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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Grundbuchverordnung

Vollzitat: Sächsische Grundbuchverordnung vom 14. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 154)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Führung des Grundbuchs in Sachsen
(Sächsische Grundbuchverordnung – SächsGrundbV)

Vom 14. Juni 1991

Auf Grund von § 3 des Gesetzes über die Führung des Grundbuchs in Sachsen (Sächsisches Grundbuchgesetz) vom 13. Juni 1991 wird verordnet:

1. Teil
Zuständigkeit

§ 1
Örtliche Zuständigkeit

Das Grundbuch wird
für den Bezirk des Kreisgerichtes Chemnitz-Land bei dem Kreisgericht Chemnitz-Stadt,
für den Bezirk des Kreisgerichts Dresden-Land bei dem Kreisgericht Dresden-Stadt,
für den Bezirk des Kreisgerichts Leipzig-Land bei dem Kreisgericht Leipzig-Stadt,
für den Bezirk des Kreisgerichts Zwickau-Land bei dem Kreisgericht Zwickau-Stadt
geführt.

2. Teil
Einrichtung und Führung des Grundbuchs

§ 2
Anzuwendende Vorschriften

Für die Einrichtung der Grundbücher gelten die Vorschriften der Allgemeinen Verfügung über die Einrichtung und Führung des Grundbuchs (Grundbuchverfügung) sowie der Verfügung über die grundbuchmäßige Behandlung der Wohnungseigentumssachen, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften Abweichendes ergibt. Für die Führung der Grundbücher sind die Grundbuchverfügung und die Verfügung über die grundbuchmäßige Behandlung der Wohnungseigentumssachen anzuwenden, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften Abweichendes ergibt oder aus besonderen Gründen Abweichungen erforderlich sind. Sind Abweichungen erforderlich, so sind die vor dem 3. Oktober 1990 geltenden Vorschriften nach Maßgabe des Einigungsvertrages Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 4 Buchst. c anzuwenden.

§ 3
Einrichtung der Grundbücher

(1) Die Grundbücher werden in Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen geführt.

(2) Neue Grundbuchblätter sind unter Verwendung der hierfür vorgesehenen, der Grundbuchverfügung entsprechenden Vor- drucke anzulegen.

(3) Vorhandene Grundbuchblätter können fortgeführt werden. Für die Fortführung können Vordrucke nach Absatz 2 verwendet werden. Unvollständige Grundbuchblätter sind unter Verwendung solcher Vordrucke zu ergänzen. Anstelle der bisherigen Abteilung O ist ein Bestandsverzeichnis anzulegen. Im übrigen können die Grundbuchblätter auf Vordrucken nach Absatz 2 ganz oder teilweise neu gefaßt werden. Sind die zweite und dritte Abteilung bisher zusammengefaßt, so können sie als getrennte Abteilungen fortgeführt werden. Die näheren Einzelheiten regelt das Staatsministerium der Justiz.

§ 4
Aufschrift

Nach näherer Anordnung des Staatsministeriums der Justiz kann in der Aufschrift anstelle des Amtsgerichts die Bezeichnung „Grundbuchamt“ unter Zusatz der Bezeichnung des Kreisgerichtsbezirks, dessen Gericht das Grundbuchamt zugeordnet ist, angegeben werden.

§ 5
Bestandsverzeichnis

Das Staatsministerium der Justiz kann anordnen, daß die Angabe der Wirtschaftsart und der Lage (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Grundbuchverfügung) entfällt.

§ 6
Handblatt

Von der Führung eines Handblattes kann nach näherer Anordnung des Staatsministeriums der Justiz abgesehen werden. Als Handblatt kann eine Ablichtung des Grundbuchblattes verwendet werden.

3. Teil
Gebäudegrundbuch

§ 7
Anwendung der Grundbuchverfügung

Auf das Grundbuchblatt für das Gebäudegrundbuch sind die Vorschriften der Grundbuchverfügung nach Maßgabe des Einigungsvertrages Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 4 Buchst. b und c sowie der §§ 3 bis 6 dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden, soweit nicht in den §§ 8 bis 12 Abweichendes bestimmt ist.

