreichens oder Überschreitens der EG-Schwellenwerte anzuwenden sind.

(2) Vergabeverfahren von Einrichtungen des Bundes oder von Stellen des Landes, soweit sie im Wege der Organleihe als Organe des Bundes tätig werden, fallen nicht unter diese Verordnung.

§ 2
Sachliche Zuständigkeit der Vergabeprüfstellen

(1) Die obersten Landesbehörden prüfen die von ihnen selbst durchgeführten Vergabeverfahren und Wettbewerbe, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Regierungspräsidien nehmen die Aufgaben der Vergabeprüfsteile wahr für die Vergaben und Wettbewerbe

1.
der Großen Kreisstädte, der Kreisfreien Städte, der Landkreise und kreisübergreifenden Zweckverbände und deren beherrschter Unternehmen,
2.
der Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern einschließlich der Vergaben des Ministeriums selbst,
3.
der Umweltfachämter.

(3) Die Aufgaben der Vergabeprüfstellen nehmen wahr für Vergabeverfahren und Wettbewerbe

1.
der Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit, einschließlich der Vergaben des Ministeriums selbst, das Autobahnamt Sachsen,
2.
der Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie, einschließlich der Vergaben des Ministeriums selbst und der Vergaben der landeseigenen Krankenhäuser, das Landesamt für Familie und Soziales in Chemnitz,
3.
der kreisangehörigen Gemeinden und kreisinternen Zweckverbände und deren beherrschter Unternehmen die Landratsämter,
4.
der unteren Behörden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen die Oberfinanzdirektion Chemnitz; die oberen Behörden prüfen die Vergabeverfahren ihres eigenen Bereiches,
5.
des Landesamtes für Umwelt und Geologie, der Landestalsperrenverwaltung und der staatlichen Umweltbetriebsgesellschaft das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung.

(4) In allen übrigen Fällen bestimmt sich die sachliche Zuständigkeit der Vergabeprüfstellen nach § 1 Abs. 1 bis 7 NpV.

§ 3
Örtliche Zuständigkeit der Vergabeprüfstellen

In den Fällen, in denen mehrere Vergabeprüfstellen zur Überprüfung bestimmt sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Auftraggebers.

§ 4
Vergabeüberwachungsausschuß

(1) Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Vergabeprüfstellen wird beim Regierungspräsidium in Leipzig ein Vergabeüberwachungsausschuß im Sinne des § 57c Abs. 1 Satz 1 HGrG errichtet. Bei ihm werden eine oder mehrere Kammern gebildet. Der Vergabeüberwachungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Mitglieder des Vergabeüberwachungsausschusses und ihre Stellvertreter werden vom Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit berufen.

(3) Als vorsitzendes Mitglied wird ein Beamter aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit berufen.

(4) Aus jedem Staatsministerium oder dessen nachgeordneten Behörden wird mindestens ein beamtetes beisitzendes Mitglied oder weitere Stellvertreter im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit zur Berufung vorgeschlagen.

(5) Je ein ehrenamtliches Mitglied und ein Stellvertreter werden berufen auf gemeinsamen Vorschlag der Industrie- und Handelskammern und der Handwerkskammern sowie auf gemeinsamen Vorschlag der Architektenkammer und der Ingenieurkammer. Wird nach Aufforderung des Regierungspräsidiums Leipzig innerhalb von zwei Monaten kein gemeinsamer Vorschlag eingereicht, kann dieses Personen aus der gewerblichen Wirtschaft oder der Wirtschaftsverwaltung zur Berufung vorschlagen.

(6) Die Amtszeit der Mitglieder des Vergabeüberwachungsausschusses beträgt fünf Jahre. Eine mehrmalige Berufung ist zulässig.

(7) Zur geschäftsmäßigen Erledigung der Überprüfungsaufgaben des Vergabeüberwachungsausschusses stellt das Regierungspräsidium Leipzig das erforderliche Hilfspersonal sowie die notwendigen Räumlichkeiten und sonstigen sächlichen Hilfsmittel zur Verfügung.

(8) Der Vorsitzende des Vergabeüberwachungsausschusses wird im Verhinderungsfall von dem beamteten Mitglied vertreten.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 16. April 1996

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Dr. Rüdiger Thiele
Staatssekretär für Wirtschaft

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1996 Nr. 9, S. 162
    Fsn-Nr.: 56

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 10. Mai 1996

    Fassung gültig bis: 21. Mai 1999