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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

RL Soziale Arbeit

Vollzitat: RL Soziale Arbeit vom 15. Januar 2003 (SächsABl. S. 95)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
zur Förderung der sozialen Arbeit
(RL Soziale Arbeit)

Vom 15. Januar 2003

A
Allgemeiner Teil
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für die verschiedenen Formen sozialer Arbeit, die von den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege, von sonstigen überregional tätigen Verbänden, von Selbsthilfegruppen sowie von Bahnhofsdiensten und -missionen initiiert, organisiert, angeleitet und geleistet werden; diese werden in den Abschnitten B bis F jeweils näher bestimmt.
1.2
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung.
1.3
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Zuwendungsvoraussetzung
 
Nach dieser Richtlinie können nur Projekte oder Maßnahmen gefördert werden, die nicht nach anderen Programmen des Freistaates Sachsen gefördert werden.
3
Verfahren
3.1
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Familie und Soziales.
3.2
Anträge auf Förderung sind bis zum 30. November des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde auf den entsprechenden Antragsformularen einzureichen, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichendes festgelegt ist. Wird der Antrag später eingereicht, beginnt die Förderung frühestens mit dem auf den Antragseingang folgenden Monatsanfang.
3.3
Für Förderungen nach dieser Richtlinie ist ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen.
3.4
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 Sächsische Haushaltsordnung ( Vorl. VwV zu § 44 SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1999 (SächsABl. SDr. S. S 310), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 21. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 118), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichendes festgelegt ist. Abweichend von Nummer 7.1 der Vorl. VwV zu § 44 SäHO dürfen zur Vereinfachung der Auszahlungen Beträge in Höhe von 2 000 EUR und darunter auch dann ausgezahlt werden, wenn sie voraussichtlich nicht vollständig innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden; die Mitteilungspflicht des Zuwendungsempfängers gemäß Nummer 5.4 der allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) entfällt insofern.
4
Ausnahmeregelungen
 
Das Staatsministerium für Soziales kann in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den in dieser Richtlinie festgelegten Förderhöhen zulassen. Eine Vollförderung ist aber ausgeschlossen.
B
Spitzenverbandsförderung
1
Gegenstand der Förderung
 
Gefördert wird die Mitwirkung bei aktuellen und grundsätzlichen sozialpolitischen Fragen sowie die Entwicklung von Initiativen, die soziale Probleme aufgreifen. Dies geschieht insbesondere durch
 
a)
die Kooperation mit den Trägern der öffentlichen und der freien Wohlfahrtspflege,
 
b)
die Mitwirkung in Beiräten, Kommissionen und Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene,
 
c)
die Zusammenarbeit mit übergeordneten nationalen Verbänden und Organisationen der Wohlfahrtspflege und die Mitwirkung in deren Gremien,
 
d)
die Beratung der angeschlossenen regionalen Gliederungen, Verbände, Vereine und Einrichtungen sowie die Entwicklung und Qualifizierung einer fachlich-methodischen Arbeit in der Wohlfahrtspflege,
 
e)
die Koordinierung der angeschlossenen regionalen Gliederungen, Verbände, Vereine und Einrichtungen sowie die Entwicklung und Förderung ehrenamtlicher Arbeit und
 
f)
die Öffentlichkeitsarbeit.
2
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind die in der Liga der freien Wohlfahrtspflege im Freistaat Sachsen zusammengeschlossenen Spitzenverbände. Sofern mehrere Spitzenverbände eines gemeinsamen Spitzenverbands auf Bundesebene auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen tätig sind, erhält der größte dieser Spitzenverbände die Zuwendung mit der Auflage, diese anteilig an die weiteren Spitzenverbände desselben Spitzenverbands auf Bundesebene weiterzuleiten.
3
Zuwendungsvoraussetzung
 