§ 8
Gebäudegrundbuchblatt

(1) Die vorhandenen Grundbuchblätter für Gebäude können fortgeführt werden. Für die Fortführung können Vordrucke nach § 3 Abs. 2 verwendet werden. Unvollständige Blätter sind unter Verwendung solcher Vordrucke zu ergänzen. Die Blätter können unter Verwendung solcher Vordrucke ganz oder teilweise neu gefaßt werden. Die näheren Einzelheiten regelt das Staatsministerium der Justiz.

(2) Ist ein Gebäudegrundbuchblatt neu anzulegen, so erhält es die nächste fortlaufende Nummer des bisherigen Gebäudegrundbuchs.

(3) Bei Eintragungen in Vordrucke nach § 3 Abs. 2 sind die§§ 9 bis 11 anzuwenden.

§ 9
Aufschrift

In der Aufschrift ist unter die Blattnummer das Wort „Gebäudegrundbuch“ zu setzen.

§ 10
Bestandsverzeichnis

(1) Im Bestandsverzeichnis sind in den durch die Spalten 3 und 4 gebildeten Raum einzutragen.

a)
die Bezeichnung „Gebäudeeigentum auf“ sowie die grundbuchmäßige Bezeichnung des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet ist. Der Inhalt der Spalten 3 und 4 des Bestandsverzeichnisses des belasteten Grundstücks ist zu übernehmen. Bezieht sich das Gebäudeeigentum auf mehrere Grundstücke, so sind alle betroffenen Grundstücke zu bezeichnen;
b)
der Inhalt und Umfang des Nutzungsrechts, auf Grund dessen das Gebäude errichtet ist. Bezieht sich das Nutzungsrecht nur auf eine Teilfläche des betroffenen Grundstücks, so ist diese möglichst genau zu bezeichnen. Sind auf Grund des Nutzungsrechts mehrere Gebäude errichtet, so sind diese nach Art und Anzahl zu bezeichnen;
c)
der Eigentümer des mit dem Nutzungsrecht belasteten Grundstücks;
d)
Veränderungen der unter a bis c genannten Vermerke.

Bei der Eintragung des Inhalts des Nutzungsrechts sollen dessen Grundlage sowie Beschränkungen angegeben werden.

(2) In der Spalte 1 ist die laufende Nummer der Eintragung, in der Spalte 2 die bisherige laufende Nummer der Eintragung anzugeben.

(3) Verliert durch die Eintragung einer Veränderung nach ihrem aus dem Grundbuch ersichtlichen Inhalt ein früherer Vermerk ganz oder teilweise seine Bedeutung, so ist er insoweit rot zu unterstreichen.

(4) Die Löschung des Gebäudeeigentums ist in Spalte 8 zu vermerken.

§ 11
Eintragungen in den Abteilungen des Gebäudegrundbuchs

(1) In der ersten Abteilung ist der Nutzungsberechtigte des Grundstücks als Eigentümer des Gebäudes einzutragen.

(2) Im übrigen sind auf die Eintragungen im Bestandsverzeichnis sowie in den drei Abteilungen die für Grundbuchblätter über Grundstücke geltenden Vorschriften der Grundbuchverfügung entsprechend anzuwenden.

§ 12
Eintragungen im Grundbuchblatt des Grundstücks

In der zweiten Abteilung des Grundbuchblattes des betroffenen Grundstücks sind das Bestehen des Gebäudeeigentums sowie die grundbuchmäßige Bezeichnung des Gebäudeeigentums zu vermerken.

§ 13
Grundpfandrechtsbriefe

Bei der Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefell ist kenntlich zu machen, daß der belastete Gegenstand ein Gebäudeeigentum ist.

4. Teil
Schlußvorschriften

§ 14
Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Vorschriften des in Sachsen geltenden Rechts der vormaligen Deutschen Demokratischen Republik, die dieser Verordnung entgegenstehen oder entsprechen, insbesondere die Anweisung Nr. 4/87 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Grundbuch und Grundbuchverfahren unter COLIDO-Bedingungen - COLIDO-Grundbuchanweisung – vom 27. Oktober 1987, außer Kraft.

Dresden, den 14. Juni 1991

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1991 Nr. 12, S. 154
    Fsn-Nr.: 300

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 1991

    Fassung gültig bis: 19. Februar 1996