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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Organisation der AIDS-Prävention im öffentlichen Gesundheitsdienst

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Organisation der AIDS-Prävention im öffentlichen Gesundheitsdienst vom 17. November 1998 (SächsABl. S. 894)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
zur Organisation der AIDS-Prävention im öffentlichen Gesundheitsdienst
(VwV AIDS-Prävention)

Az.: 51-5422.66-20/12

Vom 17. November 1998

Zur Organisation der AIDS-Prävention erlässt das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie auf der Grundlage der §§ 2, 3 und 11 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen ( SächsGDG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413) folgende Verwaltungsvorschrift:

1
Regierungspräsidien
1.1
Die Regierungspräsidien koordinieren die Aufgaben der AIDS-Prävention für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich.
1.2
Die Regierungspräsidien benennen eine fachlich geeignete Person als AIDS-Beauftragte(n) des Regierungspräsidiums.
1.3
Um den Erfahrungsaustausch und die Koordination der Aktivitäten im Regierungsbezirk sicherzustellen, veranstalten die Regierungspräsidien regelmäßige Arbeitstreffen mit den Fachkräften der Gesundheitsämter und anderen Trägern der AIDS-Prävention.
1.4
Die Regierungspräsidien unterstützen das Bildungszentrum des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie in Meißen bei der Gestaltung der Jahresfortbildung der AIDS-Berater/innen des öffentlichen Gesundheitsdienstes.
1.5
Die AIDS-Beauftragten der Regierungspräsidien werten die Jahresberichte der Gesundheitsämter aus und leiten sie mit einer zusammenfassenden Stellungnahme dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie jeweils bis zum 10. März des Folgejahres zu.
2
Gesundheitsämter
2.1
Die Gesundheitsämter nehmen die Aufgaben der AIDS-Prävention als untere Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes wahr.
2.2
Die Gesundheitsämter benennen eine fachlich geeignete Person als AIDS-Fachkraft des Gesundheitsamtes.
2.3
Die Gesundheitsämter geben allgemeine Auskunft und beraten in allen Fragen der HIV-Infektion und von AIDS. Sie halten aktuelles Informationsmaterial bereit und verteilen es.
2.4
Die Gesundheitsämter bieten kostenlose HIV-Antikörpertests an, die nur nach eingehender Beratung und anonym durchgeführt werden. Testergebnisse sind Betroffenen im persönlichen Gespräch mitzuteilen. Die Bevölkerung ist regelmäßig in geeigneter Weise auf dieses Angebot hinzuweisen.
2.5
Die Gesundheitsämter leisten bedarfsgerecht und im Rahmen ihrer Möglichkeiten Öffentlichkeitsarbeit. Dabei sind vor allem Grundinformationen über Ansteckungswege und entsprechende Schutzmaßnahmen zu vermitteln.
2.6
Die AIDS-Fachkräfte sollen an der Jahresfortbildung der AIDS-Berater in Meißen teilnehmen. Darüber hinaus empfiehlt das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie den Besuch mindestens einer weiteren Fachfortbildung.
2.7
Die AIDS-Fachkräfte wirken darauf hin, dass alle mit AIDS-Beratung und AIDS-Betreuung Befassten im Zuständigkeitsbereich zusammenarbeiten und ihre Aktivitäten koordinieren. Die Einrichtung eines Arbeitskreises wird empfohlen.
2.8
Die Gesundheitsämter berichten jährlich dem Regierungspräsidium jeweils bis zum 31. Januar des Folgejahres über die Ergebnisse der HIV-Antikörperuntersuchungen im Rahmen ihres Beratungs- und Untersuchungsangebotes, über die epidemiologische Situation im Amtsbereich, über Maßnahmen des Gesundheitsamtes zur AIDS-Prävention und über die Arbeit anderer in der AIDS-Prävention tätigen Einrichtungen.
3
Landesuntersuchungsanstalt
3.1
Die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (Landesuntersuchungsanstalt) führt bei den von Gesundheitsämtern eingesandten Blutproben HIV-Antikörpertests und gegebenenfalls Bestätigungstests durch.
3.2
Die Landesuntersuchungsanstalt berichtet dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie vierteljährlich über die Ergebnisse der HIV-Antikörperuntersuchungen. Die Landesuntersuchungsanstalt erstellt jeweils bis zum 20. Februar einen Jahresbericht zum Vorjahr und ergänzt diesen durch eine Trendanalyse.
3.3
Die Landesuntersuchungsanstalt benennt eine fachlich geeignete Person, die das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie in Angelegenheiten zu HIV/AIDS berät.
4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Organisation der AIDS-Prävention im öffentlichen Gesundheitsdienst vom 12. Mai 1993 (SächsABl. S. 725) außer Kraft.

Dresden, den 17. November 1998

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1998 Nr. 50, S. 894

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 11. Dezember 1998

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2003