Das Staatsministerium für Soziales kann als Zuwendungsvoraussetzung zusätzlich die Einhaltung von noch festzulegenden Qualitätskriterien fordern.
4
Art, Umfang und Höhe der Förderung
4.1
Die Zuwendung wird als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
4.2
Förderfähig sind die Ausgaben für die Arbeit von Fachkräften, die vom Zuwendungsempfänger auf Projektstellen für den Fördergegenstand eingesetzt werden und in Qualifikation und Einstufung zumindest einem Mitarbeiter des gehobenen Dienstes in der öffentlichen Verwaltung vergleichbar sind. Die Anzahl der förderfähigen Projektstellen richtet sich nach der Gesamtzahl der bei der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) zum 31. Dezember des Jahres vor der Antragstellung gemeldeten, im Freistaat Sachsen tätigen Vollzeit-, Teilzeit- und geringfügig Beschäftigten der Mitgliedsorganisationen des jeweiligen Spitzenverbands der freien Wohlfahrtspflege auf Bundesebene (Gesamtbeschäftigtenzahl). Jeweils eine Projektstelle ist förderfähig
 
a)
je 500 Beschäftigte bei einer Gesamtbeschäftigtenzahl bis zu 5 000  Beschäftigte,
 
b)
je 2 500 weitere Beschäftigte bei einer Gesamtbeschäftigtenzahl ab 5 000 bis zu 20 000 Beschäftigten,
 
c)
je 5 000 weitere Beschäftigte bei einer Gesamtbeschäftigtenzahl von 20 000 und mehr;
 
förderfähig sind nur ganze Projektstellen. Hiervon abweichend bemisst sich der Zuschuss für die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden nach 1,5 Projektstellen.
4.3
Zuwendungsfähig ist je Projektstelle der Pauschsatz für die Laufbahn des gehobenen Dienstes entsprechend Spalte 9 der Anlage 1a der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung von Verwaltungsgebühren sowie Benutzungsgebühren und Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung ( VwV Kostenfestlegung  2002) vom 7. November 2002 (SächsABl. S. 1280) in der jeweils geltenden Fassung.
4.4
Der Festbetrag der Förderung darf 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Der Zuwendungsempfänger darf seine Beschäftigten finanziell nicht besser stellen als vergleichbare Staatsbedienstete; höhere Vergütungen als im jeweils gültigen Tarifvertrag festgelegt sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden.
5
Verfahrensbesonderheiten
5.1
Dem Antrag sind ein Stellenplan und Stellenbeschreibungen einschließlich der daraus resultierenden tariflichen Eingruppierung der auf den Projektstellen eingesetzten Fachkräfte beizufügen.
5.2
Neben dem zahlenmäßigen Nachweis ist im Verwendungsnachweis qualifiziert über den Einsatzzeitraum und die Tätigkeit der geförderten Projektkräfte im Förderzeitraum zu berichten.
C
Verbandsförderung
1
Gegenstand der Förderung
 
Gefördert wird die Arbeit der auf den Gebieten der sozialen Arbeit, insbesondere der Familien-, Behinderten- oder Altenhilfe oder auf dem Gebiet der Frauenarbeit zur Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern überregional tätigen anerkannten gemeinnützigen Verbände und Vereine.
2
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind anerkannte gemeinnützige Verbände und Vereine, die grundsätzlich überregional tätig sind.
3
Zuwendungsvoraussetzung
 
Das Staatsministerium für Soziales kann als Zuwendungsvoraussetzung zusätzlich die Einhaltung von noch festzulegenden Qualitätskriterien fordern.
4
Art, Umfang und Höhe der Förderung
4.1
Die Zuwendung wird als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
4.2
Förderfähig sind Personal- und Sachausgaben der Verbände und Vereine. Der Zuwendungsempfänger darf seine Beschäftigten finanziell nicht besser stellen als vergleichbare Staatsbedienstete; höhere Vergütungen als im jeweils gültigen Tarifvertrag festgelegt sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden.
4.3
Der Zuschuss für die Personalausgaben beträgt für höchstens zwei hauptberuflich angestellte vollzeitbeschäftigte Kräfte je Verband oder Verein grundsätzlich bis zu je 16 000 EUR. Der Zuschuss für die Sachausgaben beträgt bis zu 4 000 EUR. Bei der Bemessung der Höhe des Zuschusses kann die Zahl der Mitglieder, die Höhe der Eigenmittel, die im Vorjahr im Landesverband verblieben sind und nicht an den Bundesverband abgegeben worden sind, sowie die Möglichkeit berücksichtigt werden, nach § 20 Abs. 4 SGB V gefördert zu werden.
D
Selbsthilfegruppen
1
Gegenstand der Förderung
 
