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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Fluglaternenverordnung

Vollzitat: Fluglaternenverordnung vom 30. November 2018 (SächsGVBl. S. 835)

Polizeiverordnung
der Landesdirektion Sachsen
zur Verhütung von Gefahren durch unbemannte Fluglaternen
(Fluglaternenverordnung)

Vom 30. November 2018

Aufgrund von § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 890) geändert worden ist, erlässt die Landesdirektion Sachsen als Landespolizeibehörde nach § 64 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 82 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen folgende Polizeiverordnung:

§ 1

Auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen ist es untersagt, unbemannte frei fliegende Flugobjekte aufsteigen zu lassen, bei denen der Auftrieb durch die von einer eigenen Feuerquelle erwärmte Luft erzeugt wird und die insbesondere unter den Bezeichnungen „Himmelslaterne“, „Skylaterne“, „Skyballone“, „Kong-Ming-Laterne“ und dergleichen bekannt sind (Fluglaternen).

§ 2

(1) Die Ortspolizeibehörden können auf Antrag örtlich und zeitlich begrenzte Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls keine Bedenken wegen der Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer Brandgefahr begründen.

(2) Die Ausnahmegenehmigung kann unter Anordnung von Nebenbestimmungen ergehen.

(3) Der Antrag ist mindestens zwei Wochen vor dem Aufstieg der Fluglaterne zu stellen.

§ 3

(1) 1Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Absatz 1 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 dieser Verordnung Fluglaternen steigen lässt. 2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1 000 Euro geahndet werden.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen eine nach § 2 erlassene Ausnahmegenehmigung.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

Chemnitz, den 30. November 2018

Landesdirektion Sachsen
Gökelmann
Präsident

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2018 Nr. 19, S. 835
    Fsn-Nr.: 22-1.18

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2019

    Vorschrift außer Kraft seit:
    27. November 2019