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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Regelung über die Erstattung der Kosten für die Prüfung der landesunmittelbaren Krankenkassen, der Landesverbände der Krankenkassen und des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 274 Abs. 2, § 281 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 55 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Regelung über die Erstattung der Kosten für die Prüfung der landesunmittelbaren Krankenkassen, der Landesverbände der Krankenkassen und des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 274 Abs. 2, § 281 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 55 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 26. November 1992 (SächsABl. S. 1916), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 644)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
zur Regelung über die Erstattung der Kosten für die Prüfung der landesunmittelbaren Krankenkassen, der Landesverbände der Krankenkassen und des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 274 Abs. 2, § 281 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 55 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Vom 26. November 1992

Aufgrund des § 274 Abs. 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) – SGB V – sowie § 281 Abs. 3 Satz 2 SGB V und des § 55 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557 – KVLG 1989 – und in Ausführung der § 5 Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 4. März 1992 (SächsGVBl. S. 68) regelt der Sächsische Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie:

§ 1
Allgemeines

Die Kosten, die durch die Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der landesunmittelbaren Krankenkassen, der Landesverbände der Krankenkassen und des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach §§ 274 und 281 SGB V und § 55 KVLG 1989 entstehen, tragen die landesunmittelbaren Krankenkassen, die Landesverbände der Krankenkassen und der Medizinische Dienst der Krankenversicherung in vollem Umfang.

§ 2
Höhe des Umlagebetrages

(1) Das Landesprüfungsamt für Sozialversicherung ermittelt die Höhe der ihm durch die Prüfung entstehenden Kosten. Es stellt den von den landesunmittelbaren Krankenkassen, von den Landesverbänden der Krankenkassen und vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung zu tragenden Umlagebetrag fest.

(2) Der Umlagebetrag umfaßt die durch die Prüfung entstandenen tatsächlichen Sach- und Personalausgaben (einschl. Personalnebenkosten nebst Fortbildungskosten) des jeweiligen Haushaltsjahres, einen Versorgungszuschlag in Höhe von 30 vom Hundert der Dienstbezüge der für die Prüfung beschäftigten Planbeamten sowie anteilig die der Prüfung zurechenbaren sonstigen Sach- und Personalgemeinkosten der Verwaltung (Kosten in Höhe des Anteils, der dem jahresdurchschnittlichen Anteil der für die Prüfung beschäftigten Bediensteten an der Gesamtzahl der Bediensteten des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie entspricht). Zusätzlich werden die Kosten (Bezüge zzgl. Versorgungszuschlag mit 30 vom Hundert, Personalnebenkosten und anteilige sonstige Gemeinkosten) des Leiters des Sächsischen Landesprüfungsamtes für Sozialversicherung zu 80 vom Hundert berücksichtigt.

(3) Erstattungsbeträge (§ 4), die nicht eingegangen sind, frühere Fehlbeträge, nachträglich festgestellte Änderungen in den Berechnungsgrundlagen der Umlage, nachträglich entrichtete Erstattungsbeträge und Überschüsse aus früheren Umlagen sind bei Ermittlung der Umlagebeträge zu berücksichtigen.

§ 3
Erstattungspflichtige

(1) Erstattungspflichtig sind die landesunmittelbaren Krankenkassen, die Landesverbände der Krankenkassen und der Medizinische Dienst der Krankenversicherung.

(2) Falls die Erstattungspflicht nicht das gesamte Kalenderjahr besteht, so beginnt sie zum 1. des Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem der Grund für ihr Entstehen eingetreten ist, und endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Grund für ihren Fortfall eingetreten ist.

§ 4
Erstattungsbeträge

(1) Der auf den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung entfallende Anteil des Umlagebetrages bemißt sich nach dem Anteil der auf ihn entfallenden Prüftage zur Summe aller Prüftage des Kalenderjahres.

(2) Der auf die einzelne landesunmittelbare Krankenkasse entfallende Anteil des um den Erstattungsbetrag nach Absatz 1 verminderten Umlagebetrages bemißt sich nach dem Verhältnis der beitragspflichtigen Einnahmen (§ 6) der Mitglieder der einzelnen landesunmittelbaren Krankenkasse zum Gesamtbetrag der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller landesunmittelbaren Krankenkassen. Für die Landesverbände der Krankenkassen werden keine besonderen Anteile ausgewiesen.

§ 5
Nachweis und Zahlung der Erstattungsbeträge

(1) Das Sächsische Landesprüfungsamt für Sozialversicherung ermittelt die einzelnen Erstattungsbeträge (§ 4), auf die die gezahlten Vorschüsse (§ 7) zu verrechnen sind, für das jeweils vergangene Haushaltsjahr nach Vorlage der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der Krankenkassen und gibt sie den Erstattungspflichtigen (§ 3) mit einer Zusammenstellung der entstandenen Kosten bekannt.

(2) Die Erstattungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Berechnungen nach Absatz 1 zu zahlen.

§ 6
Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen

(1) Als beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne von § 274 Abs. 2 SGB V gelten die beitragspflichtigen Einnahmen der aktiven Mitglieder der Krankenkassen.

(2) Die beitragspflichtigen Einnahmen werden wie folgt ermittelt:

1.
landwirtschaftliche Krankenkasse
Die beitragspflichtigen Einnahmen der aktiven Mitglieder errechnen sich aus der Summe der in der Jahresrechnung (Vordruck KJ 1) bei den Kontenarten 200, 201, 205, 206, 210, 220 und 240 nachgewiesenen Beiträge, geteilt durch den durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz zum 1. Januar des Umlagejahres (§ 274 SGB V) sämtlicher Krankenkassen multipliziert mit 100.
2.
sonstige Krankenkassen
Die beitragspflichtigen Einnahmen der aktiven Mitglieder werden aus den Jahresrechnungen (Vordruck KJ 1, Schlüssel-Nr. 9990, Spalte 1) ermittelt.


§ 7
Vorschüsse

(1) Das Landesprüfungsamt für Sozialversicherung erhebt von den Erstattungspflichtigen vierteljährlich Vorschüsse auf die Erstattungsbeträge.

(2) Die Höhe der Vorschüsse bemißt sich nach den im Landeshaushalt veranschlagten Einnahmen des laufenden Kalenderjahres, hinsichtlich der auf den einzelnen Erstattungspflichtigen entfallenden Anteile nach den für die Bemessung der Erstattungsbeträge (§ 4) zuletzt zugrunde gelegten beitragspflichtigen Einnahmen.

(3) Das Landesprüfungsamt für Sozialversicherung gibt die Höhe der zu zahlenden Vorschüsse bis zum 1. Februar eines jeden Kalenderjahres den Erstattungspflichtigen bekannt. Die Vorschüsse nach Satz 1 sind für jedes Kalendervierteljahr zu zahlen und zum 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember fällig.

§ 8
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Regelung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

(2) Abweichend von den Bestimmungen des § 7 Abs. 3 gibt das Landesprüfungsamt für Sozialversicherung die Höhe der auf den einzelnen Erstattungspflichtigen entfallenden Anteile der Umlage und die Zahlungstermine für 1992 zu einem gesonderten Zeitpunkt bekannt.

Dresden, den 26. November 1992

Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1992 Nr. 36, S. 1916
    Fsn-Nr.: 850-V92.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1992

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2008