Förderfähig ist die Tätigkeit ehrenamtlich arbeitender Selbsthilfegruppen von Betroffenen in den Bereichen gesundheitliche und soziale Selbsthilfe; vorrangig werden Selbsthilfegruppen gefördert, die nicht nach § 20 Abs. 4 SGB V gefördert werden können. Als Selbsthilfegruppen in diesem Sinne gelten Zusammenschlüsse von mindestens sechs Betroffenen (mit und ohne Rechtsstatus), die regelmäßig zur Bearbeitung und Bewältigung einer allen Gruppenmitgliedern gemeinsamen Problemlage zusammenkommen.
2
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind die unter Nummer 1 bestimmten Selbsthilfegruppen.
3
Zuwendungsvoraussetzung
 
Zuwendungsvoraussetzung ist die Beteiligung der Landkreise und Kreisfreien Städte an der Finanzierung der Selbsthilfegruppen in Höhe von mindestens zehn Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben. Der kommunale Anteil kann auch von Dritten aufgebracht werden.
4
Art, Umfang und Höhe der Förderung
4.1
Die Zuwendung wird als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung als Anteilsfinanzierung gewährt.
4.2
Förderfähig sind die Sachausgaben der Selbsthilfegruppen sowie die Honorarkosten für die Vortragenden bei Fortbildungen und Vorträgen.
4.3
Die Förderung beträgt bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
5
Verfahrensbesonderheiten
5.1
Die einzelnen Selbsthilfegruppen reichen ihre Förderanträge bis zum 31. Oktober des Vorjahres unmittelbar beim örtlich zuständigen Landratsamt oder der Stadtverwaltung der Kreisfreien Stadt ein. Diese prüfen die Förderanträge und übermitteln der Bewilligungsbehörde eine Auflistung der Anträge in Verbindung mit einem Fördervorschlag unter Berücksichtigung der kommunalen Beteiligung bis zum 31. Dezember des Vorjahres. Für das Förderjahr 2003 ist eine Überschreitung der genannten Stichtage um einen Monat förderunschädlich.
5.2
Die Bewilligungsbehörde erlässt auf der Grundlage der Fördervorschläge und weiterer Angaben der Landratsämter und Stadtverwaltungen Bewilligungsbescheide an die Landkreise und Kreisfreien Städte, in denen Näheres über die Weitergabe der Zuwendungen an die Selbsthilfegruppen geregelt ist. Die Zuwendung wird an die Landkreise und Kreisfreien Städte in Raten ausgezahlt.
E
Bahnhofsdienste und -missionen
1
Gegenstand der Förderung
 
Gefördert wird die Arbeit der Bahnhofsdienste und -missionen zur sozialen Betreuung von Reisenden und Bürgern im Bahnhofsbereich.
2
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind anerkannte gemeinnützige Träger der Bahnhofsdienste und -missionen.
3
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
3.1
Die Zuwendung wird als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt. Förderfähig sind die Personalausgaben für die im Bahnhofsdienst oder der Bahnhofsmission beschäftigten hauptamtlich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
3.2
Die Förderung beträgt jährlich bis zu 40 000 EUR je Bahnhofsdienst oder -mission.
F
Obdachlosenzeitungen
1
Gegenstand der Förderung
 
Gefördert wird die Erstellung von in der Regel monatlich erscheinenden Straßenzeitungen, die sich inhaltlich mit der sozialen Lage Obdachloser beschäftigen und eigenverantwortlich von Obdachlosen verkauft werden.
2
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind anerkannte gemeinnützige Träger von Obdachlosenzeitungen.
3
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
3.1
Die Zuwendung wird als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung als Anteilsfinanzierung gewährt.
3.2
Förderfähig sind die für die Erstellung von Obdachlosenzeitungen erforderlichen Personalausgaben.
3.3
Die Förderung beträgt jährlich bis zu 16 000 EUR je Obdachlosenzeitung, maximal jedoch 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
G
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
 
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Förderung der sozialen Arbeit im Freistaat Sachsen vom 21. November 1997 (SächsABl. S. 1239), geändert durch Artikel 6 der Verwaltungsvorschrift vom 21. Dezember 2001 (SächsABl. S. 100, 101) außer Kraft.

Dresden, den 15. Januar 2003

Die Staatsministerin für Soziales
Christine Weber

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 6, S. 95
    Fsn-Nr.: 5580-V03.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2003

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2005